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BGH: Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber in der Werbung ist zulässig, wenn sie den Mitbewerber nicht dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt

BGH
Urteil vom 01.10.2009
I ZR 134/07
Gib mal Zeitung!


Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber in der Werbung zulässig ist, wenn diese den Mitbewerber nicht dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt. Dabei ist dies eine Frage des Einzelfalls. In der Pressemitteilung des BGH heißt es zum konkreten Fall:

"Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle."

Es gilt also in der Werbung die Grenze zur pauschalen Herabwürdigung nicht zu überschreiten.

Den die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber in der Werbung ist zulässig, wenn sie den Mitbewerber nicht dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt" vollständig lesen