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OLG Köln: Werbeslogan "kämpft am besten gegen Fett" verbunden mit einem Experiment in einem Werbevideo für Spülmittel irreführend

OLG Köln
Urteil vom 19.04.2013
6 U 206/12


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Werbeslogan "kämpft am besten gegen Fett" für Spülmittel irreführend ist. Der Slogan wurde gemeinsam mit einem Experiment in einem Werbevideo gezeigt. Das OLG Köln kommt zudem Ergebnis, dass die Werbung wettbewerbswidrig ist, da das im Werbespot gezeigte Experiment keinen wissenschaftlichen Nachweis darstellt aber von einem Verbraucher so verstanden werden kann.

BGH: Liegt eine unlautere Geschäftspraktik zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, wenn Krankenkasse ihre Mitglieder irreführend über Kassenwechsel informiert ?

BGH
Beschluss vom 18.01.2012
I ZR 170/10
Betriebskrankenkasse
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d; UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 7

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass eine sich als Geschäftspraxis eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern darstellende Handlung eines Gewerbetreibenden auch darin liegen kann, dass eine gesetzliche Krankenkasse gegenüber ihren Mitgliedern (irreführende) Angaben darüber
macht, welche Nachteile den Mitgliedern im Falle eines Wechsels zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse entstehen?

BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - I ZR 170/10 - OLG Celle - LG Lüneburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Werbung mit dem Slogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" irreführend

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 16.12.2011
6 U 146/11
Doppelt so schnell wie normales DSL


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Anbieter von Internetanschlüssen per Kabel mit dem Slogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" wirbt und dieses Werbeversprechen tatsächlich nicht gehalten wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"
[...] Zum einen ermöglicht die angebotene Leistung schon ihrer Art nach keine doppelt so schnelle Datenübertragung wie alle in Betracht kommenden Konkurrenzangebote. Das "normale“ Leistungsspektrum der Antragstellerin und anderer Netzbetreiber sieht nämlich DSL-Internetzugänge mit Übertragungsraten von mehr als 16.000 kbit/s vor; dass diese bei der Antragstellerin als "VDSL“ (V = Very [High Speed]) bezeichnet werden, ist nicht entscheidend.

Hinzu kommt, dass der Vergleich beim "Upload“ für die Antragsgegnerin noch ungünstiger ausfällt, weil etwa die Antragstellerin ihren Kunden hier Übertragungsraten bis zu 10 Mbit/s (10.000 kbit/s), die Antragsgegnerin bei dem beworbenen Angebot aber nur 1 Mbit/s (1.000 kbit/s) zur Verfügung stellt
[...]
Zum anderen vermag die Antragsgegnerin ihren Kunden keineswegs zu gewährleisten, dass sie dank ihres Angebots stets doppelt so schnell im Internet "surfen“ können wie DSL-Kunden mit 16.000-kbit/s-Zugang. Zwar darf ein Anbieter mit hohen Übertragungsraten innerhalb des eigenen Netzes auch dann werben, wenn der Kunde auf Grund externer Faktoren (geringere Leistungsfähigkeit des Rechners und der hausinternen Verkabelung oder des WLAN) nur einen Teil dieser Kapazität nutzen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 [Rn. 47] = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter). Dieser Grundsatz, den das Landgericht beachtet hat, erlaubt es dem Anbieter aber nicht, in einer vergleichenden Werbung ohne weitere Aufklärung den Eindruck zu erwecken, nach einem Wechsel zur Antragsgegnerin werde er doppelt so schnell im Internet kommunizieren können wie mit seinem unter den bisherigen Bedingungen einwandfrei funktionierenden DSL-Anschluss."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Köln: Werbung mit dem Slogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" irreführend" vollständig lesen