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EuGH-Generalanwalt: Wertermittlung und Ankauf der Ware (hier: Goldankauf) stellen ein Produkt im Sinne der UGP-Richtlinie dar

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 13.06.2024
C‑379/23
Guldbrev AB gegen Konsumentombudsmannen


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass Wertermittlung und Ankauf der Ware (hier: Goldankauf) ein Produkt im Sinne der UGP-Richtlinie darstellen.

Ergebnis des EuGH-Generalanwalts:
Art. 2 Buchst. c, d und i sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

sind dahin auszulegen, dass

die von einem Gewerbetreibenden gegenüber einem Verbraucher erbrachte Dienstleistung der Wertermittlung einer Ware einerseits und der von der Annahme des aufgrund dieser Wertermittlung festgestellten Preises abhängige Ankauf dieser Ware durch diesen Gewerbetreibenden von demselben Verbraucher andererseits ein „Produkt“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellen.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:


EU-Kommission: Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern

Die neuen "Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt" der EU-Kommission wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

EuGH: Auch einmalige Irreführung eines Verbrauchers ist eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

EuGH
Urteil vom 16.04.2015
C-388/13


Der EuGH hat entschieden, dass auch eine einmalige Irreführung eines Verbrauchers eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist.

Tenor:

1. Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „irreführende Geschäftspraxis“ im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist, auch wenn diese Auskunftserteilung nur einen Verbraucher betraf.

2. Die Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: