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BGH: Wettbewerbsverstoß durch irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke - Praxis Aktuell

BGH
Urteil vom 10.06.2010
I ZR 42/08
Praxis Aktuell
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Praxis Aktuell

Leitsatz des BGH:

Die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke kann - gleichgültig, ob die Marke bereits für sich genommen irreführend ist oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben - nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - I ZR 42/08 - OLG Hamburg - LG Hamburg


Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Klage ist unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 UWG 2004, § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG 2008 begründet, weil die Beklagte mit der Verwendung der Bezeichnung „Praxis Aktuell Lohn & Gehalt“ für ihre Software bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine unzutreffende, für die Nachfrageentscheidung der angesprochenen Kreise relevante Vorstellung über das von ihr angebotene Produkt hervorruft. Insbesondere erweckt die Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung den unzutreffenden Eindruck, es handele sich bei der von ihr vertriebenen Software um ein von der AOK oder in enger Zusammenarbeit mit der AOK hergestelltes Produkt, das schon deshalb für die Kommunikation der Arbeitgeber mit der AOK besonders geeignet sei."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: