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OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch Werbung einer Versandapotheke mit "E-Rezept-Rabatt - Bis zu 20 € Zuzahlungen sparen" ohne Informationen zur Berechnungsgrundlage der konkreten Rabatthöhe

OLG Frankfurt
Urteil vom 05.08.2026
6 U 25/26


Das OLG Frankfurt hat entscheiden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn eine Versandapotheke mit "E-Rezept-Rabatt - Bis zu 20 € Zuzahlungen sparen" wirbt, ohne Informationen zur Berechnung der konkreten Rabatthöhe vorzuhalten.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Versandapotheke - "E-Rezept-Rabatt"

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt u.a. die Werbeaussage einer Versandapotheke „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten.

Die Antragsgegnerin ist eine Versandapotheke. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen im Zusammenhang mit einem „20 € E-Rezept-Rabatt“. Das Landgericht hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin untersagte der zuständige 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) der Versandapotheke u.a. die streitige Werbeaussage: „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“.

Die Aussage sei wettbewerbswidrig begründete der Senat seine Entscheidung. Sie sei irreführend, da wesentliche Informationen zur Berechnung bzw. zur Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe vorenthalten würden (§ 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG). Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland max. 10 € betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 € hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen/Zahlungen voll ausschöpfen könne. Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 € ermöglichten. Grundsätzlich müsse der Verbraucher zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein. Nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den ihn konkret betreffenden Rabatt nutzen möchte oder nicht. „Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20 €, sondern lediglich 2,50 € Rabatt erhält“, konkretisiert der Senat.

Die Webseite enthalte zwar eine Darstellung der Berechnungsmethode bzw. der Staffelung der Rabatthöhen. Der Hinweis erfolge jedoch nur eingeblendet auf der letzten Seite bzw. in der letzten Sequenz des Fernsehwerbespots, dort im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er trete damit gegenüber der gesprochenen Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen. „Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 € (allenfalls noch 5 €) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 € erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher - der die Formulierung „bis zu“ grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20 € Betrag ausgeht - als unerwartet dar“, führt der Senat weiter aus.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2026, Az. 6 U 25/26
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2026, Az. 3-10 O 144/25)

Erläuterungen:
Die Rabattstaffelung der Versandapotheke sieht wie folgt aus:

Bei einem Medikamentenpreis bis zu 59,99 € beträgt der Rabatt 2,50 €, bei einem Preis bis zu 249,99 € beträgt der Rabatt 5 €, beim Preis bis zu 999,99 € beträgt der Rabatt 15 € und bei einem Preis von mehr als 1.000 € 20 €.

§ 5a UWG Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

OLG Brandenburg: "Bis Sommeranfang" keine ausreichende Angabe nach § 5a Abs. 2 S. 1 UWG für eine zeitlich begrenzte Rabattaktion

OLG Brandenburg
Beschluss vom 06.07.2021
6 W 36/21


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der Hinweis "Bis Sommeranfang" keine ausreichende Angabe nach § 5a Abs. 2 S. 1 UWG für eine zeitlich begrenzte Rabattaktion ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die nach §§ 567, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Den Antragsgegnern ist über die landgerichtlich tenorierte Unterlassungsverpflichtung hinaus im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, mit einer Rabattaktion zu werben, ohne den Zeitraum der Aktion bestimmbar anzugeben, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 S. 1 UWG.

Die inkriminierte, wie in der Anlage dargestellte Werbung, ist unlauter, weil sie dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die er für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, und weil das Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer sonst nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Angabe „bis Sommeranfang“ so versteht, dass das Angebot bis zum 21. Juni des jeweiligen Jahres gilt. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist neben der kalendarischen Bestimmung des Sommeranfangs zum 21. Juni eines Jahres jedenfalls ebenso der meteorologische Sommeranfang gebräuchlich, der den 1. Juni eines Jahres bezeichnet. An beiden Daten wird in Presse und sonstigen Medien regelmäßig der jeweilige „Sommeranfang“ thematisiert. Aus diesem Grund vermag die Angabe „bis Sommeranfang“ dem angesprochenen Verkehrskreis die notwendige Gewissheit über den Zeitraum der befristet angebotenen Rabattaktion nicht zu vermitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt, dieser Betrag entspricht dem vom Senat in durchschnittlichen Wettbewerbssachen in Verfügungsverfahren regelmäßig festgesetzten Wert. Der Streitwert für den Rechtszug erster Instanz wird - unter Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung im Beschluss vom 14.05.2021 - auf 30.000 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Im Hinblick auf die Mehrzahl der geltend gemachten Verstöße, wie sie Gegenstand des Verfahrens erster Instanz waren, ist eine maßvolle Erhöhung auf insgesamt 30.000 € angemessen."