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LG München: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für ein im Raum versprühtes Desinfektionsmittel mit 99,99 Prozent Entfernung von Viren aus der Raumluft

LG München
Urteil vom 07.09.2020
4 HK O 9484/20


Das LG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn für ein im Raum versprühtes Desinfektionsmittel mit "99,99 Prozent Entfernung von Viren aus der Raumluft" geworben wird, ohne dass ein wissenschaftlicher Nachweis für die Richtigkeit dieser Aussage vorliegt.

Die Pressemitteilung des G München:

Werbung mit „99,99% Entfernung von Viren aus der Raumluft“ durch ein im Raum versprühtes Desinfektionsmittel irreführend

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 07.09.2020 einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers gegen eine Herstellerin von Desinfektionsmitteln (Antragsgegnerin zu 1) und deren Geschäftsführer (Antragsgegner zu 2) vollumfänglich stattgegeben, mit der sich dieser gegen bestimmte werbliche Aussagen der Antragsgegnerin zu 1) wendet (Az. 4 HK O 9484/20). Kern der Auseinandersetzung war die Bewerbung des von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellten und vertriebenen, über die Luft ausgebrachten Desinfektionsmittels mit der Behauptung, dieses entferne 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.

Die im Wesentlichen beanstandete Werbeaussage auf der Website der Antragsgegnerin zu 1) im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung „AMOAIR“ angeboten Desinfektionsmitteln lautet:

„Damit sind 99,99% der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt.“

Nach Auffassung der 4. Kammer für Handelssachen stellt sich die Werbeaussage als unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar. Denn durch die beanstandete Werbeaussage erwecke die Antragsgegnerin zu 1) beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das von ihr beworbene Produkt die Wirkung habe, es entferne 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.

Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dieser Werbeaussage um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage, denn in Zeiten der Corona-Pandemie sei die Frage, ob und wie Corona-Viren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, eine der brennendsten und für die ganze Welt wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt. Bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen, wie der Werbeaussage der Antragsgegnerin zu 1), seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. Daher obliege den Antragsgegnern die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Werbeaussage ihr Produkt „AMOAIR“ entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen, wissenschaftlich abgesichert ist. Dieser Darlegungs- und Beweislast seien die Antragsgegner im vorliegenden Verfahren jedoch nicht nachgekommen. Durch die vorgelegten Unterlagen der Antragsgegner sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Verwendung ihres Desinfektionsmittels 99,99% der Viren aus der Raumluft oder den Oberflächen entfernt worden seien.

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat daher den Antragsgegnern unter anderem untersagt das Produkt „AMOAIR“ mit der beanstandeten Aussage zu bewerben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



LG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Werbung für Mundspüllösung mit Abbildung eines stilisierten Coronavirus nebst Hinweis "99,9% Keimreduktion aller relevanten Keime einschließlich MRSA"

LG Düsseldorf
Beschluss vom 27.04.2020
43 O 39/20


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn Mundspüllösungen mit der Abbildung eines stilisierten Coronavirus nebst Hinweis "99,9% Keimreduktion aller relevanten Keime einschließlich MRSA" beworben wird. Die Wettbewerbszentrale hatte gerichtliche Schritte eingeleitet.


LG Essen: Wettbewerbswidrige Werbung mit Slogan "Volle Power für Ihr Immunsystem" zusammen mit Abbildung einer Figur die Coronaviren abwehrt

LG Essen
Beschluss vom 27.04.2020
43 O 39/20


Das LG Essen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn mit dem Slogan "Volle Power für Ihr Immunsystem" zusammen mit der Abbildung einer Figur, die Coronaviren abwehrt, geworben wird. Die Wettbewerbszentrale hatte gerichtliche Schritte eingeleitet.

LG Gießen: Wettbewerbswidrige Werbung mit Werbeaussage "Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können"

LG Gießen
Beschluss vom 06.04.2020
8 O 16/20


Das LG Gießen hat wenig überraschend entschieden, dass die Werbung mit der Werbeaussage "Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können" unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist. Die Wettbewerbszentrale hatte gerichtliche Schritte eingeleitet.

LG Dessau-Roßlau: Wettbewerbswidrige Werbung für "Öldialyse" - Filtern von Altöl ist nicht mit einem Ölwechsel gleichzusetzen

LG Dessau-Roßlau
Urteil vom 25.01.2013
Az. 3 O 37/11
nicht rechtskräftig

Das LG Dessau-Roßlau hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn das Filtern von Altöl in der Werbung für ein "Öldialyse"-Verfahren mit einem Ölwechsel gleichgesetzt wird.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Das Landgericht Dessau-Roßlau folgte mit diesem Verbot weitestgehend der Argumentation der Wettbewerbszentrale, wonach von der insoweit beweispflichtigen Beklagten ein hinreichender Nachweis nicht erbracht sei, dass die „Öldialyse“ gegenüber dem herkömmlichen Ölwechselverfahren völlig gleichwertig und deshalb geeignet sei, die vorgesehenen Ölwechselintervalle zu ersetzen.

Auch die von der Beklagten getroffene Behauptung, die Gewährleistungsrechte blieben bei Anwendung der Öldialyse erhalten, enthält nach Auffassung des Landgerichts unvollständige Angaben über die Risiken der angebotenen Öldialyse einerseits und zu Verbraucherrechten andererseits. Auch hierbei ging das Gericht davon aus, dass nach der Werbung der Beklagten die Öldialyse die vorgeschriebenen Ölwechselintervalle ersetzen solle. Dies führt aber dazu, dass der Verbraucher die Einhaltung von Service-Intervallen einschließlich Ölwechsel nicht mehr nachweisen kann und er damit in aller Regel seine Gewährleistungsansprüche bei etwaigen Motorschäden gefährdet. Schon das Verschweigen einer solchen Gefährdungslage begründet nach Ansicht des Landgerichts den Irreführungsvorwurf und stellt eine unlautere Geschäftspraxis dar."


Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: