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Volltext BGH liegt vor: Arztbewertungsportal Jameda muss Daten und Bewertung von Arzt löschen da kein neutraler Informationsmittler

BGH
Urteil vom 20.02.2018
VI ZR 30/17

BDSG § 4 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2, BGB § 1004 analog; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Arztbewertungsportal Jameda muss Daten und Bewertung von Arzt löschen da kein neutraler Informationsmittler - Premium-Kunden werden bessergestellt über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Dresden: Arzt-Bewertungsportal Jameda haftet als umittelbarer Störer für rechtswidrige Bewertungen - Portal macht sich Nutzerbewertungen zu eigen

OLG Dresden
Urteil vom 06.03.2018
4 U 1403/17


Das OLG Dresden hat entschieden, dass das Arzt-Bewertungsportal Jameda als umittelbarer Störer für rechtswidrige Bewertungen haftet, da sich das Portal die Bewertungen der Nutzer zu eigen macht. Es handelt sich um "eigene Informationen" im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, 2, § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bezüglich der Äußerung "Er nimmt sich keine Zeit um die Krankengeschichte zu erfahren auch Befunde von Orthopäden interessieren Ihn nicht. Schnell Chiropraktische Behandlung
noch ein paar Spritzen in den Rücken und dann ab zum bezahlen. Beim der zweiten Behandlung da selbe Spiel in 5 minute ist man als Patient wieder draußen.". Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1. Anders als das Landgericht angenommen hat, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten eine Verletzung von Prüfpflichten vorgeworfen werden kann. Die angegriffenen Äußerungen hat sich die Beklagte nämlich zu eigen gemacht, so dass sie als unmittelbarer Störer anzusehen ist.

a) Unmittelbarer Störer ist ein Portalbetreiber nur dann, wenn es sich bei der angegriffenen Bewertung um eigene Informationen handelt (§ 7 Abs. 1 TMG), wobei zu den eigenen Informationen eines Portalbetreibers auch solche gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17I; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08). Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es aber, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH, Urteil
vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 18, juris m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die von dem Klägerin beanstandeten Äußerungen zu eigen gemacht. Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Beklagte sich nicht etwa durch einen Disclaimer von den Inhalten der eingestellten Bewertungen distanziert hat. Auch der Umstand, dass die Beklagte in ihren Nutzungsrichtlinien unter "der j... Prüfprozess" sich die Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme durch "kürzen, löschen und anpassen" vorbehält, reicht hierfür nicht aus. Allerdings hat sich die Beklagte die angegriffenen Aussagen des Patienten dadurch zu eigen gemacht, dass sie diese auf die
Rüge des Klägers hin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem sie selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten - entschieden hat, den ursprünglich auch in der E-Mail vom 3.3.2016 enthaltenen Hinweis auf die Kosten von 105,- € für die Behandlung zu streichen. Sie hat damit die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Dies hat sie dem Kläger als dem von der Kritik Betroffenen kundgetan, indem sie mit E-Mail vom 1.8.2016 (K 8) mitgeteilt hat, die vom Kl. beanstandete Bewertung "bereits geprüft" und "strittige Tatsachenbehauptungen hierbei
entfernt" zu haben, so dass die Bewertung "unseren Nutzungsrichtlinien und rechtlichen Vorgaben" entspreche. Damit hat die Beklagte nicht nur die Aussage zu dem Behandlungspreis von 105,- €, die der Kläger zum Anlass genommen hat, einen
tatsächlichen Behandlungskontakt überhaupt in Zweifel zu ziehen, sondern darüber hinaus eine selbständige Einschätzung zu der Gesamtbewertung im Übrigen vorgenommen und sich - trotz der Einwände des Klägers und ohne Rücksprache mit dem Patienten - für die Beibehaltung der Äußerung entschieden. Damit muss sie sich die gesamte Aussage zurechnen lassen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 20, juris).




OLG Hamm: Ärztebewertungsportal Jameda muss falsche Tatsachenbehauptungen in Arztbewertung eines Nutzers löschen

OLG Hamm
Urteil vom 13.03.2018
26 U 4/18


Das OLG Hamm hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass das Ärztebewertungsportal Jameda falsche Tatsachenbehauptungen in Arztbewertung eines Nutzers löschen muss

OLG Hamm untersagt Ärztebewertungsportal die Veröffentlichung einer falschen Tatsachenbehauptung

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in einem Verfügungsrechtsstreit einer in Essen niedergelassenen Zahnärztin gegen das Unternehmen aus München, das das Ärztebewertungsportal www.jameda.de unterhält, entschieden. Der Senat hat auf die Berufung des Unternehmens aus München die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen, mit der ihm untersagt worden war, bei der Patientenbewertung zu verbreiten, die Zahnärztin "verzichte auf eine Aufklä-
rung/Beratung" sowie "ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch" zwar teilweise abgeändert. Allerdings bleibt das Unternehmen aus München weiterhin dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem Portal zu veröffentlichen, die klagende Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.

In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Senat in einem summarischen Verfahren den Beweis durch die Zahnärztin als geführt angesehen, dass ihre Patientin, von der die Bewertung stammt, tatsächlich von ihr aufgeklärt worden ist. Dies ergebe sich aus den zur Akte gereichten Patientenunterlagen über ihre Behandlung bei der Zahnärztin. Wenn danach – worauf der Senat im Senatstermin hingewiesen hat – von einer Aufklärung ihrer Patientin ausgegangen werden könne, sei die Bewertung
auf dem Portal, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung/Beratung verzichte, falsch, weshalb dem Unternehmen aus München zu untersagen sei, eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen.

Dass allerdings auch die Tatsachenbehauptung ihrer Patientin, die Prothetiklösungen der Zahnärztin seien teilweise falsch, nicht zutreffend sei, hat der Senat bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht feststellen können.

BGH: Arztbewertungsportal Jameda muss Daten und Bewertung von Arzt löschen da kein neutraler Informationsmittler - Premium-Kunden werden bessergestellt

BGH
Urteil vom 20.02.2018
VI ZR 30/17


Der BGH hat entschieden, dass das Arztbewertungsportal Jameda Daten und Bewertungen einer gegen ihren Willen gelisteten Ärztin löschen muss, da Jameda aufgrund der konkreten Gestaltung des Bewertungsportals kein neutraler Informatiosmittler mehr ist. Premium-Kunden werden bessergestellt werden.

Die auf die Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition von Jameda ist aufgrund des Geschäftsmodells des Bewertungsportalbetreibers gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) bei der Abwägung nur von geringerem Gewicht. Das führt zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Ärztin, so dass ihr ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zusteht.


Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de)

Die Parteien streiten um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten "Basisdaten" eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören - soweit der Beklagten bekannt - akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil - anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte - mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als "Anzeige" gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein "Premium-Paket" gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.

Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik "Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung" weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Die Entscheidung des Senats:

Die Revision hatte Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.

Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres "Premium"-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als "neutraler" Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.

Vorinstanzen:

Landgericht Köln vom 13. Juli 2016 - 28 O 7/16 -

Oberlandesgerichts Köln vom 5. Januar 2017 – 15 U 198/15 - AfP 2017, 164


LG München: Bewertungsportal Jameda muss beweisen dass schlechte Bewertung auf wahren Tatsachen beruht

LG München
Urteil vom 03.03.2017
25 O 1870/15


Das LG München hat entschieden, dass das Ärzte-Bewertungsportal Jameda im Streitfall darlegen und beweisen muss, dass eine schlechte Bewertung auf einer wahren Tatsachengrundlage beruht. Vorliegenden Fall war insbesondere streitig, ob der bewertende Patient tatsächlich beim bewerteten Arzt in Behandlung war. Das LG München führt weiter aus, dass es nicht ausreicht, wenn sich das Bewertungsportal lediglich auf eine einfache Bestätigung des Bewertenden beruft.

OLG Köln: Kein datenschutzrechtlicher Anspruch eines Arztes auf Entfernung seiner öffentlich zugänglichen Daten aus Ärztebewertungsportal - jameda

OLG Köln
Urteil vom 05.01.2017
15 U 121/16


Das OLG Kön hat entschieden, dass ein Arzt keinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Entfernung seiner öffentlich zugänglichen Daten aus einem Ärztebewertungsportal (jameda) hat.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Zulässigkeit der Speicherung der streitgegenständlichen Daten nach § 29 BDSG hat das Landgericht zu Recht bejaht.

a. Das Landgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Zulässigkeit der Speicherung nach § 29 BDSG auch hier nach den Grundsätzen beurteilt, die der Bundesgerichtshof in der o.g. K I-Entscheidung vom 23.09.2014 (VI ZR 358/14, BGHZ 202, 242 ff. = GRUR 2014, 1228 ff.) entwickelt hat. Danach bestimmt sich der Prüfungsmaßstab für ein Bewertungsportal wie dasjenige der Beklagten einheitlich nach der Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG und nicht nach der - weniger strengen - Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, da nur die gemeinsame Verwendung der Daten der Klägerin mit den Bewertungen der Nutzer den von der Beklagten als Arztsuch- und -bewertungsportal verfolgten Zweck erfüllt und daher eine Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen geboten ist.

[...]
c. Auch wenn man aber nicht § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG sondern - wie in § 29 BDSG - eine Einbeziehung der Speicherung der Bewertung für geboten und daher § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG für einschlägig hält, ist die Speicherung der persönlichen Daten der Klägerin zulässig.

Voraussetzung ist dann nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, dass die Speicherung zu Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:

Wann ein "berechtigtes Interesse" der verantwortlichen Stelle zu bejahen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Überwiegend wird es als ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes, also ein tatsächliches Interesse definiert, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, d.h. es muss sich um einen Zweck handeln, der vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rdn. 24 m.w.Nachw.). Das ist hier bei der von der Beklagten bezweckten Werbefunktion (insbesondere auch unter UWG-Gesichtspunkten, s.o.) der Fall.

Auch die "Erforderlichkeit" der Datenspeicherung für den Zweck der Beklagten ist zu bejahen. Hierfür reicht zwar bloße "Dienlichkeit" nicht aus. Andererseits ist darunter aber auch keine "zwingende Notwendigkeit" zu verstehen, vielmehr geht es um ein bei vernünftiger Betrachtung zu bejahendes Angewiesensein auf das in Frage stehende Mittel. Es genügt daher, wenn nach den Gesamtumständen die Wahl einer anderen Informationsmöglichkeit oder der Verzicht auf die Speicherung zur Erreichung des - legitimen - Zwecks nicht sinnvoll oder unzumutbar wäre (vgl. Gola/Schomerus, a.a.O. § 28 Rdn. 15). Auch das ist hier gegeben. Schließlich ergibt sich aus der obigen, hier entsprechend geltenden Abwägung im Rahmen von § 29 BDSG, dass auch kein Grund für die Annahme überwiegender schutzwürdiger Interessen der Klägerin besteht; auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

II. Ohne Erfolg macht die Klägerin desweiteren geltend, ihr stehe gegen die Beklagte (auch) ein Löschungsanspruch wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 1004 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, da ihre persönlichen Daten durch die Speicherung und Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Einblendung der Profile (zahlender) konkurrierender Ärzte über die bloße Bewertungsfunktion des Portals der Beklagten hinaus in unzulässiger Weise auch zu werblichen Zwecken Dritter zwangskommerzialisiert werde.

1. Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin im Sinne von § 12 BGB (als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) durch Benutzung zu Werbezwecken liegt nicht vor.

Wie sich aus dem Wortlaut von § 12 Satz 1 BGB ergibt, schützt die Vorschrift gegen eine Identitätsverwirrung durch unbefugten Namensgebrauch sowie davor, dass dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens von einem anderen bestritten wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1990 – VI ZR 104/90, NJW 1991, 1532 – Notfallarzt). Beides ist hier nicht gegeben.

Es geht auch im Übrigen zu weit, jeden eigenmächtigen namentlichen Hinweis auf eine andere Person, wenn er im Zusammenhang mit einer Werbung erfolgt, ausnahmslos als einen Namensmissbrauch im Sinne von § 12 BGB zu bezeichnen. Schließt die Art dieses Hinweises die Annahme aus, dass die angepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse dem Genannten irgendwie zuzurechnen seien oder unter seinem Namen in Erscheinung treten sollen, so kann eine solche Erwähnung seiner Person zwar aus anderen Gründen eine Rechtsverletzung sein; sie ist aber kein unbefugter Gebrauch des Namens, da sich der Werbende in einem solchen Falle, den durch den Namen repräsentierten Eigenwert der Person des anderen weder für sich noch für seine Erzeugnisse oder Leistungen Dritter aneignet (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.1959 - IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7 ff., juris Tz. 11 - Caterina Valente; v. 26.06.1981 - I ZR 73/79, BGHZ 81, 75 ff., juris Tz. 9 - Carrera).

Das ist hier der Fall, da der Name der Klägerin im Rahmen der von ihr beanstandeten Werbefunktion der Beklagten gerade nicht dazu dient, ihr die in den Einblendungen anderer Ärzte ausgewiesenen Leistungen in irgendeiner Weise zuzurechnen, sondern vielmehr dazu, Nutzern des Portals alternativ konkurrierende Ärzte in ihrer Umgebung anzuzeigen.

2. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Verwendung ihrer persönlichen Daten für werbliche Zwecke Dritter („Zwangskommerzialisierung“) liegt nicht vor.

"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Pflicht zur Löschung falscher Inhalte auf Drittseiten - Angabe von Dr. med. dent. durch Zahnarzt ohne Doktortitel bei Jameda und in Online-Branchenbüchern

LG Hamburg
Urteil vom 26.07.2016
312 O 574/15


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen ggf. verpflichtet ist, irreführende Einträge auf Webseiten Dritter zu entfernen. Dies soll selbst dann gelten, wenn das Unternehmen keine vertraglichen Beziehungen mit der jeweiligen Webseite unterhält und den Eintrag nicht veranlasst hat. Eine Haftung kommt nach Ansicht des Gerichts dann in Betracht, wenn der Betroffene trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung untätig bleibt. Vorliegend ging es um einen Zahnarzt, der bei jameda und in Online-Branchnbüchern als "Dr. med. dent." gelistet war, ohne tatsächlich über einen Doktortitel zu verfügen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Indem die Beklagte, nachdem sie durch den Kläger von diesen fehlerhaften und irreführenden Einträgen in Kenntnis gesetzt worden war, über einen Zeitraum von mehreren Monaten keinerlei Schritte ergriffen hat, um eine Korrektur zu veranlassen, hat sie gegen ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht gemäß § 3 Abs. 2 UWG verstoßen. Danach sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Die „unternehmerische Sorgfalt” erfordert wiederum nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält.

Voraussetzung für das Entstehen einer unternehmerischen Sorgfaltspflicht ist eine geschäftliche Handlung, von der erkennbar die ernsthafte Gefahr ausgeht, dass Dritte durch das Lauterkeitsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Es muss also in der Person eines Dritten Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes bestehen. Dies ist erforderlich, „um einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken“ (Feddersen/Köhler, a.a.O., § 8 Rn. 2.10, m.V. auf BGH GRUR 2007, 890 Rn 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).Ihrem Inhalt nach ist die Sorgfaltspflicht darauf gerichtet, den wettbewerbswidrigen Erfolg, also die Zuwiderhandlung des Dritten, abzuwenden. Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann sich insbesondere um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln (Feddersen/Köhler, a.a.O., m.w.N.). Die durch die Sorgfaltspflicht begründeten Anforderungen an den Unternehmer werden dadurch angemessen begrenzt, dass nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet sind, deren Erfüllung ihm möglich und zumutbar ist. Dabei hängt die Zumutbarkeit einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist, und andererseits davon, welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete hat und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. Feddersen/Köhler, a.a.O., m.w.N.). Zur Bestimmung des Ausmaßes der Prüfungs- und Handlungspflichten ist eine Gesamtabwägung der Einzelfallumstände vorzunehmen, in deren Rahmen auch zu berücksichtigen ist, in welchem Grade der Verletzte schutzbedürftig ist, ob ihm etwa ein unmittelbares Vorgehen gegen den eigentlichen Verletzer möglich und zumutbar ist (vgl. Feddersen/Köhler, a.a.O., § 8 Rn. 2.11 m.w.N.).

Insofern sind nach Auffassung der Kammer bei der Bestimmung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht auch die allgemeinen Grundsätze zu wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten zu berücksichtigen, die der BGH in der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ (Urteil vom 12.7.2007, Az.: I ZR 18/04, GRUR 2007, 890) formuliert hat. Noch zu § 3 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 hat der BGH zur Haftung der Betreiberin der Internetplattform eBay für jugendgefährdende Angebote Dritter ausgeführt:

„Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit ihrer Internetplattform die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Jugendschutzrechts und damit auch der lauterkeitsrechtlich geschützten Verbraucherinteressen eröffnet hat, kommt unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine Haftung der Beklagten nach § 3 UWG in Betracht […]. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen […]. Im Bereich der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sind Verkehrspflichten als Verkehrssicherungspflichten in ständiger Rechtsprechung anerkannt […]. Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialgüterrecht sowie der Sache nach im Wettbewerbsrecht angenommen […]. Dieser Rechtsprechung aus unterschiedlichen Rechtsbereichen ist der allgemeine Rechtsgrundsatz gemeinsam, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
[…]

Eine Handlungspflicht der Beklagten entsteht aber, sobald sie selbst oder über Dritte Kenntnis von konkreten jugendgefährdenden Angeboten erlangt hat. Ab Kenntniserlangung kann sie sich nicht mehr auf ihre medienrechtliche Freistellung von einer Inhaltskontrolle der bei ihr eingestellten Angebote berufen […]. Ist die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, besteht für sie ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot. Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagte bewusst in Kauf nimmt, ihre Umsätze mit Provisionen für Auktionsgeschäfte zu erzielen, die aufgrund von Angeboten abgeschlossen worden sind, die gegen das Jugendschutzrecht verstoßen.“ (BGH, a.a.O., Rn. 36 und 42, m.w.N.)

Dabei verkennt die Kammer nicht die Unterschiede zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und demjenigen, welcher der zitierten Entscheidung des BGH zugrunde lag. So war etwa das Geschäftsmodell der dortigen Beklagten gerade darauf gerichtet, eine Verkaufsplattform für Dritte zu eröffnen, wodurch sie die Gefahr schuf, dass diese auch jugendgefährdende Medien zum Erwerb anbieten könnten. Demgegenüber ist die Tätigkeit der Beklagten nicht darauf gerichtet, Dritten eine Plattform für ein eigenes geschäftliches Handeln zu schaffen.

Diesen und anderen Unterschieden ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung bei der Bestimmung des Bestehens und Umfangs von Handlungspflichten der Beklagten angemessen Rechnung zu tragen. Sie führen im Ergebnis dazu, dass diese nur geringere Anforderungen an die Beklagte stellen dürften. Indem sie gänzlich untätig geblieben ist, hat die Beklagte indes auch diese eng begrenzten Handlungspflichten verletzt. Im Einzelnen:

Indem die Beklagte eine zahnärztliche Praxis betreibt, nimmt sie am Wettbewerb teil und unterliegt den lauterkeitsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere wäre es ihr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG verboten, selbst mit einem Doktortitel für ihre Leistungen zu werben, den sie tatsächlich nicht besitzt. Dies hat sie - wie inzwischen unstreitig ist - selbst auch nicht getan. Sie hat vielmehr zunächst lediglich durch die Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit eine sehr entfernte Gefahr begründet, dass Dritte sie durch eigenverantwortliches Handeln im Internet zu Unrecht und in irreführender Weise mit einem Doktortitel benennen und unter dieser Bezeichnung auf ihre Praxis hinweisen könnten. Einen konkreten Anlass für derartige irreführende Einträge, etwa in Online-Verzeichnissen wie jameda oder dem Stadtbranchenbuch Hamburg hat sie nach dem Parteivortag nicht gesetzt. Die unmittelbare Gefahr einer Irreführung der Verbraucher haben mithin die Anbieter der jeweiligen Internetportale eigenverantwortlich gesetzt, indem sie teils Daten erworben und Profile von Ärzten erstellt haben, die, wie die Beklagte, dies nicht veranlasst hatten. Insofern konnte es auch nicht originäre Aufgabe der Beklagten sein, im Sinne einer allgemeinen Prüfungspflicht proaktiv zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie im Internet nicht von Dritten in irreführender Weise betitelt wird.

Eine begrenzte - in ihrem Umfang angemessen zu beschränkende - Handlungspflicht begründet die unternehmerische Sorgfaltspflicht aber nach Auffassung der Kammer in dem Moment, in dem die Beklagte positive Kenntnis von einem Interneteintrag erhält, in dem unter irreführender Nennung eines „Dr. med. dent.“-Titels auf ihre geschäftliche Tätigkeit als Zahnärztin hingewiesen wird. Dies muss zumindest im Falle von Portalen wie den hier streitgegenständlichen Internetseiten jameda - laut Eigenwerbung „Deutschlands größte Arztempfehlung“ - und www.stadtbranchenbuch-hamburg.de gelten, die ersichtlich darauf gerichtet sind, potentiellen Patienten, die im Internet nach einem Zahnarzt suchen, diesbezügliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Einträge haben insofern einen nicht unerheblichen Werbeeffekt für die Beklagte. Gleichzeitig können sie ihr Irreführungspotential gegenüber dem Verbraucher in besonderer Weise entfalten, wenn dieser im Internet eine Auswahl verschiedener Zahnärzte findet und sich gegebenenfalls auf der Grundlage der verfügbaren Daten für einen Zahnarzt bzw. eine Zahnärztin entscheidet. Zudem illustrieren der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens und nicht zuletzt auch die Recherchen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Multiplikationseffekt, den ein fortdauernder fehlerhafter Eintrag im Internet haben kann. So greift die Webseite Stadtbranchenbuch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf die Daten von jameda zurück. Eine Google-Suche wie die aus Anlage K 5 ersichtliche führt wiederum dazu, dass die fehlerhaften Einträge wiedergegeben werden, wobei die vom Kläger am 12. August 2015 durchgeführte Google-Suche zu den Suchbegriffen „dr. v. h.- h.“ unter den ersten sechs Treffern immerhin drei Webseiten listete, welche die Klägerin mit Doktortitel führten, nämlich www.jameda.de, aktuelle-oeffnungszeiten.com und www.sanego.de. Eine Duldung solcher Einträge ist nach alledem im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Es besteht auch kein schützenswertes Interesse der Beklagten daran, dass Dritte ihre Praxis in irreführender Weise unter Angabe eines Doktortitels bewerben. Im Gegenteil darf nach Treu und Glauben von einem Unternehmer erwartet werden, dass er nicht wissentlich Einträge in derartigen Verzeichnissen duldet, die Verbraucher hinsichtlich seiner Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG in die Irre führen. Die Beklagte konnte ohne weiteres, insbesondere ohne Notwendigkeit einer komplexeren Prüfung erkennen, dass die Angaben zu ihrer Person in den ihr zur Kenntnis gebrachten Einträgen unzutreffend und irreführend waren. Es ist mit der unternehmerischen Sorgfalt aber nicht vereinbar, eine offensichtlich fehlerhafte und irreführende Werbung für das eigene Unternehmen untätig hinzunehmen.

Nach alledem trifft die Beklagte zumindest eine begrenzte Handlungspflicht hinsichtlich der ihr jeweils konkret zur Kenntnis gebrachten irreführenden Einträge. In diesem Sinne, der eine positive Kenntnisnahme von den konkreten Verstößen voraussetzt, ist nach Auffassung der Kammer und Vorgesagtem auch die vom Kläger in der Antragsfassung gewählte Formulierung „verwenden zu lassen“ zu verstehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Vorsicht Bewertung - Die Jameda-Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von Ärzten und Unternehmen - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 9/16, S. 16 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Vorsicht Bewertung - Die Jameda-Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von Ärzten und Unternehmen".

Siehe auch zum Thema:

Ihr guter Ruf im Internet - Negative Bewertungen im Internet effektiv entfernen - schnelle Hilfe für betroffene Unternehmen

Volltext der Jameda-Entscheidung des BGH liegt vor - Haftung und erweiterte Prüfungspflichten für Betreiber von Bewertungsportalen

BGH: Jameda.de - Ärztebewertungsportal hat gesteigerte Pflichten und muss ggf Informationen und Unterlagen bei negativen Bewertungen vom Verfasser anfordern

Volltext der Jameda-Entscheidung des BGH liegt vor - Haftung und erweiterte Prüfungspflichten für Betreiber von Bewertungsportalen

BGH
Urteil vom 01.03.2016
VI ZR 34/15
BGB § 823; § 1004; TMG § 7; § 10; ZPO § 138
Jameda


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Jameda.de - Ärztebewertungsportal hat gesteigerte Pflichten und muss ggf Informationen und Unterlagen bei negativen Bewertungen vom Verfasser anfordern" über die Entscheidung berichtet.

Siehe auch zum Thema: Ihr guter Ruf im Internet - Negative Bewertungen im Internet effektiv entfernen - schnelle Hilfe für betroffene Unternehmen

Leitsätze des BGH:

a) Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt.

b) Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.

c) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers.

d) Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.

BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Jameda.de - Ärztebewertungsportal hat gesteigerte Pflichten und muss ggf Informationen und Unterlagen bei negativen Bewertungen vom Verfasser anfordern

BGH
Urteil vom 01.03.2016
VI ZR 34/15


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Ärztebewertungsportals gesteigerte Pflichten zur Überprüfung der Bewertungen hat. Dieser muss bei einer gerügten negativen Bewertung ggf. auch Informationen und Unterlagen vom Verfasser anfordern, um die Richtigkeit der Bewertung zu überprüfen und an den Betroffenen weiterleiten. Vorliegend ging es um das Portal jameda.de .

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof konkretisiert Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals

Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Portal zur Arztsuche und -bewertung. Dort können Interessierte Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit". Ferner besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.

Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note "6" für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis". Der Kläger bestreitet, dass er den Bewertenden behandelt hat.

Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die beanstandete Bewertung ist keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Beklagte haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

Vorinstanzen:

LG Köln - 28 O 516/13 – Entscheidung vom 09. Juli 2014;

OLG Köln - 15 U 141/14 Entscheidung vom 16. Dezember 2014

Karlsruhe, den 1. März 2016

§ 12 Abs. 1 TMG lautet:

Grundsätze

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2)…(3)…




BGH: Ärzte müssen Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet grundsätzlich dulden - jameda

BGH
Urteil vom 23.09.2014
VI ZR 358/13
jameda


Der BGH hat wenig überraschend entschieden, das Ärzte und natürlich auch andere Berufsgruppen und Unternehmen Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet vom Grundsatz her dulden müssen. Natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit gegen unberechtigte Bewertungen (wie z.B. falsche Tatsachenbehauptungen, unzulässige Schmähkritik, Fakebewertungen durch Mitbewerber) rechtlich vorzugehen. Auch die Portalbetreiber haften ab Kenntnis von einer rechtswidrigen Bewertung als Störer auf Unterlassung.

Im vorliegenden Fall hatte ein Gynäkologe erfolglos gegen das Ärzte-Bewertungsportal jameda geklagt. Auch aus datenschutzrechtlicher Sichte besteht - so der BGH - kein Anspruch auf Löschung. Die Entscheidung war so zu erwarten, als sich der BGH bereits in der Vergangenheit zu den einschlägigen Rechtsfragen geäußert hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 Bewertung von Lehrern im Internet zulässig - spickmich.de).

Die Pressemitteilung des BGH:

"Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 132/2014 vom 23.09.2014

Bundesgerichtshof lehnt den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem
Ärztebewertungsportal ab


Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.

Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also "Basisdaten" und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.

Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Die Beklagte ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.

Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten "Sozialsphäre", also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes [TMG])

§ 29 BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung zum Zweck der Übermittlung

(1)Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn

1.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,

2.die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder

3.…

(2)Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn

1.der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und

2.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.



(3) – (7) …

§ 13 TMG Pflichten des Diensteanbieters

(1) – (5)…

(6)Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. […]

(7)…"