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BVerwG: BMJ muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren die ein von der Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen

BVerwG
Urteil vom 29.03.2023
10 C 6.21


Das BVerwG hat entschieden, dass das BMJ muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren muss, die ein von der Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Bundesjustizministerium in einem Ermittlungsverfahren

Das Bundesministerium der Justiz muss keinen Informationszugang zu Unterlagen gewähren, die ein beim Generalbundesanwalt geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte beim früheren Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministeriums an den Generalbundesanwalt, zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt hierzu gefertigten Gutachten. Das Bundesjustizministerium lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehören die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz als Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Das Bundesjustizministerium ist insoweit selbst als Organ der Rechtspflege tätig. Sämtliche begehrten Unterlagen zu den Ermittlungen und strafrechtlichen Bewertungen des zur Strafanzeige gebrachten Handelns bilden nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts den Kern der strafrechtlichen Ermittlungen.


BVerwG 10 C 6.21 - Urteil vom 29. März 2023

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 16.19 - Urteil vom 23. Juni 2021 -

VG Berlin, VG 2 K 124.18 - Urteil vom 24. Oktober 2019 -


BVerwG: Weder Informationsfreiheitsgesetz noch Bundesarchivgesetz gewähren Journalistin Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

BVerwG
Urteil vom 29.03.2023
10 C 2.22


Das BVerwG hat entschieden, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz einer Journalistin einen Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls gewähren.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz einen Anspruch auf die Wiederbeschaffung bei einer Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen gewähren. Zudem darf die Suche nach begehrten Informationen in äußerst umfangreichen Aktenbeständen ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie die Wahrnehmung vorrangiger Sachaufgaben erheblich behindern würde.

Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz Zugang zu sämtlichen amtlichen Unterlagen des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl, die beim Bundeskanzleramt oder bei der Witwe Helmut Kohls vorhanden seien. Hilfsweise begehrt sie Zugang zu derartigen Unterlagen aus dem Zeitraum 1982 bis Juni 1987, höchst hilfsweise zu derartigen Unterlagen zu den Themen deutsch-südamerikanische Beziehungen, Südamerika, Chile, Argentinien und Paraguay. Das Bundeskanzleramt gewährte Einsicht in insgesamt 45 bei ihm vorhandene Unterlagen und lehnte den Antrag im Übrigen ab.


Die hierauf erhobene Klage auf Zugang zu sämtlichen begehrten Unterlagen wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die nicht thematisch eingegrenzten Anträge seien nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht sinnvoll bearbeitet werden könnten. Hinsichtlich der Unterlagen zu Südamerika sei der Anspruch nach erfolgter Stichwortsuche in sämtlichen Registraturen vollständig erfüllt. Die Beklagte habe hinreichend dargelegt, dass eine händische Suche unzumutbar sei, weil dies die Durchsicht von über 9000 Aktenbänden voraussetze. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung weiterer Unterlagen, falls sich solche - was ungeklärt geblieben ist - im Besitz der Witwe Helmut Kohls befinden sollten.


Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar steht die Annahme, die Anträge der Klägerin seien zu unbestimmt, nicht mit Bundesrecht in Einklang. Ein Informationszugangsantrag muss erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Das war hier der Fall. Insoweit erweist sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aber aus anderen Gründen als richtig. Eine Behörde darf die Suche nach Informationen in einem äußerst umfangreichen Aktenbestand ausnahmsweise verweigern, wenn mit ihr ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Dies ist zu bejahen, wenn die informationspflichtige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer vorrangigen Sachaufgaben erheblich behindert würde. So liegt es, wenn Akten im Umfang mehrerer tausend Bände oder der gesamte über mehrere Jahre entstandene Aktenbestand händisch durchsucht werden müssten. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf Wiederbeschaffung bei der Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen abgelehnt. Das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz gewähren lediglich einen Anspruch auf Zugang zu Unterlagen, die bei Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind.

BVerwG 10 C 2.22 - Urteil vom 29. März 2023

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 17/20 - Urteil vom 03. Juni 2022 -

VG Berlin, VG 2 K 218.17 - Urteil vom 26. Mai 2020 -



BGH: Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten bei einem Einsatz mit einem unverpixelten Foto kann zulässig sein

BGH
Urteil vom 08.112022
VI ZR 22/21
BGB § 823, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, das die Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten bei einem Einsatz mit einem unverpixelten Foto nach Abwägung aller Umstände zulässig sein kein.

Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug.

BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 22/21 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau

Aus den Entscheidungsgründen:

b) Nach diesen Maßstäben stellt das unverpixelte Foto des Klägers in den im Wesentlichen gleichlautenden Artikeln auf www.bild.de und www.bz-berlin.de mit der Überschrift "Aufregung um Polizisten-Abzeichen bei Neonazi-Treffen" ein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung hier zugunsten der Beklagten ausfällt. aa) Das portraitähnliche Foto zeigt den Kläger mit unverpixeltem und halb ins Profil gedrehtem Kopf ohne Kopfbedeckung. Er trägt eine Sonnenbrille; sein

Gesicht mit Ausnahme seiner Augen ist gut zu erkennen. Aufgrund des portraitartigen Charakters des Bildes kann er im Kollegen- und Bekanntenkreis identifiziert werden. Er steht vor einem Einsatzfahrzeug der Polizei in Uniform. Zu sehen ist nur der Oberkörper. Auf seiner Schutzweste ist in Brusthöhe der Schriftzug "POLIZEI" zu lesen. Unter diesem Schriftzug sind zwei Aufnäher zu erkennen.

Der eine zeigt ein Schwert mit nach unten zeigender Spitze und einem auf der Klinge des Schwertes unterhalb des Griffs angebrachten Schild mit rotem Kreuz. Rechts und links der Klinge sind Flügel mit Federn zu sehen. Über dem Schwert steht in Großbuchstaben "RECTE FACIENDO NEMINEM TIMEAS", übersetzt: "Tue Recht und scheue niemand". Auf dem zweiten Aufnäher ist ein griechisches Omega zu sehen. Das Rund des griechischen Buchstabens umschließt einen Spartanerhelm mit zwei gekreuzten Schwertern. Unterhalb des Buchstabens steht "ΜΟΛΟΝ ΛΑΒΕ" (Molon Labe), übersetzt: "Komm und hol sie dir"

Für den unvoreingenommenen und verständigen Leser (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 29; jeweils mwN) wirft die Bildberichterstattung im Gesamtzusammenhang die offene Frage auf, ob der Kläger mit der rechten Szene
sympathisiert. Mit diesem Informationsgehalt beeinträchtigt die angegriffene Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zusätzlich in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 17, 31; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, VersR 2021, 856 Rn. 18).

bb) Den Berichterstattungen kommt erheblicher Informationswert zu. Der Artikel befasst sich bereits in seinem ersten Absatz, in dem der Inhalt des Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" erläutert wird, auch mit der Problematik, inwieweit Polizisten mit rechtsnationalen oder gar rechtsradikalen Gruppierungen sympathisieren. Anders als die Revision meint, beschäftigt er sich nicht nur damit, welche Bedeutung die vom Kläger getragenen Aufnäher haben könnten und ob diese Abzeichen an der Uniform erlaubt gewesen seien.
[...]
(1) Das Bild des Klägers mit dem Text des Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" illustriert die sachlich gehaltene Textberichterstattung der Beklagten zu der Thematik, dass ein Bundespolizist bei einem dienstlichen Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals am 22. Juni 2019 zwei fragwürdige Aufnäher an der
Uniform getragen habe. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eingeräumt, dass einzelne auf den Aufnähern zu erkennende Elemente in der rechten Szene Verwendung finden. Er hat nur bestritten, dass die beiden Aufnäher in ihrer Gesamtheit in diesen Kreisen benutzt würden. Da die Berichterstattung gerade nicht die Tatsachenbehauptung aufstellt, die vom Kläger auf dem Bild getragenen Aufnäher würden in ihrer Gesamtheit in der rechten Szene verwendet, musste das Berufungsgericht dieser Frage nicht nachgehen. Es musste auch die vom Kläger behauptete teils religiöse Bedeutung der Aufnäher nicht weiter aufklären. Schließlich konnte offen bleiben, ob der Spruch "Molon Labe", wie im Artikel behauptet und vom Kläger bestritten, tatsächlich auch von "Waffen-Fans in den USA" genutzt wird. Selbst wenn sich diese Tatsachenbehauptung als falsch herausstellen sollte, änderte dies am Aussagegehalt des Artikels in Bezug auf den Kläger, der eingeräumt hat, dass jedenfalls einzelne Elemente der beiden Aufnäher in der rechten Szene Verwendung finden, nichts Entscheidendes.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Köln: Bundesverteidigungsministerium muss Presse Auskunft über Hubschrauberflug von Ministerin Lambrecht mit Ihrem Sohn geben

VG Köln
Beschluss vom 22.08.2022
6 L 978/22


Das VG Köln hat entschieden, dass das Bundesverteidigungsministerium der Presse Auskunft über den Hubschrauberflug von Ministerin Lambrecht mit Ihrem Sohn geben muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Verteidigungsministerium muss Fragen zu Hubschrauber-Foto des Sohnes der Ministerin beantworten

Das Bundesverteidigungsministerium muss der Presse Auskunft über Details zu Entstehung und Veröffentlichung eines Fotos erteilen, das den Sohn von Ministerin Lambrecht in einem Hubschrauber der Bundeswehr zeigt. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 22. August 2022 entschieden und damit dem Eilantrag eines Journalisten teilweise stattgegeben.

Das Foto entstand augenscheinlich in jenem Hubschrauber, der die Ministerin und ihren Sohn am 13. April 2022 von Berlin nach Ladelund beförderte. Die Ministerin besuchte sodann das Bataillon Elektronische Kampfführung 911 in Stadum. Nach dem Truppenbesuch reiste sie mit ihrem Sohn in einem Auto zur nahegelegenen Insel Sylt, um dort den Osterurlaub zu verbringen. Der Sohn der Ministerin veröffentlichte das Foto auf seinem damals öffentlich einsehbaren Instagram-Profil.

Der Journalist wollte vom Verteidigungsministerium wissen, welcher zeitliche Abstand zwischen der Buchung des Hotels auf Sylt und der Terminierung des Truppenbesuchs lag. Ferner wollte er wissen, welche Kenntnisse die Ministerin über die Entstehung des Fotos und seine Veröffentlichung hatte, insbesondere, ob die Ministerin das Foto selbst angefertigt habe. Das Ministerium lehnte eine Beantwortung im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine Auskunft sei ausgeschlossen, weil diese allein die Ministerin als Privatperson betreffe. Daraufhin hat der Journalist einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln gestellt.

Dieser Antrag hatte ganz überwiegend Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Ein Auskunftsanspruch über den Zeitpunkt der Hotelbuchung ist ausgeschlossen, weil es sich um eine Privatangelegenheit der Ministerin handelt. Anders liegt der Fall jedoch bei den Fragen zu Entstehung und Veröffentlichung des Fotos. Aus dessen Gesamtkontext ergibt sich ein hinreichender dienstlicher Bezug zur Bundeswehr: Die Anreise der Ministerin zu einem Truppenbesuch unter Inanspruchnahme eines Bundeswehrhubschraubers bildete den dienstlichen Rahmen, innerhalb dessen das Foto entstanden ist. Erst durch die Inanspruchnahme von Ressourcen der Bundeswehr und von Befugnissen, die der Ministerin als Behördenleiterin zustehen, konnte das Bild entstehen. Insoweit hat zudem das Informationsinteresse der Presse Vorrang gegenüber dem Schutz der Privatsphäre. Die streitigen Fragen zielen nicht auf eine Informationsgewinnung zu besonders sensiblen Bereichen der Privatsphäre. Zudem muss sich die Ministerin entgegenhalten lassen, dass sie selbst durch die Mitnahme ihres Sohnes in einem Bundeswehrhubschrauber ihre privaten Belange mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte verwoben hat.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.


BVerfG: Beschaffung von Daten von Informanten durch Journalisten regelmäßig von Pressefreiheit gedeckt und nicht als Datenhehlerei nach § 202d StGB strafbar

BVerfG
Beschluss vom 30.03.2022
1 BvR 2821/16


Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass die Beschaffung von Daten von Informanten durch Journalisten regelmäßig von der Pressefreiheit gedeckt und nicht als Datenhehlerei nach § 202d StGB strafbar ist. Da die Verfassungsbeschwerde aber nicht hinreichend substantiiert war, hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten durch die angegriffenen Regelungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben.

1. Die Beschwerdeführer können grundsätzlich Träger von Grundrechten und damit beschwerdefähig sein. Das gilt auch für die Beschwerdeführer zu 2) und zu 9), die als eingetragene Vereine (vgl. BVerfGE 3, 383 <390>; 10, 221 <225>; 24, 278 <282>; 97, 228 <253>; 105, 279 <292 f.>) und damit als inländische juristische Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt sind. Juristische Personen können sich grundsätzlich auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit berufen (vgl. BVerfGE 95, 28 <34 f.>).

2. Die Beschwerdeführer haben jedoch nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt, beschwerdebefugt zu sein.

a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde das angeblich verletzte Recht zu bezeichnen und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert darzulegen (vgl. BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>; 99, 84 <87>). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 101, 331 <345 f.>). Die Beschwerdeführenden müssen darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; sie müssen das Grundrecht in Bezug zu dem Lebenssachverhalt setzen und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung verdeutlichen (vgl. BVerfGE 79, 203 <209>; 108, 370 <386 f.>; 120, 274 <298>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 88). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>). Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so muss der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 60, 360 <370>; 72, 39 <43>; 79, 1 <13>; stRspr). Zu den Begründungsanforderungen an eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gehört auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1560/15 -, Rn. 5; vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 928/21 -, Rn. 12).

b) Diesen Maßstäben genügt die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis nicht. Zwar ist der Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit eröffnet, und die Beschwerdeführer haben dargelegt, dass die Tätigkeiten, die sie durch die angegriffenen Normen für beeinträchtigt halten, dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfallen. Der Vortrag der Beschwerdeführer genügt hinsichtlich des geltend gemachten Eingriffs und ihrer Beschwer jedoch nicht den Anforderungen.

aa) Das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den gesamten Prozess der Herstellung und Verbreitung von digitalen oder analogen Presseerzeugnissen und Rundfunksendungen von der Informationsgewinnung bis zur Veröffentlichung und zum Vertrieb der hergestellten Inhalte (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; 77, 65 <74 ff.>; 117, 244 <258 f.>; stRspr). Dabei schützt das Grundrecht die an diesem Prozess berufsmäßig beteiligten Personen nicht nur vor gezielter staatlicher Einflussnahme auf die inhaltliche und formelle Gestaltung der Presse- und Rundfunkerzeugnisse. Als Grundentscheidung für ein freies Presse- und Rundfunkwesen gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vielmehr auch die institutionellen Rahmen- und Funktionsbedingungen der journalistischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <174 ff.>; 66, 116 <133 f.>). Zu diesen unentbehrlichen Funktionsbedingungen freier Presse- und Rundfunktätigkeit gehören insbesondere auch die grundsätzliche Zugänglichkeit der für diese Tätigkeit benötigten Informationen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Medien in den Stand, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen (BVerfGE 91, 125 <134>; 103, 44 <59>). Dies bedingt auch die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes der für die Informationsgewinnung benötigten Quellen, des in diesem Rahmen vorausgesetzten Vertrauensverhältnisses und der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <176>; 66, 116 <134>; 100, 313 <365>; 117, 244 <259>). Zudem betrifft der Schutz vor inhaltsbezogenen Einwirkungen nicht allein Eingriffe im traditionellen Sinne (zum herkömmlichen Eingriffsbegriff siehe BVerfGE 105, 279 <300>), sondern kann auch bei mittelbaren Einwirkungen auf die Presse (vgl. BVerfGE 52, 283 <296>) ausgelöst werden, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 252 <273>). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt den Trägern der Pressefreiheit daher ein subjektives Abwehrrecht auch gegen Beeinträchtigungen, die mittelbar über eine Einflussnahme des Staates auf Dritte eintreten, etwa dadurch, dass das Verhalten dieser Dritten die publizistischen Wirkungsmöglichkeiten oder die finanziellen Erträge des Presseorgans in einer Weise nachteilig beeinflusst, die einem Eingriff gleichkommt. Dass über faktische Nachteile des Informationshandelns hinaus rechtliche Auswirkungen an die staatliche Maßnahme geknüpft sein müssen, ist nicht Voraussetzung dafür, dass die Kommunikationsfreiheit beeinträchtigt sein kann (vgl. BVerfGE 113, 63 <76 f.>).

bb) Es bleibt in jedem Fall Sache der Beschwerdeführer, die Einzelheiten der von ihnen erstrebten Handlungen, deren Verbot sie bekämpfen möchten, hinreichend substantiiert darzulegen, so dass das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt wird, die Frage der unmittelbaren Betroffenheit zu beurteilen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 92 BVerfGG; vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 88).

Die Beschwerdeführer tragen nicht hinreichend substantiiert vor, dass ein grundrechtlich geschütztes Verhalten von der angegriffenen Norm nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik betroffen und eine Auslegung im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG nicht möglich ist. Insbesondere sind die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Beispielsfälle vom Tatbestand der Datenhehlerei eindeutig nicht umfasst. Mangels ersichtlicher Strafbarkeit besteht hier kein Risiko von Journalisten betreffenden strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO (n.F.). Das Vorbringen der Beschwerdeführer lässt auch nicht erkennen, dass die angegriffenen Vorschriften für sie oder Dritte eine einem Eingriff gleichkommende abschreckende Wirkung entfalten könnten.

(1) Regelmäßig dürfte es bereits an der rechtswidrigen Tat eines anderen im Sinne des § 202d Abs. 1 StGB fehlen, durch die die Daten erlangt wurden. Handelt es sich bei dem Informanten um einen an sich berechtigten Mitarbeiter des Betroffenen, der auf die übermittelten Daten zugreifen kann, kann sich der Mitarbeiter und Informant durch die Weitergabe der Daten strafbar gemacht haben. Er hätte die Daten aber nicht durch eine rechtswidrige Tat erlangt, da er schon zuvor auf sie zugreifen konnte.

(2) Selbst bei unterstellter Verwirklichung des objektiven Tatbestandes bestehen unter Zugrundelegung des Vortrags der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel daran, dass der subjektive Tatbestand der Datenhehlerei erfüllt sein könnte. Zunächst ist fraglich, ob sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer zu den von ihnen gebildeten Beispielsfällen überhaupt ein bedingter Vorsatz des Handelnden im Hinblick auf die rechtswidrige Vortat ergibt. Der Gesetzesbegründung nach reicht das Bewusstsein, dass die Daten aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammen, nicht aus (BTDrucks 18/5088, S. 47). Dass ein Journalist eine rechtwidrige Beschaffung der Daten aufgrund ihrer Sensibilität nicht ausschließen kann, genügt gerade nicht.

Weiter fehlt es an hinreichendem Vortrag, der eine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht des Journalisten erkennen ließe. Die (Dritt-)Bereicherung und die Schädigung setzen gemäß der Gesetzesbegründung ausdrücklich Absicht voraus (BTDrucks 18/5088, S. 47). Die Schädigung beziehungsweise der Vorteil müssen vom Täter als Erfolg gewollt werden, es muss ihm gerade darauf ankommen. Steht die Aufklärung von Missständen im Vordergrund, richtet sich die Absicht des Täters hierauf, nicht aber auf die Schädigung.

(3) Letztlich fehlt es an hinreichendem Vortrag der Beschwerdeführer dazu, warum der Tatbestandsausschluss für sie keine Anwendung finden sollte. In Anbetracht der weiteren Gesetzesbegründung drängt sich entgegen der Annahme der Beschwerdeführer auf, dass ein umfassender Ausschluss journalistischer Tätigkeiten bezweckt wird ("Zum anderen wird klargestellt, dass [...] insbesondere journalistische Tätigkeiten unter den Tatbestandsausschluss fallen."; BTDrucks 18/5088, S. 48). Der Tatbestandsausschluss zielt darauf ab, dass eine journalistische Tätigkeit auch dann nicht unter Strafe gestellt wird, wenn Recherchen gegebenenfalls unergiebig sind und es im Ergebnis nicht zu einer Veröffentlichung kommt. Entscheidend ist die Vorstellung des jeweiligen Journalisten, dass seine Handlungen in eine konkrete Veröffentlichung münden kann.

Soweit die Beschwerdeführer vortragen, das Ausschließlichkeitskriterium des § 202d Abs. 3 Satz 1 StGB werde der journalistischen Praxis nicht gerecht, weil regelmäßig ein Bündel von Motiven vorliege, überzeugt dies bereits im Ansatz nicht. Die Lesart der Beschwerdeführer verengt in nicht nachvollziehbarer Weise den Anwendungsbereich des zugunsten der Journalisten eingefügten Tatbestandsausschlusses und steht in direktem Widerspruch zu der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, journalistische Tätigkeiten umfassend zu schützen. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Norm ergibt sich, dass die Verwendung einen objektiv funktionalen Zusammenhang zur Aufgabenerfüllung aufweisen muss. Der konkrete Zusammenhang mit der - hier journalistischen - Aufgabenerfüllung ist der Grund, der die Tatbestandslosigkeit des Umgangs mit ansonsten bemakelten Daten begründet.

(4) Die von den Beschwerdeführern monierte abschreckende und eingriffsäquivalente Wirkung der angegriffenen Normen, die eine "Aura des vielleicht Strafbaren" umgebe, lässt sich nach dem Obenstehenden nicht nachvollziehen. Ein hinreichendes Risiko, dass sich Journalisten nach § 202d StGB strafbar machen, besteht nicht. Dementsprechend ist ebensowenig mit vorgelagerten Ermittlungsmaßnahmen zu rechnen. Dies deckt sich mit der vom Bundesministerium der Justiz im Rahmen der Beantwortung des Fragenkatalogs (§ 27a BVerfGG, § 22 Abs. 5 GOBVerfG) durchgeführten Abfrage in den Landesjustizverwaltungen, wonach seit 2018 keine Verfahren nach § 202d StGB Journalisten betreffend bekannt sind.

Gleichfalls ist nicht nachzuvollziehen und von den Beschwerdeführern nicht dargelegt, dass von den angegriffenen Normen eine Einschüchterungswirkung bei den Quellen der Journalisten ausgehen sollte, da sie sich als Vortäter nicht nach § 202d StGB strafbar machen. Auch eine von den angegriffenen Normen ausgehende Abschreckungswirkung auf sonstige Mittelspersonen haben die Beschwerdeführer weder dargelegt, noch würde sie aus den eingegangenen Antworten auf den Fragenkatalog der Kammer sonstwie ersichtlich. Eine Tatbestandsverwirklichung durch Hilfspersonen der Journalisten liegt ebenfalls fern und ist nicht hinreichend ausgeführt; erhalten etwa IT-Spezialisten von Journalisten Daten zur Bearbeitung, so fehlt es aufgrund des Tatbestandsausschlusses zugunsten der Journalisten bereits an einer tauglichen, rechtswidrigen Vortat im Sinne des § 202d StGB mit Blick auf die Hilfspersonen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Lüneburg: Veröffentlichung von Fotos einer Person auf Facebook-Fanpage des Ortsvereins einer Partei ohne Einwilligung nach KUG und DSGVO regelmäßig unzulässig

OVG Lüneburg
Beschluss vom 19.01.2021
11 LA 16/20


Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Veröffentlichung eines Fotos auf einer Fanpage bei Facebook, auf dem Personen identifizierbar sind, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die einer Legitimation nach datenschutzrechtlichen Vorschriften bedarf.

2. Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Veröffentlichung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine unanonymisierte Veröffentlichung nicht erforderlich.

3. Bei einem auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlichten Foto, auf dem Personen identifizierbar sind, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zugunsten der betroffenen Personen u.a. zu berücksichtigen, dass eine solche Veröffentlichung aufgrund bestehender Missbrauchsmöglichkeiten sowie aufgrund der großen Reichweite derartiger Netzwerke mit erheblichen Risiken verbunden ist.

4. Art. 21 GG, § 1 ParteienG stellen keine spezifischen Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO dar.

5. Zur Frage, wann eine Datenverarbeitung zur journalistischen Zwecken i.S.d. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Rechtsgrundlage der Verwarnung der Beklagten vom 9. Januar 2019 ist Art. 58 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Abl. Nr. L 119, S. 1, im Folgenden: DS-GVO). Nach dieser Vorschrift hat die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DS-GVO die Befugnis, einen Verantwortlichen zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat. Vorliegend stellt die vom Kläger vorgenommene Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf seiner Fanpage bei Facebook am 17. September 2018 eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die nicht nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO gerechtfertigt war und damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat.

Bei der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger auf seiner Fanpage bei Facebook handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten der abgebildeten Personen i.S.d. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nrn. 1 und 2 DS-GVO. Als Betreiber der Fanpage bei Facebook ist der Kläger für die streitgegenständliche Datenverarbeitung gemeinsam mit Facebook Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urt. v. 5.6.2018 - C 210/16 -, juris, Leits. 1 bei juris und Rn. 30 ff.; BVerwG, Urt. v. 11.9.2019 - 6 C 15/18 -, juris, Rn. 21). Nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der insgesamt sechs im Einzelnen in lit. a bis lit. f dieser Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf der Fanpage des Klägers bei Facebook nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gerechtfertigt war (dazu unter a)). Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. Art. 21 GG, § 1 ParteienG (dazu unter b)) oder nach §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz - KUG -, dazu unter c)) zulässig war.

a) Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine zentrale Abwägungsnorm in der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Albers/Veit, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1.5.2020, Art. 6 DS-GVO, Rn. 45 f.; Schulz, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6, Rn. 56; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 6 DS-GVO, Rn. 141).

aa) Unter dem Begriff der berechtigten Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO sind „die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person“ (siehe Erwägungsgrund 47 DS-GVO), also sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen zu verstehen (vgl. Albers/Veit, in: Wolff/Brink, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 48 f.; Schulz, in: Gola, a.a.O., Art. 6, Rn. 57; Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 6 DS-GVO, Rn. 28). Vorliegend diente die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf der Fanpage bei Facebook dazu, über die parteipolitischen Aktivitäten des Klägers und ihre Erfolge zu informieren und damit - jedenfalls mittelbar - auch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Dieses Anliegen stellt ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dar.

bb) Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos war jedoch nicht erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Der in der Datenschutz-Grundverordnung nicht gesondert definierte Begriff der Erforderlichkeit ist unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 39 Satz 9 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass die Erforderlichkeit zu bejahen ist, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann (vgl. Frenzel, in: Paal/Pauly, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 29; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 147 a). Im Gegensatz zu den weit auszulegenden „berechtigten Interessen“ ist der Begriff der Erforderlichkeit eng auszulegen (Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 147 a; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 100, jeweils m.w.N.). Zur Bejahung der Erforderlichkeit reicht somit weder eine bloße Zweckdienlichkeit oder eine bestmögliche Effizienz der Datenverarbeitung, noch kann die Erforderlichkeit allein damit begründet werden, dass es sich bei der beabsichtigten Datenverarbeitung um die aus Sicht des Verantwortlichen wirtschaftlich sinnvollste Alternative handelt (vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 147 a, m.w.N.). Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Verarbeitung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine unanonymisierte Verarbeitung nicht erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-524/06 -, juris, Rn. 65; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 100). Die Datenverarbeitung ist somit auf das „absolut Notwendige“ zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2017 - C-13/16 -, juris, Rn. 30; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 100).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger bei Facebook nicht erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO war. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es vorliegend zur Wahrung der berechtigten Interessen des Klägers nicht darauf ankomme, dass gerade die Eheleute F. als solche in einen spezifischen Kontext zur politischen Tätigkeit des Klägers gesetzt würden, sondern es dem Kläger nur darum gegangen sei, zu dokumentieren, dass das Thema, für das er sich politisch eingesetzt habe, eine größere Anzahl von Personen interessiere. In diesem Fall reiche es aus, das streitgegenständliche Foto unter Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen, z.B. durch Verpixelung der Gesichter, zu verwenden.

Die vom Kläger diesbezüglich im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung. Soweit er in diesem Zusammenhang anführt, dass das Verwaltungsgericht für das Kriterium der Erforderlichkeit zu Unrecht den deutschen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herangezogen habe, ist dieser Einwand als unzutreffend zurückzuweisen. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht den deutschen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herangezogen, sondern - wie vom Kläger im Zulassungsverfahren gefordert - unter expliziter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 39 Satz 9 DS-GVO darauf abgestellt, dass kein milderes, wirtschaftlich gleich effektives Mittel zur Verfügung stehen darf, um den entsprechenden Zweck mit gleicher Sicherheit zu verwirklichen. Unabhängig davon hat der Kläger im Zulassungsverfahren auch nicht dargelegt, dass bzw. unter welchem Gesichtspunkt aufgrund der vermeintlich fehlerhaften Anwendung des deutschen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzunehmen ist, dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens zu einer Änderung des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung führen wird.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm eine Unkenntlichmachung derjenigen Personen, die auf dem Foto identifizierbar sind und die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben, auch zumutbar. Seine Einwände, die Veröffentlichung eines teilweise verpixelten Fotos sei nicht glaubwürdig, nicht authentisch und unseriös, zudem käme die Verpixelung von Personen bzw. ihrer Gesichter einer „unglaublichen Puzzelarbeit gleich“, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wie bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, kann eine Verpixelung mit Hilfe gängiger Bildbearbeitungssoftware ohne erheblichen Kosten- und Zeitaufwand umgesetzt werden. Dieser Annahme ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Seine - weder belegte noch näher begründete - Behauptung, dass Gericht habe nicht geprüft, ob entsprechende Software dies tatsächlich leicht ermögliche, vermag die im Zulassungsverfahren erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu ersetzen. Entgegen der Ansicht des Klägers würde eine Unkenntlichmachung der Gesichter der Eheleute F. (und ggf. weiterer auf dem Foto identifizierbarer Personen, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben) auch nicht dazu führen, dass der Kläger das von ihm mit der Veröffentlichung verfolgte Ziel nicht mehr erreichen kann. Insofern teilt der Senat die von der Beklagten im Zulassungsverfahren vorgetragenen Erwägungen, dass eine Unkenntlichmachung von Personen u.a. durch Verpixelung in veröffentlichten Fotos weit verbreitet und allgemein anerkannt ist, um die häufig widerstreitenden Interessen der Öffentlichkeit an Information einerseits und dem Persönlichkeits- und Datenschutzrecht der abgebildeten Personen andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist weder davon auszugehen, dass eine Unkenntlichmachung der Gesichter der Eheleute F. auf dem streitgegenständlichen Foto zu einem Wegfall der Glaubwürdigkeit bzw. Seriosität des Facebook-Posts und des vom Kläger mit der Veröffentlichung verfolgten Ziels geführt hätte, noch, dass durch eine Unkenntlichmachung die Mitwirkung an der politischen Willensbildung maßgeblich beeinträchtigt worden wäre. Dem Kläger ging es mit der Veröffentlichung des Facebook-Posts am 17. September 2018 darum aufzuzeigen, dass er sich erfolgreich für die Interessen einer größeren Anzahl von Anwohnern eingesetzt hat und die von den Anwohnern gewünschte Ampelanlage nunmehr „endlich“ gebaut wird. Um diese für den Kläger maßgeblichen Gesichtspunkte zu vermitteln, war es jedoch nicht erforderlich, dass die Eheleute F. auf dem streitgegenständlichen Foto aufgrund ihrer (Gesichts)Merkmale identifizierbar sind. Insofern hätte der vom Kläger veröffentlichte Post seine maßgebliche Aussagekraft auch nicht verloren, wenn die Eheleute F. auf dem Foto nicht mehr identifizierbar gewesen wären.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers bedeutet die vom Verwaltungsgericht und dem Senat vertretene Auffassung auch nicht, dass die Gesichter aller Teilnehmer an der Veranstaltung hätten unkenntlich gemacht werden müssen. Sämtliche Personen, die in die Veröffentlichung eingewilligt haben, durften auch ohne Unkenntlichmachung abgebildet werden (vgl. allgemein zur Einwilligung i.S.d. DS-GVO die Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO sowie speziell zu den an eine Einwilligungserklärung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO zu stellenden Anforderungen: Albers/Veit, in: Wolff/Brink, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 19 f., m.w.N.). So durfte insbesondere der Vorsitzende des Klägers, dessen besondere Rolle auf dem Foto auch durch die halbkreisförmige Anordnung der um ihn versammelten Personengruppe erkennbar ist und dessen entsprechendes Auftreten überhaupt erst den unmittelbaren Zusammenhang zu den parteipolitischen Aktivitäten des Klägers begründet, aufgrund seiner (konkludenten) Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO auch ohne Unkenntlichmachung abgebildet werden.

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BVerwG: Gebühren nach Verwaltungsaufwand für Beantwortung eines Auskunftsbegehens eines Journalisten nach dem Informationsfreiheitsgesetzes rechtmäßig

BVerwG
Urteil vom 13.10.2020
10 C 23.19


Das BVerwG hat entschieden, dass die Berechnung von Gebühren nach Verwaltungsaufwand für Beantwortung eines Auskunftsbegehens eines Journalisten nach dem Informationsfreiheitsgesetzes rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Gebührenbemessung nach Verwaltungsaufwand bei Informationsansprüchen rechtmäßig

Eine Gebühr i.H.v. 235 € für die Herausgabe von Abschriften auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes, bei der ein Verwaltungsaufwand von ca. vier Stunden entsteht, ist nicht ermessensfehlerhaft und verletzt nicht das sog. Abschreckungsverbot. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Journalist. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Im Dezember 2016 beantragte er beim Bundesministerium des Innern, ihm die Gesprächsvorbereitung für Bundesinnenminister de Maizière für ein Treffen mit Mark Zuckerberg zu übersenden. Das Ministerium kam dem Begehren teilweise nach und setzte hierfür auf Grundlage der Bearbeitungsdauer von knapp vier Stunden eine Gebühr i.H.v. 235 € fest.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid aufgehoben. Das Ministerium habe bei der Ausfüllung des geltenden Gebührenrahmens von 30 bis 500 € sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit hätte das Ministerium zunächst alle denkbaren Informationsansprüche ihrem Umfang nach gleichmäßig auf den Gebührenrahmen verteilen und den Fall des Klägers sodann in diese Spanne einordnen müssen. Die schlichte Orientierung der Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand genüge dem nicht.

Auf die Sprungrevision des Ministeriums hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Gebührenbemessung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und der dazu ergangenen Informationsgebührenverordnung. Die hierauf gestützte Entscheidung ist ermessensgerecht. § 10 Abs. 2 IFG schreibt vor, dass die Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand zu orientieren ist und dass die Gebühr nicht so hoch sein darf, dass der Informationszugang nicht wirksam in Anspruch genommen werden kann (sog. Abschreckungsverbot). Dem ist das Ministerium gerecht geworden. Mit der Gebührenhöhe wird keine vollständige Kostendeckung erzielt; es werden lediglich ein Teil der Personalkosten und keine Sachkosten in Ansatz gebracht. Darüber hinaus setzt die Informationsgebührenverordnung mit ihren differenzierten Tatbeständen und verschiedenen Maximalgebühren das Abschreckungsverbot wirksam um. Der Maximalwert einiger Tarifstellen liegt wie hier bei 500 €. Andere Tarifstellen sehen zum Teil geringere Gebührenrahmen vor, keine einen höheren Maximalwert. Zudem kennt die Informationsgebührenverordnung auch gänzlich gebührenfreie Tarifstellen (etwa für einfache Auskünfte und die Herausgabe von wenigen Abschriften) und die Möglichkeit, aus Gründen der Billigkeit Gebühren abzusenken oder ganz zu erlassen. Ein Gebot, die konkrete Gebühr nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit zu berechnen, wie es das Verwaltungsgericht verstanden hat, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Fußnote:
§ 10 Abs. 2 IFG lautet:

Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

BVerwG 10 C 23.19 - Urteil vom 13. Oktober 2020

Vorinstanz:
VG Berlin, 2 K 95.17 - Urteil vom 29. März 2019 -

BGH: Erbin des Altkanzlers Helmut Kohl kann im Rechtsstreit um Kohl-Memoiren Auskunft über Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbändern aber nicht hinsichtlich weiterer Unterlagen verlangen

BGH
Urteil vom 03.09.2020
III ZR 136/18


Der BGH hat entschieden, dass die Erbin des Altkanzlers Helmut Kohl im Rechtsstreit um die Kohl-Memoiren Auskunft über den Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbändern aber nicht hinsichtlich weiterer Unterlagen verlangen kann.

Die Pressemitteilung des BGH:

Erbin des Altkanzlers Kohl kann Auskunft über Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbändern verlangen, nicht dagegen hinsichtlich weiterer Unterlagen

Der unter anderem für das Auftragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass der Erbin des früheren Bundeskanzlers und vormaligen Klägers Dr. Helmut Kohl Auskunft über die Existenz und den Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbandaufzeichnungen zu erteilen ist, der Auskunftsanspruch hinsichtlich weiterer Unterlagen indes verjährt ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Dr. Kohl und der Beklagte, ein bekannter Journalist, schlossen 1999 mit einem Verlag jeweils selbständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge. Deren Gegenstand war die Erstellung der Memoiren des ehemaligen Bundeskanzlers; die schriftliche Abfassung des Werkes sollte durch den Beklagten erfolgen. Kohl und der Beklagte, die die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit unmittelbar miteinander besprechen sollten, trafen sich in den Jahren 2001 und 2002 an über 100 Tagen im Wohnhaus des früheren Bundeskanzlers zu Gesprächen, die insgesamt etwa 630 Stunden dauerten und mit einem Tonbandgerät aufgenommen wurden. Kohl sprach dabei auf Fragen und Stichworte des Beklagten ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die Kohl persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Von den Aufnahmen fertigte er Kopien an und ließ Abschriften anfertigen. Außerdem gewährte bzw. ermöglichte Kohl dem Beklagten Zugang zu zahlreichen Unterlagen.

Später überwarfen sich die Parteien. Kohl kündigte die Zusammenarbeit mit dem Beklagten und bat diesen u.a. mit anwaltlichem Schreiben vom 18. März 2010 um Prüfung und Weiterleitung einzeln in dem Schreiben aufgeführter Akten sowie weiterer Unterlagen, die noch nicht als fehlend aufgefallen seien, aber sich noch im Bestand des Beklagten befänden. Hierauf antwortete der Beklagte am 30. März 2010, die in dem Schreiben aufgeführten Akten befänden sich nicht in seinem Besitz. Einst in Kohls Büro gefertigte Kopien könnten nicht zurückgegeben werden, da sie unter verschiedenen Gesichtspunkten bearbeitet und ausgewertet worden seien. Im Übrigen handele es sich um allgemein zugängliche Reden und durchweg öffentliche Auftritte.

Ende 2014 erklärte der Beklagte in einer Fernsehsendung, Kopien der Tonbänder angefertigt zu haben, die "in deutschen Landen und auch im Ausland" verstreut seien und an die "man nicht so schnell drankommen" werde.

In einem früheren Verfahren machte Kohl erfolgreich die Herausgabe der Originaltonbänder geltend (vgl. Pressemitteilung 118/2015 vom 10. Juli 2015). Im vorliegenden Verfahren, das nach seinem Tod von seiner Erbin fortgeführt worden ist, verlangt diese im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über Existenz und Verbleib schriftlicher, digitaler und sonstiger Vervielfältigungen der Tonbänder sowie über weitere Unterlagen, die der Beklagte aus der Zusammenarbeit im Rahmen der Erstellung der Memoiren besitzt oder weitergegeben hat.

Das Landgericht hat der Klage bezüglich der schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Tonbänder stattgegeben und sie hinsichtlich der weiteren Unterlagen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke des Tonbandinhalts mit der Begründung abgewiesen, diese Ansprüche seien verjährt. Die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft über die digitalen und sonstigen Vervielfältigungen hat es bestätigt. Die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge jeweils weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Beklagte aufgrund eines zwischen ihm und dem Erblasser bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet war, das durch die Zusammenarbeit mit dem Erblasser Erlangte an diesen herauszugeben (§ 667 BGB), auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäfts zu geben und über die Ausführung Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB). Der für ein solches Verhältnis erforderliche Rechtsbindungswille ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Erblasser gegenüber dem Beklagten nur dann seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzungen und unter Umständen auch Gefühle preisgeben, wenn sichergestellt war, dass er gleichwohl nicht nur "Herr über das überlassene Material", sondern auch "Herr über seine Erinnerungen" bleiben konnte. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als ein erhebliches rechtliches Interesse im Sinne der genannten Maßstäbe gewertet und sich auch mit den weiteren Einwendungen des Beklagten hinreichend auseinandergesetzt. Die Wirkungen dieses Rechtsverhältnisses richten sich nach Auftragsrecht.

Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, insbesondere aus seiner Stellung als Historiker und Journalist sowie dem Umfang und der Eigenständigkeit seiner Tätigkeit ergebe sich, dass er habe berechtigt sein sollen, die Unterlagen für die Abfassung eigener Werke - jedenfalls bei Wahrung eines hinreichenden zeitlichen Abstands - zu nutzen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei insbesondere ausgeführt, jedenfalls aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit über die Memoiren sei einer etwaigen Zustimmung des Erblassers zu einer Veröffentlichung durch den Beklagten die Grundlage entzogen worden.

Der daraus folgende Anspruch gemäß § 666 Fall 3 BGB auf Erteilung der geltend gemachten Auskünfte ist allerdings infolge der Mitteilung des Beklagten vom 30. März 2010 durch Erfüllung erloschen. Ein Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Die Mitteilung des Beklagten ist vor dem Hintergrund der vorangegangenen Korrespondenz in dem Sinn zu verstehen, dass er abschließend erklärte, über keine herausgabepflichtigen Gegenstände mehr zu verfügen.

Da diese Erklärung jedoch schuldhaft falsch war, hat die Klägerin nunmehr einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), der darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, wie sie bei richtiger Auskunft stünde. Der Schaden kann dabei insbesondere darin liegen, dass aufgrund der falschen Auskunft ein Anspruch nicht geltend gemacht worden ist. Dies ist hier der Anspruch auf Herausgabe der Vervielfältigungen der Tonbänder und der weiteren Unterlagen.

Da die Klägerin im Unklaren über Inhalt und Umfang ihres Schadensersatzanspruchs ist, steht ihr zu dessen Durchsetzung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein ergänzender Auskunftsanspruch zu. Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren. Die nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen lassen allein den Schluss darauf zu, dass der Beklagte mit seiner Erklärung, über keine Gegenstände zu verfügen, die an den Erblasser herauszugeben seien, diesen vorsätzlich in die Irre führte. Darüber hinaus bestand aufgrund der Erklärung des Beklagten Ende 2014, die Kopien der Tonbänder seien "in deutschen Landen und auch im Ausland" verstreut und man werde "nicht so schnell drankommen", die begründete Befürchtung, der Beklagte habe die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen des Erblassers gezielt vereiteln wollen.

Der Anspruch ist allerdings verjährt, soweit die Klägerin Auskunft über die weiteren Unterlagen begehrt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass Kohl bereits Ende 2012 vor Augen gestanden habe, dass der Beklagte möglicherweise noch über Unterlagen verfügte. Der Erblasser hatte also zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Kenntnisse, um eine Auskunfts- und Schadensersatzklage erheben zu können, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss dieses Jahres zu laufen begann. Eine solche Klage hat der Erblasser jedoch erst 2016 erhoben.

Demgegenüber wurde die Verjährung hinsichtlich der Vervielfältigungen der Tonbänder durch die 2014 - und damit rechtzeitig - erhobene Klage gehemmt. Dies gilt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für die schriftlichen Vervielfältigungen. Zwar wusste der Erblasser von deren Anfertigung. Aufgrund der Erklärung des Beklagten vom 30. März 2010 konnte er jedoch ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass sie nicht mehr existierten.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 27. April 2017 - 14 O 286/14

OLG Köln - Urteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

§ 667 BGB Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.



VG Karlsruhe: Dem Bundesverfassungsgericht ist es gestattet ausgewählte Journalisten vorab über den Inhalt einer Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

VG Karlsruhe
Beschluss vom 08.06.2020
3 K 2476/20


Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass es dem Bundesverfassungsgericht gestattet ist, ausgewählte Journalisten vorab über den Inhalt einer Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Eilantrag der Alternative für Deutschland (AfD) gegen das Bundesverfassungsgericht erfolglos

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Antrag der Alternative für Deutschland (AfD) auf Erlass einer einstweilen Anordnung abgelehnt. Mit ihrem Antrag wandte sich die AfD gegen die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, die Mitglieder der Justizpressekonferenz, eines privaten Vereins von Journalistinnen und Journalisten, bereits vor der Verkündung des Urteils in einem Organstreitverfahren, welche für den morgigen Dienstag um 10:00 Uhr angesetzt ist, über den Inhalt der Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz verbiete es dem Bundesverfassungsgericht nicht, einen ausgewählten Kreis an Journalistinnen und Journalisten bereits vor dem Zeitpunkt der öffentlichen Verkündung oder sonstigen Bekanntmachung einer Entscheidung über deren Inhalt in Kenntnis zu setzen. Auf die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts, die der von der AfD angegriffenen Praxis möglicherweise entgegenstehen könnte, könne sie sich nicht berufen. Denn hierbei handle es sich lediglich um Binnenrecht, welches der AfD keine Ansprüche verleihe. Auch sei sie nicht in den ihr als politische Partei zukommenden Rechten betroffen. Denn die beanstandete Praxis des Bundesverfassungsgerichts sehe, soweit erkennbar, eine Bekanntgabe lediglich gegenüber in der Justizpressekonferenz organisierten Journalistinnen und Journalisten vor, hingegen nicht gegenüber Angehörigen anderer politischer Parteien, mit denen sich die AfD im politischen Wettbewerb befinde. Schließlich vermöge sich die AfD weder auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der „für sie auftretenden natürlichen Personen“ zu berufen, noch könne sie eine mögliche Beeinträchtigung anderer Journalistinnen und Journalisten in der diesen gegenüber jeweils zu gewährleistenden Pressefreiheit geltend machen.

Der Beschluss (3 K 2476/20) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof



VG Hannover: Veröffentlichung von Fotos einer Person auf Facebook-Fanpage des Ortsvereins einer Partei ohne Einwilligung nach KUG und DSGVO unzulässig

VG Hannover
Urteil vom 27.11.2019
10 A 820/19


Das VG Hannover hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos einer Person auf der Facebook-Fanpage des Ortsvereins einer Partei ohne Einwilligung nach den Vorhaben des KUG und der DSGVO unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Verwarnung ist formell rechtmäßig.

Zuständige Aufsichtsbehörde ist hier die Beklagte. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BDSG und § 22 Satz 1 Nr. 1 NDSG. Nach § 40 Abs. 1 BDSG bestimmt das Landesrecht die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 DS-GVO, die im Anwendungsbereich der DS-GVO dafür zuständig sind, die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz bei den nichtöffentlichen Stellen zu überwachen. Nach § 22 Satz 1 Nr. 1 NDSG ist die Beklagte in diesem Sinne die in Niedersachsen zuständige Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen. Der Kläger ist als privatrechtlich organisierter Ortsverein einer politischen Partei eine solche nichtöffentliche Stelle (§ 2 Abs. 4 BDSG).

Im Übrigen richten sich die Anforderungen an das Verfahren gemäß Artikel 58 Abs. 4 DS-GVO nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats – hier: § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i. V. m. den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) –, das im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 129 der DS-GVO anzuwenden und auszulegen ist.

Die Verwarnung leidet danach nicht an Form- oder Verfahrensfehlern.

Insbesondere ist der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2019 hinsichtlich der Verwarnung hinreichend bestimmt (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG; Erwägungsgrund 129 der DS-GVO: „klar und eindeutig“). Denn in dem Bescheid werden das beanstandete Verhalten des Klägers, die Vorschrift, gegen die dieses Verhalten nach Auffassung der Aufsichtsbehörde verstoßen hat (Artikel 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO), und die wegen dieses Verstoßes gegen ihn erlassene Maßnahme (Verwarnung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. b DS-GVO) unzweifelhaft angegeben. Weitergehende Anforderungen sind insoweit nicht zu stellen, zumal durch eine Verwarnung nur ein Verstoß gegen eine Vorschrift über den Datenschutz festgestellt wird, ohne dass dem Adressaten ein ggf. näher zu bestimmendes Tun, Dulden oder Unterlassen aufgegeben wird.

Der Bescheid ist insoweit auch in formeller Hinsicht hinreichend begründet (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG; Erwägungsgrund 129 der DS-GVO: „Begründung“). Denn die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Beklagte zu ihrer Entscheidung bewogen haben, einschließlich Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, werden angegeben. Ob die angegebenen Gründe die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht tragen, ist eine Frage der materiellen Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsakts.

Ferner ist der Kläger ausreichend angehört worden (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG; Erwägungsgrund 129 der DS-GVO: „das Recht einer jeden Person, gehört zu werden …“). Sein Vorbringen in dem Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 16. Dezember 2018 ist von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 9. Januar 2019 offensichtlich auch berücksichtigt worden, indem sie sich mit der Argumentation des Klägers zu § 23 KUG und zu seinem berechtigten Interesse im Hinblick auf seinen verfassungsrechtlichen Auftrag nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 GG auseinandergesetzt hat.

Die Verwarnung ist auch materiell rechtmäßig.

Tatbestandsvoraussetzung für eine Verwarnung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. b DS-GVO ist, dass der Adressat der Verwarnung – hier: der Kläger – als Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet hat, und er damit gegen die DS-GVO – oder eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats über den Datenschutz – verstoßen hat.

Der Kläger hat vorliegend als Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger auf seiner Fanpage bei Facebook stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der abgebildeten Personen dar (Artikel 2 Abs. 1, Artikel 4 Nrn. 1 und 2 DS-GVO). Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 DS-GVO liegen nicht vor. Als Betreiber einer Fanpage bei Facebook ist der Kläger für die streitgegenständliche Datenverarbeitung auch Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DS-GVO (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C210/16 –, juris Rn. 25 ff.).

Zudem hat der Kläger durch die Veröffentlichung des Fotos auf seiner Fanpage bei Facebook gegen die DS-GVO bzw. Vorschriften des KUG verstoßen. Hierbei kann offen bleiben, ob sich die Rechtmäßigkeit – wie der Kläger meint – nach §§ 22, 23 KUG i. V. m. Artikel 85 Abs. 2 DS-GVO oder – wie die Beklagte meint – nach Artikel 6 Abs. 1 DS-GVO richtet. Denn sowohl nach den §§ 22, 23 KUG (hierzu unter a) als auch unter Berücksichtigung von Artikel 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e und f DS-GVO (hierzu unter b) war die Veröffentlichung rechtswidrig.

a. Der Kläger beruft sich auf eine Erlaubnis zur Veröffentlichung des Fotos nach § 23 KUG i. V. m. Artikel 85 Abs. 2 DS-GVO. Dies setzt voraus, dass die §§ 22 und 23 KUG auf Grundlage des Artikels 85 DS-GVO als gegenüber Artikel 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO vorrangige Rechtsvorschriften des nationalen Rechts anzusehen sind und damit auch nach Inkrafttreten der DS-GVO noch anwendbar sind.

Die Anwendbarkeit der Vorschriften des KUG seit Inkrafttreten der DS-GVO ist umstritten. Grundsätzlich genießt die DS-GVO Anwendungsvorrang vor nationalen Regelungen, da europäisches Sekundärrecht gegenüber nationalen Regelungen Anwendungsvorrang genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14 –, juris Rn. 37 ff. m. w. N.; EuGH, Urteil vom 15.7.1964 – Rs. 6.64 – Costa/E.N.E.L, juris). Die §§ 22, 23 KUG können deshalb nur dann angewendet werden, wenn und soweit sie sich auf Artikel 85 DS-GVO als Öffnungsklausel stützen lassen.

Nach Artikel 85 Abs. 2 DS-GVO dürfen die Mitgliedstaaten der EU Abweichungen und Ausnahmen von Kapitel 2 der DS-GVO (und damit auch von Artikel 6) vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (vgl. Grages in Plath, DSGVO/BDSG, Kommentar, 3. Aufl. 2018, Artikel 85 DSGVO Rn. 3). Dies gilt jedoch nur insoweit, als es um eine Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken geht. In diesen Fällen kann sich § 23 KUG als eine Spezifizierung von Artikel 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO qualifizieren lassen und neben der DS-GVO anwendbar sein. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.

Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Verarbeitung des Fotos journalistischen Zwecken diente. Zwar ist der Begriff des Journalismus weit auszulegen (vgl. Erwägungsgrund 153 der DS-GVO). Journalismus bezeichnet die publizistische Arbeit von Journalisten bei der Presse, in Online-Medien oder im Rundfunk mit dem Ziel, Öffentlichkeit herzustellen. Der Kläger hat mit seiner Fanpage in erster Linie zum Ziel, für seine Interessen und seine Arbeit zu werben, den Erfolg der eigenen Arbeit zu veranschaulichen und sich dadurch selbst darzustellen. Bildveröffentlichungen, die der Selbstdarstellung dienen, lassen sich aber nicht mehr als eine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken qualifizieren (vgl. Benedikt/Kranig, „DS-GVO und KUG – ein gespanntes Verhältnis“ in ZD 2019, S. 4; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, „Personenbildnisse im Spannungsfeld zwischen Äußerungs- und Datenschutzrecht“ in NJW 2017, S. 1057, 1061).

Ob die §§ 22, 23 KUG als Normen im Sinne von Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO für Fälle wie den vorliegenden, der nicht unter journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke im Sinne von Artikel 85 Abs. 2 DSGVO fällt, weiter gelten oder nicht (zum Streit darüber, ob Artikel 85 Abs. 1 DSGVO einen zwingend durch die Mitgliedstaaten zu erfüllenden Regelungsauftrag enthält – so die überwiegende Auffassung – oder die §§ 22, 23 KUG insoweit fortgelten können, s. Benedikt/Kranig, „DS-GVO und KUG – ein gespanntes Verhältnis“ in ZD 2019, S. 4 m. w. N.), kann offen bleiben. Denn die Voraussetzungen der §§ 22, 23 KUG liegen nicht vor.

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor. Da das KUG für das Recht am eigenen Bild keine Formerfordernisse normiert, ist zwar auch eine konkludente Einwilligung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 9/14 –, juris Rn. 6). Auch eine solche liegt jedoch nicht vor. Hier hat der Kläger über die örtliche Presse zu der Veranstaltung im Sommer 2014 eingeladen. Aufgrund der Art der Veranstaltung als öffentliche Veranstaltung des Klägers, über die in der örtlichen Presse eingeladen worden ist, muss zwar damit gerechnet werden, dass Fotos erstellt werden, die in der Presse veröffentlicht werden, und man mit der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung konkludent darin einwilligt. Keinesfalls willigt man aber mit der Teilnahme an der Veranstaltung zugleich in die Veröffentlichung von Fotos auf einer Fanpage bei Facebook ein. Eine Veröffentlichung von Bildern auf einer Fanpage einer Partei bei Facebook hat eine ganz andere Qualität als die Veröffentlichung in der Presse, zumal wenn, wie hier anzunehmen ist, keine Vereinbarung nach Artikel 26 DS-GVO zwischen Facebook und dem Betreiber der Fanpage - hier: dem Kläger - abgeschlossen wurde. Denn die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung von Daten auf einer Fanpage bei Facebook mit unkalkulierbaren Risiken für die betroffenen Personen verbunden ist, insbesondere keine effektive Kontrolle mehr über die Weiterverwendung der Daten ausgeübt und auch ein etwaiger Löschungsanspruch nicht mehr wirksam durchgesetzt werden kann. Gemäß den Nutzungsbedingungen mit Facebook werden mit dem Teilen von Inhalten, wie es der Kläger mit der Veröffentlichung des Fotos unternommen hat, weitreichende, weltweite Lizenzen an Facebook erteilt, die geteilten Inhalte zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren und öffentlich vorzuführen. In den USA, in denen die Facebook Inc. ihren Firmensitz hat, sind die Datenschutzstandards außerdem gegenüber dem europäischen Datenschutzstandard erheblich geringer.

Ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung dürfen nach § 23 Abs. 1 KUG verbreitet werden Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte (Nr. 1), Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (Nr. 2), Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (Nr. 3), und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (Nr. 4).

Hier liegen zwar die Voraussetzungen der Nr. 3 vor. Unter den Erlaubnistatbestand der Nr. 3 fallen Bildberichterstattungen über Menschenansammlungen verschiedenster Art wie Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Konzerte, Karnevalsumzüge, Tagungen, Parteitage, Hochzeiten und Trauerfeiern. Voraussetzung ist, dass nicht einzelne Personen gezeigt werden, sondern ein Vorgang. Es muss sich um eine größere Anzahl von Personen handeln, so dass sich der Einzelne nicht mehr aus ihr hervorhebt (vgl. von Strobl-Albeg in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 8 Rn. 77). Bei der öffentlichen Veranstaltung im Sommer 2014, bei der über den Bau einer Ampelanlage gesprochen wurde, handelt es sich um eine Versammlung bzw. einen ähnlichen Vorgang in diesem Sinne. Die auf dem bei Facebook veröffentlichten Foto abgebildeten Personen waren bewusst auf der Veranstaltung des Klägers und haben somit an ihr teilgenommen. Gegenüber der abgebildeten Menge treten die einzelnen der insgesamt etwa 30 Personen auch in den Hintergrund.

Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KUG erstreckt sich nach § 23 Abs. 2 KUG jedoch nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Der Grundsatz des § 23 KUG ist ein wichtiges Korrektiv zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten, der auch in den gesetzlichen Ausnahmefällen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KUG eine Interessenabwägung vorschreibt (vgl. hierzu Götting in Urheberrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 23 KUG Rn. 106 ff.). Die abgebildeten Personen haben – wie oben dargelegt – ein erhebliches Interesse daran, dass kein Foto, auf dem sie individuell erkennbar sind, auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlicht wird. Nicht nur, dass eine Veröffentlichung von Daten auf einer Fanpage bei Facebook mit unkalkulierbaren Risiken für die betroffenen Personen verbunden ist, insbesondere keine effektive Kontrolle mehr über die Weiterverwendung der Daten ausgeübt und auch ein etwaiger Löschungsanspruch nicht mehr wirksam durchgesetzt werden kann, vielmehr wird durch das Foto auf einer Fanpage auch eine – möglicherweise nicht bestehende – Zustimmung der abgebildeten Personen zu der politischen Tätigkeit des Klägers suggeriert.

Die Veröffentlichung des Fotos auf der Fanpage bei Facebook war somit gemäß § 23 Abs. 2 KUG unzulässig.

b. Die Veröffentlichung des Fotos war auch nicht nach Artikel 6 Abs. 1 DS-GVO gerechtfertigt. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn eine der dort im Folgenden geregelten Bedingungen erfüllt ist. Da die abgebildeten Personen – wie oben dargelegt – nicht in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt haben (Artikel 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Artikel 4 Nr. 11 und Artikel 7 DS-GVO), kommt hier nur der Tatbestand nach Artikel 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO in Betracht. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Ein „berechtigtes Interesse“ an der Veröffentlichung des Fotos durch den Kläger auf seiner Fanpage liegt vor. Der Begriff der „berechtigten Interessen“ ist in der DS-GVO nicht definiert. Der sehr weite Begriff der „berechtigten Interessen“ erfasst jedes von der Rechtsordnung anerkannte Interesse (vgl. Plath in Plath, DSGVO/BDSG, Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 53, 54). Der Kläger hat als politische Partei ein berechtigtes Interesse daran, auch durch die öffentliche Verwendung von Fotos für seine politische Tätigkeit zu werben und damit gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 GG an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.

Die Verwendung eines Fotos, auf dem bestimmte Personen erkennbar abgebildet sind, ist aber nicht „erforderlich“. Auch der Begriff der „Erforderlichkeit“ ist in der DS-GVO nicht weiter definiert (vgl. aber Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO – Grundsatz der Datenminimierung –). Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 39 ist die Verarbeitung „erforderlich“, wenn kein milderes, wirtschaftlich gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, den entsprechenden Zweck mit gleicher Sicherheit zu verwirklichen (vgl. Plath in Plath, DSGVO/BDSG, Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 17, 56). Gemessen hieran war die Veröffentlichung des Fotos ohne Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen nicht „erforderlich“, da es hier nicht darauf ankommt, dass gerade die abgebildeten Personen als solche in einen spezifischen Kontext zur politischen Tätigkeit des Klägers gesetzt werden, sondern es dem Kläger nur darum geht, zu dokumentieren, dass das Thema, für das er sich politisch eingesetzt hat, eine größere Anzahl von Personen interessiert. In diesem Fall reicht es aus, das Foto unter Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen, z. B. durch Verpixelung der Gesichter, zu verwenden. Die Verwendung des Fotos mit einer Abbildung individuell erkennbarer Personen hingegen ist zur Erreichung des vom Kläger angestrebten Zwecks nicht erforderlich. Mit seinem Einwand, eine Unkenntlichmachung sei ihm aufgrund fehlender finanzieller oder organisatorischer Mittel nicht möglich, hat der Kläger schon deshalb keinen Erfolg, weil eine Verpixelung mit Hilfe gängiger Bildbearbeitungssoftware ohne erheblichen Zeit- und Kostenaufwand umgesetzt werden kann.

Ungeachtet dessen überwiegt aber auch das Interesse der abgebildeten Personen das Interesse des Klägers an der Verwendung der Fotos zur Werbung für seine politischen Tätigkeiten.

Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen sind die „vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person“ und die „Absehbarkeit“ einer möglichen Datenverarbeitung der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Erwägungsgrund 47). Die abgebildeten Personen haben ein Interesse daran, dass kein Foto, auf dem sie individuell erkennbar sind, auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlicht wird. Zwar mussten die Teilnehmer der Veranstaltung erwarten, dass unmittelbar nach der Veranstaltung im Sommer 2014, auf der erkennbar fotografiert worden ist, eine Veröffentlichung zu journalistischen Zwecken etwa in den örtlichen Tageszeitungen erfolgt. Wie oben dargelegt, fällt aber eine Veröffentlichung auf einer Fanpage, die in erster Linie der Darstellung der Partei dient, nicht darunter. Im Übrigen führt der Umstand, dass ein Presseunternehmen oder Privatpersonen Fotos anfertigen, nicht zugleich zu der Erwartung, dass andere, insbesondere der Kläger, die Fotos für eigene Zwecke veröffentlichen. Schließlich war mit einer Veröffentlichung nach vier Jahren nicht mehr zu rechnen.

Die Veröffentlichung des Fotos war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht nach Artikel 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DS-GVO gerechtfertigt.

Der Kläger kann sich nicht unmittelbar auf Artikel 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO berufen. Dies folgt schon daraus, dass diese Regelung selbst keine Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung bildet, sondern, wie sich aus Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO ergibt, auf die Umsetzung durch eine gesonderte Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaates angewiesen ist. Als eine solche Rechtsgrundlage könnte hier nur § 3 BDSG oder § 3 Satz 1 NDSG in Betracht kommen. Im ersten Fall müsste der Kläger eine öffentliche Stelle des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1, ggf. i. V. m. Abs. 4 Satz 2 BDSG, im zweiten Fall eine öffentliche Stelle des Landes im Sinne von § 2 Abs. 2, ggf. i. V. m. Abs. 4 Satz 2 BDSG (zur Zuordnung vgl. Eßer in Auernhammer, DSGVO/BDSG, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 2 BDSG Rn. 24) bzw. eine öffentliche Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 NDSG sein. Auch dies ist nicht der Fall. Eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 BDSG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDSG ist der Kläger schon deshalb nicht, weil er als Ortsverein einer politischen Partei keine „öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung“ im Sinne dieser Vorschriften ist. Politische Parteien nehmen zwar eine öffentliche Aufgabe wahr (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes), sind jedoch weder funktional noch organisatorisch Teil des Staates (BVerfG, Beschluss vom 6.12.2013 – 2 BvQ 55/13 –, juris Rn. 6 m. w. N.), sondern dem gesellschaftlichen Bereich angehörende Vereinigungen von Bürgern (§ 2 des Parteiengesetzes). Der Kläger ist auch nicht als Beliehener eine öffentliche Stelle nach § 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 NDSG. Denn dafür müsste ihm eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ übertragen worden sein. Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei der öffentlichen Aufgabe einer politischen Partei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes aber nicht (dazu, dass politische Parteien keine öffentliche Gewalt ausüben, vgl. auch BVerfG, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 3 NDSG nicht vor, weil der Kläger eben keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und an ihm auch keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, wie es die Vorschrift voraussetzt. Politische Parteien sind mithin nicht-öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG (so auch der Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder - Datenschutzkonferenz - vom 5.9.2018, dort unter 5.) und können sich daher für ihre Datenverarbeitung nicht auf die für öffentliche Stellen geltenden Rechtsgrundlagen nach Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO berufen.

Die Veröffentlichung des Fotos auf der Fanpage bei Facebook war somit weder gemäß § 23 Abs. 2 KUG noch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und f DS-GVO gerechtfertigt, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 DS-GVO vorliegen.

Das ihr nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO zustehende Ermessen (vgl. hierzu Martini/Wenzel: „Gelbe Karte von der Aufsichtsbehörde: die Verwarnung als datenschutzrechtliches Sanktionenhybrid“ in PinG 2017, S. 92, 96) hat die Beklagte rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist die Verwarnung geeignet und erforderlich, um gegenüber dem Kläger das datenschutzrechtswidrige Verhalten verbindlich festzustellen. In dem nach Eingriffsintensität abgestuften Instrumentarium des Artikels 58 DS-GVO sind Warnungen und Verwarnungen die mildesten Mittel, da sie sich auf die Feststellung des Datenschutzverstoßes beschränken."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Versand eines Bildnisses per E-Mail ist ein Verbreiten gemäß §§ 22, 23 KUG - Normen des KUG gelten im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 DSGVO weiterhin

LG Frankfurt
Urteil vom 26.09.2019
2-03 O 402/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Versand eines Bildnisses per E-Mail ein Verbreiten gemäß §§ 22, 23 KUG ist. Die Normen des KUG gelten im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 DSGVO auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß dem Klageantrag zu II. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33).

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).

b. Bei der angegriffenen Äußerung

„Es ist theoretisch auch denkbar, dass die Abmahnung nicht von Hr. mandatiert, sondern ohne sein Wissen von Dritten mittels Urkundenfälschung fingiert wurde.“

handelt es sich um eine .

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389, juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).

Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6; jew. m.w.N.).

c. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt in der angegriffenen Äußerung der wertende und meinende Anteil und gibt dieser sein Gepräge. Im Gesamtkontext der Äußerung stellt der Beklagte dar, dass er – möglicherweise – eine problematische Situation mit dem Kläger als Mitarbeiter des E hat. Hierbei erläutert der Beklagte, dass er über das Verhalten des Klägers überrascht sei und die Behauptungen des Klägers haltlos seien (vgl. Anlage K6, Bl. 25 d.A.). Der Beklagte sei irritiert, dass der Kläger eine parallele Beschäftigung bei einem Mitbewerber behaupte. Sodann erläutert der Beklagte, dass es sich insgesamt um eine Art Missverständnis handeln könnte, dass nämlich der Kläger in die dem Beklagten gegenüber ausgesprochenen Abmahnung nicht involviert sei.

Aus Sicht des Durchschnittslesers stellt sich dies lediglich als eine Möglichkeit dar, die der Beklagte aufwirft, nicht aber als faktischen oder bewiesenen Sachverhalt. Dem Empfänger der E-Mail wird daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht als unabweisliche Schlussfolgerung oder rein rhetorische Frage unterbreitet, dass der Kläger ohne sein Wissen für eine Abmahnung „missbraucht“ worden sei (vgl. insoweit BGH NJW 2017, 482 Rn. 14 f.).

Diesem Verständnis steht auch nicht der in der mündlichen Verhandlung erhobene Vortrag des Klägers entgegen, dass sein Prozessbevollmächtigter dem Beklagten vor dem Versand der streitgegenständlichen E-Mail erläutert habe, dass er persönlich vom Kläger mandatiert worden sei, ihm sei eine unterschriebene Vollmachtserklärung zugesandt worden.

Denn dieser Umstand ändert an dem Verständnis der streitgegenständlichen Äußerung aus Sicht des Durchschnittsempfängers, dem diese Umstände unbekannt sind und der selbst bei Kenntnis hiervon die Äußerung des Beklagten als eine Vermutung, eine Theorie und nicht als eine Tatsache auffasst, nichts.

Die Meinungsäußerung des Beklagten überschreitet auch nicht die Grenze zur Schmähkritik, da sie nicht außerhalb jeglichen Sachkontextes steht (vgl. BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.; BVerfG NJW 2017, 1460 – „Obergauleiter der SA-Horden“).

2. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten nach den §§ 683, 677, 670 BGB (Antrag zu III.), jedoch nicht im geltend gemachten Umfang.

Der Kläger hat mit seiner Abmahnung gemäß Anlage K3 gestützt auf KUG und UrhG gerügt, dass der Beklagte das Bildnis per E-Mail versandt und dadurch vervielfältigt hat. Darüber hinaus hat er sich wegen der Verbreitung des Bildnisses auf §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG „(ggfl. i.V.m. der DSGVO“) gestützt (Anlage K3, Bl. 15/18 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht mehr auf das UrhG stützen will, nachdem die Kammer zu erkennen gegeben hat, dass hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche ggf. eine Beweisaufnahme erforderlich werden könnte.

a. Die Abmahnung war im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 85 DSGVO berechtigt.

aa. Der Beklagte hat das Bildnis des Klägers verbreitet, indem er es in einer E-Mail verwendet hat. Hierbei ist vom Vorgang der Verbreitung auch die unkörperliche Übermittlung erfasst (OLG Frankfurt a.M. MMR 2004, 683; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.05.2015 - 2-03 O 452/14, MMR 2016, 482; Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 22 KUG Rn. 9; Wenzel/v.Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 139; a.A. BeckOK-InfoMedienR/Herrmann, 24. Ed. 1.5.2019, § 22 KUG Rn. 11).

bb. Der Kläger hat in die Verwendung auch nicht im Sinne von § 22 KUG eingewilligt. Eine solche Einwilligung ist insbesondere auch nicht im Einstellen des Bildnisses als Profil bei „Xing“ zu ersehen (vgl. ebenso OLG München MMR 2016, 414).

cc. Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse gemäß § 23 KUG berufen. Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis nach § 23 Abs. 1 KUG liegt nicht vor. Denn weder handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, noch um ein solches, auf dem der Kläger nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, noch um ein Bildnis von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen oder um ein Bildnis, dessen Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.

dd. Bei der dargestellten Abwägung hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat. Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO an (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18, ZD 2018, 2018, 587; so wohl auch OLG Köln, Urt. v. 28.03.2019 – 15 U 155/18, BeckRS 2019, 13613 Rn. 26; vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17; Sydow/Specht, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060).

b. Soweit der Kläger hingegen Kosten für die Abmahnung, gestützt auf die Äußerung gemäß Klageantrag zu II., verlangt hat, war die Abmahnung unberechtigt, so dass der Kläger Kosten hierfür nicht verlangen konnte (siehe oben).

c. Der vom Kläger geltend gemachte Gegenstandswert von insgesamt 20.000,- EUR für die Abmahnungen ist jedoch übersetzt. Der Kläger wendet sich einerseits gegen die Vervielfältigung und Verbreitung eines Bildnisses, wobei das Bildnis lediglich an wenige Empfänger verbreitet wurde und andererseits gegen eine – ebenfalls nur in einer E-Mail getätigte Äußerung. Die Kammer erachtet hierfür einen Gegenstandswert von 10.000,- EUR unter Berücksichtigung des nach der Praxis der Kammer üblichen Streitwerts für Veröffentlichungen im Internet in Höhe von 15.000,- EUR jeweils für übersetzt, da der Versand per E-Mail mit wenigen Empfängern hiermit kaum vergleichbar ist.

Die Kammer geht insoweit davon aus, dass ein Gegenstandswert von jeweils 6.000,- EUR, insgesamt also 12.000,- EUR angemessen ist.

Im Hinblick auf die Ansprüche wegen der Verwendung des Bildnisses hat der Kläger deutlich gemacht, dass sein Hauptinteresse an der Verhinderung der weiteren Verbreitung des Bildnisses in Form des Versandes der E-Mail liegt. Zwar hat er auch die Vervielfältigung und Bearbeitung auf dem Computer des Beklagten angegriffen, dieser Teil des Anspruch ist jedoch in der Intensität und dem erklärten Interesse des Klägers deutlich niedriger zu bewerten, die Kammer geht insoweit davon aus, dass auf den Anspruch nach KUG ein Gegenstandswert von 5.000,- EUR und auf den Anspruch nach UrhG ein Gegenstandswert von 1.000,- EUR entfällt.

d. Ausgehend hiervon konnte der Kläger Ersatz von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 5.000,- EUR verlangen, nämlich inklusive Auslagenpauschale und Umsatzsteuer insgesamt 492,54 EUR.

Denn richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs durch Ermittlung des nach dem berechtigten Teil der Abmahnung zu ermittelnden Gegenstandswert zu bestimmen (BGH (VI. Zivilsenat) NJW 2017, 1550 Rn. 28 – Michael Schumacher; anders im Bereich des Wettbewerbsrechts BGH (I. Zivilsenat) GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter: Quotelung).

Hiervon war eine 0,65-Gebühr in Abzug zu bringen, also 196,95 EUR, so dass 295,59 EUR verbleiben.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 288, 286 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu I. war gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Denn die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

a. Soweit der Kläger seine Ansprüche gemäß dem Klageantrag zu I. auf die §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG gestützt hat, wäre der Klage nach bisherigem Sach- und Streitstand stattzugeben gewesen (siehe oben).

b. Soweit der Kläger seine Ansprüche gemäß dem Klageantrag zu I. hingegen auf die §§ 72, 97 Abs. 1 UrhG in der Handlungsform des Vervielfältigens gestützt hat, waren die Kosten beiden Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Denn über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger urheberrechtlich aktivlegitimiert war, hätte nach bisherigem Sach- und Streitstand der vom Kläger angebotene Zeuge B2 gehört werden müssen.

c. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag zu I. auch auf eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften gestützt hat. Nachdem, wie oben dargelegt, die Tathandlung des „Verbreitens“ auf das KUG gestützt wurde und die Tathandlung des „Vervielfältigens“ auf urheberrechtliche Ansprüche, kam es auf die datenschutzrechtlichen Ansprüche nicht mehr an, da das „Verbreiten“ bereits nach KUG zu untersagen war. Die Kammer legt den Klageantrag zu I. unter Berücksichtigung der Begründung in der Klageschrift (S. 7, Bl. 9 d.A.) dahingehend aus, dass sich der Kläger mit seinem datenschutzrechtlichen Anspruch ebenfalls allein gegen die angegriffene Tathandlung des „Verbreitens“ durch Versand der E-Mail und nicht auch diejenige des „Vervielfältigens“ richtet, was sich auch mit den Ausführungen des Klägers in der Abmahnung deckt. Der Kläger moniert diesbezüglich allein, dass „in dem Versand eines Personenbildnisses zugleich auch die Verwendung eines personenbezogenen Datums“ liege. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich daher aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO. Erst anschließend begründet der Kläger seinen Klageantrag auf Unterlassung der Vervielfältigung (allein) unter Verweis auf § 16 UrhG."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Presse hat verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gegen BND auf Auskunft über Hintergrundgespräche mit Journalisten

BVerwG
Urteil vom 18.09.2019
6 A 7.18

Das BVerwG hat entschieden, dass Pressevertreter einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gegen den Bundesnachrichtendienst auf Auskunft über Hintergrundgespräche mit Journalisten haben. Insofern überwiegt das öffentliche Informationsinteresse.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit Journalisten erteilen

Pressevertreter können auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) ihnen bestimmte Informationen über vertrauliche Hintergrundgespräche erteilt, die Vertreter des BND mit ausgewählten Journalisten führen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem heute verkündeten Urteil entschieden.

Der Kläger ist Journalist und Redakteur einer Tageszeitung. Er gehört dem Kreis der von dem BND für Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten nicht an. Er bat den BND im Frühjahr 2017 um die Erteilung von Auskünften zu der Anzahl, den Themen, dem personellen Rahmen sowie den Zeiten und Orten der im Vorjahr und im laufenden Jahr organisierten Hintergrundgespräche. Er begehrte außerdem Auskunft über den Umgang mit Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Militärputsch in der Türkei im Juli 2016. Der BND lehnte die Erteilung der verlangten Auskünfte ab. Der Kläger hat vor dem für Klagen gegen den BND in erster und letzter Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben und zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Nachdem der Eilantrag in Bezug auf Fragen zum Militärputsch in der Türkei teilweise Erfolg gehabt hatte und der BND in der mündlichen Verhandlung die Fragen des Klägers nach der Anzahl, den Zeiten und den Orten der Hintergrundgespräche beantwortet hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit für teilweise erledigt erklärt. In Bezug auf einen kleinen Teil der begehrten Auskünfte hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.

Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verpflichtung des BND zur Beantwortung einer weiteren Frage abgelehnt, mit der der Kläger wissen wollte, ob und gegebenenfalls wie eine Unterrichtung des Bundeskanzleramts über Äußerungen stattgefunden habe, die der Präsident des BND in einem Zeitungsinterview über eine Beteiligung der Gülen-Bewegung an dem Militärputsch abgegeben hat. Einer Beantwortung steht das schutzwürdige öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufgabenerfüllung des BND entgegen.

Demgegenüber kann der Kläger eine Beantwortung der noch streitigen Fragen über die Hintergrundgespräche verlangen. Zum einen hat die Beklagte schutzwürdige öffentliche Interessen, die einer Erteilung dieser Auskünfte durch den BND entgegenstehen könnten, nicht hinreichend dargelegt. Die Auskunftserteilung schafft bzw. erhöht nicht in beachtlicher Weise die Gefahr von Rückschlüssen auf die Arbeitsfelder und die Arbeitsweise des BND. Dass der BND Hintergrundgespräche mit Journalisten auch unter Beteiligung seines Präsidenten durchführt, ist allgemein bekannt. Dadurch, dass dem Kläger mitgeteilt wird, welche Medien bzw. Medienvertreter jeweils eingeladen waren und an welchen Gesprächen der Präsident des BND teilgenommen hat, werden keine für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des BND relevanten zusätzlichen Informationen verbreitet. Dass eine solche Gefährdung durch die Benennung der allgemeinen Themen - also nicht der konkreten Inhalte - der jeweiligen Hintergrundgespräche eintreten könnte, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Den BND trifft insoweit in Anbetracht des Umstands, dass er die Themen auf Grund eigenen Entschlusses und ohne hierzu verpflichtet zu sein, mit Journalisten - wenn auch unter vorausgesetzter Vertraulichkeit - erörtert hat, eine gesteigerte Darlegungslast. Dieser ist er nicht nachgekommen.

Zum anderen wird die Erteilung der begehrten Auskünfte über die Hintergrundgespräche nicht durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der eingeladenen Journalisten und der durch sie vertretenen Medien gehindert. Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich schutzwürdig, jedoch überwiegt im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Presse. Der Kläger nimmt dieses Interesse mit seinen Recherchen wahr, die Transparenz im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Nachrichtendiensten und der Presse herstellen sollen. Demgegenüber betrifft das schutzwürdige Interesse der Journalisten allein die Ausübung ihres auf Öffentlichkeit angelegten Berufs. Zudem geht es bei den Hintergrundgesprächen um eine besondere Form der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BND, die sich an einen grundsätzlich festen Kreis von Journalisten richtet.

Urteil vom 18. September 2019 - BVerwG 6 A 7.18 -

BVerwG: Im Regelfall kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu Daten die dem Steuergeheimnis unterliegen

BVerwG
Urteil vom 29.08.2019
7 C 33.17

Das BVerwG hat entschieden, dass im Regelfall kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu Daten besteht, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Lediglich wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, kann im Ausnahmefall ein Auskunftsanspruch bestehen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten

Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Journalist. Er begehrt vom Finanzministerium des beklagten Landes nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtet hat. Sein Auskunftsbegehren richtet sich u.a. darauf, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst hat, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind.

Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis; Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Auslegung der Vorschrift zum Steuergeheimnis - § 30 der Abgabenordnung (AO) - durch das Berufungsgericht ist mit revisiblem Recht vereinbar. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebietet, § 30 AO einschränkend dahin auszulegen, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine „offene“ Einzelfallabwägung vorzunehmen bzw. eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „zwingenden öffentlichen Interesses“ in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bietet ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzelfallumstände abzuwägen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung begegnet keinen Bedenken.

Urteil vom 29. August 2019 - BVerwG 7 C 33.17 -

Vorinstanzen:

OVG Münster, 15 A 651/14 - Urteil vom 18. Oktober 2017 -

VG Düsseldorf, 26 K 5622/12 - Urteil vom 21. Februar 2014 -



LAG Düsseldorf: Abmahnung eines Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins der ohne die im Anstellungsvertrag vorgesehene Einwilligung des Verlags Artikel in Tageszeitung veröffentlicht gerechtfertigt

LAG Düsseldorf
Urteil vom 26.06.2019
4 Sa 9970/18


Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die Abmahnung eines Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins, der ohne die im Anstellungsvertrag vorgesehene Einwilligung des Verlags einen Artikel in einer Tageszeitung veröffentlicht, gerechtfertigt ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Beitrag des Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins ohne Einwilligung des Verlags in einer Tageszeitung - Abmahnung

Verhandlung am 26.06.2019 um 11.30 Uhr in Saal 107 des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Der Kläger ist Redakteur eines Wirtschaftsmagazins. Im Rahmen dieser Tätigkeit sollte er über die Eröffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in den USA berichten. Dort nahm er an einem Firmenevent teil, über das er für das Wirtschaftsmagazin einen Bericht verfasste. In diesem schilderte er den Verlauf eines Gesprächs mit der ausrichtenden Unternehmerin. Seinen Verzicht etwas zu essen habe er dieser gegenüber damit begründet, dass er "zu viel Speck überm Gürtel“ habe. Die Unternehmerin habe diese Aussage dadurch "überprüft“, dass sie ihm kräftig in die Hüfte gekniffen habe. Diese Passage wurde mit nachträglicher Billigung des Chefredakteurs gestrichen und der Bericht wurde ohne sie veröffentlicht. Der Versuch des Klägers, eine nachträgliche Veröffentlichung im Wirtschaftsmagazin zu erzielen, schlug fehl. Er kündigte darauf an, den Beitrag anderweitig zu ver-öffentlichen. Der Chefredakteur antwortete, dass dies wegen der Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag nicht gehe und verwies den Kläger auf eine Rücksprache mit der Personalabteilung.

Dennoch veröffentlichte der Kläger ohne Einwilligung der Beklagten, dem Verlag des Wirtschaftsmagazins, einen Beitrag mit dem Titel "Ran an den Speck“ in einer Tageszeitung, in dem er seine Erlebnisse über diesen Vorfall schilderte und diese in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte stellte. Die Beklagte erteilte ihm deshalb eine Abmahnung. Der Kläger hält diese für ungerechtfertigt, weil es sich bei seinem Beitrag nicht um eine Nachricht, sondern um einen Debattenbeitrag feuilletonistischer Art gehandelt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Entfernung der Abmahnung abgewiesen, weil der Kläger arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen sei, vor Ausübung einer Nebentätigkeit die Genehmigung der Beklagten einzuholen und bei Ablehnung ggfs. im Klagewege zu erstreiten. Dies gelte insbesondere, wenn die Kenntnis über die veröffentlichten Inhalte während der bezahlten Tätigkeit des Arbeitnehmers erlangt worden sind.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger weiterhin die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Er verweist u.a. auf seine Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG), die auch ihm als Redakteur zustehe.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Sa 9970/18

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 – 4 Ca 3038/18



BVerwG: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen welches vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgt

BVerwG
Urteil vom 21.03.2019
7 C 26.17


Das BVerwG hat entschieden, dass einem Unternehmen, welches vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgt, kein presserechtlicher Auskunftsanspruch zusteht.


Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend außerpublizistischen Unternehmenszwecken

Ein Unternehmen, das u.a. ein Printmedium herausgibt und - teilweise journalistisch-redaktionell gestaltete - Internetportale betreibt, kann sich nicht auf Auskunftsansprüche nach dem Landespressegesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag berufen, wenn sein Unternehmensgegenstand von außerpublizistischen Zwecken geprägt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit dem Unternehmenszweck „Informationslogistik für die Bauwirtschaft“, betreibt eine Reihe von Internetportalen. Zentrale Elemente dieser Internetportale sind Datenbanken, in denen sie Informationen und Softwaredienstleistungen zu öffentlichen Ausschreibungen und Beschaffungsmärkten für die Bau- und Gebäudewirtschaft vorhält. Zudem findet sich auf den Portalen die Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“. Darüber hinaus gibt die Klägerin ein vierteljährlich erscheinendes Druckerzeugnis heraus, dessen elektronische Fassung auf einigen ihrer Internetportale verlinkt ist. Sie begehrt, gestützt auf das Landespressegesetz und den Rundfunkstaatsvertrag, vom Beklagten jeweils nach Abschluss des Vergabeverfahrens Auskünfte zum Auftragnehmer, der Auftragssumme, der Zahl der Bieter und dem Datum der Auftragsvergabe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die Klägerin sei keine Vertreterin der Presse im Sinne des Landespressegesetzes. Ihr Unternehmen werde nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse, sondern von außerpublizistischen Zwecken geprägt; ihre journalistisch-redaktionelle Tätigkeit sei nur „schmückendes Beiwerk“ für die kommerzielle Vermarktung von Informationen aus dem Vergabewesen. Auf den Rundfunkstaatsvertrag könne die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen. Sie biete zwar Telemedien an; auch insoweit fehle es aber an der erforderlichen journalistisch-redaktionellen Prägung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Pressefreiheit verbietet es nicht, Wirtschaftsunternehmen Auskunftsansprüche nach dem Landespresserecht und dem Rundfunkstaatsvertrag zu versagen, wenn sie vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgen.

Urteil vom 21. März 2019 - BVerwG 7 C 26.17 -

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 1 S 1530/16 - Urteil vom 09. Mai 2017 -

VG Stuttgart, 1 K 3376/13 - Urteil vom 23. Juni 2016 -