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BGH: Kein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO für Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken für Verstöße gegen Art. 6 und Art. 7 DSGVO

BGH
Beschluss vom 16.02.2021
VI ZA 6/20


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO für Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken für Verstöße gegen Art. 6 und Art. 7 DSGVO besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 2020 zu bewilligen, wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht bestehen, weil aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DSGVO durch nationale Regelungen ausgenommen worden sind (vgl. Senat, Urteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, juris Rn. 10; vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, juris Rn. 14).

Die Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen Rechtsverletzung durch Bildberichterstattung bedürfen im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung (vgl. dazu Senat, Urteile vom 24. Mai 2016 - VI ZR 496/15, NJW-RR 2016, 1136 Rn. 9; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, juris Rn. 13 f., 24; BVerfG[K], Beschlüsse vom 2. April 2017 - 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879 Rn. 10, 12; vom 23. September 2009 - 1 BvR 1681/09 u.a., juris Rn. 2; jeweils mwN).

Durch die erste Bildberichterstattung erfolgte bereits keine Rechtsverletzung (Senat, Urteile vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19 und VI ZR 449/19, juris). Durch die zweite Bildberichterstattung erfolgte - falls sie überhaupt unzulässig sein sollte - jedenfalls keine schwerwiegende, eine Geldentschädigung rechtfertigende Rechtsverletzung, da die erstmalige Bildveröffentlichung rechtmäßig war und die im Zusammenhang mit der zweiten Bildveröffentlichung geäußerte Auffassung der Beklagten, die erstmalige Bildveröffentlichung sei zulässig, zutrifft. Unerheblich ist daher der Umstand, dass wegen der zweiten Bildberichterstattung auf Antrag der Klägerin ein Zwangsgeld gegen die Beklagte festgesetzt wurde (siehe dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 16 W 4/19, juris; BVerfG[K], Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 BvR 957/19, juris).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: