BGH: Strenge Anforderungen an Altersverifikationssysteme - ueber18.de
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05
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Der BGH hat mit Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 102/05 entschieden, dass Altersverifikationssysteme im Internet nur dann den Erfordernissen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) genügen, wenn zunächst eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer etwa durch einen Postzusteller (Post-ID) und dann folgend eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten (z.B. USB-Stick mit einer PIN-Nummer) erfolgt. Auch andere technische Methoden zur Identifizierung mit technischen Mitteln (Webcam-Check, biometrische Merkmale) können nach Ansicht des BGH ausreichend sein, wenn sie eine entsprechende Sicherheit bieten. Nicht ausreichend ist z.B. die Abfrage von Personalausweis- oder Kreditkartennummern. Dem Argument der Beklagten, dass die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts, deutsche Anbieter gegenüber ausländischen Anbietern benachteilige, folgte der BGH nicht. Die deutschen Regelungen für pornographische Inhalte im Internet erfassen - so der BGH - grundsätzlich auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen werden können. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führe nicht zu einem Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
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Der BGH hat mit Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 102/05 entschieden, dass Altersverifikationssysteme im Internet nur dann den Erfordernissen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) genügen, wenn zunächst eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer etwa durch einen Postzusteller (Post-ID) und dann folgend eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten (z.B. USB-Stick mit einer PIN-Nummer) erfolgt. Auch andere technische Methoden zur Identifizierung mit technischen Mitteln (Webcam-Check, biometrische Merkmale) können nach Ansicht des BGH ausreichend sein, wenn sie eine entsprechende Sicherheit bieten. Nicht ausreichend ist z.B. die Abfrage von Personalausweis- oder Kreditkartennummern. Dem Argument der Beklagten, dass die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts, deutsche Anbieter gegenüber ausländischen Anbietern benachteilige, folgte der BGH nicht. Die deutschen Regelungen für pornographische Inhalte im Internet erfassen - so der BGH - grundsätzlich auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen werden können. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führe nicht zu einem Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
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