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VG München: Lasertag-Verbot für unter 14jährige Kinder nebst Zutrittsverbot im Eilverfahren bestätigt

VG München
Beschluss vom 07.12.2107
M 18 S 17.3702


Das VG München hat das Lasertag-Verbot für unter 14jährige Kinder nebst Zutrittsverbot der Stadt Ingolstadt in einem Eilverfahren bestätigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein Lasertag-Spiel für unter 14-Jährige – Verbot der Stadt Ingolstadt vorläufig bestätigt

Kinder unter 14 Jahren dürfen vorerst weiterhin nicht am Lasertag-Spiel in einer Halle im Raum Ingolstadt teilnehmen. Mit heute bekannt gegebenem Beschluss hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts München einen Eilantrag gegen ein
Zutrittsverbot zu einer Lasertaganlage für unter 14-Jährige Personen abgelehnt.

Beim Lasertag-Spiel versuchen Spieler, mit einem speziellen Laserpointer Gegenspieler oder andere Ziele zu treffen. Treffer werden auf den von den Spielern getragenen Westen blinkend angezeigt. Die Stadt Ingolstadt untersagte dem Betreiber einer Lasertaganlage aus Jugendschutzgründen den Zutritt von Personen unter 14 Jahren. Es sei eine desensibilisierende und aggressionssteigernde Wirkung des Lasertag-Spiels auf Kinder zu erwarten. Laut Betreiber stellt Lasertag hingegen eine
Weiterentwicklung hergebrachter Fangspiele („Räuber und Gendarm“) und Ballspiele (Brennball, Völkerball) dar.

Die Eilentscheidung des Gerichts beruht auf einer Güterabwägung. Ob das Lasertag-Spiel für die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als eine moderne Variante hergebrachter Spiele einzuordnen oder als verfremdetes, die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigendes Kriegsspiel anzusehen ist, konnte von der Kammer mangels entsprechender empirischer Studien im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Auch besteht noch Klärungsbedarf hinsichtlich des konkreten Betriebskonzepts der Anlage. Der Schutz der seelischen und geistigen
Gesundheit von Kindern unter 14 Jahren überwiege jedoch die finanziellen Interessen des Betreibers, sodass dieser etwaige durch das Zutrittsverbot entstehenden Umsatzeinbußen bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache
hinnehmen müsse.

Gegen den bereits am 7. Dezember 2017 gefassten Beschluss (M 18 S 17.3702) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden



BGH bestätigt Runes of Magic-Entscheidung: Duzen, Anglizismen und direkte Ansprache in Online-Spielen ist unzulässige Werbung gegenüber Minderjährigen

Wie der vzbv berichtet hat der BGH nunmehr die Runes of Magic-Entscheidung (I ZR 34/12) bestätigt. Siehe zum Thema BGH: Online-Werbung gegenüber Kindern, die zum Kauf auffordert, ist wettbewerbswidrig - Free2Play, Sparabo & Co vor dem Aus ? und BGH: Unzulässige Werbung gegenüber Minderjährigen durch direkte Ansprache, Duzen und Anglizismen - Volltext der Runes of Magic Entscheidung liegt vor

Die Pressemitteilung des vzbv:

"Runes of Magic: Kinderwerbung bei Computerspiel nicht erlaubt
BGH urteilt: Unzulässige Kaufaufforderung an Kinder

An Kinder gerichtete Werbeaussagen mit einem Link zu kostenpflichtigen Zubehörangeboten für das Computerspiel „Runes of Magic“ sind unzulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte sein Urteil aus dem Juli 2013. Geklagt hatte Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Gameforge 4D GmbH. Gegen das Versäumnisurteil hatte das Unternehmen Einspruch eingelegt.

„Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“. Mit dieser an Kinder gerichteten Kaufaufforderung wurde auf der Website des Computer-Rollenspiels „Runes of Magic“ für Spielzubehör geworben. Nach Klick auf den Link öffnete sich ein eine neue Internetseite, auf der diverse Zusatzprodukte zum Kauf angeboten wurden. Der BGH hat das nun untersagt.

Der vzbv hatte geklagt, da eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder nach dem Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verboten ist. Dabei mache es keinen Unterschied, dass das Angebot erst über einen Link konkretisiert werde.

Virtuelle Ware gegen echtes Geld

Der vzbv hatte außerdem vorgetragen, dass durch das Angebot von zusätzlichen Gegenständen, die die Teilnahme an dem Spiel attraktiver machen, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausgenutzt werde.

Zwar lässt sich das Rollenspiel „Runes of Magic“ kostenlos herunterladen, Erweiterungen sind aber nur durch den Kauf virtueller Gegenstände möglich. Für die virtuelle Ware muss echtes Geld gezahlt werden: 3.000 Diamanten kosteten den Spieler im Jahr 2009 zum Beispiel 99,99 Euro. Ein Reittier gab es reduziert für 199 Diamanten.

Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung das Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013. Gegen dieses hatte das Unternehmen Einspruch eingelegt (Versäumnisurteil des BGH vom 17. Juli 2013 (I ZR 34/12))."

BGH: Unzulässige Werbung gegenüber Minderjährigen durch direkte Ansprache, Duzen und Anglizismen - Volltext der Runes of Magic Entscheidung liegt vor

BGH
Urteil vom 17.07.2013
I ZR 34/12
Runes of Magic
UWG Nr. 28 Anh. zu § 3 Abs. 3


Wir hatten bereits in den Beitrag "BGH: Online-Werbung gegenüber Kindern, die zum Kauf auffordert, ist wettbewerbswidrig - Free2Play, Sparabo & Co vor dem Aus ?" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Werbung, die sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird, richtet sich in erster Linie gezielt an Kinder.

b) Mit der im Sinne von „Kauf Dir …“ oder „Hol Dir …“ zu verstehenden Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“ werden die mit der Werbung angesprochenen Kinder im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unmittelbar aufgefordert, selbst die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Dem steht nicht entgegen, dass die Preise und Merkmale der einzelnen Produkte und Dienstleistungen nicht auf der Internetseite, die die Werbeaussage enthält, sondern erst auf der nächsten durch einen elektronischen Verweis verbundenen Seite dargestellt werden.
BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 34/12 - KG Berlin - LG Berlin


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Online-Werbung gegenüber Kindern, die zum Kauf auffordert, ist wettbewerbswidrig - Free2Play, Sparabo & Co vor dem Aus ?

BGH
Urteil vom 17.07.2013
I ZR 34/12
Runes of Magic


Der BGH hat entschieden, dass Online-Werbungg gegenüber Kindern, die zum Kauf auffordert, wettbewerbswidrig ist. Der BGH hat auf Klage des vzbv dem Betreiber des Online-Spiels "Runes of Magic" u.a. untersagt, mit Aussagen wie "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas" zu werben.

Damit steht letztlich das komplette Geschäftsmodell zahlreicher Free2Play-Spiele auf der Kippe, die entsprechende Werbemethoden verwenden um Einnahmen zu generieren. Auch andere Online-Angebote und Mobile-Angebote mit entsprechender "kindgerechter" Werbung müssen nun mit erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten rechnen.

Der BGH stützt seine Entscheidung auf Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Eine unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 UWG und damit wettbewerbswidrig ist nach Ziff. 28.

"die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen"

Die Entscheidungsgründe müssen nun abgewartet werden, um die tatsächliche Tragweite der Entscheidung abschätzen zu können.

Update: Der vzbv hat inzwischen eine Pressemitteilung zur Entscheidung veröffentlicht.