Skip to content

LG Nürnberg: Autohändler erhält 20 Prozent Wertersatz wenn Käufer sein Widerrufsrecht nach der Erstzulassung ausübt

LG Nürnberg
Urteil vom 23.04.2025
16 O 5436/24


Das LG Nürnberg hat entschieden, dass ein Autohändler 20 Prozent Wertersatz erhält, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht nach der Erstzulassung ausübt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Bei der Berechnung zugrundezulegen ist dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Händlerverkaufspreis.

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 357a Abs. 1 BGB, wonach der Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten hat. Der Begriff Wertverlust bedeutet die Verringerung des materiellen Werts einer Sache. Der materielle Wert einer Sache drückt sich in ihrem Verkehrswert aus (Senat BGHZ 227, 253 = NJW 2021, 307 Rn. 41). Der Verkehrswert, für den der objektive Wert der Sache maßgeblich ist (Senatsurteil, Rn. 43), ist der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erlangen (BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB § 357a Rn. 33; Hampe BKR 2021, 709 (710)). Dieser Preis ist für den Käufer eines Kraftfahrzeugs der Händlerverkaufspreis, weil für ihn der Markt der gewerblichen Kraftfahrzeugverkäufer maßgeblich ist. Hingegen hat für ihn der Händlereinkaufspreis keine Bedeutung, weil dieser den Wert beschreibt, den ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler im Durchschnitt bereit ist, für den Ankauf eines vergleichbaren, gebrauchten Fahrzeugs zu bezahlen, und dieser Markt dem Verbraucher verschlossen ist (Hampe BKR 2021, 709 (710)).

Nach § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB schuldet der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, sofern der Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. In diesem Fall verliert der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht, haftet aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware. Damit soll der Wertersatzanspruch den Nachteil ausgleichen, den der Unternehmer dadurch erleidet, dass er die Ware nur zu einem reduzierten materiellen Wert zurückerhält, obwohl dieser Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Aufgrund dieses Wertverlusts ist es dem Unternehmer nicht mehr möglich, die Ware zu dem objektiven Wert zu verkaufen, den die Ware hätte, wenn der Verbraucher nur einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware notwendigen Umgang mit der Sache vorgenommen hätte. Damit ist dem Unternehmer hinsichtlich des Gegenstands aufgrund des Wertverlusts zumindest teilweise die Gewinnmöglichkeit genommen, die ihm nach dem Regelungsziel des § 357 VII BGB aF (nunmehr § 357a Abs. 1 BGB) der Verbraucher zu ersetzen hat.

Ein Abstellen auf den objektiven Wert der Ware ohne Gewinnanteil ist nicht zur effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf geboten (vgl. OLG Stuttgart WM 2022, 771 = BeckRS 2021, 39566 Rn. 51). Denn eine gesetzliche Bestimmung, die den Verbraucher verpflichtet, den Wertverlust auszugleichen, der an der Kaufsache eingetreten ist, beeinträchtigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht. Mit § 357 VII BGB aF hat der nationale Gesetzgeber Art. 14 II RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung RL 93/13/EWG des Rates und RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung RL 85/577/EWG des Rates und RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 L 304, 64) umgesetzt. Deren Erwägungsgrund 47 hebt ausdrücklich hervor, dass der Verbraucher zwar sein Widerrufsrecht nicht verlieren soll, wenn er die Ware in einem größeren Maß genutzt hat, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre, er aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften soll, ohne dass diese Verpflichtung ihn allerdings davon abhalten soll, sein Widerrufsrecht auszuüben. Nähere Einzelheiten zur Bemessung des Wertverlusts sieht die Richtlinie nicht vor. Dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, wenn sich der Wertersatzanspruch im Ausgangspunkt nach dem Händlerverkaufspreis bemisst, ist indes nicht erkennbar und wird auch weder von der Anschlussrevision noch von der Gegenmeinung näher begründet. Gleiches gilt nunmehr auch für § 357a BGB.

Etwas anderes würde auch dem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verankerten gemeinsamen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung zuwiderlaufen, der vom EuGH als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannt worden ist (vgl. EuGH ECLI:ECLI:EU:C:2020:530 = BeckRS 2020, 15223 Rn. 82 – Tschechische Republik/Kommission). Nach diesem Grundsatz hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein gültiger Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlusts. Der Verbraucher wäre aber ungerechtfertigt bereichert, wenn er die Ware über einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendigen Umfang nutzt, den dadurch entstandenen Wertverlust aber nur teilweise ausgleichen müsste (BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22; NJW 2023, 910 Rn. 60-69, beck-online).

2. Durch die Zulassung des KfZ ist ein erheblicher Wertverlust eingetreten, welcher mit 20% anzusetzen ist (BT-Drucksache 14/16040, S. 199). Die Höhe des Wertverlustes ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2021, 49 Rn. 33; BKR 2021, 711 Rn. 65, beck-online).

Ein Wertersatzanspruch besteht auch bei einem nur unerheblichen Gebrauch der Sache, wenn dieser zur Prüfung nicht erforderlich war (Grüneberg BGB, 84. Auflage 2025, § 357a, Rn. 3). Auch die Höhe des Wertverlustes von 20% ist nicht zu beanstanden. Ein solcher ist sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung als angemessen angesehen worden. Anhaltspunkte hiervon abzuweichen, hat das Gericht nicht. Aus Sicht des Gerichts ist daher, auch mangels vorgetragener Anhaltspunkte, eine Schätzung durch das Gericht möglich. Ein Sachverständigengutachten war nicht zu erholen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum ein Elektrofahrzeug einen geringeren Wertverlust durch die Erstzulassung erleiden sollte, als ein Verbrenner. Tragfähige Argumente hat die Klagepartei hierfür nicht vorgetragen. Das Gericht nimmt daher in Übereinstimmung mit der Literatur und Rechtsprechung einen solchen von 20% an.

Ein Kfz darf, wie im stationären Kfz-Handel üblich, über eine kurze Strecke Probe gefahren werden. Eine den Wert des Kfz erheblich mindernde dauerhafte Zulassung des Kfz hat in diesem Zusammenhang aber zu unterbleiben, weil die Probefahrt alternativ auf Privatgelände oder – naheliegender – unter Verwendung einer vorübergehenden Zulassung gem. § 16 FZV (rotes Kennzeichen) erfolgen kann (BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 357a Rn. 20, beck-online). Vorliegend hat die Beklagte die Möglichkeit eröffnet, ein ähnliches Fahrzeug Probe zu fahren, wie der Fahrzeugbestellvertrag auf S. 2 (Anlage K1) zeigt.

Wenn der Kunde – wie vorliegend – hingegen zwecks Prüfung der Ware Maßnahmen ergreift, die ihm im stationären Handel nicht zur Verfügung stünden, verpflichtet ihn dies grundsätzlich zum Wertersatz (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, Rn. 21 ff. – juris). Dies ist im Fall einer Zulassung des Fahrzeugs zu bejahen, denn in diesem Fall stünde dem Kunden, hier dem Kläger, die Möglichkeit einer Probefahrt, jedoch nicht der Zulassung, zur Verfügung.

3. Die Beklagte hat den Kläger auch gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB ordnungsgemäß belehrt. Insbesondere ist eine konkrete Belehrung darüber, dass der Pkw durch die Zulassung einen Wertverlust erleidet, nicht erforderlich. Der Verbraucher muss jedoch deutlich und unmissverständlich darüber informiert werden, dass er im Fall des Widerrufs die durch die übermäßige Nutzung entstandene Verschlechterung zu ersetzen hat. Dabei genügt die Verwendung des Textes der Musterwiderrufsbelehrung, damit genügt der Unternehmer den gesetzlichen Anforderungen (Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 357a, Rn. 4).

Die Beklagte hat den Text der Musterwiderrufsbelehrung verwendet, sodass sie ihren gesetzlichen Belehrungspflichten genügt und eine weitere Information nicht erforderlich war. Das Argument der Klagepartei, dass in der Widerrufsbelehrung geschrieben wird, dass bei Widerruf des Vertrags alle Zahlungen, die die Beklagte vom Kläger erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich zurückzuzahlen sind, verfängt dabei nicht. Denn die Beklagte hat entsprechend des Textes der Musterwiderrufsbelehrung auf den Wertersatzanspruch hingewiesen.

4. Auch der vom Kläger angeführte, jedoch nicht nachgewiesene, Weiterverkauf des Fahrzeugs durch die Beklagte für einen Betrag von 43.400,00 € führt zu keiner anderen Beurteilung.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte das Fahrzeug zum genannten Preis weiterveräußert hat, spielt dies für die Wertersatzpflicht des Klägers keine Rolle.

Denn maßgeblich ist bei der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte der Händlereinkaufspreis. Entscheidend ist, dass es sich hierbei um den Preis handelt, zu dem der Verbraucher das Fahrzeug veräußern kann (OLG Schleswig BKR 2021, 708 Rn. 52; Müller-Christmann jurisPR-BKR 6/2022 Anm. 4). Dieser Preis stellt zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe auch den Wert des Fahrzeugs für den Händler dar. Demgegenüber beinhaltet der Händlerverkaufspreis neben der Gewinnmarge, die auch die Allgemeinkosten des Händlers und seine Bemühungen um den Weiterverkauf des Fahrzeugs abdeckt (zB Erstellung der Verkaufsanzeigen, Zeitaufwand für Verkaufsgespräche und Probefahrten), auch die Kosten eines gewerblichen Händlers, die er vor einem Weiterverkauf zwecks besserer Verkäuflichkeit aufwendet, wie zB für die Aufbereitung des Fahrzeugs (Hampe BKR 2021, 709 (711)). Zudem ist der Preis bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Händler schon deshalb höher, weil dem Käufer bei Fahrzeugerwerb von einem gewerblichen Händler Gewährleistungsrechte zustehen, die bei einem Kauf von einem Privatverkäufer regelmäßig ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22; NJW 2023, 910 Rn. 79, beck-online).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Zweibrücken: Skonto-Klausel beim Kauf einer Einbauküche kann unzulässige Vertragsstrafenklausel darstellen - Kunde muss nur Kaufpreis abzüglich Skonto zahlen

OLG Zweibrücken
Hinweisbeschluss vom 25.06.2024
5 U 38/23


Das OLG Zweibrücken führt in einem Hinweisbeschluss aus, dass eine Skonto-Klausel beim Kauf einer Einbauküche eine unzulässige Vertragsstrafenklausel darstellen kann. Dies hat zur Folge, dass der Kunde nur den Kaufpreis abzüglich Skonto zahlen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Aus der Rechtsprechung: Das Pfälzische Oberlandesgericht stärkt die Rechte der Kunden beim Einbauküchenkauf

Der 5. Zivilsenat des Pfälzische Oberlandesgerichts hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt.

Ein Ehepaar aus der Vorderpfalz bestellte bei einem in Baden-Württemberg ansässigen Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für ihr Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000,- € sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000,- € aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung. Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000,- € unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000,- € in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren. Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken bestätigte in einem Hinweisbeschluss die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro dem Kunden nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %. In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.

Verfahrensgang:
Landgericht Frankenthal in der Pfalz, Urteil vom 24.03.2023, Az. 9 O 45/21
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.06.2024, Az. 5 U 38/23


Volltext BGH liegt vor: Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines Oldtimers umfasst keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung

BGH
Urteil vom 10.04.2024
VIII ZR 161/23


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines Oldtimers umfasst keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung - Klimaanlage funktioniert einwandfrei über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF gelten soll (st. Rspr.; seit Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; zuletzt Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).

b) Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.

c) Haben die Parteien die "einwandfreie" Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein "normaler", das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt - der nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 39; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff.; jeweils mwN) einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht begründet - und/oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war.

BGH, Urteil vom 10. April 2024 - VIII ZR 161/23 - LG Limburg AG Wetzlar

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines Oldtimers umfasst keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung - Klimaanlage funktioniert einwandfrei

BGH
Urteil vom 10.04.2024
VIII ZR 161/23


Der BGH hat entschieden, dass ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines Oldtimers keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung (hier: "Klimaanlage funktioniert einwandfrei") umfasst.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof zur Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines rund 40 Jahre alten Gebrauchtwagens

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob sich der Verkäufer eines fast 40 Jahre alten Fahrzeugs mit Erfolg auf einen vertraglich vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn er mit dem Käufer zugleich vereinbart hat, dass die in dem Fahrzeug befindliche Klimaanlage einwandfrei funktioniere, und der Käufer nunmehr Mängelrechte wegen eines Defekts der Klimaanlage geltend macht.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im März 2021 im Rahmen eines Privatverkaufs von dem Beklagten zu einem Kaufpreis von 25.000 € einen erstmals im Juli 1981 zugelassenen Mercedes-Benz 380 SL mit einer Laufleistung von rund 150.000 km.

In der Verkaufsanzeige des Beklagten auf einer Onlineplattform hieß es unter anderem: "Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung".

Im Mai 2021 beanstandete der Kläger, dass die Klimaanlage defekt sei. Nachdem der Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers zurückgewiesen hatte, ließ dieser die Klimaanlage - im Wesentlichen durch eine Erneuerung des Klimakompressors - instandsetzen. Mit der Klage verlangt er von dem Beklagten den Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 1.750 €.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Dieser erstrecke sich auch auf einen etwaigen Mangel an der Klimaanlage.

Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06) eine gleichzeitige Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache einerseits und eines umfassenden Ausschlusses der Gewährleistung andererseits regelmäßig dahin auszulegen, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten solle.

Jedoch müsse bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug auch im Falle einer - hier hinsichtlich der Klimaanlage getroffenen - Beschaffenheitsvereinbarung angesichts der unvermeidlichen und teils gebrauchsunabhängigen Alterung einzelner Bauteile selbst dann, wenn es sich um einen hochwertigen und gepflegten Pkw handele, stets mit dem Auftreten von Instandsetzungsbedarf gerechnet werden. Demgemäß habe der Kläger in Anbetracht des Gewährleistungsausschlusses nicht erwarten dürfen, dass die schon lange Zeit über ihre technische Lebensdauer hinaus betriebene Klimaanlage auch weiterhin funktionieren werde.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte sich gegenüber dem hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruch des Klägers nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in den Fällen einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für sonstige Mängel, nämlich solche im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, gelten soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - das zwar rechtsfehlerfrei von einer hinsichtlich der einwandfreien Funktionsfähigkeit der Klimaanlage getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen ist - kommt eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses nicht in Betracht.

Der Umstand, dass der Beklagte nicht erst im schriftlichen Kaufvertrag, sondern bereits in seiner Internetanzeige - unmittelbar im Anschluss an die Angabe "Klimaanlage funktioniert einwandfrei" - erklärt hat, dass der Verkauf "unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung" erfolge, erlaubt es nicht, den vereinbarten Gewährleistungsausschluss dahingehend zu verstehen, dass er sich auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung über die (einwandfreie) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage erstreckt. Denn gerade das - aus Sicht eines verständigen Käufers - gleichrangige Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung andererseits gebietet es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Gewährleistungsausschluss als beschränkt auf etwaige, hier nicht in Rede stehende Sachmängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF aufzufassen, da die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer andernfalls - außer im (hier nicht gegebenen) Fall der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert wäre.

Insbesondere aber rechtfertigen in einem Fall, in dem - wie hier - die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet, weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils, noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll. Diese Umstände (Alter des Fahrzeugs, Verschleißanfälligkeit eines Bauteils) können zwar für die übliche Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens von Bedeutung sein. Sie spielen jedoch weder für die Frage einer konkret vereinbarten Beschaffenheit noch für die hier maßgebliche Frage eine Rolle, welche Reichweite ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss im Fall einer vereinbarten Beschaffenheit hat. Vielmehr findet der Grundsatz, dass ein vertraglich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss die Haftung des Verkäufers für einen auf dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit beruhenden Sachmangel unberührt lässt, auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn der Verkäufer die Funktionsfähigkeit eines Verschleißteils eines Gebrauchtwagens zugesagt hat.

Nach alledem hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Vorinstanzen:

AG Wetzlar - 30 C 269/22 - Urteil vom 4. Oktober 2022

LG Limburg a. d. Lahn - 3 S 124/22 - Urteil vom 30. Juni 2023, veröffentlicht in juris

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 434 BGB Sachmangel (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

[…]

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.




BGH: Schadensersatz statt der Leistung kann bei Kaufvertrag anhand fiktiver Mängelbeseitigungskosten berechnet werden - Anspruch auf Umsatzsteuer nur wenn tatsächlich angefallen

BGH
Urteil vom 12.03.2021
V ZR 33/19
BGB § 280, § 281 Abs. 1, § 437 Nr. 3


Der BGH hat entscheiden, dass der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei einem Kaufvertrag anhand fiktiver Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann. Ein Anspruch auf Umsatzsteuer besteht aber nur, nur wenn diese tatsächlich angefallen ist.

Leitsatz des BGH:

Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 und Beschluss vom 8. Oktober 2020 - VII ARZ 1/20, NJW 2021, 53). Allerdings muss die Umsatzsteuer nur ersetzt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BGH, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19 - OLG Düsseldorf - LG Krefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: A-z-Garantie von Amazon für Marketplace-Händler gegenüber Käufer nicht bindend - Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises lebt wieder auf

BGH
Urteil vom 01.02.2020
VIII ZR 18/19
BGB § 133, § 157, § 433 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass die A-z-Garantie von Amazon für Marketplace-Händler gegenüber dem Käufer nicht bindend ist und der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach Rückbuchung des Kaufpreises wieder auflebt.

Leitsätze des BGH:

a) Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikel betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, soweit beide Vertragsparteien deren Geltung bei Vertragsschluss zugestimmt haben (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 31 mwN).

b) Die geschuldete Kaufpreiszahlung ist mit der von Amazon veranlassten Gutschrift des Kaufpreises auf dem Amazon-Konto des Verkäufers bewirkt, so dass die Kaufpreisforderung erlischt. Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-Z-Garantieantrags rückbelastet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 32 ff.).

BGH, Urteil vom 1. April 2020 - VIII ZR 18/19 - LG Leipzig - AG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG München: Irreführung durch Onlineticketbörse Viagogo durch Werbung mit einer 100%-Garantie für Gültigkeit der angebotenen Tickets

LG München
Urteil vom 04.06.2019
33 O 6588/17


Das LG München hat entschiede, dass eine Irreführung seitens der Onlineticketbörse Viagogo durch Werbung mit einer 100%-Garantie für Gültigkeit der angebotenen Tickets vorliegt, wenn dies tatsächlich nicht immer gewährleistet ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Irreführung durch blickfangmäßige Garantie

Die insbesondere für das Marken- und Lauterkeitsrecht zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute über eine Klage der Verbraucherzentrale Bayern e.V gegen die viagogo AG, die unter www.viagogo.de eine Ticketplattform betreibt, entschieden (Az. 33 O 6588/17).

Die Klage hat ganz überwiegend Erfolg.

Anlass des Rechtsstreits waren Beschwerden von Verbrauchern bei der Verbrau-cherzentrale. Die Verbraucher hatten zuvor mit bei der Beklagten erworbenen Tickets keinen Zugang zu Veranstaltungen erhalten, wie z.B. zu einem Fußballspiel des TSV 1860 München, weil die Tickets ungültig waren.

Dies geschah entgegen der blickfangmäßig während des Bestellvorgangs auf www.viagogo.de eingeblendeten Garantie: „Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!"

Die Kammer hat viagogo nun verurteilt, es zu unterlassen, Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie zu bewerben, sofern nicht in unmittelbarer Nähe der Garantie die genauen Garantiebedingungen angegeben werden. Weiter hat es die Beklagte zu unterlassen, Tickets damit zu bewerben, dass die Lieferung „gültiger Tickets“ garantiert wird, wenn das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft.

Dem Urteil zufolge hat es die Beklagte außerdem zu unterlassen, auf der Internetseite www.viagogo.de den Verkauf von Eintrittskarten zu ermöglichen, ohne dass ein Käufer über die Identität und die Anschrift des Verkäufers informiert wird, und zwar bei unternehmerisch handelnden Verkäufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers und bei nicht unternehmerisch handelnden Verkäufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers. Denn nach Auffassung der Kammer handelt sich hierbei um Angaben, die für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sind. Identität und Anschrift eines privaten Anbieters seien wegen des eingeschränkten Anspruchs auf Anonymität nach § 13 Abs. 6 TMG – anders als für unternehmerische Anbieter erst unmittelbar nach dem Vertragsabschluss mitzuteilen, so die Kammer.

Schließlich muss viagogo auf der Internetseite eine E-Mail-Anschrift angeben. Das Vorhalten eines Kontaktformulars, welches zunächst eine Registrierung des Nutzers erfordert, genügt den gesetzlich vorgeschriebenen Impressumsanforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht.

Lediglich, dass die Beklagte keine Informationen über ihre vertretungsberechtigten Personen auf ihrer Internetseite vorhält, sah die Kammer nicht als lauterkeitsrechtli-chen Verstoß an. Diesbezüglich wurde die im Übrigen begründete Klage abgewiesen.



EuGH: Käufer hat beim Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an Ort der keine erhebliche Unannehmlichkeit für den Verbraucher ist

EuGH
Urteil vom 23.05.2019
C‑52/18
Christian Fülla gegen Toolport GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass ein Käufer beim Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz einen Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an einem Ort hat, der ohne erhebliche Unannehmlichkeit für den Verbraucher ist. Dies kann etwa bei sperrigen Waren bedeuten, dass der Verkäufer die Ware zur Mängelbeseitigung auch abholen lassen muss.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben, an dem der Verbraucher gemäß dieser Vorschrift dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat. Dieser Ort muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. Insoweit ist das nationale Gericht verpflichtet, eine mit der Richtlinie 1999/44 vereinbare Auslegung vorzunehmen und gegebenenfalls auch eine gefestigte Rechtsprechung zu ändern, wenn diese auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist.

2. Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf eine „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes nicht die Verpflichtung des Verkäufers umfasst, wenn das Verbrauchsgut zum Zweck der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert wird, einen Vorschuss auf die damit verbundenen Kosten zu leisten, sofern für den Verbraucher die Tatsache, dass er für diese Kosten in Vorleistung treten muss, keine Belastung darstellt, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnte; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

3. Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Verbraucher, der dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes mitgeteilt hat, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen könnte, und der dem Verkäufer dieses Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, mangels Abhilfe binnen einer angemessenen Frist die Vertragsauflösung verlangen kann, wenn der Verkäufer keinerlei angemessene Maßnahme ergriffen hat, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsgutes herzustellen, wozu auch gehört, dem Verbraucher den Ort mitzuteilen, an dem er ihm dieses Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand einer mit der Richtlinie 1999/44 vereinbaren Auslegung sicherzustellen, dass der Verbraucher sein Recht auf Vertragsauflösung ausüben kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



AG Aschaffenburg: eBay-Nutzer muss darlegen und beweisen wenn Gebotsabgabe / Kauf angeblich auf technischer Fehlfunktion des Smartphones beruht

AG Aschaffenburg
Urteil vom 17.04.2019
130 C 60/17


Das AG Aschaffenburg hat entschieden, dass ein eBay-Nutzer darlegen und beweisen muss, wenn die Gebotsabgabe / der Kauf angeblich auf einer technischen Fehlfunktion des Smartphones beruht.Der pauschale Vortrag, die Displaysperre habe nicht funktioniert, reicht nicht aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.499,00 €.

1. Zwischen den Parteien kam zunächst ein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande. Insbesondere kann der Beklagte sich nicht auf eine Fehlfunktion seines Handys berufen.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Anwendung des § 105 Abs. 2 BGB vorliegen nicht in Betracht, da weder für eine direkte noch für eine entsprechende Anwendung die Voraussetzungen vorlagen.

b) Der Beklagte hat ein Angebot des Klägers auf Abschluss eines Kaufvertrages über das Fahrzeug angenommen, so dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte das Angebot abgeben wollte. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Nach dem Empfängerhorizont hat aber der Beklagte ein Angebot über einen Sofortkauf angenommen (LG Kiel, Beschluss vom 11.02.2004 - 1 S 153/03, BeckRS 2007, 01398; so im Ergebnis auch Palandt, BGB, 76. Auflage, § 130 BGB, Rn. 4).

c) Der Beklagte beruft sich darauf, den Vertrag jedenfalls wirksam angefochten zu haben. Der Beklagte ist dabei für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes darlegungs- und beweisbelastet. Der Beklagte beruft sich hier auf eine Fehlfunktion seines Handys dahingehend, dass sich das Telefon trotz Drückens der Sperrtaste nicht gesperrt habe. Die Klagepartei hat substantiiert dazu vorgetragen, dass jedenfalls noch eine zweimalige Bestätigung des Kaufs erforderlich ist, auch wenn der Nutzer bei Ebay bereits eingeloggt ist und den Artikel bereits aufgerufen hat. Das pauschale Bestreiten des Beklagten ist unbeachtlich. Der Beklagte hat jedoch nicht dazu vorgetragen, wie es dazu gekommen sein soll, dass das - unterstellt - nicht gesperrte Handy selbständig zweimal den Kauf bestätigt.

d) Im Übrigen ergäbe sich auch dann, wenn man von einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags ausgeht, eine Schadensersatzpflicht des Beklagten. Der Beklagte hätte dann gemäß § 122 Abs. 2 BGB dem Kläger das negative Interesse, begrenzt durch das Erfüllungsinteresse zu erstatten.

2. Der Kläger forderte den Beklagten unstreitig mehrfach zur Abholung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung des Kaufpreises auf. Der Beklagte hat dies abgelehnt. Der Kläger durfte gemäß §§ 433, 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Der ersatzpflichtige Schaden des Klägers beläuft sich auf 2.499,00 €.

a) Beim Verkauf des Fahrzeugs hat der Kläger unstreitig lediglich 17.500,00 € erlöst anstelle der im Kaufvertrag mit dem Beklagten vereinbarten 19.999,00 €, so dass ein Verlust in Höhe von 2.499,00 € eingetreten ist. Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzurechnen. Die Beweislast für das Mitverschulden bzw. einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt der Schädiger (Looschelders in: BeckOGK, Stand: 01.03.2019, § 254 BGB, Rn. 336). Soweit die maßgeblichen Umstände in der Sphäre des Geschädigten liegen, hat dieser im Rahmen des Zumutbaren an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (BeckOGK, a.a.O.).

b) Der Vorwurf, das Fahrzeug nicht möglichst schnell zu einem möglichst guten Preis verkauft zu haben, kann dem Kläger nicht gemacht werden. Zwar hat der Kläger den Nachweis, dass das Fahrzeug nach dem ersten Einstellen bei ebay „verbrannt“ gewesen sei, nicht führen können, da dies nach nachvollziehbarer und schlüssiger Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. Christof einer sachverständigen Feststellung nicht zugänglich ist. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat dieser jedoch das Fahrzeug nach dem hier streitgegenständlichen Verkauf bei ebay Kleinanzeigen, bei mobile.de und bei Auto-Scout zum Preis von 19.999,00 € inseriert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig nicht um ein gängiges Fahrzeug handelt, sondern ein solches, welches nur einen begrenzten Käuferkreis ansprechen dürfte. Dass ein anderer Käufer vorhanden und bereit gewesen wäre, einen Preis von 19.999,00 € für das Fahrzeug zu zahlen, ist nicht dargetan. Auch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger für das Fahrzeug nach dem gescheiterten Verkauf eine Garage anmieten musste, was mit weiterem Zeitablauf zu weiteren Kosten geführt hätte.

b) Auch ist am Fahrzeug kein vom Kläger zu vertretender Wertverlust eingetreten, der gegen den Mindererlös aufzurechnen wäre. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägers hat dieser mit dem Fahrzeug nach Erstellung des Wertgutachtens im Jahr 2014 dieses nur wenig genutzt und sodann zwischen dem Verkauf am 10.04.2016 und dem Weiterverkauf am 16.05.2016 lediglich rund 2 km bis zu einer angemieteten Garage zurückgelegt. Das Gericht hat zum Marktwert des Fahrzeugs im Jahr 2016 ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Christof eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass ein Marktwert von mindestens 19.999,00 € auf Grundlage der vorhandenen Anknüpfungstatsachen bestätigt werden könne. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Sachverständige das Fahrzeug nicht in Augenschein nehmen konnte und daher seine Ausführungen ausschließlich nach Aktenlage getätigt hat. Sofern zwischenzeitlich Verschlechterungen am Fahrzeug, beispielsweise durch Unfall, eingetreten sind, ergebe sich ggf. eine andere Beurteilung. Diese Ausführungen hat der Sachverständige auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung zur Erläuterung des Gutachtens vom 13.03.2019 bestätigt. Ausdrücklich hat der Sachverständige dabei auch darauf hingewiesen, dass der konkrete Marktwert nicht zu bestimmen gewesen sei; aufgrund der Fragestellung im Beweisbeschluss habe er auf Grundlage der vorliegenden Anknüpfungstatsachen jedoch den Mindestwert von 19.999,00 € bestätigen können. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die mündlichen Angaben des Sachverständigen haben die Feststellungen aus dem schriftlichen Gutachten bestätigt. Die Parteien haben zuletzt keine Einwände gegen die Ausführungen des Sachverständigen vorgebracht. Das Gericht hat an der Sachkunde des Sachverständigen keine Zweifel und schließt sich dessen Ausführungen vollumfänglich an. Auf Grundlage dessen geht das Gericht davon aus, dass das Fahrzeug im Jahr 2016 noch einen Marktwert von mindestens 19.999,00 € hatte. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass nicht auszuschließen ist, dass zwischenzeitlich aufgrund eines Unfalls oder sonstiger Beschädigungen o.ä. lediglich noch ein niedrigerer Marktwert gegeben war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer solchen Verschlechterung tatsächlich gekommen ist, trägt er jedoch nicht vor.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB meint mit "nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung" nicht die Vorstellung des Käufers sondern Einsatzzweck der Vertag zugrunde liegt

BGH
Urteil vom 20.03.2019
VIII ZR 213/18
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB mit "nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung" nicht die Vorstellung des Käufers sondern den Einsatzzweck, der Vertag zugrunde liegt, meint.

Leitsatz des BGH:

Mit der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" zielt das Gesetz nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt, sondern darauf, ob die Sache für die Nutzungsart (Einsatzzweck) geeignet ist, den die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben.

BGH, Urteil vom 20. März 2019 - VIII ZR 213/18 - OLG Oldenburg - LG Aurich

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: