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BGH: "KÖLNER DOM" kann mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für Waren die als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommen als Marke eingetragen werden

BGH
Beschluss vom 12.10.2023
I ZB 28/23
KÖLNER DOM
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Wortfolge "KÖLNER DOM" mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für Waren, die als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommen, als Marke eingetragen werden kann.

Leitsätze des BGH:
a) Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt.

b) Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung
BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZB 28/23 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Konzentrations-VO Wettbewerbsstreitsachen NRW: Ab 01.01.2022 Sonderzuständigkeit der Landgerichte Bochum, Düsseldorf und Köln für Wettbewerbsstreitigkeiten in NRW

Am 01.01.2022 tritt in NRW die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in Wettbewerbsstreitsachen (Konzentrations-VO Wettbewerbsstreitsachen) in Kraft. Diese begründet eine Sonderzuständigkeit der Landgerichte Bochum, Düsseldorf und Köln für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten in NRW.

Der Verordnungstext:

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in Wettbewerbsstreitsachen (Konzentrations-VO Wettbewerbsstreitsachen)

Vom 1. Oktober 2021

Auf Grund des § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:

§ 1 Gerichtliche Zuständigkeit

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:

1. dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

2. dem Landgericht Bochum
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und

3. dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2 Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3 Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31.Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.


ArbG Köln: Karnevalszeit in Köln in der Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch - Erwähnung im Arbeitszeugnis von Gastronomie-Mitarbeitern

ArbG Köln
Entscheidung vom 11.01.2019
19 Ca 3743/18


Das ArbG Köln hat entschieden, dass die Karnevalszeit in Köln in der Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch liegt. Gastronomie-Mitarbeitern haben einen Anspruch auf besondere Erwähnung im Arbeitszeugnis, wenn diese in der Karnevalszeit gearbeitet haben.


LAG Köln: Fristlose Kündigung eines Systemadministrators bei Missbrauch seiner Administratorenrechte - hier: Lesen fremder Emails

LAG Köln
Urteil vom 14.05.2010
4 Sa 1257/09
Systemadministrator


Das LAG Köln hat entschieden, dass einem Systemadmnistrator jedenfalls nach vorheriger Abmahnung fristlos gekündigt werden kann, wenn dieser seine Administratorenrechte dazu nutzt, Emails zu lesen, die nicht für ihn bestimmt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) In der Rechtsprechung wird – soweit ersichtlich – einheitlich davon ausgegangen, dass der Missbrauch von Zugangsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt (vgl. LAG München 08.07.2009 – 11 Sa 54/09 -; Arbeitsgericht Aachen 16.08.2005 – 7 Ca 5514/04 -; OVG Nordrhein-Westfalen 13.10.2006 – 1 A 4365/05. PVB). Auch das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 25.11.1981 (7 AZR 463/79), in der es nur über eine ordentliche Kündigung zu urteilen hatte, ausgeführt, dass der Missbrauch einer EDV-Anlage durch einen Arbeitnehmer einen verhaltensbedingten Grund für eine ordentliche Kündigung darstellt, ohne dass es eine Abmahnung bedarf (in diesem Fall ging es nicht um einen Administrator).

[...]

Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Pflichten als Computer-Administrator mehrfach grob verletzt, ist sodann abgemahnt worden, und hat sie erneut grob verletzt.

[...]

4. Auch im Rahmen der Interessenabwägung gelangt die Kammer dazu, dass die außerordentliche Kündigung berechtigt war: Der Kläger hat durch das Öffnen der E-Mails in schwerer Weise das Vertrauen des Vorstandes missbraucht. Der Vorstand musste ihn als illoyalen Mitarbeiter ansehen, der das in ihn als Administrator und als Revisor gesetzte Vertrauen dazu missbrauchte, den Vorstand selbst auszuspähen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass beim Vorstand viele vertrauliche Daten zusammengefasst sind, so Daten aus dem Personalbereich, aus dem Kundenbereich und aus dem Interbankenbereich." Besonders schwerwiegend ist indes, dass der Kläger durch die Abmahnung eindeutig gewarnt war und kurz Zeit später erneut seine Administratorenrechte missbrauchte. Er erwies sich daher als unbelehrbar, so dass der Vorstand jederzeit mit einer erneuten Missbrauch rechnen musste. Aus diesem Grunde war es dem Vorstand auch unter prognostischen Gesichtspunkten nicht zuzumuten, auch noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit dem Kläger zu arbeiten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: