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Rechtliche Beratung beim Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz (KI) im Unternehmen - Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Anwalt - Anwälte

Bei der Nutzung generativer Künstlicher Intelligenz (KI) entstehen spezifische urheberrechtliche Probleme, die Unternehmen beachten müssen. Generative KI-Modelle haben die Fähigkeit, neue Inhalte, wie Texte, Bilder, Musik oder Videos, zu erstellen, die dem Stil oder Muster der Trainingsdaten entsprechen. Hier sind einige urheberrechtliche Aspekte, die beim Einsatz generativer KI relevant sind:

Generative KI-Modelle können Inhalte erstellen, die auf vorhandenen Werken basieren oder stark von ihnen inspiriert sind. Falls die KI auf urheberrechtlich geschützten Inhalten basiert, könnte es zu rechtlichen Konflikten kommen, insbesondere wenn die generierten Werke eine gewisse Originalität aufweisen.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Nutzung generativer KI keine Rechte Dritter verletzt. Das bedeutet, dass die KI keine geschützten Materialien wie Bilder, Texte oder Musik ohne die entsprechenden Genehmigungen reproduzieren oder verwenden darf. Es ist wichtig, die Quellen und Rechte der Trainingsdaten zu überprüfen und sicherzustellen, dass die generierten Inhalte frei von Rechtsverletzungen sind.

Ob die von einem Unternehmen generierten Inhalten selbst urheberrechtlichen Schutz genießen ist noch nicht abschließend geklärt. Derzeit geht die Tendenz dahin, das maschinell erstelle Inhalte keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz genießen, da es an der dafür notwendigen geistigen Schöpfung fehlt. Zudem schließt sich die Frage an, wem Rechte an generierten Inhalten zustehen. Dem Unternehmen als Nutzer oder dem Anbieter der verwendeten KI-Lösung. Letztlich ist der Gesetzgeber gefragt, um für die notwendige Klarstellung zu sorgen.

Unternehmen sollten klare Richtlinien und Verfahren für die Nutzung von generativen KI-Ergebnissen entwickeln. Dies umfasst die Lizenzierung, den Schutz und die Verwaltung der generierten Inhalte. Es ist ratsam, Nutzungsbedingungen und Vereinbarungen festzulegen, um die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu definieren und potenzielle rechtliche Probleme zu vermeiden.

Insgesamt müssen Unternehmen, die generative KI-Modelle einsetzen, die urheberrechtlichen Aspekte sorgfältig prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle rechtliche Probleme zu vermeiden.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung:

Telefon 0521-98628-0
email info@beckmannundnorda.de

BPatG: Künstliche Intelligenz kann nicht Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG sein - nur natürlicher Person und nicht KI kann "Erfinderehre" zuteilwerden

BPatG
Beschluss vom 11.11.2021
11 W (pat) 5/21
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Das BPatG hat entschieden, dass eine Künstliche Intelligenz nicht Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG sein kann. Nur einer natürlichen Person und nicht einer KI kann "Erfinderehre" zuteilwerden.

Leitsatz des Gerichts:
Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Für eine richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel, auch eine künstliche Intelligenz (KI) als Erfinder benennen zu können, besteht mangels Gesetzeslücke kein Raum. Die Regelung des § 37 Abs. 1 PatG hat die Anerkennung der „Erfinderehre“ im Blick, die einer KI gerade nicht zukommt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BMVI: Gesetz zum autonomen Fahren - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes

Das BMVI hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren" veröffentlicht.

Aus dem Entwurf:

A. Problem und Ziel
Die Entwicklungsdynamik im Bereich des automatisierten, autonomen und vernetzten Fahrens ist ungebrochen hoch. Um die Potenziale dieser Technologien heben zu können und die Teilhabe der Gesellschaft daran zu ermöglichen, bedarf es der Umsetzung weiterer Schritte zur Einführung entsprechender Systeme in den Regelbetrieb. Anknüpfend an die bisherigen rechtlichen Vorgaben des Achten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion stellt sich die Notwendigkeit dar, über die im öffentlichen Straßenverkehr bereits mögliche Erprobung autonomer, führerloser Fahrzeuge hinauszugehen und deren Regelbetrieb einzuleiten. Zunächst sollen autonome Fahrzeuge dafür in festgelegten Betriebsbereichen eingesetzt werden können. Mangels internationaler, harmonisierter Vorschriften bedarf es bei derart weitreichenden technischen Entwicklungen Regelungen des Gesetzgebers zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion sowie zu den Anforderungen an die Beteiligten und an das
Kraftfahrzeug selbst.

Auch Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Landespolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und Rettungsdienste nutzen autonome Funktionen. Diese Fahrzeuge unterliegen jedoch in ihrem Einsatzspektrum besonderen Betriebsbedingungen und haben besondere Ausstattungen, für die die Erteilung der Betriebserlaubnis im Eigenvollzug weiterhin möglich sein muss.

B. Lösung
Ein geeigneter Rechtsrahmen soll durch Ergänzung bestehender Regelungen des Straßenverkehrsrechts geschaffen werden. Nach geltendem Recht können autonome Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge und deren jeweilige Betriebsbereiche für die jeweiligen Fahrzeuge durch die zuständigen Behörden genehmigt worden sind.

Bisher gibt es auf europäischer Ebene keinen hinreichenden Rechtsrahmen für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion. Die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG setzt nach ihrem Anwendungsbereich und den technischen Vorgaben stets eine fahrzeugführende Person und damit die umfassende Steuerbarkeit des Fahrzeugs voraus. Dementgegen zeichnen sich autonome Fahrfunktionen gerade dadurch aus, dass sie keine fahrzeugführende Person vorsehen. Um der Innovationsdynamik der Technologie des autonomen Fahrens Rechnung zu tragen, sollen für die Zwischenzeit bis zur unionsrechtlichen Harmonisierung durch den nationalen Rechtsrahmen geeignete Bedingungen für die Einführung des Regelbetriebs geschaffen werden. Für Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zivilschutzes und der Landespolizei bleibt zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ein abweichender Genehmigungsweg bestehen.


OLG Frankfurt: Zeichenfolge ki hat originäre Unterscheidungskraft und ist nach § 12 BGB geschützt - ki steht nicht für Künstliche Intelligenz - ki.de

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 10.03.2016
6 U 12/15
ki.de


Das OLG Frankfurt hat in einem Rechtsstreit um die Domain ki.de entschieden, dass der Zeichenfolge "ki" originäre Unterscheidungskraft zukommt und diese somit nach § 12 BGB namensrechtlich geschützt ist. Nach Ansicht des Gerichts steht das Kürzel "ki" nicht für "Künstliche Intelligenz".

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein Anspruch auf Einwilligung in die Übertragung der Domain "ki.de" folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 BGB, weil die Klägerin dadurch, dass sie das gegen die Beklagte erwirkte Versäumnisurteil, gerichtet auf Freigabe der Domain "ki" an die DENIC weitergeleitet hat, nicht in ein Recht der Beklagten eingegriffen hat. Denn der Klägerin steht ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an der Abkürzung "ki" ihres Unternehmenskennzeichens zu.

§ 12 BGB wird im vorliegenden Fall nicht durch den Anwendungsbereich von §§ 5, 15 Markengesetz verdrängt, da es sich bei der Domain "ki" nicht um einen im geschäftlichen Verkehr benutzten Domain-Namen handelt. Unter der Domain sind keine Inhalte hinterlegt.

Der Klägerin steht ein Namensrecht an "ki" zu. Sie hat schlüssig dargelegt, dass sie die Abkürzung "ki" zur Bezeichnung ihres Unternehmens und nicht etwa nur als Werktitel benutzt. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.

Die Abkürzung "ki" verfügt über originäre Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2014, 506 [BGH 06.11.2013 - I ZR 153/12] - sr.de; GRUR 2005, 430 [BGH 09.09.2004 - I ZR 65/02] - mho.de; BGHZ 145, 279, 281 f. - DB-Immobilienfonds). Die Beklagte hat durch die Registrierung der Domain "ki.de" die Buchstabenfolge "ki" namensmäßig gebraucht. Hierin liegt eine unberechtigte Namensanmaßung, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain über keinerlei inländische Rechte an "ki" verfügte.

Dem namensmäßigen Gebrauch stünde es allerdings entgegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichnenden Webseite sähe (BGH 2014, 506 - SR.de, Tz. 17 bei juris). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, "ki" stehe für künstliche Intelligenz. Dies vermag insbesondere nicht die lange Liste von Internet-Stellen zu belegen, die die Abkürzung "ki" als Synonym für "künstliche Intelligenz" gebrauchen. Denn dies reicht nicht aus, um einen namensmäßigen Gebrauch zu verneinen. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, dass in der Registrierung eines Namens als Domain immer ein namensmäßiger Gebrauch liegt und nur ausnahmsweise eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Webseite sieht, d.h. der Domainname "sogleich als Gattungsbegriff verstanden" wird (BGH aaO Rz. 21). Dies vermochte die Beklagte nicht darzulegen. Allein die Verwendung der Abkürzung "ki" in zahlreichen Internet-Artikeln rechtfertigt nicht die Annahme, "ki" werde vom Verkehr ausschließlich als Beschreibung für "künstliche Intelligenz" verstanden. Dagegen sprechen nicht zuletzt die von der Beklagten selbst aufgezählten weiteren möglichen Bedeutungen der Abkürzung "ki" für andere beschreibende Begriffe, wie Kiefer, Kilo oder Kreisinspektor. Die daraus folgende Mehrdeutigkeit der Abkürzung "ki" schließt die Möglichkeit ein, dass "ki" auch eine nicht-beschreibende Bedeutung haben kann.

Durch die Registrierung ist auch eine Zuordnungsverwirrung eingetreten. Eine solche liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet (BGH aaO, Tz. 21). Diese Zuordnungsverwirrung wird durch das Öffnen der Webseite (auf der im vorliegenden Fall keine Inhalte hinterlegt sind) nicht nachträglich relativiert (BGH aaO, Tz. 25).

Schließlich geht auch die hier vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Klägerin aus, da die Beklagte kein schützenswertes Interesse an der Domain hat.

Demzufolge können auch die mit der Widerklage geltend gemachten Hilfsanträge keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a ZPO.

Soweit die Parteien den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Freigabe der Domain in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Beklagten ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Das erledigende Ereignis, die Löschung der Domain, erfolgte jedenfalls nicht vor dem 27.03.2013; mit Schreiben diesen Datums kündigte die DENIC der Beklagten der mit ihr geschlossenen Domainvertrag fristlos und kündigte an, die Domain zu löschen. Zu diesem Zeitpunkt galt das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 27.11.2012, das am 03.12.2012 zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an die Gerichtstafel angeheftet war, bereits als zugestellt, nämlich gemäß § 188 ZPO ein Monat nach Aushang, mithin am 3. Januar 2013. Es kann daher dahinstehen, ob die Klage ordnungsgemäß zugestellt worden war."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: