Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung eines per KI bearbeiteten Lichtbilds keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn das erzeugte Bild nicht in den Schutzbereich des Originals eingreift.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Hinsichtlich eines der beiden streitgegenständlichen Bilder scheitert der Anspruch bereits an der mangelnden Schutzfähigkeit.
a. Das zweite streitgegenständliche Bild des Klägers (Anlage B4) ist bereits nicht schutzfähig, weder nach § 2 UrhG noch nach § 72 UrhG.
Das Bild ist nicht als Lichtbild geschützt. Es handelt sich nach den Angaben des Klägers um eine Darstellung, die mit einem CAD-Zeichenmodell erstellt wurde. CAD- und Cam-Bilder fallen nicht unter den Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG, da und soweit sie vom Computernutzer aus einem Programm erzeugt werden und somit keine unmittelbaren Abbildungen in Form einer Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens sind. Auch wenn somit in einem virtuellen Fotostudio "virtuelle Objekte" perspektivisch frei ausgerichtet und mit Lichtquellen ausgeleuchtet werden können, entsteht an solcherart erstellten "Abbildungen virtueller Gegenstände" kein Lichtbildschutz nach § 72, und zwar auch dann nicht, wenn die Grafik wie eine Fotografie aussieht und, ähnlich wie bei fotorealistischer Kunst, für den Betrachter der Unterschied kaum erkennbar ist (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 72 Rn. 34 f.).
Solche Bilder können jedoch grundsätzlich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werke der angewandten Kunst oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als wissenschaftliche oder technische Darstellungen urheberrechtlich geschützt sein Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 72 Rn. 36). Vorliegend ist bei dem zweiten Bild des Klägers (Anlage B3) die notwendige Schöpfungshöhe jedoch nicht erreicht. Es handelt sich um eine eher technische, möglichst originalgetreue Abbildung, die der Verdeutlichung der Montage der klägerischen Produkte dient. Dass hier ein hinreichender Entscheidungsspielraum bestand, der vom Kläger genutzt wurde und der sich im Bild zeigt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72), ist nicht ersichtlich.
b. Bei dem ersten streitgegenständlichen Bild des Klägers (Anlage B1) handelt es sich augenscheinlich um eine einfache Fotografie und damit jedenfalls um ein Lichtbild, das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG schutzfähig ist.
Auch auf Grundlage des Vortrags des Klägers ergibt sich nicht, dass dem Bild auch Werkqualität und damit der Schutz als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zukommt. Lichtbildwerke müssen Ausdruck der schöpferischen Fähigkeiten ihrer Urheber sein und deren Persönlichkeit zum Ausdruck bringen. Das setzt voraus, dass dem Lichtbildner ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand, er also eine freie kreative Entscheidung treffen konnte. Die freie kreative Entscheidung kann sich in der Vorbereitungsphase etwa aus der Gestaltung, der Haltung der zu fotografierenden Person oder der Beleuchtung ergeben; bei der Aufnahme etwa aus dem Bildausschnitt, dem Blickwinkel oder der Atmosphäre des Fotos; bei der Herstellung des Abzugs aus der Wahl der verschiedenen Entwicklungstechniken oder Software(filter) (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 259 m.w.N.). Die streitgegenständliche Fotografie dient erkennbar dem Zweck, die Kabeldurchführung des Klägers in der Benutzungssituation zu zeigen. Die Wahl des Bildausschnitts und des Blickwinkels folgen daher nicht einer kreativen Entscheidung, sondern der dargestellten Zweckrichtung unter naturgetreuer Abbildung des Motivs. Weitere gestaltende Elemente sind nicht erkennbar.
2. Der Kläger konnte auch hinreichend darlegen, dass er Lichtbildner des streitgegenständlichen Lichtbilds (Anlage B1) ist, denn er hat eine zugehörige Bildserie vorgelegt. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass der Kläger das Bild auf seiner Website genutzt hat.
3. Der Kläger konnte jedoch nicht hinreichend darlegen und beweisen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Bild des Klägers widerrechtlich genutzt hat.
a. Der Kläger ist hinsichtlich seines Vortrags, die Beklagte habe sein Lichtbild in unzulässiger Weise bearbeitet und diese Bearbeitung veröffentlicht, beweisfällig geblieben.
aa. Zwar hat die Beklagte unstreitig die streitgegenständlichen Bilder auf ebay.de veröffentlicht. Das Gericht vermochte jedoch nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen, hinreichenden Gewissheit zu der Überzeugung zu gelangen, dass es sich bei den von der Beklagten genutzten Bildern um unzulässige Bearbeitungen der Bilder des Klägers gemäß § 23 UrhG handelt bzw. diese in den Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds eingreifen. Insoweit kann die Kammer bereits Zweifel daran, dass die Beklagte eigene, selbst erstellte Bilder genutzt und mittels eines KI-Systems überarbeitet hat, nicht ausräumen.
(1) Gemäß § 23 Abs. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor. Maßstab für die Schutzerstreckung ist, dass die schutzbegründenden individuellen Merkmale des Originals in der neuen Gestaltung wiedererkennbar sind (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 30). Eine Bearbeitung oder Umgestaltung liegt nur vor, wenn die schöpferischen Elemente des Ursprungswerks bewusst oder unbewusst entlehnt wurden. Dafür muss der Verletzer das fremde Werk gekannt und darauf zurückgegriffen haben, wobei unerheblich ist, ob er dies bewusst gemacht hat oder er sich an das fremde Werk nicht mehr erinnert und unbewusst darauf zurückgegriffen hat.
Beruhen die Übereinstimmungen auf Zufall, verletzt dies nicht das Urheberrecht am vorbestehenden Werk. Deswegen kann bei der technischen, insbesondere der digitalen Generierung von Gestaltungen von einer Bearbeitung nur gesprochen werden, wenn schöpferische Elemente vom Original kopiert worden sind. Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das Gericht daher erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH, GRUR 2026, 72 Rn. 85 – Mio und konektra; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 24). Daraus kann zwar gefolgert werden, dass eine Werkbearbeitung unter Zuhilfenahme von KI auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann (vgl. auch Baumann/Nordemann/Pukas, GRUR 2025, 955; Becker/Klengel/Lamertz/Lebro, NZA 2025, 960; Schaub, NJW 2023, 2145, 2147; Gerecke, GRUR-Prax 2023, 381, 383). Jedoch fehlt es regelmäßig an einer Bearbeitung oder Umgestaltung, wenn eine generative KI aufgrund abstrakter Strukturmerkmale z.B. einen vorexistierenden Text "selbstständig" generiert oder weitgehend identisch übersetzt, es sei denn, die Strukturmerkmale sind ganz oder in schöpferischen Teilen vom Original übernommen worden (vgl. Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 35 m.w.N.).
Insoweit kann eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG bei Nutzung eines KI-Systems allerdings schon aus dem Grunde ausscheiden, dass das Ergebnis der Überarbeitung nicht das Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung darstellt, die in ihr zum Ausdruck kommt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 22)
(2) Im Streitfall konnte der Kläger bereits nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass die Beklagte bei der Erstellung ihrer Bilder überhaupt auf die Bilder des Klägers zurückgegriffen hat. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er zu Testzwecken seine Bilder in KI-Systeme eingespeist habe und dabei die Bilder der Beklagten herausgekommen seien. Daraus schließe er, dass die Beklagte diesen Weg gegangen sein müsse. Hierzu tritt der Kläger jedoch keinen Beweis an. Die Beklagte hingegen hat ihre eigenen Originalbilder vorgelegt (Anlage B5), die die sie nach eigenem Vortrag in KI-Systeme eingespeist und somit die von ihr verwendeten Bilder erzeugt habe. Bei Ansicht der Originalbilder der Beklagten ist ebenso nachvollziehbar, dass das von der Beklagten erzeugte streitgegenständliche Bild (Anlage B2) aus den Originalbildern der Beklagten erzeugt worden sein kann.
bb. Selbst wenn die Kammer jedoch unterstellt, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers genutzt hat, läge ein Eingriff in das Schutzrecht des Klägers nicht vor. Insoweit war zwar nicht auf die Frage einer Bearbeitung nach § 23 UrhG abzustellen, da die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass das von ihr verwendete Bild Ausdruck der Persönlichkeit ihres Geschäftsführers ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 22). Jedoch greift unabhängig davon das von der Beklagten verwendete Bild nicht in den Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds ein. Denn bei Gegenüberstellung der Bilder des Klägers und der Beklagten (Anlagen B1 und B2) ist nicht mehr davon auszugehen, dass das Original des Klägers in dem Bild der Beklagten noch hinreichend wiedererkennbar ist.
Kläger (Anlage B1)
Beklagte (Anlage B2)
[Bild]
[Bild]
Insoweit ist wie oben ausgeführt zu beachten, dass dem Lichtbild des Klägers lediglich der Schutz nach § 72 UrhG zukommt und nicht derjenige als Lichtbildwerk nach § 2 Nr. 5 UrhG. Der Schutzumfang bei Lichtbildern ist gegenüber dem Lichtbildwerk entsprechend reduziert (Dreier/Schulze/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 72 Rn. 10, 12). Denn je weniger individuell ein Werk oder eine Leistung ist, desto geringer ist sein/ihr Schutzumfang. In der Regel beschränkt sich der Schutzumfang daher auf die identische und eine nur geringfügig veränderte Übernahme des Fotos. Dagegen ist der hinreichende Abstand i.S.v. § 23 Abs. 1 UrhG bzw. der Schutzbereich des Lichtbildschutzes bereits bei umfangreicheren Veränderungen des bearbeiteten Lichtbildes gewahrt bzw. verlassen (vgl. Dreier/Schulze/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 72 Rn. 12 m.w.N.).
Vorliegend bestehen zwar gewisse Gemeinsamkeiten und Ähnlichkeiten zwischen dem Lichtbild des Klägers und dem von der Beklagten genutzten Bild. Der Bildausschnitt ist jedoch unterschiedlich, die Aussparung im Ziegel deutlich breiter; die Kabel sind unterschiedlich positioniert und die farbliche Position des farbigen Kabels ist offensichtlich eine andere. Auch bestehen deutliche Farbunterschiede bei den Ziegeln. Damit ist der Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds nicht tangiert.
b. Soweit der Kläger mit seiner Klagebegründung auch die unzulässige Vervielfältigung seines Lichtbilds gemäß § 16 UrhG durch Einspeisung in ein KI-System beanstandet, hat er dies, auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung, jedoch nicht in seinen Klageantrag aufgenommen. Das Gericht ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt, dem Kläger etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Insofern enthält der Klageantrag zu 1. ausdrücklich nur die Verletzungsformen des Bearbeitens und der öffentlichen Zugänglichmachung.
Unabhängig davon ist die Kammer, wie oben dargelegt, nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers in ein KI-System hochgeladen und damit vervielfältigt hat. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Lichtbild des Klägers durch Einspeisung in ein KI-System aufgrund einer Memorisierung vervielfältigt wurde (vgl. dazu LG München I, GRUR 2025, 1917 – ChatGPT), kam es daher nicht mehr an.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten
Anbieter generativer KI-Systeme können die EU-Symbole verwenden, um bestimmte KI-generierte Inhalte im Einklang mit den Transparenzvorschriften des KI-Gesetzes zu kennzeichnen.
Die EU hat eine Reihe von Symbolen entwickelt, mit denen Urheber, Herausgeber und andere Betreiber generativer KI-Systeme ihre KI-generierten Inhalte kennzeichnen können. Diese Symbole sind frei verfügbar und integraler Bestandteil von Abschnitt 2 des Verhaltenskodex für die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten.
Welche Inhalte müssen als KI-generiert oder manipuliert gekennzeichnet werden?
Die Icons sollen natürlichen Personen, die solchen Inhalten ausgesetzt sind, dabei helfen, in klarer und unterscheidbarer Weise zu erkennen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Verpflichtung stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit, verringert das Risiko von Fehlinformationen und das informierte Betrachten und Lesen aller Arten von Inhalten durch natürliche Personen.
Nicht alle KI-generierten oder manipulierten Inhalte müssen gekennzeichnet werden. Die Offenlegungspflicht nach dem KI-Gesetz gilt nur für KI-generierte oder manipulierte Inhalte. Die Symbole unterstützen die Einhaltung von Artikel 50 Absatz 4 des KI-Gesetzes, wonach Betreiber von KI-Systemen Folgendes offenlegen müssen:
Deep Fakes - KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Objekten, Orten, Entitäten oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgetreu erscheinen würden.
KI-generierter oder manipulierter Text, der veröffentlicht wurde, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, die keiner menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und bei denen die redaktionelle Verantwortung nicht von einer juristischen oder natürlichen Person übernommen wurde.
Einschränkungen und Ausnahmen
Offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktive und analoge Werke
Wenn Deep Fake Content Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktiven oder analogen Werks oder Programms ist, beschränken sich die Transparenzpflichten auf eine Offenlegung in geeigneter Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht behindert.
Gesetzlich zugelassen
Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn die Verwendung von Deepfakes oder veröffentlichten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gesetzlich zulässig ist, um Straftaten aufzudecken, zu verhindern, zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen.
Menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle für Text
Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn der KI-generierte Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung des Inhalts trägt.
Die Icons der EU
Die Icons haben 4 Variationen: schwarz, weiß, schwarz mit 50% Transparenz und weiß mit 50% Transparenz. Sie können Zip-Dateien mit allen Symbolen in allen Variationen in SVG- und PNG-Formaten herunterladen.
Die Icons wurden einem User-Test unterzogen und die Ergebnisse haben ihr Design beeinflusst. Bemerkenswert ist, dass sich die Leistung über alle Maßnahmen hinweg verbessert hat, wenn das Basissymbol von einer Textbeschriftung begleitet wurde (z. B. geändert).
Die Verwendung dieser EU-Symbole ist fakultativ, die Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 50 des KI-Gesetzes jedoch nicht. Die Verwendung dieser Icons stellt für sich genommen keine Rechtskonformität dar. Die Arbeitgeber sind weiterhin dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass jede Offenlegung den Anforderungen des Artikels 50 des KI-Gesetzes entspricht. Die Unterzeichner des Verhaltenskodex für die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten müssen die darin enthaltenen Maßnahmen ordnungsgemäß umsetzen.
Wie werden die EU-Symbole angezeigt ?
In Abschnitt 2 des Verhaltenskodex für die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten finden Sie die detaillierten Platzierungsspezifikationen, zu deren Umsetzung sich die Unterzeichner verpflichten. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den AI Act Service Desk.
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung, nicht eine vollständige Übersicht, der Regeln, um die Symbole anzuzeigen:
Das Symbol sollte spätestens zum Zeitpunkt der ersten Exposition einer natürlichen Person gegenüber dem tiefen gefälschten oder veröffentlichten Text deutlich wahrnehmbar und unterscheidbar sein.
Das Icon sollte dort platziert werden, wo keine dazwischenliegenden Overlay-Elemente vorhanden sind.
Das Symbol sollte direkt in den Deep Fake oder veröffentlichten Text eingebettet werden (mit Ausnahme kreativer Werke), es sei denn, es stehen gleichwertige Alternativen wie ein Benutzeroberflächen-Overlay zur Verfügung. Das Symbol muss sichtbar sein, wenn Inhalte erneut geteilt oder heruntergeladen werden.
Benutzer des Symbols werden aufgefordert, Barrierefreiheitsmaßnahmen umzusetzen:
Das Symbol sollte in einer deutlich sichtbaren Größe sein.
Jedes begleitende Etikett sollte eine einfache Sprache verwenden und Jargon, verwirrende Formulierungen und andere
Abkürzungen als „KI“ vermeiden.
Wenn möglich, sollte das Symbol durch assistive Technologien mit Alt-Text oder ARIA-Etiketten lesbar sein, die anzeigen, dass der Inhalt KI-generiert oder manipuliert ist.
Wenn die Offenlegung für eine begrenzte Zeit erscheint, sollte sie lange genug sichtbar bleiben, um von Benutzern mit kognitiven oder Verarbeitungsschwierigkeiten gelesen und verstanden zu werden.
Werden zusätzliche Informationen über eine zweite interaktive Ebene bereitgestellt, sollte das Symbol deutlich darauf hinweisen, dass weitere Informationen verfügbar sind, und der Inhalt der zweiten Ebene muss mithilfe von Hilfstechnologien navigierbar sein.
Lizenz
Diese Symbole werden öffentlich zugänglich gemacht, damit sie von jedermann frei verwendet werden können, ohne dass der Kommission oder dem Amt für künstliche Intelligenz zugeschrieben werden muss. Die Unterzeichner des Verhaltenskodex sollten jedoch das Symbol gemäß seinen Platzierungsspezifikationen verwenden. Die Verwendung dieser Symbole durch Nichtunterzeichner des Codes sollte nicht als Signal für die Einhaltung des Codes ausgelegt werden.
Die EU-Kommission kommt nach vorläufiger Einschätzung zu dem Ergebnis, dass Amazon Web Services (AWS) und Microsoft Azure Gatekeeper im Sinne des Digital Markets Act (DMA) sind.
Die Pressemitteilung des EU-Kommission: Commission reaches preliminary position that Amazon's and Microsoft's market leading cloud services should be designated under the DMA
The Commission has informed Amazon and Microsoft of its preliminary view that they should be designated as gatekeepers under the Digital Markets Act (DMA), for their cloud computing services, Amazon Web Services (AWS) and Microsoft Azure (Azure) respectively.
In both cases, the Commission preliminarily finds that AWS and Azure, the largest and second largest cloud computing services in the EU respectively, are an important gateway between businesses and their customers in the EU. This is the case despite them not meeting the DMA's quantitative thresholds for designation.
Amazon and Microsoft have already been designated as gatekeepers for other services, demonstrating their significant impact on the internal market. Their cloud computing services AWS and Azure have achieved significant turnover, and their operational capacity and investments seem to have significantly outpaced those of competitors. They both have vast and entrenched user bases and appear to benefit from lock-in effects and high switching costs, in addition to a large ecosystem.
Furthermore, their portfolio of Artificial Intelligence (AI) tools and partnerships have become a decisive factor in cloud procurement. Whilst AI is significantly increasing the demand for cloud-related services, AWS and Azure appear to retain a large proportion of this increased demand within their respective ecosystems.
Finally, both Amazon and Microsoft appear to hold an entrenched and durable position in the EU cloud computing sector, as is evidenced by AWS's and Azure's leading market position over many years.
Background
Cloud computing is increasingly important for the European economy and serves as a key resource, not only for digital services but across many industry sectors, such as manufacturing and retail, healthcare, and financial services. It is also the backbone for the development and operation of AI services. To foster innovation, and Europe's strategic autonomy, cloud computing services must be provided in a fair, open and competitive environment.
The DMA aims to ensure contestable and fair markets in the digital sector. It identifies large digital platforms, or 'gatekeepers', that provide an important gateway between businesses and users, sets out responsibilities, and bans unfair practices.
The Commission launched two market investigations on 18 November 2025 to assess whether Amazon and Microsoft should be designated as gatekeepers for their cloud computing services. During these investigations, the Commission gathered insights from business users, competitors, and other stakeholders.
Even if a large digital platform does not meet the quantitative thresholds for designation under the DMA based on quantitative thresholds such as user numbers, the Commission can investigate whether the provider should still be designated as a gatekeeper. This can be due to the company's significant impact on the internal market, to the provision of a service that serves as an important gateway for business users to reach end users, as well as to its entrenched and durable position in the market.
When carrying out an investigation, the Commission assesses elements such as the provider's size, the number of users, the network effects in a market, scale and scope effects, the lock-in and switching costs, and the conglomerate corporate structure or vertical integration of that company.
On 18 November 2025, the Commission also opened a third investigation to assess whether the current obligations under the DMA are effective in addressing practices that limit competitiveness or are unfair in the cloud sector. In all three investigations, the Commission is supported by the Dutch Authority for Consumers and Markets (ACM) in the form of a joint investigative team, as provided for in the cooperation rules under the DMA.
Next steps
Preliminary findings do not prejudge the outcome of an investigation. Amazon and Microsoft now have the possibility to exercise their rights of defence, including by examining the documents in the Commission's investigation file and replying in writing to these preliminary findings.
If the Commission's preliminary findings are confirmed, the Commission will adopt decisions designating Amazon and Microsoft as gatekeepers for their cloud computing services. In that case, Amazon and Microsoft would have six months to ensure full compliance of their designated cloud computing services with the DMA's obligations.
Das OVG Münster hat entschieden, dass Luftbildaufnahmen eines Grundstücks zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr eine Datenverarbeitung mit geringer Eingriffsintensität darstellen und keinen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO begründen. Die bloße theoretische Möglichkeit, die Aufnahmen mittels KI nachträglich zu schärfen, reicht nicht aus, um einen intensiven Grundrechtseingriff anzunehmen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine entsprechende Datenverarbeitung bestehen.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragstellerin (vorläufige Sicherung von Daten) als vom Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO miterfasst angesehen und ausgeführt, die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor, weil die Antragsgegnerin die personenbezogenen Daten der Antragstellerin nicht in unrechtmäßiger Weise i. S. v. Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO verarbeitet habe. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sei § 3 DSG NRW i. V. m. § 46 LWG NRW. Es handle sich nicht um eine Datenverarbeitung mit hoher Eingriffsintensität. Da die Luftbildaufnahmen von dem Grundstück der Antragstellerin bzw. dem darauf befindlichen Gebäude über eine geringe Auflösung verfügten, ließen sie - auch in Verbindung mit den anschließend erhobenen personenbezogenen Daten - keinen Rückschluss auf die private Lebensführung der Antragstellerin oder Einzelheiten ihres Wohngrundstücks zu. Erkennbar seien lediglich die Grundstücksfläche, die Umrisse der darauf stehenden Gebäude und grobe Geometrien wie Hausdächer oder Terrassenflächen. Innenräume seien nicht einsehbar. Etwaige Personen auf dem Grundstück könnten jedenfalls nicht in identifizierbarer Weise fotografisch abgebildet werden. Kraftfahrzeuge seien nur mit Umrissen und ihrer Farbe zu erkennen. Die Datenerhebung und -verarbeitung sei zur Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht erforderlich. Andere Anspruchsgrundlagen für das Sicherungsbegehren der Antragstellerin kämen jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin nicht rechtswidrig sei.
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.
Zunächst genügt die pauschale Bezugnahme der Antragstellerin auf ihren gesamten Vortrag in erster Instanz nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach der Beschwerdeführer die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin darüber hinaus im Wesentlichen geltend, § 3 DSG NRW stelle keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung und -verarbeitung dar, weil die streitbefangenen Daten unter Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (im Folgenden: KI) weiter „verschärft“ werden könnten und deswegen keine geringe Eingriffsintensität vorliege. Die von der Antragstellerin thematisierte allgemein bestehende Möglichkeit, die streitbefangenen Daten mit Hilfe von KI zu verarbeiten, um bestehende Unschärfen der Luftbildaufnahmen nachträglich auszugleichen, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass von einem Grundrechtseingriff mit mehr als geringer Eingriffsintensität auszugehen ist.
Unter einem Grundrechtseingriff wird im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 68.
Mittelbar oder faktisch wirkende staatliche Maßnahmen können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Grundrechtseingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 113, m. w. N.
Grundrechtsgefährdungen können unter besonderen Voraussetzungen wie Grundrechtsverletzungen zu bewerten sein, abhängig von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 -, juris, Rn. 108 (Klimaschutz), vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 -, juris, Rn. 51 (Gesundheitsgefährdung eines Angeklagten bei Durchführung der Hauptverhandlung im Strafverfahren), vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris, Rn. 37 (Fluglärm), vom 2. Oktober 1997 - 1 BvR 1908/97, 1 BvQ 12/97 -, juris, Rn. 8 (Start von Raumfahrzeugen), vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 -, juris, Rn. 9 (elektromagnetische Emissionen von Transformatorenstationen), vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 -, juris, Rn. 113 (Lagerung und Transport chemischer Waffen), vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160/83, 2 BvR 1565/83, 2 BvR 1714/83 -, juris, Rn. 43 (Stationierung nuklearer Mittelstreckenraketen), vom 3. Oktober 1979 - 1 BvR 614/79 -, juris, Rn. 18 (Vollstreckungsschutzverfahren), und vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, juris, Rn. 117 (Genehmigung eines Kernkraftwerks).
Nach den vorgenannten Maßstäben genügt allein die geltend gemachte Möglichkeit, dass die bei der Antragsgegnerin gespeicherten Orthofotos zum Grundstück der Antragstellerin mit Hilfe von KI nachträglich bearbeitet und ergänzt werden können, nach Aktenlage nicht, um deswegen die Datenerhebung und -verarbeitung in der bisherigen Art und Weise als einen intensiven Eingriff in Grundrechte der Antragstellerin anzusehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die in Rede stehenden Daten mit Hilfe von KI verarbeiten (lassen) würde, sind nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, in Verbindung mit anderen Datensätzen und/oder Algorithmen könnten aus ihren Daten neue Datenzusammenhänge und personenbezogene Erkenntnisse entstehen. Die Antragstellerin erläutert dazu in ihrer Beschwerdebegründung unter Hinweis auf näher bezeichnete Internetadressen lediglich allgemeine technische Möglichkeiten zur nachträglichen Bildschärfung. Weiter führt sie aus, ihr sei derzeit unbekannt, ob die tatsächlich geschaffenen Bilder durch den Einsatz von KI geschärft würden, was sowohl durch die Antragsgegnerin als auch durch Dritte erfolgen könne, die rechtmäßig oder unrechtmäßig in den Besitz der Bilder gelangen könnten. Sie wisse nicht, wer mit den Bildern in Kontakt komme und welcher derzeit technisch machbare oder zukünftig machbare KI-Einsatz zur Herstellung von schärferen Bildern gelange, auf denen dann gegenständliche - eventuell sogar dreidimensionale - Aufbauten und Personen zu erkennen sein würden.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin - insoweit unwidersprochen - vorgetragen, sie werde die bei ihr gespeicherten, relativ unscharfen Bilder zum Grundstück der Antragstellerin nicht „schärfen“, zumal dies nicht erforderlich sei, um die Niederschlagswassergebühr für die Flurstücke der Antragstellerin zu ermitteln, und ihr derartige technische Mittel nicht zur Verfügung ständen. Es spricht ferner nichts dafür, dass die T. GmbH als von der Antragsgegnerin beauftragtes Unternehmen die streitbefangenen Daten mit Hilfe von KI bearbeiten würde, falls dieses Unternehmen überhaupt noch auf die Daten zugreifen kann. Diese GmbH hatte für die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Orthofotos Lageplanausschnitte für einzelne Grundstücke erstellt. Die Antragsgegnerin hat - insoweit ebenfalls unwidersprochen - mitgeteilt, sie habe mit der T. GmbH einen gesonderten Vertrag über den Umgang mit personenbezogenen Daten gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Dass dies nicht genügen könnte, um die Daten der Antragstellerin vor einer (nicht ersichtlichen) Verarbeitung durch KI seitens der T. GmbH zu schützen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin befürchtet, Dritte könnten sich in unrechtmäßiger Weise der streitbefangenen Daten bemächtigen und diese „verschärfen“, genügt dies nicht, um die nie vollständig auszuschließende Möglichkeit eines Datendiebstahls mit anschließender Datennutzung für den vorliegenden Fall und eine entsprechende Gefährdung der Antragstellerin substantiiert glaubhaft zu machen.
Sollte die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die streitbefangene Datenverarbeitung erforderlich i. S. v. § 3 DSG NRW und damit verhältnismäßig sei, auch unabhängig von einem Einsatz von KI in Frage stellen, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Denn sie setzt sich insoweit nicht in einer Weise mit der Argumentation im angegriffenen Beschluss auseinander, die den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Die Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe seine Aussage „Gegenüber einem Betreten des Grundstücks stellt sich die Befliegung als weniger eingriffsintensive Maßnahme dar“ nicht begründet, trifft nicht zu. Die Begründung findet sich im direkt anschließenden Kausalsatz („… Maßnahme dar, da durch eine…“). Soweit das Verwaltungsgericht - in bei summarischer Prüfung nachvollziehbarer Weise - die Eingriffsintensität einer Inaugenscheinnahme mit derjenigen der Befliegung des Grundstücks abgewogen und die im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin durchgeführte Art der Befliegung mit Blick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) im konkreten Fall als weniger eingriffsintensiv bewertet hat, stellt die Antragstellerin lediglich ihre abweichende Meinung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne auf dessen Argumente einzugehen. Entsprechendes gilt für ihre Einschätzung, die Persönlichkeitsrechte der Grundstückseigentümer hätten ein höheres Gewicht als eine Abwasserbeseitigungsgebühr, weil die Gebührenerhebung durch bisherige Ortsbesichtigungen und vorliegende Katasterpläne ebenso gut vorgenommen werden könne.
Unabhängig vom Vorstehenden hat die Beschwerde auch deswegen keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat.
Ob eine vorläufige Regelung i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 881/23 -, juris, Rn. 156 f., m. w. N.
Ausgehend davon hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache erhebliche und unzumutbare Nachteile dadurch entstehen könnten, dass die Antragsgegnerin die streitbefangenen Daten nicht antragsgemäß separiert und - möglicherweise erneut - zu dem Zweck nutzt, die Niederschlagswassergebühr zu ermitteln. Diese Daten sind zwar personenbezogene Daten der Antragstellerin, gehören aber entgegen ihrer Einschätzung nicht deswegen zu ihrem intimen Lebensbereich, weil sie die straßenabgewandte Seite ihres Grundstücks zeigen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, sondern nur allgemeine Befürchtungen geäußert, dass die Antragsgegnerin die Daten zu einem anderen Zweck als zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr nutzen könnte oder dass die Daten während der Dauer des Hauptsacheverfahrens „in den Umlauf geraten und genutzt würden“. Für eine Datenverarbeitung durch KI ist aus den oben dargestellten Gründen nach Aktenlage nichts ersichtlich. Im Hinblick auf die Speicherung der Daten an sich würde sich der bisherige Zustand während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht ändern. In Bezug auf eine etwaige erneute Datennutzung zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist nicht erkennbar, dass eine solche, im öffentlichen Interesse liegende Gebührenfestsetzung auf der Grundlage von Informationen zu einem Wohngrundstück rechtlich schützenswerte Interessen der Antragstellerin in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könnte, zumal sie als Eigentümerin die Gelegenheit erhalten hat, den für die Gebührenberechnung notwendig zugrunde zu legenden Umfang der versiegelten Flächen auf ihren Grundstücken gegenüber der Antragsgegnerin zu bestätigen oder zu korrigieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der sich danach für das Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert von 5.000 Euro ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen dessen vorläufigen Charakters zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Das LG Berlin II hat entschieden, dass Google Marken in KI-generierten Übersichts- und Antworttexten nicht im Sinne des Art. 9 UMV selbst benutzt, weil es lediglich die technischen Voraussetzungen für die Präsentation von Inhalten Dritter schafft und keinen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Suchergebnisse ausübt. Vorliegend hatte ein Parfumhersteller Google wegen der Zusammenfassung von Vergleichen zwischen seinen Markenparfums und günstigeren Dupes in KI-Suchergebnissen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Gericht verneinte zudem ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Parfumhersteller und einem Suchmaschinenbetreiber, so dass auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen.
Aus den Entscheidungsgründen: Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu.
1. Der Unterlassungsanspruch folgt nicht aus Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) oder lit. c), Abs. 3 e) UMV.
Diese Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Marken im Sinn der UMV benutzt werden. Hieran fehlt es. Zwar fasst die Antragsgegnerin in den Übersichts- und Antworttexten den Inhalt von Webseiten zusammen, in denen die streitgegenständlichen Parfummarken werbewirksam mit sogenannten Dupes verglichen werden. Sie lenkt aber weder den Inhalt des Übersichts- bzw. Antworttextes, noch erweckt sie den Eindruck, dass dieser Teil ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation sei. Sie schafft lediglich die technischen Voraussetzungen dafür, dass die Inhalte Dritter im jeweiligen Text präsentiert werden.
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Benutzung im Sinne von Art. 9 UMV ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über den Benutzungsvorgang voraus. Denn der in Art. 9 UMV normierte Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen einen Dritten richten, der überhaupt in. der Lage ist, die Benutzungshandlung zu beenden und sich an das Verbot zu halten. Er muss mithin in der Lage sein, den Einsatz des Zeichens zu lenken. Weiter muss der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzen, um die Voraussetzung zu erfüllen, dass das Zeichen von ihm im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Lässt etwa der Betreiber eines Online-Marktplatzes es nur zu, dass seine Kunden Zeichen benutzen, die mit markenrechtlich geschützten Zeichen identisch oder ihnen ähnlich sind, liegt darin keine Benutzung durch diese Person selbst. Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, birgt noch kein Indiz dafür, dass dieser Diensteanbieter das Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 27 ff., juris; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 – C-567/18 – …, Rn. 38 ff. juris).
Ein Unternehmen nutzt ein Zeichen in der eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint. Die an Dritte gerichtete Kommunikation muss darauf abzielen, die Tätigkeit, die Waren oder die Dienstleistungen des kommunizierenden Unternehmens anzupreisen oder auf die Ausübung einer solchen Tätigkeit aufmerksam zu machen. Hierbei ist etwa im Falle eines Online-Marktplatzes zu ermitteln, ob ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem betreffenden Zeichen herstellt, weil er glauben könnte, dass der Betreiber der Online-Plattform derjenige ist, der die Ware, für die das fragliche Zeichen benutzt wird, im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt insbesondere der Art und Weise, in der die Anzeigen sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit auf der fraglichen Plattform präsentiert werden, sowie der Art und dem Umfang der von ihrem Betreiber erbrachten Dienstleistungen besondere Bedeutung zu (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 39 ff. 48 ff., juris). Der Betreiber einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz benutzt Markenzeichen deshalb auch, wenn Drittanbieter auf seiner Plattform mit diesem Zeichen versehene Waren zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Plattformbetreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die u.a. darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 51-54, juris).
Der EuGH hat auch entschieden, dass die Antragsgegnerin Marken nicht selbst benutzt, wenn sie es Werbekunden ermöglicht, diese als Keywords für die Suchergebnisliste zu buchen. Denn sie lässt hierdurch eine kommerzielle Nutzung ihrer Werbekunden zwar zu, da sie ihnen ermöglicht, die entsprechenden Zeichen als Schlüsselwörter auszusuchen, diese speichert und anhand dieser Zeichen Werbeanzeigen einblendet. Insoweit schafft sie jedoch nur die technischen Voraussetzungen für diese Nutzung ihrer Werbekunden und nutzt sie nicht selbst im Rahmen ihrer kommerziellen Kommunikation, auch wenn sie von diesen hierfür eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis C-238/08 – … France, Rn. 56 ff., 120 juris).
b) Nach diesem Maßstab nutzt die Antragsgegnerin die Marken nicht selbst, indem sie von einer KI generierte Übersichts- und Antworttexte zur Verfügung stellt, die die verfahrensgegenständlichen Zeichen enthalten. Sie schafft keine Grundlage für den Eindruck, ihr Angebot einer KI-unterstützten Suchmaschine stehe in einer Verbindung zu in den Suchergebnissen genannten Produkten.
(1.) Die Antragsgegnerin präsentiert die Antwort- und Übersichtstexte nicht als eigene Inhalte, sie macht sich die Inhalte nicht zu eigen und übernimmt auch nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für den Drittinhalt.
Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer erkennt, dass die Antragsgegnerin mit ihren KI-Funktionen lediglich ein neues Suchergebnisformat geschaffen hat, indem sie Suchergebnisse durch die KI auf Grundlage von Berechnungen zusammenfasst, ohne dass es hierfür einer Distanzierung der Antragsgegnerin bedarf. Dies würde auch dann gelten, wenn die KI auf den referenzierten Quelltext nicht ausdrücklich in Bezug nähme. Denn der Nutzer erwartet nicht, dass die Antragsgegnerin eigenen Inhalte erstellt. Er versteht, dass die KI relevante Inhalte der Suchergebnisse zusammenfasst. Dies folgt aus den zahlreichen Verlinkungen im Text, Snippets und Vorschaubildern und hinsichtlich der Übersicht mit KI-Funktion auch daraus, dass die KI-Übersicht den Suchergebnissen vorgeschaltet ist.
(2.) Die Antragsgegnerin nutzt die im Suchergebnis genannten Zeichen auch nicht selbst, weil sie mit der von ihr eingesetzten künstlichen Intelligenz keinen bestimmenden Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis der Suchanfrage ausübt und dessen Inhalt nicht selbst lenkt. Ausschlaggebend für den Inhalt des Suchergebnisses ist vielmehr, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den Nutzeranfragen passen. Die Antragsgegnerin nimmt keinen Einfluss auf die Auswahl der für die Antwort herangezogenen Quellen. Nichts deutet etwa nach dem Vortrag der Antragstellerin darauf hin, dass vorzugsweise Webseiten von Werbekunden der Antragstellerin in Bezug genommen würden. Anders als in der dem Urteil des BGH vom 15.02.2018 – I ZR 138/16 – Ortlieb I – zugrundeliegenden Konstellation, in der die Benutzereigenschaft desjenigen, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, daran festgemacht wurde, dass er Marken als Schlüsselworte im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation einsetzte und die Auswahl der in der Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens selbst veranlasste, während die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferlisten keinen Einfluss nehmen konnten, fehlt es hier an einer entsprechenden Einflussnahme der Antragsgegnerin auf das mithilfe von KI generierte Suchergebnis. Dieses hängt vielmehr ausschließlich davon ab, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den jeweiligen Nutzeranfragen passen.
(3.) Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn das Suchergebnis Werbebotschaften für Waren oder Dienstleistungen beinhaltet.
Nach Maßgabe des vorzitierten Urteils des EuGH vom 22.12.2022 – C-148/21, C-184/21 – Louboutin – kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online-Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer dieser Plattform in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt. Um die Zeichennutzung als Beitrag der eigenen kommerziellen Kommunikation desjenigen bewerten zu können, der es einsetzt und um damit von einer Benutzung im Sinne des Art. 9 UMV sprechen zu können, kommt es also entscheidend darauf an, ob das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint (EuGH, a.a.O., Rn. 39).
Eine solche Verbindung zwischen der von der Antragsgegnerin angebotenen Suchfunktion und den in den präsentierten Ergebnissen möglicherweise genannten Waren und Dienstleistungen erscheint aus dem Blickwinkel eines normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzers der Suchmaschine aber fernliegend. Sinn und Zweck einer Suchmaschine liegen gerade darin, möglichst viele im Internet veröffentlichten Beiträge in die Suche einzubeziehen und nicht gezielt nach konkreten Beiträgen suchen zu müssen. Diese Erwartung würde enttäuscht, wenn die Suchmaschine der Antragsgegnerin die Auswahl ihrer Quellen für die mittels künstlicher Intelligenz erzeugten Antworttexte auf solche Beiträge beschränken oder sie jedenfalls priorisieren würde, die mit ihr in geschäftlichem Kontakt stehen.
(4.) Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn im Fall der Suchanfrage nach konkreten Duftnachahmungen über die Funktion Übersicht mit KI oberhalb des Übersichtstextes unter der Überschrift „Gesponsorte Produkte“ … zu konkreten Dupes der Marke eingeblendet werden.
Nach dem vorzitierten Urteil des EuGH vom 23.03.2010 – C-236/08 bis C-238/08 – … – kann der Eindruck, dass ein Internetreferenzierungsdienst ein mit einer Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt, nicht darauf gestützt werden, dass der Anbieter der „Suchmaschine“ für die Benutzung der genannten Zeichen durch seine Kunden eine Vergütung erhält (EuGH, a.a.O., Rn. 57). Nichts anderes kann danach gelten, wenn sich dies dadurch offenbart, dass im Kontext des generierten Suchergebnisses Werbung der Kunden eingeblendet wird. Mit den KI-Tools schafft die Antragsgegnerin – wie bereits bisher mit der … lediglich die technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit bestimmter Webseiten und verbessert das Nutzererlebnis im Vergleich zur ….
2. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 UWG.
Die Antragstellerin ist nicht aktivlegitimiert, da die Parteien weder unmittelbare noch mittelbare Mitbewerber sind.
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt daher auch vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Unternehmen eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 -. DFL Supercup, Rn. 28 m.w.N., juris).
Nach diesem Maßstab sind die Parteien keine Mitbewerber. Sie bieten keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen an. Die Antragstellerin vertreibt Parfumwaren und die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine. Darüber hinaus besteht auch keine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen, die die Antragsgegnerin durch die Übersichts- und Antworttexte erhält und den wettbewerblichen Nachteilen der Antragstellerin. Der von der Antragstellerin dargelegte Vorteil der KI-Funktionen – die Attraktivitätssteigerung gegenüber anderen Suchmaschinen und Internetplattformen – weist keinen wettbewerblichen Bezug zu den von der Antragstellerin angebotenen Parfumprodukten auf. Der verfahrensgegenständliche Fall unterscheidet sich auch von dem dem Urteil des BGH vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal, zugrundeliegenden Geschehen, weil der dortige Portalbetreiber durch die Verknüpfung von Hotelbewertungen mit eigenen Buchungsangeboten unmittelbar wirtschaftlich von der Absatzförderung profitierte und in direkter Konkurrenz zu den bewerteten Hotels um Buchungen warb. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar: Die Antragsgegnerin erzielt aus den beanstandeten Übersichts- und Antworttexte keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, da die in den enthaltenen Texten enthaltenen Links zu Internetseiten Dritter unvergütet sind.
b) Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 – DFL Supercup, Rn. 30, juris). Eine solche Förderung muss aber auch durch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschehen. Eine solche setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens kann darin liegen, dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung besteht. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung in diesem Sinne dar (BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20 – Influencer, Rn. 30 f., juris).
Nach diesem Maßstab besteht zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis, weil die Antragsgegnerin den Absatz von Parfumprodukten durch die von ihr referenzierten Unternehmen allenfalls reflexartig steigert. Sie ist nicht aktiv in den Vertrieb der genannten Parfümalternativen eingebunden. Sie erhält keine Vergütung für die Nennung der Alternativanbieter, steht in keiner vertraglichen Beziehung zu diesen und partizipiert nicht am Absatz ihrer Produkte. … Angebote sind keine in KI-Übersichts- und Antworttexte enthaltene Links zu Webseiten Dritter. Die Antragsgegnerin erhält zwar eine Vergütung von Werbekunden. Werbeanzeigen sind aber gerade nicht Teil der KI-Übersichts- und Antworttexte. Inwieweit diese Texte Anbieter bevorzugen, die Werbekunden der Antragsgegnerin sind, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Insoweit führt auch eine etwaige Gleichstellungsbehauptung allenfalls reflexartig zu wettbewerblichen Vorteilen für bestimmte Anbieter von Parfumprodukten.
Das LG München hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google für falsche Aussagen in KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen haftet. KI-generierte Zusammenfassungen von Suchergebnissen sind - so das Gericht - keine bloßen Verlinkungen auf Inhalte Dritter, sondern eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, die diesem als unmittelbarem Störer zugerechnet werden. Google kann sich weder auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA noch auf die Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines "Notice-and-take-down-Verfahrens" berufen. Vorliegend ging es um unwahre Behauptungen über angebliche Betrugsmaschen und Abo-Fallen, die die KI in einer "Übersicht mit KI" generiert hatte.
Die Entscheidungsgründe: Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erweist sich als überwiegend begründet. Die Verfügungsklägerinnen haben gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie durch die KI-generierten Antworten, welche sich die Verfügungsbeklagte zurechnen lassen muss, in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht demgegenüber nicht.
Im Einzelnen:
I) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.
1. Das Landgericht München I ist gem. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) international zuständig. Diese Vorschrift erfasst die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (BGH v. 14.01.2020 - Az.: VI ZR 495/18 - Rz. 13; OLG München v. 06.08.2024 - Az. 18 U 2631/24 - Rz. 19; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Das Tatbestandsmerkmal „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" ist dahingehend auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 14). Danach sind die deutschen Gerichte – und das Landgericht München I im Übrigen auch örtlich und sachlich gem. §§ 32 ZPO, 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG – zuständig, weil die Verfügungsklägerinnen ihren Unternehmenssitz in München haben und der Abruf der angegriffenen Äußerungen in Deutschland und insbesondere auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I erfolgen kann.
2. Der Antrag ist ausreichend bestimmt. Die Äußerungen, deren Unterlassung begehrt wird, lassen sich durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform („wie nachfolgend dargestellt...") hinreichend genau feststellen. Die konkrete Suchanfrage, die überdies nach unbestrittenem Vortrag bei der Eingabe des Firmennamens im Rahmen der sog. „Auto-complete-Funktion" in die Suchmaske von dem Programm der Verfügungsbeklagten selbst vorgeschlagen wird, ist daher zur Bestimmung des Umfangs nicht erforderlich.
II) Der Antrag erweist sich auch nach dem hier anwendbaren deutschen Recht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG als überwiegend begründet.
1.1. Die – grundsätzlich gegenüber nationalem Recht vorrangigen – Regelungen der DSGVO sind nicht anwendbar, weil die Verfügungsklägerinnen keine natürlichen Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO sind.
1.2. Auch die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Verordnung über künstliche Intelligenz, im Folgenden: KI-VO) sind nicht anwendbar, weil sie – soweit sie gem. Art. 113 KI-VO überhaupt in zeitlicher Hinsicht bereits gelten – nur die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde einzureichen, vorsehen, und zwar zusätzlich und „unbeschadet" der im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten bereits vorgesehenen Rechtsbehelfe (Erw-Gr. Nr. 170 KI-VO).
1.3. Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten – z.B. aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) oder dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) – sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. G der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO) aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich ausgenommen. Das auf sie anzuwendende Recht richtet sich daher bei grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten nach Art. 40 EGBGB. Danach kann der Verletzte verlangen, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg der Verletzungshandlung eintritt (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 21 ff.). Vorliegend richten sich die streitgegenständlichen Profile vorwiegend an deutschsprachige Nutzende, so dass die Verletzungshandlung (auch) in Deutschland eintritt. Die Verfügungskläger haben mit der Antragsschrift auch die Anwendung deutschen materiellen Rechts verlangt. Entsprechend ist insoweit deutsches (Äußerungs-)Recht anwendbar.
1.4. Diese nationalrechtlichen Regelungen werden auch nicht durch die Regelungen in Art. 6, 16 ff. der DSA verdrängt, weil es sich insoweit nur um Haftungsprivilegierungen im Anwendungsbereich der DSA handelt und zudem Art. 6 Abs. 4 DSA – wie zuvor auch bereits Art. 14 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie – die Möglichkeit unberührt lässt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats von einem Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern, und dies gerade und vor allem zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erfasst (OLG Frankfurt v. 04.03.2025 - Az. 16 W 10/25 - Rz. 13 f. m.w.N.).
2. Die Verfügungsklägerinnen sind unmittelbar betroffen und damit aktivlegitimiert, weil sie beide in der als Anlage ASt 6 vorgelegten „Übersicht mit KI" namentlich genannt werden und somit erkennbar sind. Gleiches gilt für die Verfügungsklägerin zu 1) in Bezug auf die mit der als Anlage ASt 7 vorgelegte weitere „Übersicht mit KI".
3. Die Verfügungsbeklagte haftet vorliegend nach den Grundsätzen einer unmittelbaren Störerin gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der „Ergebnisse mit KI" nicht um eine bloße Anzeige von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, ihr zurechenbaren Inhalt handelt.
3.1. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist – ohne dass es insoweit auf ein Verschulden ankäme – grundsätzlich jede Person anzusehen, die die Störung herbeigeführt hat oder deren Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. statt vieler BGH v. 28.07.2015 - Az. VI ZR 340/41 - Rz. 34 m.w.N.). Zur Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Störern ist dabei in Bezug auf die Betreiber von Suchmaschinen darauf abzustellen, ob es sich um ein reines Auffindbarmachen von Suchergebnissen durch Verlinkungen handelt oder ob sich die Betreiber von Suchmaschinen die Inhalte zu eigen machen (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 28). „Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist", wobei allerdings „bei der Annahme einer Identifikation mit den fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten" ist (BGH a.a.O. m.w.N.).
3.2. Die Verfügungsklägerinnen haben glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen „Übersicht mit KI" wie aus den Anlagen ASt 6 und ASt 7 ersichtlich tatsächlich auf die Suchanfrage hin angezeigt wurden. Ungeachtet der Frage, ob die Verfügungsbeklagte dies überhaupt in zulässiger Weise mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann, sind jedenfalls die Anlagen ASt 5 und ASt 5a (E-Mails eines Herrn Krämer an Herrn Schüssler mit der jeweiligen „Übersicht mit KI" als Anhang) und die Anlage ASt 13 (Ausdruck der gesamten ersten Seite der Ergebnisse bei Verwendung der Suchfunktion) geeignet, den Vortrag der Verfügungsklägerinnen dahingehend zu belegen, dass bei Eingabe des Firmennamens „[...]" und des über die sog. „Auto-complete-Funktion" angebotenen Begriffs „Betrugsmasche" die streitgegenständlichen „Ergebnisse mit KI" angezeigt werden.
3.3. Diese „Übersicht mit KI" gem. den Anlagen ASt 6 und ASt 7 stellen sich nach dem oben (unter Nr. 3.1) Gesagten als eigene, von der eigenen, den Nutzenden angebotenen KI getroffene Äußerung der Verfügungsbeklagten dar.
Zum einen werden gerade nicht nur – in wie auch immer gearteter Abfolge – Suchergebnisse als Verlinkungen oder mit kurzer Vorschau (Snippets) angezeigt, sondern die Ergebnisse der Suchanfrage werden in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst und ausgewertet präsentiert. Das beginnt bereits mit der einleitenden, die Suchergebnisse affirmierenden Bejahung der Anfrage, die bereits sprachlich über die reine Präsentation der Verlinkungen hinausgeht, und es setzt sich in der eigenständigen thematischen Strukturierung der Antwort fort. All dies zeigt eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung der Suchergebnisse durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene und bei der Suche verwendete KI. Die Verfügungsbeklagte schafft auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigten Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Da die Verfügungsbeklagte die Künstliche Intelligenz selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen, denn nur sie hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert.
Vor allem aber enthält die „Übersicht mit KI" Äußerungen, die in den Suchergebnissen gar nicht getroffen werden. Keine der angebotenen Verlinkungen stellt einen Zusammenhang zwischen den Verfügungsklägerinnen und den geschwärzten Drittunternehmen her oder behauptet einen häufigen Namenswechsel. Es handelt sich insoweit um eigene, von der Verfügungsbeklagten selbst aufgestellte und damit über die reine Präsentation der Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Würden nur die Suchergebnisse selbst angezeigt, wäre der als Anlage ASt 8 vorgelegte Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei Loschelder Leisenberg wohl kaum, jedenfalls aber nicht als an erster Stelle angeführte Quelle zur Dokumentation der Äußerungen in der „Übersicht mit KI" angezeigt worden. Denn darin findet sich gar kein Bezug zu den Verfügungsklägerinnen.
Somit handelt es sich um eine eigene, von der durch die Verfügungsbeklagte angebotenen KI erstellte Äußerung, die die Verfügungsbeklagte sich als Anbieterin (auch im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der KI-VO) zurechnen lassen muss.
3.4. Insoweit stellt sich die Situation vorliegend auch anders dar als bei den Sachverhalten, die den – von beiden Parteien zitierten – Entscheidungen des BGH zu Suchmaschinen (Urteil vom 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16) bzw. zu der „Auto-complete-Funktion" (Urteil vom 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/12) vorlagen.
3.4.1. In Bezug auf Suchmaschinen hat der BGH die Erwägungen, die für eine nur eingeschränkte Haftung von Hostprovidern als mittelbaren Störern sprächen, auch auf die Anbieter von Internet-Suchmaschinen übertragen und dazu ausgeführt, dass vom Anbieter einer Suchmaschine vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass er sich vergewissere, ob die aufgefundenen Inhalte rechtmäßig eingestellt worden seien, bevor sie auffindbar gemacht würden, weil eine solche proaktive Prüfungspflicht der Aufgabe und Funktionsweise einer Suchmaschine entgegenstehe. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürften keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 34 m.w.N.). Da der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte stehe, sei ihm die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts mangels Kontakts zu den Verantwortlichen der einzelnen Internetseiten regelmäßig nicht möglich, so dass ihn erst dann spezifische Verhaltenspflichten träfen, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe (BGH a.a.O., Rz. 35 f. m.w.N.).
Für die hier in Rede stehende „Übersicht mit KI" stellt sich die Situation indessen anders dar. Es werden, wie ausgeführt, gerade nicht nur Suchergebnisse von Internetseiten angezeigt, zu denen die Verfügungsbeklagte in keinem Kontakt steht und deren Inhalte sie nicht ohne weiteres selbst prüfen kann. Sondern es werden eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen. Der Inhalt dieser neuen, durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene KI selbst getroffenen Äußerungen ist einer Prüfung der Verfügungsbeklagten – und sei es durch entsprechende Kontrollmechanismen – durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen.
Auch ist eine „Übersicht mit KI" – anders als die Anzeige von reinen Suchergebnissen in Suchmaschinen – für die Nutzung des Internets auch keineswegs zwingend erforderlich. Denn bereits durch das Anzeigen der Suchergebnisse im Wege von Verlinkungen wird die „Flut von Daten" für den einzelnen nutzbar gemacht; die „Übersicht mit KI" strukturiert und wertet demgegenüber Daten nach einem für den Nutzenden nicht von vornherein erkennbaren System und kanalisiert damit – abhängig von dem zugrunde liegenden Algorithmus – auch die Antwort auf die Suchanfrage. Das mag von vielen als wünschenswert und den Suchvorgang erleichternd angesehen werden, ist aber keineswegs zwingend für die Bewältigung der vom BGH konstatierten Datenflut.
3.4.2. Zur Frage der Haftung für die sog. „Auto-complete-Funktion" hat der BGH ausgeführt, dass die Tätigkeit über die Suchwortergänzungsfunktion nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art sei und sich auch nicht ausschließlich auf die Bereitstellung von Informationen für den Zugriff durch Dritte beschränke, sondern vielmehr die Abfragedaten der Nutzenden in einem eigenen Programm erarbeitet würden, das Begriffsverbindungen bilde, so dass für das Angebot in Form eigener Suchvorschläge der Anbieter grundsätzlich verantwortlich sei (BGH v. 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/13 - Rz. 26). Die Verantwortlichkeit des Unterlassenden werde durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt (BGH, a.a.O., Rz. 27). Das soll für Suchanfragen von Nutzern regelmäßig erst dann der Fall sein, wenn der Betreiber der Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion Kenntnis von der möglichen Rechtsverletzung aufgrund der Suchanfrage mit der Suchwortergänzungsfunktion erlangt (BGH, a.a.O., Rz. 29 f.).
Vorliegend geht die „Übersicht mit KI" allerdings wiederum darüber deutlich hinaus. Nicht die Suchanfrage oder die Suchwortergänzung und auch nicht die einzelnen, durch Verlinkung angezeigten Suchergebnisse stehen in Rede, sondern eine eigenständig generierte Äußerung, die aufgrund der Gewichtung der Suchergebnisse und einer Auswertung der Inhalte eine eigene Antwort (nicht Frage) formuliert und den Nutzenden anbietet.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die verständigen Nutzenden durch die Links zu Internetseiten Dritter erkennten, dass die Zusammenfassung in der „Übersicht mit KI" auf den dort hinterlegten Inhalten Dritter basierten und die Suchmaschine damit erkennbar nach außen gerade keine inhaltliche Verantwortung für diese Informationen übernehme und sie sich gerade nicht zu eigen mache. Denn zum einen basiert die hier streitgegenständliche Zusammenfassung keineswegs nur auf den Inhalten Dritter, sondern es wird eine eigene Zusammenstellung und Wertung vorgenommen, die gerade über diese Internetseiten Dritter hinausgeht. Zum anderen mag es zutreffen, dass Nutzende anhand der Links überprüfen können, ob sich die Inhalte der Drittseiten mit der „Übersicht mit KI" tatsächlich decken – und doch entbindet die Möglichkeit, dass eine Äußerung durch weitere Recherchen falsifiziert werden kann, regelmäßig nicht von der Haftung für diese Äußerung. Dies ist für die flüchtig Lesenden sog. „Titelseitenleser" (BVerfG v. 14.01.1998 - Az. 1 BvR 1861/93 - Rz. 133; OLG München v. 31.07.2014 - Az. 18 U 308/14 - Rz. 25) anerkannt, wenn und soweit die Äußerung auch ohne weitere Lektüre aus sich heraus abgeschlossen verständlich ist. Die nämlichen Erwägungen müssen auch für die „Übersicht mit KI" gelten: Auch sie ist aus sich heraus verständlich, enthält eine abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt und keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten, so dass für die Nutzenden regelmäßig keine Veranlassung besteht, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen. Im Übrigen müsste dies gerade auch den von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Nutzen der Funktion deutlich schmälern, wenn die „Übersicht mit KI" allgemein anerkannt als nicht belastbar zu behandeln wäre und jeweils sämtliche der angezeigten Verlinkungen doch eigenständig zu prüfen wären.
3.4.3. Auch soweit der BGH in beiden Entscheidungen schließlich die Funktionsfähigkeit der Suchmaschine als Aspekt für die Verneinung von Prüfpflichten unterstreicht (BGH v. 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/13 - Rz. 39; BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 34 m.w.N.) und ein Tätigwerden erst nach Hinweis durch die Betroffenen und nur im Falle einer offenkundigen Rechtsverletzung annimmt, sind diese Erwägungen auf die vorliegende „Übersicht mit KI" nicht übertragbar. Denn anders als im Verhältnis zu verlinkten Internetseiten Dritter handelt es sich bei der KI-generierten Übersicht nicht mehr nur um Inhalte Dritter, zu denen kein Kontakt besteht, sondern um eine eigenständige Gewichtung und Darstellung dieser Inhalte nach eigenen, nicht von Dritten, sondern von der Verfügungsbeklagten als Anbieterin beeinflussbaren Algorithmen. Sie bietet eine zusätzliche Funktion an, ohne die die Nutzung der Suchmaschine gleichwohl möglich wäre (und möglich ist), und ohne die die Nutzenden durchaus auch in der „Flut der Daten" Ergebnisse zu finden vermögen. Auch hat die Verfügungsbeklagte zwar in der mündlichen Verhandlung angeführt, aber weder dargelegt noch gar glaubhaft gemacht, dass der Einsatz von KI im Rahmen von Suchmaschinen insgesamt unmöglich gemacht würde, wenn Anbieter wie die Verfügungsbeklagte eine Haftung für die ihnen zurechenbaren, eigenständigen Äußerungen träfe.
Insoweit mag in Erwägung zu ziehen sein, eine Prüfungspflicht in Bezug auf den Inhalt der konkreten Äußerung erst dann zu bejahen, wenn auf die mögliche Rechtswidrigkeit hingewiesen wird. Das ist indessen durch die Verfügungsklägerinnen unstreitig geschehen, und zwar sowohl per E-Mail als auch über das von der Verfügungsbeklagten angebotene Online-Formular. Eine Beschränkung der Prüfungspflicht nur auf offenkundige Rechtsverletzungen erscheint im Hinblick auch auf die Funktionsfähigkeit dagegen nicht angebracht, denn eine Überprüfung des Inhalts der „Übersicht mit KI" mit den Erkenntnisquellen, auf denen diese Übersicht beruht, ist der Verfügungsbeklagten durchaus auch ohne Kontakt mit den Dritten, von denen die Internetseiten stammen, möglich. Die Verfügungsbeklagte hat das indessen selbst nach Hinweisen der Verfügungsklägerin nicht getan.
Umgekehrt böte sich indessen, wollte man eine Haftung für eigene, KI-generierte Äußerungen der Verfügungsbeklagten als Anbieterin auf eine Prüfungspflicht bei Meldung offenkundiger Rechtswidrigkeiten beschränken, für die von der Äußerung Betroffenen zwangsläufig eine Lücke im Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Denn wenn und soweit es sich – wie hier – um eigenständige Äußerungen handelt, können die Betroffenen nicht die Dritten, deren Internetseiten bei der Suchanfrage einbezogen wurden, auf Unterlassung in Anspruch nehmen, weil diese die streitgegenständliche Äußerung gar nicht getroffen haben, sondern sie erst in der „Übersicht mit KI" von der Suchmaschinenbetreiberin aufgestellt und verbreitet wird. Die Suchmaschinenbetreiberin ihrerseits wäre bei Äußerungen, die nicht offenkundig – sondern erst nach einer eingehenden Prüfung – rechtswidrig sind, gleichfalls nicht zu weiteren Maßnahmen verpflichtet, so dass die Betroffenen dann bei persönlichkeitsrechtsverletzenden, aber nicht offenkundig rechtswidrigen Äußerungen keine ausreichende Möglichkeit hätten, Rechtsschutz zu erlangen. Auch dies spricht gegen eine Übertragung der Erwägungen zur Suchmaschinenfunktion und zur „Auto-complete-Funktion" auf die streitgegenständlichen „Übersichten mit KI".
3.5. Aufgrund all dessen können die Verfügungsklägerinnen die Verfügungsbeklagte in Bezug auf die „Übersicht mit KI" als unmittelbare Störerin in Anspruch nehmen und die Verfügungsbeklagte kann sich dementsprechend weder auf eine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA berufen, weil sie nicht nur als Hostprovider tätig wird, noch auf eine Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines „Notice-and-take-down-Verfahrens".
4. Die Verfügungsklägerinnen haben einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in den beiden angegriffenen „Übersichten mit KI" in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie dadurch – auch in Abwägung mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten – in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden.
4.1. Der Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung besteht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB dann, wenn die angegriffene Äußerung die betroffene Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK in Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Recht der sich äußernden Person auf freie Meinungsäußerung verletzt. Anerkannt ist, dass der personelle Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts über Art. 19 Abs. 3 GG auch juristischen Personen in Gestalt des sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts zugutekommt (BGH v. 28.7.2015 - Az. VI ZR 340/14). Diese Ausdehnung des Schutzbereichs ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine juristische Person durch eine Äußerung in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen wird (BGH v. 04.04.2017 - Az. VI ZR 123/16 - Rz. 16).
4.1.1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (der Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) ist als ein offenes Rahmenrecht gestaltet, dessen Ausprägungen und Grenzen jeweils im konkreten Einzelfall herauszuarbeiten sind, wobei sowohl im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Reichweite des Rechtes als auch im Hinblick auf den Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerung sowohl Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits als auch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 29; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 13; BGH v. 15.12.2009 - Az. VI ZR 227/08 - Rz. 11; BGH v. 18.12.2018 - Az. VI ZR 439/17 - Rz. 10, BGH v. 17.12.2019 - Az. VI ZR 249/18 - Rz. 18). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird also nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet seine Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer, wozu auch das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK gehört; umgekehrt findet das Recht auf Meinungsfreiheit seine Grenzen gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, wozu u.a. die Bestimmungen der §§ 1004, 823 BGB und der §§ 22, 23 KunstUrhG gehören, und dem Recht auf persönliche Ehre (BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 29; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 12).
4.1.2. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen wie auch des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist, wie das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 09.11.2022 (Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 15; vgl. auch BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 33) klargestellt hat, die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren.
Ausgehend davon ist zunächst der Inhalt der einzelnen Aussagen zu deuten, um daran anknüpfend den Äußerungstyp als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zu bestimmen.
4.1.2.1. Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehen oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen), während Meinungsäußerungen von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt sind. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17). Insbesondere bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Äußerung ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH v. 22.02.2022 – Az.: VI ZR 1175/20 - Rz. 25; OLG München v. 05.03.2024 - Az. 18 U 2827/23 - Rz. 45).
4.1.2.2. Meinungsäußerungen sind demgegenüber von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt (BGH v. 16.12.2014 – Az. VI ZR 39/14 – Rz. 8) und können dementsprechend nicht „wahr" oder „unwahr", „richtig" oder „falsch" sein. Sie können allenfalls nachvollziehbar oder unverständlich sein, geteilt, verstanden oder abgelehnt werden. Ihr durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelter Schutz reicht daher weiter und findet seine Grenzen nur in dem oben dargelegten allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen, über den die Meinung geäußert wird. Daher ist hier stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 – Az. 1 BvR 112/65 – Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 64). Meinungsäußerungen genießen grundsätzlich den durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelten Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden, denn es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält, so dass es ohne Belang ist, ob die Rechtsauffassung der Beklagten haltbar ist, solange die Kritik sich nicht als bloße Schmähkritik erweist (OLG München v. 05.03.2024 – Az. 18 U 2827/23 – Rz. 46).
4.1.2.3. Kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, so ist sie andererseits dann, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente enthält, insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn sie durch diese wertenden Elemente geprägt ist (BVerfG v. 21.03.2007 – Az. 1 BvR 2231/03 – Rz. 21) oder die Voraussetzung für die Bildung der Meinung ist (BVerfG v. 25.10.2012 – Az. 1 BvR 901/11, Rz. 20). Denn dort, wo tatsächliche und wertende Elemente miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17; BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 34).
4.2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken begehen, dafür bekannt sein oder es würde Hinweise auf solche geben".
4.2.1. Diese Äußerung enthält einerseits den Tatsachenkern, dass die Kenntnis von unseriösen Geschäftspraktiken bzw. Betrugsmaschen bei einem nicht näher bestimmbaren, aber jedenfalls größeren Kreis an Personen vorhanden ist. Zugleich enthält es jedoch auch die wertende Einordnung, dass die Geschäftspraktiken der Verfügungsklägerinnen unseriös seien und als Betrugsmasche wahrgenommen würden. Somit ist insgesamt nach dem oben Gesagten (unter 4.1.2.3.) im Lichte der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit vorliegend von einer Meinungsäußerung auszugehen.
4.2.2. Gleichwohl stellt sich diese Meinungsäußerung in der Abwägung der widerstreitenden Interessen als unzulässig dar.
4.2.2.1. Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass Meinungsäußerungen selbst nicht „wahr" oder „unwahr" sein können und auch nicht „begründet" oder „überzeugend" sein müssen, zudem nicht einmal begründet werden müssen, sondern der durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelte Schutz unabhängig davon besteht, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 25). Aber in die Abwägung mit dem Unternehmensgrundrecht der Betroffenen ist jedenfalls einzustellen, ob es sich um eine auf wahren Anknüpfungstatsachen beruhende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 28).
4.2.2.2. Vorliegend ist der Vorwurf unseriöser Geschäftspraktiken und der Verwendung von Betrugsmaschen geeignet, die Wahrnehmung der Verfügungsklägerinnen im geschäftlichen Verkehr in erheblichem Maße zu beeinträchtigen, berührt es doch die Kerntätigkeit ihres Betriebes, nämlich den Vertrieb der von ihnen angebotenen Publikationen.
4.2.2.3. Dem steht gegenüber, dass die angegriffene Äußerung vor allem auf einem behaupteten „Zusammenhang mit Abo-Fallen" fußt. Die Verfügungsklägerinnen haben indessen durch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass zwischen ihnen und den genannten Drittunternehmen tatsächlich keine Verbindungen bestehen. Die Verfügungsbeklagte ist dem mit keinem substantiierten Vortrag entgegengetreten, auch die in der „Übersicht mit KI" genannten Verlinkungen weisen auf keinen Zusammenhang hin und ein solcher ergibt sich auch nicht aus weiteren, von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Anlagen. Damit ist dieser Zusammenhang prozessual als unwahr zu behandeln und entsprechend fußt die angegriffene Meinungsäußerung bereits insoweit auf einer unwahren Anknüpfungstatsache.
Auch soweit die Verfügungsbeklagte auf Bewertungen von Nutzern in entsprechenden Bewertungsportalen (Anlagen AG 3 – AG 10) verweist, ist zum einen daraus noch keineswegs der Wahrheitsgehalt dieser dort getätigten Aussagen glaubhaft gemacht, finden sich zum andern aber auch keineswegs belastbare Angaben zu „Abo-Fallen" oder einer Verbindung zu den genannten Drittunternehmen, so dass auch insoweit keine wahren Anknüpfungstatsachen für die Meinungsäußerung dargetan sind.
4.2.2.4. Wägt man nun das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen und die durch die angegriffene Äußerung vermittelte Beeinträchtigung insbesondere im geschäftlichen Verkehr mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten ab, so müssen letztere vorliegend zurücktreten. Kann sich die Verfügungsbeklagte auch als juristische Person eines ausländischen Rechts grundsätzlich auf Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG berufen, so ist hier allerdings zu berücksichtigen, dass die geäußerte Meinung vor allem durch eine KI generiert worden ist, also gerade nicht Ausdruck einer gewonnenen Überzeugung der sich äußernden Personen, sondern Ergebnis eines Algorithmus ist. Insoweit ist das Angebot einer KI-gestützten Recherche vorliegend vor allem Ausdruck der geschäftlichen Betätigung der Verfügungsbeklagten und allenfalls nachrangig auch Ausdruck eines Interesses, seine Meinung und sein Dafürhalten frei äußern zu dürfen und so an der öffentlichen Meinungsbildung und dem gesellschaftlichen Diskurs teilzuhaben.
Zum andern ist zu berücksichtigen, dass diese geäußerte Meinung dort, wo sie auf unwahren Anknüpfungstatsachen fußt, umso geringeren Schutz verdient. Dabei kann dahinstehen, dass der BGH im Einzelfall eine kritische Bewertung auch dann als zulässig erachtet, wenn sie nicht begründet ist und auch keine nachprüfbaren Gründe angegeben werden können (BGH v. 10.03.2026 - Az. VI ZR 194/23 - Rz. 28 ff.), denn vorliegend fehlt es nicht an einer Begründung, sondern maßgeblich ist, dass die angegebenen Anknüpfungstatsachen unwahr sind.
4.2.3. Aufgrund dessen tritt in der konkreten Abwägung das Interesse der Verfügungsbeklagten hinter dem durch die Äußerung beeinträchtigten Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen zurück, so dass die Äußerung sich als rechtswidrig darstellt und ein Anspruch auf Unterlassung zu bejahen ist.
4.3. Weiter haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie stünden mit den geschwärzten Drittunternehmen in Verbindung.
4.3.1. Diese Äußerung ist sowohl in der als Anlage ASt 6 als auch in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI" jeweils in den in Klammern gesetzten Aufzählungen enthalten und grundsätzlich dem Beweis zugänglich, so dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt.
4.3.2. Die prozessuale Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung ist indessen, wie bereits ausgeführt, durch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden; insoweit kann auf die obigen Ausführungen (Nr. 4.2.2.3) Bezug genommen werden.
4.3.3. Handelt es sich aber um eine unwahre Tatsachenbehauptung, so verletzt diese das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen, und entsprechend ist ein Anspruch auf Unterlassung gegeben.
4.4. Die Verfügungsklägerinnen haben auch einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „Kunden in 'Abo-Fallen' locken, also Kunden unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen lassen".
4.4.1. Diese Äußerung ist in dem ersten Aufzählungspunkt unter „Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche" enthalten und ist – entsprechend den oben (unter 4.1.2.3) dargelegten Grundsätzen – als überwiegend von einem Meinen und Dafürhalten geprägt und damit als Meinungsäußerung anzusehen.
4.4.2. Auch hier fehlt es indessen an Anknüpfungstatsachen, so dass in der Abwägung zwischen der Beeinträchtigung durch diese Äußerung für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen mit den Interessen der Verfügungsbeklagten letzteres zurücktreten muss. Denn weder lässt sich den von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Kundenbewertungen (Anlagen AG 3 – AG 10) auch nur in tatsächlicher Hinsicht entnehmen, dass Kunden in solche „Abo-Fallen" gelockt würden, indem man sie unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen ließe (die Bewertungen befassen sich mit der Unzufriedenheit in der Leistung und der Abwicklung von Abonnements und Bestellungen, nicht mit unwissentlich geschlossenen Abonnements), noch bieten die Bewertungen Dritter einen Anhaltspunkt für ihre Belastbarkeit in tatsächlicher Hinsicht. Gerade für Bewertungsportale ist ja anerkannt, dass sie keine Überprüfung des Wahrheitsgehalts und der Rechtmäßigkeit der von Dritten eingestellten Bewertungen vornehmen, solange sie nicht (etwa nach Art. 6, Art. 16 DSA) auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden.
4.4.3. Dementsprechend besteht auch insoweit ein Anspruch auf Unterlassung; ergänzend kann auf die Erwägungen unter Nr.
4.2.2.3 und 4.2.2.4 Bezug genommen werden.
4.5. Des weiteren hat die Verfügungsklägerin zu 1) einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden sich „auf nicht stattgefundene Telefonate berufen oder nach solchen Telefonaten unerwartet Leistungen wie 'Firmeneinträge' oder 'Premium Gold Pakete' in Rechnung stellen".
4.5.1. Die Äußerung ist nur in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu 1) – als Trägerin des [...] – und nur in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI" enthalten. Sie ist in einer keineswegs fernliegenden Deutungsvariante dahingehend zu verstehen, dass sie Kunden Leistungen wie „Firmeneinträge" oder „Premium Gold Pakete" in Rechnung stelle auf der Grundlage von tatsächlich gar nicht oder jedenfalls nicht so erfolgten Telefonaten. Damit ist die Äußerung dem Beweis zugänglich und als Tatsachenbehauptung zu werten.
4.5.2. Die Tatsachenbehauptung ist prozessual als unwahr anzusehen, nicht zuletzt weil sie erkennbar auf dem als Anlage ASt 8 vorgelegten Artikel der Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg beruht (der insoweit auch verlinkt wird), dieser Artikel sich aber tatsächlich gar nicht auf die Verfügungsklägerin zu 1) bezieht. Die Verfügungsbeklagte hat auch in sonstiger Weise nichts zu dem Wahrheitsgehalt der Äußerung vorgetragen. Die Tatsachenbehauptung stellt sich daher als unwahr dar.
4.5.3. Ein berechtigtes Interesse an der Äußerung einer unwahren Tatsachenbehauptung ist vorliegend nicht ersichtlich, so dass die Verfügungsklägerin zu 1) auch insoweit einen Anspruch auf Unterlassung hat.
4.6. Zudem haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen, sie würden
„Kunden auch nach bereits erfolgter Zahlung weiterhin zur Zahlung auffordern",
„oft Namen und URLs wechseln oder unter verschiedenen Namen agieren, um eine Zuordnung zu erschweren",
„bezahlte digitale Inhalte nicht freischalten" und seien
„telefonisch nicht erreichbar und würden schriftliche Anfragen ignorieren".
4.6.1. Auch diese Äußerungen, die sich in der als Anlage ASt 6 vorgelegten „Übersicht mit KI" finden, sind dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptungen anzusehen.
4.6.2. Sie sind allerdings geeignet, das Ansehen und die Wahrnehmung der Verfügungsklägerinnen im geschäftlichen Verkehr und in der Öffentlichkeit in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, sodass in Anwendung der in den §§ 186, 187 StGB getroffenen Wertungen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den Wahrheitsgehalt der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung die Verfügungsbeklagte trifft. Den Wahrheitsgehalt hat sie indessen nicht glaubhaft zu machen vermocht. Allein aus dem Umstand, dass sich diese Aussagen ggf. aus einzelnen Bewertungen unbekannter Nutzer auf Bewertungsportalen ergeben mögen, genügt indessen nicht, eine Einschätzung auch in Bezug auf den Wahrheitsgehalt zu treffen, geschweige denn, ihn glaubhaft zu machen. Sie hat auch nicht dargetan, dass sie – bzw. die von ihr eingesetzte KI – die Äußerungen einer wie auch immer gearteten Prüfung unterzogen hätten.
4.6.3. Die Verfügungsbeklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, lediglich als Suchergebnisse die Äußerungen Dritter bereitgehalten bzw. verlinkt zu haben, denn sie hat sich diese Behauptungen jedenfalls insoweit zu eigen gemacht, als sie darauf fußend die nun streitgegenständlichen Äußerungen formuliert, die so und wörtlich auch nicht in den Bewertungen Dritter auf Bewertungsportalen enthalten sind.
4.6.4. Damit hat die Verfügungsbeklagte ihrer Glaubhaftmachungslast nicht genügt und die Äußerungen sind in prozessualer Hinsicht als unwahr anzusehen und daher zu unterlassen.
4.7. Die Verfügungsklägerinnen haben somit einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in dem tenorierten Umfang und auch die Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen. Denn zwar variieren, wie die Verfügungsbeklagte vorgetragen und durch die Anlage AG 11 glaubhaft gemacht hat, die auf die Suchanfrage angezeigten „Übersichten mit KI" und die ursprünglichen, hier streitgegenständlichen werden – jedenfalls derzeit – nicht angezeigt. Doch hat die Verfügungsbeklagte weder eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, welche geeignet wäre, den Verfügungsklägerinnen eine ausreichende Sicherheit vor künftigen Rechtsverletzungen zu vermitteln und dadurch die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, noch lässt sich – selbst nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten – nicht sicher ausschließen, dass aufgrund der zum Einsatz kommenden Algorithmen die streitgegenständlichen Äußerungen nicht erneut angezeigt werden.
4.8. Schließlich ist der Unterlassungsanspruch auch nicht nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken, sondern aus dem Grundgedanken der Regelungen der EuGVVO folgt nicht nur die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die grenzüberschreitende Streitigkeit zwischen den Verfügungsklägerinnen und der Verfügungsbeklagten gem. Art. 7 EuGVVO (siehe oben I Nr. 1), sondern auch die Anerkennung der Wirkung der im Anwendungsbereich der EuGVVO ergangenen Entscheidung gem. Art. 36 Abs. 1 EuGVVO.
4.9. Insoweit erweist sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung daher in dem tenorierten Umfang als begründet.
5. Ein weitergehender Anspruch besteht demgegenüber nicht.
5.1. Die Verfügungsklägerinnen haben in Anwendung der oben (unter Nr. 4.1) dargelegten Grundsätze keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „mit dem [geschwärzten Inkassounternehmen] zusammenarbeiten".
5.1.1. Die Behauptung einer Zusammenarbeit zwischen den Verfügungsklägerinnen und einem Inkassounternehmen ist dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptung anzusehen.
5.1.2. Allein die Behauptung einer Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen ist indessen nicht dergestalt ansehensbeeinträchtigend im geschäftlichen Verkehr, dass die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür in Anwendung der Grundsätze der §§ 186, 187 StGB bei der Verfügungsbeklagten läge. Es hätte vielmehr an der Verfügungsklägerin gelegen, die Unwahrheit der Äußerung glaubhaft zu machen. Das ist indessen nicht geschehen; auch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung verhält sich dazu nicht.
5.1.3. Dementsprechend besteht insoweit kein Anspruch auf Unterlassung.
5.2. Schließlich haben die Verfügungsklägerinnen auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „auf unseriöse Weise Abonnements verkaufen und Inkasso betreiben". Denn eine solche Äußerung findet sich weder in der als Anlage ASt 6 noch in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI". Sie stellt sich allenfalls als eine wertende Schlussfolgerung der Lesenden nach der Lektüre der „Übersicht mit KI" dar. Eine solche von den Lesenden ggf. gebildete Meinung kann jedoch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nicht untersagt werden. Auch nach den Grundsätzen der sog. Eindruckserweckung kann eine verdeckte, d.h. „zwischen den Zeilen" einer Äußerung zu entnehmende Behauptung nur dann unzulässig sein, wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, die sich den Lesenden als zwingende Schlussfolgerung aufdrängt. Denn andernfalls müsste man dem sich Äußernden abverlangen, alle möglichen Schlüsse spekulativ vorwegzunehmen und jeweils zurückzuweisen, was zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Meinungsfreiheit führen müsste (BGH v. 22.11.2005 - Az. VI ZR 204/04 - Rz. 17; BGH v. 02.07.2019 - Az. VI ZR 494/17 - Rz. 30; BGH v. 27.04.2021 - Az. VI ZR 166/19 - Rz. 12). Für eine mögliche Meinungsäußerung, die zwischen den Zeilen aus anderen Äußerungen gefolgert werden kann, muss daher der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG überwiegen.
Aus den Entscheidungsgründen: Die zulässige Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG einen Anspruch darauf, die in den Unterlassungsanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c umschriebenen Handlungen zu unterlassen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.
a. Bei § 5 UWG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge, GRUR 2019, 754 Rn. 37, beck-online; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 72, beck-online mwN; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 36, beck-online mwN).
b. Die - ohnehin zwischen den Parteien nicht umstrittene - Aktivlegitimation des Klägers als qualifizierter Verbraucherverband, der in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.
c. Bei den vom Kläger mit dem Klagantrag zu Ziffer 1 beanstandeten Aussagen handelt es sich auch um gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige - weil nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG unlautere - geschäftliche Handlungen.
Gemäß 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Person oder Eigenschaften des Unternehmers wie dessen Befähigung, Status, Zulassung oder Auszeichnungen enthält.
aa. Die vom Kläger beanstandeten Antworten des Chatbots stellen geschäftliche Handlungen der Beklagten dar.
Nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG enthaltenen Legaldefinition ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.
(1) Zunächst einmal stehen die vom Kläger beanstandeten Angaben des auf der Webseite der Beklagten implementierten Chatbots in dem von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorausgesetzten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Absatz der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen sowie dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen hierüber und wirken so zugunsten des von der Beklagten betriebenen Unternehmens.
(2) Darüber hinaus stellen die Angaben des Chatbots auch jeweils ein “Verhalten” der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.
Der Begriff des Verhaltens ist weit zu fassen und erstreckt sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen. Darüber hinaus wird hiervon auch der Einsatz von technischen Mitteln erfasst. So kann eine geschäftliche Handlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs auch - etwa mit Hilfe eines von der Person entwickelten oder genutzten Computerprogramms - technisch gestützt oder automatisiert vorgenommen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Nutzer des angebotenen technischen Service abgefragten Informationen nicht von dem in Anspruch genommenen Verwender persönlich, sondern von der bereitgestellten Software generiert werden. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei der rein softwarebasierten Erstellung eines Vertragsdokuments um eine geschäftliche Handlung der dahinterstehenden (juristischen) Person im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator, NJW 2021, 3125 Rn. 23-26, beck-online mwN).
Für die Antworten des von der Beklagten eingesetzten Chatbots kann im Ergebnis nichts Anderes gelten. Unstreitig war die Beklagte für den Betrieb des Chatbots auf ihrer Webseite verantwortlich und hatte dabei auch entscheidenden Einfluss darauf, wie dieser mit den angesprochenen Verkehrskreisen kommuniziert, was letztlich dadurch belegt wird, dass die Beklagte nach dem in Rede stehenden Vorfall problemlos in der Lage war, den Chatbot so umprogrammieren zu lassen, dass er keine unzutreffenden Antworten über eine vermeintlich bestehende Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer mehr auswarf. Die (vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene) Behauptung der Beklagten, der Chatbot arbeite als KI-System in dem ihm gesetzten Tätigkeitsrahmen weitgehend autonom und werde nicht im Einzelnen gesteuert oder kontrolliert, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar mag daraus - die Behauptung als nachgewiesen unterstellt - folgen, dass die Beklagte nicht in die Beantwortung der einzelnen Fragen durch den Chatbot eingebunden war und diese nicht kontrollierte. Allerdings bleibt auch danach unstreitig, dass die Beklagte dem Chatbot für die Beantwortung von Nutzeranfragen gezielte Vorgaben machen konnte (und auch machte), indem sie dessen “Tätigkeitsrahmen” entsprechend festlegt, was - wie soeben bereits ausgeführt - dadurch belegt wird, dass es ihr durch die Implementierung einer Prompt-Anweisung zur neutralen Antwort bei Fragen mit dem Begriff „Facharzt“ sowie eines nachgelagerten Keyword-Filters zur automatischen Unterdrückung des unerwünschten Begriffs „Facharzt“ gelungen ist, unzutreffende Ausgaben des Chatbots betreffend die tatsächlich nicht vorhandene Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer zu unterbinden. In Anbetracht dessen stellt der Chatbot (lediglich) ein technisches Mittel dar, dessen sich die Beklagte zur Kommunikation mit potentiellen Kunden/Patienten bediente und über das sie hinreichende Steuerungsgewalt besaß.
Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass der Chatbot die an ihn gerichteten Fragen gänzlich ohne menschliches Zutun und auf eine von außen nicht nachvollziehbare Weise beantwortet (sog. „Black-Box-Problem“). Zwar lässt sich deshalb die Beantwortung der einzelnen an ihn gerichteten Fragen nicht auf eine menschliche Willensentschließung im Einzelfall zurückführen. Gleichwohl unterscheidet sich der Chatbot insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Vertragsdokumentengenerator, über den der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zu befinden hatte. Denn auch dieser generierte die betreffenden Vertragsdokumente anhand der Eingaben des Nutzers eigenständig, das heißt ohne jegliches menschliche Zutun und einen menschlichen Willensentschluss im Einzelfall. Und ebenso wie der Einsatz des Vertragsdokumentengenerators in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, war und ist der grundsätzliche Einsatz des Chatbots auf der Webseite der Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung von der Willensentschließung der Beklagten und des in ihrem Auftrag tätigen IT-Dienstleisters (§ 8 Abs. 2 UWG) getragen.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Vertragsdokumentengenerator bei der Bearbeitung der an ihn gerichteten Nutzeranfragen - evtl. anders als der Chatbot im Streitfall - auf zuvor durch Menschenhand erstellte und in einer Datenbank hinterlegte Textbausteine zurückgriff, die er entsprechend den Kundenbedürfnissen zu einem Vertragstext zusammenfügte, der evtl. noch durch weitere Kundeneingaben ergänzt wurde. Jedoch ändert dies nichts daran, dass der konkrete Abfragevorgang von der Software - ebenso wie bei dem von der Beklagten eingesetzten Chatbot - gänzlich autonom bearbeitet und beantwortet wurde. Hinzu kommt, dass auch der von der Beklagten eingesetzte Chatbot, bei dem es sich letztlich (nur) um ein im Wesentlichen auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen basierenden Algorithmus handelt, zur „Beantwortung“ der an ihn herangetragenen Kundenfragen insbesondere auf dasjenige Datenmaterial zurückgriff, das ihm hierfür zur Verfügung gestellt wurde.
Nach alldem handelt es sich nach zutreffender Auffassung, der der Senat folgt, auch bei dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), wie etwa bei „Erklärungen“ eines lernfähigen Algorithmus und dem Verhalten von Chatbots und Socialbots, um geschäftliche Handlungen seines Betreibers, weil dieser hinreichenden Einfluss auf das System hat und es in Gang setzt. Diese Auslegung entspricht auch den Vorgaben des Art. 2 lit. d UGP-RL, die unter Geschäftspraktiken „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing“ erfasst (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 2 Rn. 2.13, beck-online; BeckOK UWG/Alexander, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 2 Rn. 71, beck-online; Dornis: Lauterkeitsrecht im KI-Zeitalter - Grundlagen, Strukturen und Fallgruppen (Teil 1), GRUR 2023, 1729 [1733], beck-online).
(2) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Ausführungen zur sog. wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) macht und im Rahmen dessen insbesondere unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung geltend macht, deren Verletzung setze zunächst das Bestehen von Prüf-, Überwachungs- und Verhinderungspflichten auf Seiten des vermeintlichen Verletzters voraus, die vorliegend schon nicht bestünden, weil die unzutreffenden Angaben des Chatbots für sie nicht voraussehbar gewesen seien, verfängt dies nicht.
Die Beklagte verkennt dabei, dass die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht bzw. unternehmerische Sorgfaltspflicht nur dann greift, wenn der Verletzer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Demnach muss in diesen Fällen die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes in der Person des Dritten bestehen. Hiervon erfasst ist insbesondere das Betreiben einer Einrichtung (etwa eines Online-Marktplatzes), die von Dritten gegen Entgelt dazu benutzt werden kann, Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher abzusetzen. In solchen Fällen ist der Verletzer auf Grund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.6, 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH GRUR 2007, 890 Rn. 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2018, 203 Rn. 37 - Betriebspsychologe).
Damit umfasst die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht nur Sachverhalte, die von dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt maßgeblich abweichen. Denn im Streitfall steht nicht die (täterschaftliche) Haftung aufgrund eigener Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten für einen von dritter Seite begangenen Wettbewerbsverstoß in Rede - insbesondere handelt es sich bei dem von der Beklagten eingesetzten KI-Chatbot nicht um einen Dritten in diesem Sinne -, sondern die Haftung der Beklagten für den von ihr selbst begangenen Wettbewerbsverstoß.
(3) Schließlich bleibt auch der Verweis der Beklagten auf die sog. Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224) ohne Erfolg.
Insoweit verkennt die Beklagte, dass sich der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung (lediglich) damit auseinandergesetzt hat, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Internet-Suchmaschine als Störer für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge haftet. Eine derartige Störerhaftung kommt jedoch nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im - auch hier einschlägigen - Bereich des Verhaltensunrechts nicht (mehr) in Betracht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 54/11 - Solarinitiative, GRUR 2013, 301 Rn. 49, beck-online mwN; Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 -Kinderhochstühle im Internet, GRUR 2011, 152 Rn. 48, beck-online mwN; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.2c, beck-online mwN; Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 130, beck-online mwN).
(4) Doch selbst, wenn man - der unzutreffenden Ansicht der Beklagten folgend - von einer Anwendbarkeit der zur wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht und/oder zur Störerhaftung entwickelten Grundsätze ausgehen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führen. Denn auch danach hätte die Beklagte jeweils für die unzutreffenden Antworten des Chatbots einzustehen.
(a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) ist ihrem Inhalt nach darauf gerichtet, den wettbewerbswidrigen Erfolg, also die Zuwiderhandlung eines Dritten, abzuwenden. Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann sich insbesondere um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln. Dabei sind nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet, deren Erfüllung dem Handelnden möglich und zumutbar ist. Die Zumutbarkeit hängt wiederum einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist, andererseits davon, welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete hat und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. statt vieler Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH WRP 2014, 1050 Rn. 21 - Geschäftsführerhaftung; GRUR 2016, 209 Rn. 23 - Haftung für Hyperlink; GRUR 2021, 1534 Rn. 68 f. - Rundfunkhaftung I; GRUR 2011, 152 Rn. 36 - Kinderhochstühle im Internet I; GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens).
(b) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist hingegen - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224, Rn. 24 mwN).
Auch die Verantwortlichkeit des (unterlassenden) Störers wird - ebenso wie diejenige des sorgfaltswidrig Handelnden Täters (s. o.) - durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt. Dabei kann sich die Möglichkeit der Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist. Ist dies der Fall, kann für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem Betroffenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein. Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer entsprechenden Software ist daher eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Daher kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27 - 29, juris mwN).
(c) Nach diesen Maßgaben wäre die Beklagte sowohl im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, als auch nach den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen gehalten gewesen, die vom Kläger beanstandeten Angaben des von ihr eingesetzten Chatbots zu unterbinden.
Zunächst einmal war und ist die Tätigkeit der Beklagten in Bezug auf den Einsatz des Chatbots nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art. Vielmehr verarbeitet die Beklagte die Abfragedaten der Nutzer in einem eigenen Programm - dem Chatbot -, das (vermeintlich) passende Antworten generiert. Für deren Ausgabe in Form eigener Antworten auf Nutzerfragen ist die Beklagte grundsätzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich. Der Beklagten könnte deshalb grundsätzlich vorgeworfen werden, keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von dem Chatbot generierten Antworten keine Wettbewerbsverletzungen beinhalten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26, juris).
Zudem war es der Beklagten - entgegen ihrer Ansicht - auch zumutbar, bereits vor der ersten Inbetriebnahme des Chatbots sicherzustellen, dass dieser keine unzutreffenden Auskünfte zu der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Ärzte/innen, insbesondere ihrer Geschäftsführer, gibt.
Zunächst einmal liegt es auf der Hand, dass ein wesentlicher Teil der von der Beklagten angesprochenen Verbraucher - das sind diejenigen Personen, die sich ernsthaft für schönheitsoperative Eingriffe im weitesten Sinn interessieren - ein gesteigertes Interesse daran haben, zu erfahren, ob und ggf. welche der bei der Beklagten tätigen Mediziner/innen über einen Facharzttitel auf ihrem Tätigkeitsgebiet verfügen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil - dies ist allgemein bekannt - missglückte und handwerklich unzureichend ausgeführte Schönheitseingriffe seit vielen Jahren eine breite mediale Berichterstattung erfahren und für die Betroffenen weitereichende Folgen haben. Vor diesem Hintergrund haben diejenigen Personen, die sich ernsthaft mit der Vornahme entsprechender Eingriffe auseinandersetzen, bei der Wahl des Behandlers ein besonders großes Interesse daran, dessen fachliche Qualifikation zuverlässig einschätzen zu können, wozu nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis insbesondere auch darauf abgestellt werden kann, ob der Arzt/die Ärztin der Wahl über einen entsprechenden Facharzttitel verfügt. Dass dies grundsätzlich auch der Beklagten bewusst ist, belegt der Umstand, dass sie hinsichtlich der bei ihr tätigen und entsprechend ausgebildeten Ärzte/Ärztinnen auf ihrer Webseite mit der vorhandenen Facharztqualifikation wirbt. Soweit die Beklagte dies im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 29.07.2025 noch in Abrede gestellt hatte, hat sie diesen Umstand mit ihrer Duplik vom 04.05.2026 inzwischen eingeräumt.
Hinzu kommt, dass im Bereich des Gesundheitsschutzes und des Gesundheitswesens aufgrund der weitereichenden Folgen für die angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich besonders strenge Anforderungen an das Marktverhalten der handelnden Akteure zu stellen sind. Folglich hätte die Beklagte bei gehöriger Anstrengung - d. h. als umsichtiger und gewissenhafter Marktakteur - antizipieren können und müssen, dass sich potentielle Kunden/Patienten mit der Frage nach der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen an den von ihr bereitgestellten Chatbot wenden.
Nach alledem musste für die Beklagte bzw. ihren bei der Programmierung und Inbetriebsetzung des Chatbots zum Einsatz kommenden Beauftragten, für den die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, bei gewissenhaftem und umsichtigem Vorgehen auf der Hand liegen, dass der Chatbot auf die naheliegende Frage nach der (tatsächlich nicht vorhandenen) Facharztqualifikation ihrer medial bekannten Geschäftsführer unzutreffende Antworten halluzinieren könnte, was er letztlich auch tat.
Da es ihr zudem ein Leichtes gewesen ist - dies belegt der Geschehensablauf nach der Kenntniserlangung von der Verletzung -, den Chatbot derart umzuprogrammieren, dass dieser keine unzutreffenden Antworten über die Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen mehr ausgibt, war es ihr im Ergebnis auch zumutbar, dies bereits vor der ersten Inbetriebnahme sicherzustellen.
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Dabei muss sich der Senat nicht mit der Frage befassen, ob etwas anderes für solche fehlerhaften „Antworten“ eines KI-Sprachmodells oder KI-Chatbots gilt, die durch eine tendenziöse Fragestellung des Nutzers provoziert werden. Denn im Streitfall waren die an den Chatbot gerichteten Fragestellungen weder tendenziös, noch suggestiv.
bb. Die danach in Rede stehenden geschäftlichen Handlungen der Beklagten sind auch irreführend, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über die fachliche Befähigung ihrer Geschäftsführer enthalten.
Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 114/20 - Kieferorthopädie, NJW-RR 2021, 1491 Rn. 12, beck-online mwN). Dabei ist im Ausgangspunkt auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers in seiner Rolle als (potenzieller) Patient einer Arztpraxis für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen abzustellen, wobei der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann, wie die Verbraucherinnen und Verbraucher die vom Kläger angegriffenen Angaben verstehen, weil seine Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (st. Rspr, vgl. nur BGH a.a.O., Rn. 18, beck-online mwN).
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, sind dem Durchschnittsverbraucher Facharztbezeichnungen nicht fremd. Zwar macht er sich in der Regel keine vertieften Gedanken zur Dauer und zum Inhalt einer Facharztausbildung. Jedoch stellt er sich unter einem Facharzt entsprechend der geltenden Rechtslage einen Arzt vor, der eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung in dem betreffenden Fachgebiet mit bestandener Prüfung absolviert hat (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28, beck-online; so auch Senatsurteil vom 24.07.2008 - 4 U 82/08 - Männerarzt, GRUR-RR 2008, 434, beck-online; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2021 - 6 U 263/20, Rn. 49, juris).
Demgemäß hegt der angesprochene Durchschnittsverbraucher bei den in Rede stehenden Bezeichnungen (Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie, Facharzt für ästhetische Medizin und Facharzt für ästhetische Behandlungen) die fehlerhafte Erwartung, dass die Geschäftsführer der Beklagten erfolgreich eine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie absolviert haben.
cc. Dass die so hervorgerufene Fehlvorstellung über die fachliche Qualifikation der bei der Beklagten tätigen Ärzte, bei denen es sich zugleich auch noch um ihre Geschäftsführer und ihre medialen „Aushängeschilder“ handelt, die von § 5 UWG geforderte geschäftliche Relevanz besitzt, steht außer Frage.
Die Beklagte geht fehl in der Annahme, an der geschäftlichen Relevanz fehle es deshalb, weil der angesprochene Verbraucher um die Fehleranfälligkeiten von KI-Chatbots und deren „Antworten“ wisse und sich deshalb bewusst sei, dass die von diesem ausgegebenen Informationen stets eines Faktenchecks bedürfen, um als belastbar angesehen zu werden. Dahingehende Erfahrungssätze zeigt die Beklagte nicht auf und existieren auch nicht. Vielmehr trifft es zu, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher in besonderer Weise auf die Richtigkeit der computergenerierten Antwort vertraut, da Maschinen im Allgemeinen als weniger fehleranfällig als der Mensch wahrgenommen werden. Andernfalls - d. h. bei einem grds. bestehenden Misstrauen der potentiellen Kunden gegenüber der durch die KI-Anwendung generierten Antworten - hätte sich die Beklagte sicherlich auch nicht dazu entschieden, auf ihrer Webseite einen KI-Chatbot zur Kommunikation mit den Kunden zu implementieren.
d. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die jeweilige Verletzungshandlung indiziert. Anhaltspunkte dafür, dass diese entfallen sein könnte, sind weder vorgebracht noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die hierfür in der Regel erforderlich ist.
e. Die Unterlassungsansprüche zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c bestehen auch sämtlich in dem geltend gemachten Umfang.
Unzutreffend ist die Annahme der Beklagten, auch die Klageanträge zu Ziffer 1 Buchstaben b und c seien um die Einschränkung „sofern diese nicht die Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben“ zu ergänzen. Vielmehr ist diese (allein) im Klageantrag zu Ziffer 1 Buchstabe a enthaltene Einschränkung auch dort obsolet, wobei der Senat insoweit wegen § 308 Abs. 1 ZPO an einer über Klageantrag hinausgehenden Titulierung gehindert ist.
Denn auch ohne den einschränkenden Zusatz erfolgt das Verbot der konkreten Verletzungsform jeweils zu Recht, da sich der Umfang und damit die Grenze des jeweiligen Verbots aus den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen des zu treffenden Urteils zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1991 - I ZR 284/89KG “Katovit" GRUR 1991, 860 [862], beck-online). Aus diesen folgt nämlich unzweideutig, dass die Geschäftsführer der Beklagten keine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben und deshalb nicht in der in den Klageanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c beschriebenen Weise bezeichnet werden dürfen. Auf die hypothetische Frage, ob sie sich nach erfolgreicher Absolvierung einer der genannten Facharztausbildungen auch als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und/oder als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ bezeichnen dürften, kommt es daher nicht an. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Klägers, dem Verletzer - etwa durch eine Einschränkung des Klageantrags - einen Weg zu weisen, wie er einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG vermeiden kann. Vielmehr muss es dem Verletzer überlassen bleiben, auf welche Weise - etwa durch Änderung seines Werbeauftritts oder durch Absolvierung der betreffenden Facharztausbildung durch die so betitelten Ärzte - er aus dem Verletzungstatbestand herauskommen will (vgl. BGH a.a.O.).
2. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung berechtigterweise erfolgt, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung pauschalierter Abmahnkosten in - von der Beklagten nicht beanstandeter - Höhe von 260,00 Euro aus § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG folgt (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Geltendmachung pauschalierter Abmahnkosten nach alter, jedoch sachlich identischer Rechtslage BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06 -, BGHZ 177, 253-272, Rn. 50, wonach die Kostenpauschale selbst dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war).
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Falschangaben seines KI-Chatbots nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG haftet, weil der Chatbot kein „Dritter" im Sinne des Gesetzes ist und die Verantwortung des Unternehmens selbst dann besteht, wenn der Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert worden sein sollte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnungsfragen bei KI-generierten Inhalten hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Oberlandesgericht Hamm: Urteil in Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Aesthetify GmbH
Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Facharztbezeichnungen zu verwenden.
Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der Beklagten mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.
Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet. Der Senat entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat der Senat nicht bei. Selbst sollte die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung. Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt. Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 5 Abs. 1 UWG lautet: „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
Konkretisiert wird das Kriterium der Irreführung unter anderem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: […]
3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;“.
[...]
Für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist seit dem 1. Juli 2025 für ganz NRW das Oberlandesgericht Hamm zentral zuständig. Durch die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm werden solche Verfahren an einem Ort konzentriert. Das stärkt nicht nur die Spezialisierung und die Konsistenz der Rechtsprechung, sondern betont zugleich die Rolle des Oberlandesgerichts Hamm als zentraler Standort für verbraucherrechtliche Verfahren in Nordrhein-Westfalen.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass mittels KI generierte Bilder dann urheberrechtlich geschützt sein können, wenn die Erstellung durch einen menschlichen schöpferischen Einfluss geprägt ist. Bloßes Prompting reicht hierfür nicht aus, sofern der KI die gestalterische Entscheidung durch allgemein gehaltene Anweisungen überlassen bleibt.
Aus den Entscheidungsgründen: I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die angegriffene Abbildung das Urheberrecht der Antragstellerin nicht verletzt.
Zwar stellt die angegriffene Abbildung schon deshalb keine freie Bearbeitung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nur ein neues Werk eine freie Bearbeitung darstellen kann. Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich (dazu II. 1.).
Die angegriffene Abbildung stellt sich aber nicht als Vervielfältigung des Lichtbildwerkes der Antragstellerin dar, weil sie dessen den Urheberechtsschutz begründenden eigenpersönlichen Merkmale gerade nicht übernimmt und das Motiv als nicht auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhend nicht am Schutz teilhat (dazu II. 2).
Aus dem gleichen Grund ist auch das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin als Lichtbildnerin nach § 72 UrhG nicht verletzt (dazu II. 3.).
II. Die von dem Antragsgegner unter Verwendung des Lichtbildes der Antragstellerin mit dem KI-Programm „B.“ hergestellte Bild stellt keine freie Bearbeitung dieses Lichtbildwerkes gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG dar.
1. Nach dieser Vorschrift stellt ein neu geschaffenes Werk dann keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines früheren Werkes dar, wenn es zu diesem einen hinreichenden Abstand einhält. Es kann dahin stehen, ob diese Bestimmung und ihre Auslegung mit den Vorgaben des Unionsrechts übereinstimmen (zu den Zweifeln vgl. Lauber-Rönsberg in BeckOK Urheberrecht, 49. Ed., § 23 Rn. 35), denn nach dem eindeutigen Wortlaut muss es sich bei dem Ergebnis der Bearbeitung um ein „Werk“ handeln. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG spricht ausdrücklich von einem neu geschaffenen Werk und erfordert damit, dass die neue Gestaltung die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt (BGH, Urt. vom 7.4.2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911 - ZUM 2022, 547 Rn. 52).
Die von dem Antragsgegner gefertigte Abbildung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, Urt. v. 12.9.2019 - C-683/17 - Cofemel - GRUR 2019, 1185 Rn. 29-31; Urt. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 48, 49).
Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht (so zutreffend AG München Endurteil v. 13.02.2026 - 142 C 9786/25, GRUR-RR 2026, 143 Rn. 19 m. Anm. Braguinski; vgl. auch LG Frankfurt am Main, Urteil v.17.12.2025 - 2-06 O 401/25 GRUR-RS 2025, 41927 Rn. 31). Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird (AG München, a.a.O., Rn. 20-22). Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft, hier also der Antragsgegner, der sich auf das Vorliegen einer freien Bearbeitung beruft (vgl. BGH, Urt. v.20.2.2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale - GRUR 2025, 407 Rn. 30; vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei KI-geschaffenen Erzeugnissen auch LG Frankfurt, a.a.O., Rn. 32 ff. und dazu Anm. Voßberg GRUR-Prax 2026, 165; Raue, in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 8. Aufl., § 2 Rn. 260).
Danach kann die vom Antragsgegner erstellte Abbildung nicht als dessen Originalwerk angesehen werden, in dem seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt, weil dieser nicht - trotz Hinweises im Termin vom 03. März 2026 darauf, dass das Erscheinungsbild des angegriffenen Bildes eine Entstehung mittels KI vermuten lasse, auch nicht ansatzweise - dargelegt hat, welche kreativen Entscheidungen er überhaupt getroffen hat.
2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG steht der Antragstellerin gleichwohl deshalb nicht zu, weil es sich bei der angegriffenen Abbildung nicht um eine rechtsverletzende Vervielfältigung des von ihr geschaffenen Lichtbildwerkes handelt.
Der EuGH hat entschieden, dass die Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung selbst dann eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werkes betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (EuGH, Urt. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 85). Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das Gericht erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH a.a.O. Rn. 86).
Dabei soll nach der Rechtsprechung des EuGH der Vergleich des Gesamteindrucks nicht entscheidend sein, da dieses Kriterium allein den Schutz von Geschmacksmustern betreffen soll (a.a.O. Rn. 87).
Bei dem Werk der Antragstellerin handelt es sich trotz der vorgenommenen Bearbeitungen um ein Lichtbildwerk. Das Ergebnis freier kreativer Entscheidungen des Lichtbildners sind dabei regelmäßig Elemente wie die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig sind hingegen das Thema und das Motiv. Ersteres schon deshalb, weil Schutzgegenstand ein konkretes Werk ist und nicht eine bloße Idee. Letzteres, weil das Motiv als solches nicht das Ergebnis einer kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin ist (vgl. Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 49. Ed. § 23 Rn. 52; Raue, a.a.O. § 2 Rn. 265, § 23 Rn. 122). Die von der Antragstellerin danach in der mündlichen Verhandlung angeführten Übereinstimmungen betreffen aber ausnahmslos das Motiv, nämlich eines unter der Wasseroberfläche nach einem bestimmten roten Spielzeug fassenden Hundes.
Demgegenüber zeigt das Lichtbildwerk dadurch, dass man praktisch nur den Hundekopf und das Spielzeug sieht, weil durch die Wahl der Perspektive und der Unschärfe der Hundekörper völlig in den Hintergrund tritt, eine realistische und dynamische Darstellung.
Diese Elemente finden sich in der angegriffenen Abbildung mit ihrem comichaften Charakter gerade nicht. Man sieht den ganzen Hundekörper, der zudem scheinbar nicht nur mit dem Maul, sondern auch mit den weit nach vorne reichenden Vorderpfoten nach dem Spielzeug zu fassen scheint. Dem Bild fehlt die durch Belichtung und Blendenwahl erzeugte dynamische Anmutung des Lichtbildwerks der Antragstellerin.
Es fehlt damit an der Übernahme gerade der auf einer persönlichen kreativen Entscheidung der Lichtbildnerin beruhenden Elemente; übernommen wurden nur gemeinfreie Elemente, was zulässig ist (Lauber-Rönsberg, BeckOK Urheberrecht, 49. Ed., § 23 Rn. 52).
3. Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Verletzung des Leistungsschutzrechts des Fotografen nach § 72 UrhG aus. Lichtbildschutz genießt nur die konkrete Aufnahme als körperlicher Gegenstand. Auch hier setzt eine Rechtsverletzung die Übernahme gerade der lichtbildnerischen Leistung voraus.
4. Die unberechtigte Anbringung des Kennzeichens der Antragstellerin auf der angegriffenen Abbildung stellt einen anderen Streitgegenstand dar, auf den die Antragstellerin ihren Antrag in erster Instanz nicht gestützt hat und für dessen Geltendmachung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung es jetzt an einem Verfügungsgrund fehlt.
Das OVG Münster hat entschieden, dass das Mitführen eines eingeschalteten Smartphones in einer Prüfung aufgrund der durch KI-Zugriff erweiterten Täuschungsmöglichkeiten ein besonders schwerer Täuschungsversuchs ist.
Aus den Entscheidungsgründen: 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber auch die Annahme des Prüfungsamtes nicht zu beanstanden, es sei ein besonders schwerer Fall eines Täuschungsversuchs im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StudO-BA gegeben. Besonders schwere Fälle eines Täuschungsversuchs sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, RiA 2021, 126 = juris Rn. 2 m. w. N.
Dies wird etwa bei dem aufwendigen Einsatz technischer Hilfsmittel, insbesondere eines Mobiltelefons angenommen.
Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 244 m. w. N.
Eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit kann beim Mitführen eines Smartphones regelmäßig angenommen werden, weil die Täuschungsmöglichkeiten, die dieses bietet, besonders umfassend und weitgehend sind. Insbesondere eröffnet die - nicht nur, aber auch - bei jedem Toilettengang mögliche Internetnutzung vielfältige Recherchemöglichkeiten, die sich durch die Möglichkeit des Zugriffs auf künstliche Intelligenz in kürzester Zeit nochmals erheblich vertieft haben. Die Verwendung eines Smartphones geht damit über die Möglichkeiten, die herkömmliche Täuschungsmittel wie etwa mitgeführte schriftliche Unterlagen bieten, deutlich hinaus, verletzt in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und legt die Annahme eines besonders schweren Falls grundsätzlich nahe.
Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, Rn. 2 m. w. N.
Hinzu tritt, dass die Entdeckungswahrscheinlichkeit aufgrund der Beschaffenheit des Geräts vergleichsweise gering und das Bedürfnis nach generalpräventiver Sanktionswirkung vor dem Hintergrund dieser Umstände besonders groß ist. Die generalpräventive Wirkung der Sanktion von Täuschungsversuchen stellt ein zulässiges Mittel dar, der durchaus verbreiteten Neigung zu unberechtigter Vorteilsverschaffung entgegenzuwirken und so die Chancengleichheit zu fördern.
Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 230 m. w. N.
Ob im Einzelfall aufgrund besonderer Gegebenheiten anders zu urteilen sein kann, kann auf sich beruhen. So mag etwa in einem Fall, in dem das Smartphone ausgeschaltet und an einem Ort verwahrt war, von dem es nur unter (ggfs. Aufmerksamkeit erregenden) Schwierigkeiten zur Hand genommen werden konnte, die Annahme eines besonders schweren Falls eines Täuschungsversuchs nicht gerechtfertigt sein. So lag es im Streitfall indessen nicht; das Gegenteil ist richtig. Denn der Antragsteller hat sein Smartphone im eingeschalteten Zustand in seiner rechten Hosentasche bei sich geführt, wo es für ihn leicht und vergleichsweise unauffällig erreichbar war. Überdies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach derzeitiger Erkenntnislage auch davon auszugehen, dass die konkrete Nutzungsabsicht des Antragstellers nachgewiesen ist. Dies ergibt sich aus den Beobachtungen der Aufsicht, die angegeben hat, der Antragsteller sei ihr dadurch aufgefallen, dass er immer wieder nach rechts unten geschaut habe (wo er sein Smartphone verwahrte) und danach direkt in Richtung Aufsicht. Dergleichen ist, wie die Beschwerde zutreffend darlegt, ein typisches Verhaltensmuster bei jedenfalls unmittelbar beabsichtigter, wenn nicht bereits vorgenommener Nutzung eines Täuschungsmittels während einer Prüfung. Dass diese Darstellung zutrifft und nicht etwa die Behauptung des Antragstellers, er habe den Blick durch den Raum schweifen lassen, wird dadurch bestätigt, dass die Aufsicht den Antragsteller gerade wegen des beobachteten Verhaltens aufgefordert hat, die rechte Hosentasche zu leeren, und das Smartphone eben dort vorgefunden hat, wohin der Antragsteller seinen Blick mehrfach gerichtet hatte. Ein Grund dafür, dass die Aufsichtsperson insoweit falsche, den Antragsteller zu Unrecht belastende Behauptungen aufgestellt hat - mit schwerwiegenden Konsequenzen für den Antragsteller und ggfs. gleichfalls schwerwiegenden Konsequenzen für sie selbst, sollte sich die Falschbehauptung herausstellen -, ist hingegen schon nicht vorgetragen, im Übrigen aber auch nicht im Ansatz zu erkennen.
3. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den als besonders schweren Fall zu qualifizierenden Täuschungsversuch des Antragstellers mit dem in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StudO-BA Teil A vorgesehenen Ausschluss von der Wiederholungsprüfung zu sanktionieren, hält ebenfalls der Rechtskontrolle Stand. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nach dem oben Ausgeführten unterliegt es entgegen der Auffassung des Antragstellers zunächst keinen Bedenken, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung die konkrete Absicht zur Nutzung des Smartphones beim Antragsteller angenommen worden ist. Vergeblich rügt der Antragsteller ferner "augenfällig unschlüssige und widersprüchliche Ermessenserwägungen" unter Verweis auf das Protokoll der 53. Sitzung des Prüfungsausschusses Bachelor. Die Entscheidung über die Sanktionierung eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, obliegt als Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 StudO BA Teil A dem Prüfungsausschuss, bei dem es sich um ein gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 besetztes Gremium handelt. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 StudO BA Teil A beschließt der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Die hier getroffene (Mehrheits-)Entscheidung bündelt mithin ihrer Natur nach unterschiedliche, ggfs. sogar gegenläufige Erwägungen; allein der Umstand, dass über die Entscheidung kontrovers diskutiert worden ist und dabei voneinander abweichende Positionen vertreten worden sind, macht diese weder unschlüssig noch widersprüchlich. Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Antragstellers, der Prüfungsausschuss sei "sich offenbar sehr bewusst [gewesen], dass er auf einer völlig unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden hat, wenn der Vorsitzende selbst 'das unstreitige heterogene Aufsichtsgeschehen' hervorhebt". Erstens erscheint dem Senat keineswegs sicher, dass der Vorsitzende mit der genannten, in ihrem Bedeutungsgehalt unklaren Wendung eine - seiner Ansicht nach - völlig unzureichende Tatsachengrundlage monieren wollte. Zweitens wäre das - wie aufgezeigt - nicht notwendigerweise die Einschätzung der Mehrheit des Gremiums. Drittens und vor allem wäre es aber auch unerheblich, da die Feststellung der Tatsachengrundlage nicht die Ermessensausübung betrifft.