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BGH: Keine Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrages bei Umzug - Volltext liegt vor

BGH
Urteil vom 11.11.2010
III ZR 57/10
Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags
BGB § 314 Abs. 1 Satz 1, § 626 Abs. 1


Diese bedenkliche Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor.

Leitsatz des BGH:
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.
BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - AG Montabaur
LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug auch wenn am neuen Ort kein DSL-Anschluss verfügbar ist

BGH
Urteil vom 11.11.2010
III ZR 57/10
DSL-Anschluss


Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses seinen Vertrags bei einem Umzug nicht vorzeitig kündigen kann, selbst wenn er an einen Ort zieht, wo kein DSL-Anschluss verfügbar ist.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:
"Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug auch wenn am neuen Ort kein DSL-Anschluss verfügbar ist" vollständig lesen

BGH: Preistransparenz bei Werbung für Telefon- bzw. Internettarife und Abmahnkosten bei teilweise berechtigter Abmahnung


BGH
Urteil vom 10.12.2009
I ZR 149/07
Sondernewsletter
PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG 2008 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze des BGH



a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen.

b) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann.

c) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: