Skip to content

OLG Hamm: § 43b Satz 1 TKG gilt nicht zwischen Vermieter und Mieter - kein eigenständiges Kündigungsrecht des Mieters für vom Vermieter gestellten Breitbandkabelanschluss

OLG Hamm
Urteil vom 28.05.2020
4 U 82/19


Das OLG Hamm hat entschieden, dass § 43b Satz 1 TKG im Verhältnis zwischen Vermieter und Mietern nicht anwendbar ist und kein eigenständiges Kündigungsrecht des Mieters für einen vom Vermieter gestellten Breitbandkabelanschluss besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

§ 43b Satz 1 TKG ist im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mietern nicht anwendbar, weil zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Mietern kein Vertrag über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste besteht.

(1) § 43b Satz 1 TKG bestimmt, dass die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten 24 Monate nicht überschreiten darf, und trifft damit eine Bestimmung über den zulässigen und unzulässigen Inhalt von Verträgen. Die Vorschrift beschreibt indes nicht ausdrücklich, für welche Arten von Verträgen (Vertragstypen) diese Inhaltsbestimmung gelten soll. Es liegt indes auf der Hand, dass die Vorschrift (nur) für Verträge gelten soll, die der Anbieter gerade in seiner Eigenschaft als „Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ geschlossen hat, also nur für Verträge über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste und nicht für jedweden Vertrag, dessen Vertragspartner (zufällig) auf der einen Seite ein Verbraucher und auf der anderen Seite ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind, Geltung beansprucht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Erwähnung des „Teilnehmers“ in § 43b Satz 2 TKG (die in § 43b Satz 1 TKG genannten „Verbraucher“ sind eine Teilmenge der Personengruppe der „Teilnehmer“): „Teilnehmer“ ist nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 20 TKG jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat (Hervorhebungen durch den Senat).

(2) Zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Mietern besteht kein Vertrag über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste.

(a) Es ist bereits fraglich, ob die im Rahmen des Mietverhältnisses erfolgende Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen überhaupt ein „Telekommunikationsdienst“ im Sinne des Telekommunikationsgesetzes ist. „Telekommunikationsdienste“ sind nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 24 TKG „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen“.

(aa) Die Übertragung von Fernseh- und Hörfunksignalen reicht nach der vorstehenden Legaldefinition als Übertragungsgegenstand für einen Telekommunikationsdienst aus. Das Vorliegen eines Telekommunikationsdienstes lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, die Beklagte sei gegenüber ihren Mietern nicht für die Signalübertragung verantwortlich. Der Vermieter hat nämlich neben der reinen Überlassung der Mietsache auch sämtliche Leistungen, aus denen Betriebskosten resultieren, als mietvertragliche Pflicht zu erbringen (Zehelein in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. [2020], § 556 Rdnr. 5). Im Falle eines Signalausfalls haftet die Beklagte gegenüber ihren Mietern nach den mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 536 ff. BGB). Dass die Beklagte die Verantwortung für die sogenannte „Netzebene 4“ auf die N GmbH übertragen hat, ist im Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mietern ohne Belang.

(bb) Es ist indes fraglich, ob die Leistungspflicht der Beklagten im Sinne des § 3 Nr. 24 TKG „ganz oder überwiegend“ (vgl. allgemein zu diesem Tatbestandsmerkmal: EuGH, Urteil vom 13.06.2019 – C-193-18 – , Rdnr. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.02.2020 – 13 A 17/16, Rdnr. 42 ff.) in der Übertragung von Signalen besteht. Sollte zur Ermittlung des Anteils der Signalübertragung an der Leistung der Beklagten auf deren Gesamtleistung, deren wesentlicher Kern die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Wohnung ist (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB), abzustellen sein, wäre die von der Beklagten geschuldete Signalübertragung lediglich eine von mehreren nachgeordneten Nebenleistungen und keineswegs der „überwiegende“ Teil der Leistung.

(b) Der in der Übertragung von Signalen bestehende Dienst der Beklagten ist aber jedenfalls nicht „öffentlich zugänglich“ (a.A. für die Versorgung vermieteter Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen: Busch/Riewerts, Kommunikation & Recht 2017, 769 [772 f.]). „Öffentlich zugänglich“ ist ein Telekommunikationsdienst nach § 3 Nr. 17a TKG dann, wenn er der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Unter „Öffentlichkeit“ ist jeder unbestimmte Personenkreis zu verstehen (Schütz in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. [2013], § 6 Rdnr. 44) bzw. – anders ausgedrückt – jede beliebige natürliche oder juristische Person, die nach Eigenart der jeweiligen Leistung als Empfänger, Nutzer oder Verbraucher in Betracht kommt (OVG NRW, MMR 2002, 636). Bei den Mietern eines Mehrfamilienwohnhauses handelt es sich hingegen nicht um einen unbestimmten Personenkreis, sondern um eine von der Öffentlichkeit durch ihre Eigenschaft als Mieter von Wohnungen in bestimmten Immobilien klar abgegrenzte Personengruppe. Die Leistung der Beklagten steht auch nicht jeder Person, die nach der Eigenart der Leistung als Nutzer in Betracht kommt, zur Verfügung, sondern nur einem (kleinen) Teil dieser Personengruppe, nämlich den Mietern der Wohnungen der Beklagten. Dass die Beklagte ihre Wohnungen „öffentlich“ auf dem Wohnungsmarkt anbietet, ändert hieran nichts. Denn in den Genuss der Signalübertragungsleistung der Beklagten kann nicht jeder Fernseh- und Hörfunkinteressierte kommen, sondern nur solche Personen, die an dem Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen interessiert sind und zusätzlich noch eine weitere persönliche Voraussetzung, nämlich den Abschluss eines Mietvertrages mit der Beklagten, erfüllen.

cc) § 43b Satz 1 TKG ist im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mietern auch nicht analog anwendbar. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. § 43b TKG ist durch Art. 1 Nr. 35 des „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen“ vom 03.05.2012 (BGBl. 2012 I, S. 958) in das Telekommunikationsgesetz eingefügt worden. Durch Art. 4 des vorerwähnten „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen“ vom 03.05.2012 ist § 2 Nr. 15 lit. b) der Betriebskostenverordnung, der die Umlage der laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse (frühere Fassung: „laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse“) auf die Mieter ermöglicht, neu gefasst worden. Der Gesetzgeber hat mithin in demselben Gesetz sowohl den Kunden- und Verbraucherschutz im Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes als auch das miet- und betriebskostenrechtliche Umlageverhältnis geregelt, ohne im Mietrecht Schutzvorschriften einzuführen, die inhaltlich dem Regelungsgehalt des § 43b TKG entsprechen. Das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke muss vor diesem Hintergrund verneint werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Düsseldorf: Unitymedia muss NDR und NPO dort in das analoge Kabelnetz aufnehmen, wo die Sender mit einer durchschnittlichen Dachantenne empfangbar sind

VG Düsseldorf
Urteile vom 27.09.2013
27 K 5549/12 (NDR)
27 K 5665/12 (NPO)

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kabelnetzbetreiber Unitymedia die Fernsehsender NDR und NPO überall dort in das analoge Kabelnetz aufnehmen muss, wo die Sender mit einer durchschnittlichen Dachantenne empfangbar sind. Die Berufung wurde zugelassen, so dass sich das OVG Münster mit der Sache befassen wird.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf:

"Mit den Beteiligten heute zugestellten Urteilen vom 27. September 2013 hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Klagen des NDR und des niederländischen Senders NPO gegen die 8. Kabel belegungsentscheidung der beklagten Landesanstalt für Medien NRW (LfM NRW) vom 5. Juli 2012 teilweise stattgegeben.

Die LfM NRW hatte den Sendern NDR und NPO in der Belegung des analogen Kabelnetzes von Unitymedia in NRW keinen Platz mehr zugewiesen, weil die entsprechende Vorschrift des § 18 Abs. 4 des Landesmediengesetzes NRW aufgrund des Ende 2007 vollzogenen Umstiegs auf das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) gegenstandslos geworden sei, jedenfalls aber, weil die Programme mittels portablen Empfangs (Stabantenne) in NRW nicht mehr empfangbar seien.

Nach Auffassung der Kammer hat der NDR indes weiterhin einen Anspruch auf Einspeisung seines Programms in den Verbreitungsgebieten, die an Niedersachsen angrenzen und in denen das Programm NDR Fernsehen auch mit einer durchschnittlich leistungsstarken Dachantenne zu empfangen ist. Gleiches gilt für das Programm NED 2 des Senders NPO in den an die Niederlande angrenzenden Verbreitungsgebieten. Das Kabelbelegungsverfahren ist nunmehr fortzuführen; insbesondere wird die LfM NRW aufzuklären haben, in welchen grenznahen Verbreitungsgebieten die Empfangbarkeit des Programms NDR Fernsehen und NED 2 gegeben ist."


OLG Köln: Werbung mit dem Slogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" irreführend

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 16.12.2011
6 U 146/11
Doppelt so schnell wie normales DSL


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Anbieter von Internetanschlüssen per Kabel mit dem Slogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" wirbt und dieses Werbeversprechen tatsächlich nicht gehalten wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"
[...] Zum einen ermöglicht die angebotene Leistung schon ihrer Art nach keine doppelt so schnelle Datenübertragung wie alle in Betracht kommenden Konkurrenzangebote. Das "normale“ Leistungsspektrum der Antragstellerin und anderer Netzbetreiber sieht nämlich DSL-Internetzugänge mit Übertragungsraten von mehr als 16.000 kbit/s vor; dass diese bei der Antragstellerin als "VDSL“ (V = Very [High Speed]) bezeichnet werden, ist nicht entscheidend.

Hinzu kommt, dass der Vergleich beim "Upload“ für die Antragsgegnerin noch ungünstiger ausfällt, weil etwa die Antragstellerin ihren Kunden hier Übertragungsraten bis zu 10 Mbit/s (10.000 kbit/s), die Antragsgegnerin bei dem beworbenen Angebot aber nur 1 Mbit/s (1.000 kbit/s) zur Verfügung stellt
[...]
Zum anderen vermag die Antragsgegnerin ihren Kunden keineswegs zu gewährleisten, dass sie dank ihres Angebots stets doppelt so schnell im Internet "surfen“ können wie DSL-Kunden mit 16.000-kbit/s-Zugang. Zwar darf ein Anbieter mit hohen Übertragungsraten innerhalb des eigenen Netzes auch dann werben, wenn der Kunde auf Grund externer Faktoren (geringere Leistungsfähigkeit des Rechners und der hausinternen Verkabelung oder des WLAN) nur einen Teil dieser Kapazität nutzen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 [Rn. 47] = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter). Dieser Grundsatz, den das Landgericht beachtet hat, erlaubt es dem Anbieter aber nicht, in einer vergleichenden Werbung ohne weitere Aufklärung den Eindruck zu erwecken, nach einem Wechsel zur Antragsgegnerin werde er doppelt so schnell im Internet kommunizieren können wie mit seinem unter den bisherigen Bedingungen einwandfrei funktionierenden DSL-Anschluss."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Köln: Werbung mit dem Slogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" irreführend" vollständig lesen

BGH: Preistransparenz bei Werbung für Telefon- bzw. Internettarife und Abmahnkosten bei teilweise berechtigter Abmahnung


BGH
Urteil vom 10.12.2009
I ZR 149/07
Sondernewsletter
PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG 2008 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze des BGH



a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen.

b) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann.

c) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: