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LG Koblenz: Freie Routerwahl - Wettbewerbswidrige Irreführung wenn im Rahmen des Bestellvorgangs eines DSL-Anbieters der Eindruck erweckt wird dass Anschluss nur mit dem angebotenen Router genutzt we

LG Koblenz
Urteil vom 24.05.2019
4 HK O 35/18


Das LG Koblenz hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn im Rahmen des Bestellvorgangs eines DSL-Anbieters (hier 1&1) der falsche Eindruck erweckt wird, dass der Anschluss nur mit dem angebotenen Router genutzt werden kann. Es genügt nicht, wenn dieser falsche Eindruck durch einen Anruf bei der Hotline oder den Aufruf der Tarifdetails ausgeräumt werden kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Köln: Aktivierung des Routers als WLAN-Hotspot durch Unitymedia ohne Zustimmung des Kunden unzulässig - unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG

LG Köln
Urteil vom 09.05.2017
31 O 227/16


Das LG Köln hat entschieden, dass die Aktivierung des Routers als WLAN-Hotspot durch Unitymedia ohne Zustimmung des Kunden eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG darstellt und somit unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die beanstandete Aktivierung eines für Dritten zugänglichen WLAN-Signals auf den den Verbrauchern zur Verfügung gestellten Routern, ohne dass dies mit den Verbrauchern vereinbart wurde oder eine vorherige Zustimmung von diesen eingeholt wurde, stellt eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG dar.

Belästigend im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, die die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen der Art und Weise, unabhängig von ihrem Inhalt, als störend empfunden wird (BGH, Urteil vom 03.03.2011, I ZR 167/09, Kreditkartenübersendung, Rdnr. 17 m.w.N., zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung des Maßstabes, welchen der BGH im Urteil vom 03.03.2011 unbeanstandet gelassen hat und nach dem eine Belästigung eines Verbrauchers bereits durch die aufgedrängten Entgegennahme eines Briefes, dessen Prüfung und ggf. notwendiger Entsorgung einschließlich Zerstörung einer Kreditkarte entstehen kann, stellt auch die hier in Rede stehende Freischaltung eines für Dritte erreichbaren WLAN-Signals auf den bei den Verbrauchern befindlichen sog. „Zugangsendgeräten“ eine Belästigung dar. Sie veranlasst bzw. zwingt den Kunden, sich ungefragt und „unfreiwillig“ mit den konkreten Maßnahmen zu befassen, falls er nicht ohne jegliche Prüfung eine Änderung hinnehmen möchte. Angesichts der zunehmenden Komplexität der technischen Möglichkeiten und Usancen gerade im Bereich von Telefon und Internet und des Umstands, dass Teile der Bevölkerung (u.a. ältere Leute) hier bereits den Anschluss an das technische Verständnis verloren haben dürften, stellt dies ein belästigendes Ereignis für die Kunden dar. Dem entspricht, dass viele Kunden die technischen Vorgänge rund um die Zurverfügungstellung von (kabellosem) Telefon und Internet über sog. Router oder Modem aufgrund der zunehmenden technischen Komplexität nicht mehr oder nicht mehr vollständig verstehen und gerade angesichts der aktuell häufigen Berichterstattung in den Medien über Themen des "Datenklaus" oder „Datensicherung“ von dem Gedanken eines weiteren Signals über das bei ihnen im häuslichen Bereich befindliche „Zugangsendgerät“ erheblich verunsichert sein werden.

Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Verbrauchers zugrunde zu legen ist (BGH Urteil vom 03.03.2011, I ZR 167/09, Kreditkartenübersendung, Rdnr. 17 m.w.N., zitiert nach juris). Die Unzumutbarkeit ist durch Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Handlung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), mit den Interessen des Unternehmers aus Art. 5 und 12 GG (BGH a.a.O.) zu ermitteln. Da die Beklagte als Unternehmerin hier die Möglichkeit hätte, ihre unternehmerischen Interessen an der Erstellung eines WLAN-WifiSpot-Netzes auf eine die Verbraucher in ihrem Interesse, von der Handlung (Freischaltung ohne Zustimmung) verschont zu bleiben, weniger verletzende Weise zu verwirklichen - nämlich in einer Freischaltung erst nach ausdrücklicher Zustimmung bzw. Vertragsänderung - erweist sich die hier in Rede stehende geschäftliche Handlung (Freischaltung ohne Zustimmung) mangels Erforderlichkeit im Rahmen einer Interessenabwägung als unverhältnismäßig und ist deshalb unzumutbar."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Essen: Recht auf frei Wahl des Routers gilt nicht nur für Neukunden sondern auch für Bestandskunden - Routerfreiheit

LG Essen
Urteil vom 23.09.2016
45 O 56/16


Das LG Essen hat zutreffend entschieden, dass das Recht auf frei Wahl des Routers (Routerfreiheit) nicht nur für Neukunden sondern auch für Bestandskunden gilt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Gesetzgebung: Gesetz gegen Routerzwang kommt - Bundesrat ruft Vermittlungsausschluss nicht an

Das "Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten" wird kommen. Der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschluss nicht an. Durch das Gesetz gegen den Routerzwang wird es Providern zu Recht untersagt, ihren Kunden bestimmte Router zur Nutzung des Anschluss zwingend vorzuschreiben.

Siehe zum Thema auch: Routerzwang soll abgeschafft werden - Gesetzgeber legt Gesetzentwurf zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten vor



Routerzwang soll abgeschafft werden - Gesetzgeber legt Gesetzentwurf zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten vor

Der Routerzwang wird von vielen Seiten zu Recht kritisiert. Das Bundeskabinett hat nun einen "Gesetzentwurf zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten" vorgelegt, wodurch der Routerzwang abgeschafft werden soll.

Aus der Pressemitteilung des BMWi:

"Gesetzliche Neuregelung stärkt Verbraucher und Wettbewerb

Die Vorgabe einiger Netzbetreiber, ausschließlich eigene Router zuzulassen, verhindert nicht nur eine freie Produktauswahl für die Verbraucher, sondern beschränkt auch den Wettbewerb, da die Hersteller von Routern und Modems in hoher Abhängigkeit einiger weniger Netzbetreiber stehen. Zur Stärkung von Verbrauchern und Wettbewerb beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Routerfreiheit am 12. August 2015. Zuvor hatte das BMWi einen entsprechenden Entwurf vorgelegt.

Freie Wahl bei allen Endgeräten

Die Neuregelungen beim Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) stellen sicher, dass alle Arten von Endgeräten (Router, Kabelmodem) von der Liberalisierung erfasst sind. Damit wird auch dem europäischen Ziel eines offenen und freien Warenverkehrs von Telekommunikationsgeräten Rechnung getragen.
Durch Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird der Netzzugang der Verbraucher nun als sogenannter passiver Netzabschlusspunkt definiert. Das bedeutet konkret: Das Telekommunikationsnetz - dessen Ausgestaltung die Netzbetreiber bestimmen - endet gemäß den Neuregelungen damit bereits vor dem Router als aktives Endgerät. Der Router selbst gehört nicht mehr dazu; damit wird die aktuelle Praxis einiger Anbieter beendet, die ihre eigenen Router als aktiven Zugangspunkt zum öffentlichen Netz definieren und hierdurch Verbraucher bei der Nutzung von Internetdiensten an einen vorgeschriebenen Router zu binden.

Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen ihren Kunden auch weiterhin ein Endgerät (Router/Modem) anbieten oder zur Verfügung stellen. Die Verbraucher erhalten durch den Gesetzentwurf allerdings eine Wahlfreiheit: Telekommunikationsanbieter dürfen ihre Kunden künftig nicht mehr zwingen, ein bestimmtes Endgerät zu verwenden.:
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Den Gesetzentwurf finden Sie hier
Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten