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BGH: Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Meinungsfreiheit berufen soweit als Vertreterin der Mitgliederinteressen auftritt

BGH
Urteil vom 01.03.2018
I ZR 264/16
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3; UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2; UWG aF § 4 Nr. 7


Der BGH hat entschieden, dass sich die Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann, soweit sie als Vertreterin der Mitgliederinteressen auftritt.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen ist.

b) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss eine Handwerksinnung bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen wahren. Nimmt sie allerdings berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahr, geht damit eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots einher.

BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16 - OLG Hamm - LG Münster

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier

LG Traunstein: Wettbewerbsverstoß durch irreführenden Vereinsnamen "Deutsche Sachverständigenkammer" für einen privaten Verein

LG Traunstein
Urteil vom 22.07.2016
1 HK O 168/16


Das LG Traunstein hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein privater Verein den Vereinsamen "Deutsche Sachverständigenkammer" wählt und den Verein neben Unterlassung auch zur Löschung des Namens im Vereinsregister verurteilt. Eine Vereinigung privater Sachverständiger nimmt keine berufsständischen Aufgaben wahr. Die Bezeichnung "Deutsche Sachverständigenkammer" täuscht - so das Gericht zutreffend - über die Eigenschaften, die Personen, die Rechte, die Befähigungen und den Status des Vereins.