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OLG Frankfurt: Markenlizenzvertrag nicht allein aufgrund 57-jähriger Laufzeit sittenwidrig - es ist auf verbleibende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Markeninhabers abzustellen

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.01.2020
6 U 94/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markenlizenzvertrag nicht allein aufgrund einer 57-jährigen Laufzeit sittenwidrig ist. Es kommt - so das Gericht - darauf an, ob dem Markeninhaber genügend wirtschaftliche Bewegungsfreiheit verbleibt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Die Verträge sind auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

aa) Mit diesem Einwand ist die Klägerin - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht präkludiert. Sie hat bereits in der Klageschrift (S. 16) dargelegt, dass eine Gesamtvertragsdauer von 57 Jahren sittenwidrig und damit nichtig wäre. Jedenfalls der vor Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung gehaltene Vortrag ist daher zu würdigen.

bb) Die Voraussetzungen des § 138 I BGB liegen nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn man - entsprechend der Auslegung des Landgerichts - davon ausgeht, dass die beiden Verträge (Lizenzvertrag und Ergänzungsvertrag) als Einheit mit einer 57-jährigen Laufzeit auszulegen sind. Ein Vertrag kann wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein Vertragsteil übermäßig in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird (sog. Knebelung) und ihm hierfür kein auch nur annähernd angemessener Ausgleich gewährt wird (BGH WM 2019, 419 Rn. 17 m.w.N.). Hierfür ist eine Gesamtwürdigung der vertraglichen Vereinbarung und der zum Vertragsschluss führenden Umstände erforderlich. Die lange Vertragslaufzeit für sich alleine kann eine solche Knebelung im Streitfall nicht begründen. Eine lange Laufzeit mag von vornherein problematisch sein bei formularmäßigen Vereinbarungen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 626). Vorliegend handelt es sich unstreitig um individuell ausgehandelte Verträge.

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung zu Bierbezugsverträgen. Eine Sittenwidrigkeit i.S. des § 138 Abs. 1 BGB wird bei diesen Verträgen angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts in unvertretbarer Weise eingeengt und er dadurch in eine mit den Anschauungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerät. Eine 20-jährige Bindung geht hierbei bis an die äußerste Grenze des in Ausnahmefällen noch Zulässigen (BGH, Urt. v. 14.6.1972 - VIII ZR 14/71 -, juris). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Markenlizenzvertrag nicht übertragbar. Ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis bestand schon deshalb nicht, weil die Klägerin während der Vertragslaufzeit nicht vollständig an der Nutzung ihrer Markenrechte und damit in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt war. Die Exklusivlizenz bezog sich nur auf bestimmte Geschäftsfelder, nämlich auf Parfümerien, Körperpflegemittel und Kosmetika (Klassen 3, 21). Viele der NIKOS und SCULPTURE-Marken sind hingegen für weitere Waren- und Dienstleistungsklassen, insbesondere für die Klasse 25 (Bekleidung) registriert (vgl. Anlage SR1 a.E.). Unstreitig war und ist die Klägerin in diesem Warensegment geschäftlich tätig und kann hierfür ihre Marken alleine benutzen. Eine übermäßige Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Kosmetiksektor zu den bestimmenden Geschäftsfeldern der Klägerin gehört hätte. Dies ist nach dem nicht präkludierten Vortrag der Parteien nicht ersichtlich.

dd) Es kann mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vereinbarte Umsatzlizenz der Höhe nach in sittenwidriger Weise marktübliche Lizenzsätze unterschritt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin am Tag des Abschlusses des Lizenzvertrages von der Beklagten ein zinsloses Darlehen in Höhe von DM 1 Mio. gewährt wurde. Die Sittenwidrigkeit lässt sich auch nicht damit begründen, dass die unter der Marke vertriebenen Parfumwaren zunächst im Hochpreissegment angeboten wurden und inzwischen über Drogeriemärkte verkauft werden. Der wirtschaftliche Erfolg einer Markennutzung lässt sich naturgemäß über lange Zeiträume schlecht einschätzen. Dies macht eine jahrzehntelange Bindung des Lizenzgebers jedoch nicht sittenwidrig.

c) Die Klägerin hat das Vertragsverhältnis jedoch wirksam außerordentlich gekündigt. Die Klägerin hat den Ergänzungsvertrag mit Anwaltsschreiben vom 10.7.2017 „wegen der Nichterreichung der Umsatzschwelle von DM 25 Mio.“ mit sofortiger Wirkung gekündigt (Anlage SR13).

aa) Dauerschuldverhältnisse kann nach § 314 BGB jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

bb) Dieses Recht gilt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - unabhängig von den im Ergänzungsvertrag vorgesehenen Regelungen zur Vertragsbeendigung. Es kommt deshalb nicht maßgeblich darauf an, ob das Nichterreichen der Umsatzschwelle auf „nachgewiesenem Verschulden“ der Beklagten beruht (Ziff. 11 Abs. 2). Zwar kann das Kündigungsrecht nach § 314 BGB individualvertraglich beschränkt, aber nicht völlig ausgeschlossen werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 314 Rn. 3). Es kann auch nicht so weit beschränkt werden, dass es faktisch kaum mehr zur Anwendung kommen kann. Unzumutbar und unwirksam ist daher die Voraussetzung des „nachgewiesenen Verschuldens“. Bei einer Vertragslaufzeit von insgesamt 57 Jahren muss es dem Rechteinhaber möglich bleiben, den Lizenzvertrag wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung zu kündigen, wenn der Lizenznehmer - sei es aus Desinteresse, fehlendem kaufmännischen Geschick oder geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen - die Umsatzerwartungen ständig erheblich unterschreitet.

cc) Der Ergänzungsvertrag sah in Ziff. 5 vor, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Rückübertragung der Marken verpflichtet ist, wenn sie mit den Produkten nach 5 Vertragsjahren (also ab 1998) einen geringeren jährlichen Nettoumsatz als DM 25 Mio. (= € 12,78 Mio.)erzielt. Der Netto-Jahresumsatz der Beklagten mit den Markenprodukten blieb in den vergangenen 15 Jahren stets unterhalb von € 10 Mio. (LGU 4). Dies stellt einen hinreichend wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Zwar ist nach § 314 II BGB die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht. Ein vertragswidriges Verhalten des Gegners berechtigt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses gleichwohl zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, wenn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung derart erschüttert ist, dass sie auch durch die Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann (BGH WM 2004, 828). Davon muss - schon im Hinblick auf den laufenden Rechtsstreit - ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet, dass in Zukunft mit Nettoumsätzen in vertragsmäßiger Höhe zu rechnen ist. Eine Abmahnung war daher entbehrlich.

d) Es kommt damit nicht auf die die zwischen den Parteien streitige Auslegungsfrage an, ob der Lizenzvertrag aus 1992, der nach Ziff. 10 bis zum 30.6.2017 laufen sollte, durch Ziff. 11 des Vertrages vom 6.4.1993 bis zum Jahr 2050 verlängert wurde oder ob der Ergänzungsvertrag lediglich der Absicherung eines Darlehens diente bzw. eine nur für bestimmte neue Marken geltende Zusatzabrede darstellte. Es bedarf auch keiner Entscheidung über den im Eventualverhältnis stehenden Antrag zu 2.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte außerdem Anspruch auf eine Aufstellung der mit den gekennzeichneten Produkten erwirtschafteten Mengen und Verkaufswerte im angegebenen Zeitraum (Antrag zu 3.). Auch insoweit war das Urteil des Landgerichts abzuändern. Der Anspruch ergibt sich aus nach Ziff. 8a des Lizenzvertrages. Es fehlt nicht an der Fälligkeit des Anspruchs. Mit Email vom 27.3.2017 hat die Klägerin eine Frist bis zum 15.4.2017 gesetzt, nicht - wie vom LG angenommen - bis zum 15.4.2018. Die Frist war daher bereits bei Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung abgelaufen.

4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft über die nach Beendigung des Vertrages noch verkauften Markenwaren sowie über die Vorräte nach §§ 242, 259 BGB (Anträge zu 4. und 5.). Insoweit war die Berufung zurückzuweisen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Vertragsverhältnis auch nach seiner Beendigung bestimmte Nachwirkungen haben und eine Grundlage für Auskunftsansprüche hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung bilden kann (vgl. BGH NJW 1982, 1807; BGHZ 61, 176, 179). Die begehrten Auskünfte sollen der Durchsetzung möglicher Folgeansprüche wegen Verletzung der Markenrechte nach Beendigung des Lizenzvertrages und Ablauf der nach § 12 a) des Lizenzvertrages vorgesehenen Aufbrauchfrist dienen. Der Auskunftsanspruch könnte als akzessorischer Hilfsanspruch nur zugesprochen werden, wenn entsprechende Folgeansprüche feststünden. Hierfür fehlt es an ausreichenden Darlegungen. Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Klägerin hat nicht im einzelnen dargelegt, aus welchen Schutzrechten ihr im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts Schadensersatzansprüche zustehen. Zur Durchsetzung etwaiger Unterlassungsansprüche benötigt die Klägerin die Auskünfte nicht. Die Beklagte bestreitet nicht, Benutzungshandlungen über den 15.7.2017 hinaus vorgenommen zu haben."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Bundeskartellamt: Verbotene Kundenabsprachen von acht Lesezirkel-Unternehmen - Bußgelder in Höhe von 3 Millionen

Das Bundeskartellamt hat wegen verbotener Kundenabsprachen von acht Lesezirkel-Unternehmen Bußgelder in Höhe von 3 Millionen verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Bußgelder gegen acht Lesezirkel-Unternehmen wegen verbotener Kundenabsprachen

Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von rund drei Mio. Euro gegen acht Lesezirkel-Unternehmen verhängt. Den Unternehmen wird vorgeworfen, verbotene Absprachen über die Aufteilung von Kunden getroffen zu haben.

Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um die Daheim Liefer-Service GmbH, Hamburg, ein Unternehmen der Ganske Verlagsgruppe, die Werbeagentur.Lesezirkel Brabandt LZ plus Media GmbH, Aalen, die Lesezirkel Dörsch GmbH & Co. KG, Nürnberg, die Lesezirkel Detlef Krumbeck GmbH, Pinneberg, die Lesezirkel Die Medien-Palette GmbH & Co. KG, Hamm, die Lesezirkel Media-Collection GmbH, Vellmar, die Lesezirkel „Die Hanse“ GmbH, Vellmar, sowie die Firma Hettling´s LeseZirkel.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die in Arztpraxen, Friseursalons oder Gaststätten ausliegenden Zeitschriften sind oft über Lesezirkel-Anbieter gemietet. Die Absprachen der Lesezirkel-Anbieter zielten darauf ab, das gegenseitige Abwerben solcher geschäftlicher Kunden zu vermeiden. Durch die Kundenaufteilung wurde ein Preiswettbewerb zwischen den Lesezirkel-Anbietern vermieden.“

Lesezirkel-Unternehmen erwerben verschiedene Zeitschriften von Verlagen und stellen diese zu einem Paket – der Lesemappe – zusammen, die sie im Regelfall für einen Zeitraum von einer Woche an ihre Kunden vermieten. Zum Kundenkreis der Lesezirkel-Anbieter gehören zum einen Privatpersonen und zum anderen die sogenannte „öffentliche Auslage“; bei letzterer handelt es sich zum Beispiel um das Geschäft mit Arztpraxen, Friseursalons und Gaststätten, in denen die Zeitschriften von den wartenden Patienten bzw. der Kundschaft gelesen werden können.

Nach den Feststellungen des Amtes handelte es sich jeweils um bilaterale Absprachen zwischen der Daheim Liefer-Service GmbH, die deutschlandweit tätig ist, und den übrigen, nur regional tätigen Unternehmen. Gegenstand eines jeden Kartells war die Absprache, die gegenseitige Abwerbung von Bestandskunden der öffentlichen Auslage (Arztpraxen, Friseursalons, etc.) zu vermeiden. Abgesichert wurde diese Abrede in der Regel durch die Vereinbarung, dem anderen Unternehmen einen eigenen Kunden zu überlassen, wenn es trotz der Abrede zu einer Abwerbung kam. Durch diesen Ausgleichsmechanismus wurde der wirtschaftliche Anreiz für die Abwerbung von Kunden genommen.

Mit allen genannten Unternehmen wurde eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt. Zwei Unternehmen haben bei der Aufklärung des Sachverhalts mit dem Bundeskartellamt kooperiert und dementsprechend eine Ermäßigung der Bußgelder erhalten. Die verhängten Geldbußen sind bestandskräftig.


OLG Frankfurt: Regelungen des DFB zur Spielervermittlung in Teilen kartellrechtswidrig und damit nicht mehr anzuwenden

OLG Frankfurt
Urteil vom 02.02.2016
11 U 70/15 (Kart)


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Regelungen des DFB zur Spielervermittlung in Teilen kartellrechtswidrig sind und somit nicht mehr angewendet werden dürfen.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

Mit Urteil vom 2.2.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) dem Deutschen-Fußball-Bund (DFB) untersagt, bestimmte Einzelregelungen aus dem "DFB-Reglement für Spielervermittlung" anzuwenden. Die Entscheidung bestätigt im Wesentlichen das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das im Wege der einstweiligen Verfügung auf Antrag einer Firma aus Rheinland-Pfalz ergangen war, die Profifußballer im Zusammenhang mit Transfers und Vertragsverlängerungen berät.

Hintergrund:

Der beklagte DFB ist Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden und Mitglied des Welt-fußballverbandes FIFA. Zum April 2015 verabschiedete er das "DFB-Reglement für Spielervermittlung", das - vereinfacht - u.a. folgende sieben Einzelregelungen enthält:

(1) Vereine, die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, müssen diesen beim DFB registrieren.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft Fußballspieler, die die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen.

(3) Vereine und Fußballspieler müssen darauf hinwirken, dass von Vermittlern, deren Dienste sie in Anspruch nehmen, ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wird und/oder eine Gebühr von 500,- € für die Registrierung gezahlt wird.

(4) Vereine und Fußballspieler sind verpflichtet, dem DFB die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen und Zahlungen offenzulegen, die an einen Vermittler geleistet wur-den.

(5) Vereine sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit einem Transfer nicht an einen Vermittler gehen oder von diesem geleistet werden.

(6) Vereine sind verpflichtet, einem Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als Vergütung einen vor Abschluss der Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag zu zahlen.

(7) Vereinen und Fußballspielern wird verboten, für die Dienste eines Vermittlers bei Aushand-lung eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten, wenn der betreffende Fußballspieler minderjährig ist.

Da die Spielervermittler nicht Mitglieder des DFB sind, gilt das Reglement für sie nur mittelbar, indem die dem DFB angeschlossenen Vereine und Berufsfußballspieler verpflichtet werden, diese bei vertraglichen Beziehungen mit Spielevermittlern einzuhalten.

Die klagende Firma nimmt als Spielevermittlerin Anstoß an den vorgenannten Regelungen. Sie ist der Meinung, der DFB nutze mit der Registrierungspflicht für Vermittler seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus und schränke die Berufsfreiheit der Vermittler ein. Insbesondere die vorgeschriebene Mitteilung von Zahlungen betreffe Betriebsgeheimnisse der Ver-mittler. Außerdem schreibe der DFB den Vereinen und Berufsfußballspielern in wettbewerbsbeschränkender Weise vor, welche Vergütung sie mit einem Vermittler vereinbaren dürfen. Auch das Verbot, eine Vergütung zu zahlen, wenn der betreffende Spieler minderjährig sei, sei unzulässig.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Mit Urteil vom 29.4.2015 gab das erstinstanzlich zuständige Landgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Regelungen zu 1., 2., 6. und 7. statt und untersagte dem DFB die Anwendung dieser Regelungen. Den darüber hinausgehenden Antrag wies es zurück.

Gegen das Urteil legten sowohl die klagende Firma als auch der beklagte DFB Berufung zum OLG ein, allerdings nicht bezüglich der Regelung zu 6., weshalb die Entscheidung des Landgerichts insoweit von vornherein rechtskräftig war.

Die Berufungsentscheidung des OLG:

Mit seiner Entscheidung vom 2.2.2016 änderte das OLG das erstinstanzliche Urteil geringfügig ab, indem es dem DFB nunmehr auch Anwendung der Regelung zu 3. teilweise untersagte, allerdings das Verbot der Regelung zu 7. wieder aufhob.
Nach dem Berufungsurteil ist dem DFB nunmehr die Verwendung der Regelungen zu 1., 2., 3. (teilweise) und 6. untersagt. Die Regelungen zu 4., 5. und 7. sowie den zulässigen Teil der Regelung zu 3. darf er weiter verwenden.

Zur Begründung führt das OLG aus: Die Regelungen zu 1. und 2. (Registrierungspflicht) seien unzulässig, da die klagende Firma nicht verpflichtet sei, im Rahmen der mit der Registrierungspflicht verbundenen Vermittlererklärung erklären zu müssen, als Vermittlerin an die "Statuten und Reglements der Verbände, Konföderationen und der FIFA" sowie der Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes gebunden zu sein und sich zur Ahndung von Verstößen gegen diese Regelungen der Verbandsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Grundsätzlich könnten zwar auch Personen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, dessen Regelungen und Diziplinargewalt unterstellt werden. Dies gelte jedoch nur, soweit diese Regelungen verhältnismäßig seien. Dem stehe hier jedoch entgegen, dass nicht feststellbar sei, dass Nichtmitglieder überhaupt in zumutbarer Weise Kenntnis von den umfangreichen Regelwerken nehmen könnten.

Die Unzulässigkeit der Regelung zu 3. in Bezug auf das Führungszeugnis folge daraus, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines "erweiterten Führungszeugnisses" unmöglich sei. Ein solches Führungszeugnis werde nur unter den Voraussetzungen des § 30a Bundeszentralregistergesetz erteilt; es sei aber nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien.

Die Berufung der klagenden Firma gegen die darüber hinausgehende Regelung zu 3. (Registrierungsgebühr), die das Landgericht für sachgerecht gehalten habe, sei aus formellen Gründen unzulässig.

Die übrigen Regelungen (4., 5. und 7.) seien dagegen unbedenklich.

Mit der Verpflichtung der Vereine und Fußballspieler, dem DFB die Einzelheiten vereinbarter Vergütungen oder Zahlungen offenzulegen (Regelung zu 4.), verfolge der DFB das als legitim anzusehende Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen. Hinter diesem Ziel stehe der legitime Zweck, die Vermittlung von Sportlern primär an sportlichen, nicht jedoch finanziellen Interessen auszurichten.

Mit der Regelung zu 5. verfolge der DFB den im Ergebnis legitimen und verhältnismäßigen Zweck, einer an sachfremden - d.h. nicht sportlichen - Interessen ausgerichteten Einflussnahme der Vermittler auf Spielerwechsel entgegenzuwirken.

Mit dem Verbot, im Falle der Vermittlung minderjähriger Spieler an den Vermittler für die Aushandlung eines Lizenzvertrages und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten (Regelung zu 7.), verfolge der DFB grundsätzlich den legitimen Zweck des Minderjährigenschutzes. Es solle verhindert werden, dass minderjährige Fußballspieler primär durch finanzielle Anreize Transfers abschießen und ohne gesicherte Perspektive aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden.

Die Entscheidung ist im Eilverfahren rechtskräftig und kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.2.2016, Aktenzeichen 11 U 70/15 (Kart)
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2015, Aktenzeichen 2-06 O 142/15)

OLG München: Schiedsvereinbarung zwischen Eisschnelllaufverband und Claudia Pechstein kartellrechtswidrig - Schiedsspruch des CAS nicht anerkennungsfähig - Weg zur Zivilgerichtsbarkeit eröffnet

OLG München
Urteil vom 15.01.2015
U 1110/14 Kart


Das OLG München hat entschieden, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen dem Fachverband für Eisschnelllauf (ISU) und Claudia Pechstein kartellrechtswidrig und somit unwirksam ist. Der Schiedsspruch des Court of Arbitration for Sports (CAS) ist nicht anerkennungsfähig. Vielmehr kann die Sportlerin den Zivilrechtsweg beschreiten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der BGH wird sich mit der Sache befassen.

Die Pressemitteilung des OLG München:

"Oberlandesgericht München erklärt die zwischen Claudia P. und dem Internationalen Fachverband für Eisschnelllauf (ISU) 2009 getroffene Schiedsvereinbarung für unwirksam und erkennt den Spruch des Court of Arbitration for Sports (CAS) nicht an.

In seinem am 15.01.2015 verkündeten Zwischenurteil teilt das Oberlandesgericht München die Auffassung der Vorinstanz, dass die zwischen der Athletin und dem ISU im Januar 2009 getroffenen Schiedsvereinbarung wegen Verstoßes gegen zwingendes Kartellrecht unwirksam ist.

Die vor dem deutschen Zivilgericht erhobene Klage ist damit zulässig.

Anders als vom Landgericht noch angenommen, ist aber der Spruch des Court of Arbitration for Sports (CAS) nicht anerkennungsfähig. Die deutschen Gerichte sind deshalb in der für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorgreiflichen Feststellung, ob die Dopingsperre zu Unrecht verhängt wurde, nicht an den Spruch gebunden.
Bevor der noch nicht zur Endentscheidung reife Rechtsstreit weitergeht, wartet das Oberlandesgericht, das die Revision gegen sein Zwischenurteil zugelassen hat, ggf. eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.
In dem bei dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts München anhängigen Berufungsverfahren wendet sich die Klägerin, eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, gegen die Rechtmäßigkeit einer im Jahr 2009 verhängten Dopingsperre und macht gegen die Beklagte ISU, den internationalen Fachverband für Eisschnelllauf mit Sitz in der Schweiz, Schadensersatz wegen der ihr daraus erwachsenen Schäden geltend.

Das Landgericht München I hatte in 1. Instanz den von der Beklagten erhobenen Einwand, der Zulässigkeit der Klage stehe eine zwischen der Klägerin und ihr am 2. Januar 2009 in einer von der Beklagten vorformulierten Wettkampfmeldung für die Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaften enthaltene Schiedsvereinbarung entgegen, wonach für Streitigkeiten zwischen den Wettkampfteilnehmern und der Beklagten unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne zuständig sei, als nicht durchgreifend erachtet. Die Klage hatte das Landgericht aber dennoch im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es sei an die nach Anrufung des CAS durch die Klägerin erfolgte Bestätigung der Dopingsperre gebunden.

Mit Zwischenurteil vom 15.01.2015 hat nun auch der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München entschieden, dass die Schadensersatzklage zulässig ist. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten steht die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht entgegen. An die Entscheidung des CAS, die Dopingsperre sei zurecht verhängt worden, sind die deutschen Gerichte jedoch nicht gebunden. Über die Frage des Dopings ist noch nicht entschieden.

Im Einzelnen hat das Oberlandesgericht hierzu ausgeführt:

1) Die Schiedsvereinbarung ist im Streitfall unwirksam, weil sie gegen zwingendes Kartellrecht verstößt.
Auf dem Markt des Angebots von Weltmeisterschaften im Eisschnelllaufsport ist die Beklagte wegen des Ein-Platz-Prinzips der einzige Anbieter und daher mangels Wettbewerber als Monopolistin im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) marktbeherrschend.
Sachlich relevant im Sinne des GWB ist im Streitfall der Markt des Angebots der Durchführung von Weltmeisterschaften im Eisschnelllauf. Die Teilnahme daran kann wegen des überragenden weltweiten Interesses und der damit verbundenen Verwertungsmöglichkeiten für Athleten, die dort Erfolge erzielen wollen, nicht durch die Teilnahme an nationalen Wettkämpfen ersetzt werden.
Einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es nach den relevanten Vorschriften des GWB verboten, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Danach durfte die Beklagte von der Klägerin die Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 nicht verlangen.
Zwar stellt das Verlangen einer Schiedsvereinbarung durch den Ausrichter von internationalen Sportwettkämpfen nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar. Vielmehr bestehen gewichtige sachgerechte Gründe dafür, Streitigkeiten zwischen Athleten und Sportverbänden im Zusammenhang mit internationalen Wettkämpfen nicht den verschiedenen in Betracht kommenden staatlichen Gerichten zu überlassen, sondern einem einheitlichen Sportgericht zuzuweisen. Insbesondere kann auf diese Weise durch einheitliche Zuständigkeit und Verfahrensgestaltung verhindert werden, dass in gleichgelagerten Fällen divergierende Entscheidungen getroffen werden, was der Gewährleistung der Chancengleichheit der Athleten bei der Wettkampfteilnahme dient.
Im konkreten Fall stellt es jedoch einen Missbrauch von Marktmacht dar, dass die Beklagte von der Klägerin die Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS verlangt hat.
Nach den im Zeitpunkt der Schiedsvereinbarung gültigen Verfahrensregeln haben die daran beteiligten Verbände (die Internationalen Sportverbände, das Nationale und das Internationale Olympische Komitee) bestimmenden Einfluss auf die Auswahl der Personen, die als Schiedsrichter in Betracht kommen.
Infolge der vom Kartellsenat festgestellten einseitigen Ausgestaltung der Schiedsrichterbestellung zugunsten der daran beteiligten Verbände für Streitigkeiten mit Athleten wird den Verbänden ein Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts verliehen, das von den Athleten nur hingenommen wird, weil sie keine andere Möglichkeit haben, an internationalen Sportveranstaltungen teilzunehmen.
Durch die Vorgaben für die Wahl der im Rahmen der Schiedsvereinbarung in Betracht kommenden Schiedsrichter erhalten die Verbände bei Streitigkeiten mit Athleten ein strukturelles Übergewicht, das die Neutralität des CAS grundlegend in Frage stellt.
Darüber hinaus wird ein strukturelles Ungleichgewicht zugunsten der Verbände dadurch begründet, dass in den Berufungsverfahren vor dem CAS der Vorsitzende des für die konkrete Streitigkeit zuständigen Kollegiums vom Präsidenten der Berufungsabteilung des CAS bestimmt wird, wenn sich die Streitparteien insoweit nicht einigen können, und der Präsident der Berufungsabteilung seinerseits durch die einfache Mehrheit eines Gremiums gewählt wird, das strukturell von den Verbänden abhängt. Damit können letztlich die Verbände zusätzlichen mittelbaren Einfluss auf das dritte Mitglied des für eine konkrete Streitigkeit zuständigen Kollegiums haben. Das Vertrauen des Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit eines Schiedsgerichts nimmt Schaden, wenn er befürchten muss, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist; insoweit gilt es, Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der Richterbesetzung zu treffen.
Bei wirksamem Wettbewerb, der angesichts der Monopolstellung der Beklagten nicht stattfindet, wäre die Klägerin nicht gezwungen gewesen, zur Ermöglichung ihrer Teilnahme an den Weltmeisterschaften die im vorliegenden Fall relevante Schiedsklausel hinzunehmen.
Die Abweichung von Schiedsklauseln, die bei wirksamen Wettbewerb zustande kämen, hat zur Folge, dass der Klägerin die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Rechte auf Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) entzogen werden, denen Verfassungsrang zukommt. Sie überschreitet daher die für die Annahme eines Missbrauchs von Marktmacht erforderliche Erheblichkeitsschwelle.

2) Mangels Anerkennungsfähigkeit des Spruchs des CAS sind die deutschen Gerichte in der für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorgreiflichen Feststellung, ob die Dopingsperre zu Unrecht verhängt wurde, nicht an den Spruch gebunden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klage insoweit nicht wegen der Rechtskraftwirkung der Entscheidung des CAS als unbegründet angesehen werden.

Die Anerkennung des Spruchs des CAS, mit dem die Dopingsperre bestätigt wurde, widerspräche der öffentlichen Ordnung; er ist deshalb gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 lit. b) des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 nicht anerkennungsfähig.

Zu der für die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche maßgeblichen öffentlichen Ordnung (ordre public) zählt auch die Einhaltung der grundlegenden Bestimmungen des Kartellrechts. Danach kommt eine Anerkennung des CAS-Spruchs nicht in Betracht.

Im Streitfall war der Beklagten kartellrechtlich verboten, von der Klägerin die Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung zu verlangen. Durch die inzidente Anerkennung des auf der Grundlage der kartellrechtswidrigen Vereinbarung ergangenen Spruchs würde der Missbrauch der Monopolstellung der Beklagten perpetuiert, was dem Zweck des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots zuwiderliefe. Zudem führte der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte im Falle der Anerkennung des Spruchs dazu, dass der Klägerin die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Rechte auf Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) entzogen würden.

3) Soweit zulässig, ist die Klage allerdings noch nicht zur Endentscheidung reif.
Aus Gründen der Prozessökonomie hat es der Kartellsenat als angezeigt erachtet, über die Zulässigkeit der im Berufungsverfahren weiterverfolgen Klageanträge durch Zwischenurteil gesondert zu entscheiden und wegen der über den Einzelfall hinausgehenden Auswirkungen der Entscheidung auf die Zulässigkeit von Schiedsabreden im internationalen Sport insoweit die Revision zuzulassen."




BGH: Schadensersatz der Geschädigten gegen die Kartellteilnehmer bei kartellrechtswidrigen Preisabsprachen - ORWI

BGH
Urteil vom 28.06.2011
KZR 75/10
ORWI
AEUV Art. 101 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2 Bf, C, I

Leitsätze des BGH:

a) Einem indirekten Abnehmer der Kartellteilnehmer steht ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV zu, wenn er durch das kartellrechtswidrige Verhalten einen Schaden erlitten hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der indirekte Abnehmer.

b) Der Vorteil, der dem Geschädigten aus einer Abwälzung des kartellbedingten Preisaufschlags auf seine Abnehmer erwächst, kann unter dem Aspekt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung liegt beim Schädiger.

c) Die Bejahung einer sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten setzt eine umfassende Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Zumutbarkeit voraus, bei der sorgfältig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerblich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat; außerdem darf die Annahme einer sekundären Darlegungslast nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen.

d) Für die durch ein Kartell verursachten Schäden haften alle Kartellteilnehmer nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner.

BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: