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BGH: Kartellbehörde hat Ermessen ob sie bei einem Kartellverstoß die erwirtschafteten Gewinne nach § 34 Abs. 1 GWB abschöpft oder eine Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB erlässt

BGH
Beschluss vom 14.02.2023
KVZ 38/20
Wasserpreise Gießen
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 32 Abs. 2a, § 34 Abs. 1, § 56 Abs. 8, § 75 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass es im Ermessen der Kartellbehörde steht, ob sie bei einem Kartellverstoß die erwirtschafteten Gewinne nach § 34 Abs. 1 GWB abschöpft oder eine Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB erlässt

Leitsätze des BGH:
a) Ob die Kartellbehörde den durch einen Kartellverstoß erwirtschafteten Vorteil überhaupt und, wenn ja, nach § 34 Abs. 1 GWB abschöpft oder aber im Wege der Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB vorgeht, steht grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Aufgreif- und Verfolgungsermessen, wobei sie allerdings dem der Rückerstattung zugrundeliegenden Gesetzeszweck, einen wirksamen Rechtsgüterschutz für die Geschädigten zu gewährleisten, hinreichend Rechnung zu tragen hat.

b) Die Befugnis der Kartellbehörden zum Erlass einer Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB besteht unabhängig davon, ob gleichzeitig auch eine Untersagungsverfügung erlassen wird oder erlassen werden könnte.

c) Bei der Bestimmung des Abschöpfungszeitraums im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall ist die Kartellbehörde - mit Ausnahme der Ausschlussfrist nach § 34 Abs. 5 Satz 1, 1. Fall und der Verjährungsfrist gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2,
3 GWB - an keinen bestimmten Zeitraum gebunden; sie hat den Abschöpfungszeitraum unter Berücksichtigung der Zwecke der Vorteilsabschöpfung und der Art sowie des Umfangs der Vorteile, die zu den unterschiedlichen in Betracht kommenden Zeiträumen angefallen sind, nach pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen.

d) Eine im Kartellverwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung kann nach § 56 Abs. 8 GWB, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im Beschwerdeverfahren nur dann geheilt werden, wenn sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015
- 7 C 5/14, NVwZ-RR 2016, 449 Rn. 17).

e) Eine dem Betroffenen obliegende Mitwirkungspflicht darf bei Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB nach § 75 Abs. 1 GWB im Beschwerdeverfahren nicht dazu führen, dass sie im Ergebnis eine gesetzlich nicht vorgesehene Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bewirkt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, BGHZ 206, 229 Rn. 58 - Wasserpreise Calw II).

BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - KVZ 38/20 - OLG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundeskartellamt: Amazon ändert Geschäftsbedingungen für Marketplace-Händler aufgrund kartellrechtlicher Bedenken des Bundeskartellamtes

Das Bundeskartellamt hat mitgeteilt, dass Amazon die Geschäftsbedingungen für Marketplace-Händler aufgrund kartellrechtlicher Bedenken des Bundeskartellamtes ändert.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

"Bundeskartellamt erwirkt für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen weitreichende Verbesserungen der Geschäftsbedingungen

Aufgrund von kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamtes ändert Amazon seine Geschäftsbedingungen für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Zur Beendigung unseres Verfahrens wird Amazon seine Geschäftsbedingungen für die auf dem Marketplace tätigen Händler für den deutschen Marktplatz amazon.de, für alle europäischen Marktplätze (amazon.co.uk, amazon.fr, amazon.es, amazon.it) sowie weltweit für alle seine Online-Marktplätze einschließlich der amerikanischen und asiatischen Marktplätze anpassen. Die Änderung der Geschäftsbedingungen (Business Solutions Agreement - BSA) wird heute von Amazon angekündigt und veröffentlicht. Sie tritt 30 Tage später in Kraft. Damit werden die zahlreichen Beschwerden von Händlern beim Bundeskartellamt gegenüber Amazon aufgegriffen. Die Änderungen betreffen den einseitigen Haftungsausschluss zugunsten von Amazon, die Kündigung und Sperrung der Konten der Händler, den Gerichtsstand bei Streitigkeiten sowie den Umgang mit Produktinformationen und viele andere Fragen. Für die auf den Amazon Marktplätzen tätigen Händler haben wir mit unserem Verfahren weltweit weitreichende Verbesserungen erwirkt. Das Verfahren wird eingestellt“.

Amazon ist in vielen Produktgruppen der größte Online-Händler und betreibt den mit Abstand größten Online-Marktplatz in Deutschland. Für viele Händler hat der Amazon-Marktplatz beim Online-Vertrieb, insbesondere für den Zugang zum Kunden, eine große Bedeutung. Im November 2018 hatte das Bundeskartellamt aufgrund von zahlreichen Beschwerden von Händlern ein Verfahren gegen das Unternehmen wegen des Verdachts auf missbräuchliche Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de eröffnet (siehe PM des Bundeskartellamtes vom 29. November 2018). Dieses Verfahren hat das Bundeskartellamt aufgrund der vorgenommenen Änderungen nun eingestellt.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

- Haftungsregeln:

Amazon ist bislang praktisch von jeglicher Haftung gegenüber den Händlern freigestellt.

Dieser Haftungsausschluss von Amazon wird zu Gunsten der Händler eingeschränkt und enger gefasst. Amazon haftet künftig ebenso wie die Händler für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Damit erfolgt für die europäischen Marktplätze eine Anpassung der Regelungen an europäische Standards für Geschäftsbeziehungen zwischen Gewerbetreibenden (B2B).

- Kündigung und Sperrung:

Amazon hat bislang ein unbeschränktes Recht zur sofortigen Kündigung und der sofortigen Sperrung von Konten der Händler ohne Angabe von Gründen.

Bei ordentlichen Kündigungen gilt künftig eine 30 Tage-Frist. Bei außerordentlichen Kündigungen (gestützt auf den Vorwurf von Gefährdungen und Rechtsverletzungen durch einen Händler) ebenso wie bei Sperrungen besteht nun eine Pflicht von Amazon zur Information und Begründung.

- Gerichtsstand:

Bislang war Luxemburg als ausschließlicher Gerichtsstand in den europäischen Geschäftsbedingungen für den Marktplatz als auch in den europäischen Geschäftsbedingungen für den Zahlungsverkehr vorgegeben. Diese Regelung hat es insbesondere kleineren Händlern erschwert, überhaupt eine rechtliche Auseinandersetzung zu suchen.

Die Ausschließlichkeit des luxemburgischen Gerichtsstands wird nun für alle europäischen Marktplätze beseitigt. Inländische Gerichte können künftig unter bestimmten Voraussetzungen zuständig sein.

- Retouren und Erstattungen:

Für die Kunden bleibt alles beim Alten. Von einer Neuregelung unangetastet bleiben die Amazon-Regeln zu Kundenretouren und Erstattungen im Hinblick auf das Verhältnis zu den Kunden.

Bislang mussten die Händler einseitig die Kosten und sonstigen Folgen einer von Amazon getroffenen Erstattungsentscheidung tragen. Halten sie die Retoure für unberechtigt, können sie nach den neuen Regelungen Widerspruch einlegen und ggf. einen Ausgleichsanspruch gegenüber Amazon geltend machen.

- Produktinformation und Nutzungsrechte:

Die Händler mussten Amazon bislang sehr weitreichende Rechte zur Nutzung der eigenen Produktmaterialien, wie Informationen, Beschreibungen, Bilder etc. einräumen. Händler mussten dem Amazon-Marktplatz außerdem Produktmaterial zur Verfügung stellen, das qualitativ ebenso hochwertig ist wie das von ihnen in anderen Vertriebskanälen verwendete Material („Paritätsvorgabe“).

Die angepassten Regelungen enthalten hinsichtlich der Nutzungsrechte Verbesserungen und Klarstellungen im Sinne der Händler. Insbesondere ist die zulässige Nutzung durch Amazon nun auf bestimmte Verwendungszwecke beschränkt. Die sogenannte „Paritätsvorgabe“ entfällt. Künftig sind daher hochwertigere bzw. speziellere Produktinformationen und Darstellungen auf anderen Webseiten möglich. Anforderungen von Amazon an die Qualität des Produktmaterials bleiben aber weiterhin zulässig. Diese Änderung unterstützt die Möglichkeiten von Händlern und Herstellern, mit eigenen Internetseiten in den Wettbewerb zum Amazon-Marktplatz zu treten.

- Geheimhaltung:

Öffentliche Äußerungen der Händler zu der Geschäftsbeziehung zu Amazon sind bislang nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Amazon erlaubt gewesen.

Die diesbezügliche Klausel wird weitgehend reduziert.

- Transparenz:

Das Bundeskartellamt hat dafür Sorge getragen, dass es für Händler künftig einfacher wird, die geltenden Regelungen überhaupt zu identifizieren. Die Regelungen werden künftig besser auffindbar sein. Änderungen werden mit einer Frist von 15 Tagen vorher angekündigt.

- Produktrezensionen und Verkäuferbewertungen:

Von zahlreichen Händlern wurde auch die Praxis von Amazon bei Bewertungen beanstandet. Es wurde kritisiert, dass Amazon Verkäufe von Amazon als Händler (Amazon Retail) gegenüber den Verkäufen von Marktplatzhändlern in dieser Hinsicht bevorzugen würde, insbesondere weil über Drittanbieter eingeholte Produktbewertungen von der Plattform entfernt werden. Amazon hat vorgetragen, dass es ein erhebliches Risiko von falschen und manipulativen Bewertungen gibt und Amazon das Problem grundsätzlich angehen möchte. Vor allem soll das bislang nur den Lieferanten von Amazon Retail zugängliche eigene Bewertungsprogramm „Vine“ schrittweise für solche Marktplatzhändler geöffnet werden, die Inhaber einer bei Amazon registrierten Marke sind.

Von weiteren Anforderungen für die Regelungen zu Produktbewertungen hat das Bundeskartellamt deshalb sowie vor dem Hintergrund der laufenden Sektoruntersuchung „Nutzerbewertungen“ (siehe PM des Bundeskartellamtes vom 23. Mai 2019) und der laufenden Untersuchungen der Europäischen Kommission zu Amazon (siehe unten) zunächst abgesehen.

Auf dem Markplatz amazon.de waren 2018 mehr als 300.000 Dritthändler tätig. Bezogen auf das Handelsvolumen von Dritthändlern auf dem Marktplatz amazon.de stammen 60-65 Prozent von deutschen Händlern, 20-25 Prozent von außereuropäischen Händlern und 10-15 Prozent von Händlern aus sonstigen europäischen Ländern, darunter weniger als 2 Prozent von Händlern aus Österreich und in noch weit geringerem Umfang aus Luxemburg. Mehr als 95 Prozent des Gesamthandelsvolumens auf amazon.de entfällt auf deutsche oder österreichische Kunden. 2018 wurden auf amazon.de mehr als 300 Mio. verschiedene Artikel (ASIN) angeboten und ca. 1,3 Mrd. Produkte verkauft. Das (netto) Handelsvolumen des deutschen Marktplatzes betrug im Jahr 2018 weit mehr als 20 Mrd. Euro. Amazon.de ist damit der mit Abstand größte der fünf europäischen Marktplätze von Amazon. Bezogen auf die fünf europäischen Marktplätze macht der deutsche Marktplatz 40-50 Prozent aus, danach folgen der britische und dann die drei übrigen Marktplätze (amazon.fr, amazon.es, amazon.it). Von den 37 Mio. Kunden in 2018, die mindestens ein Produkt auf dem deutschen Marktplatz gekauft haben, stammen über 80 Prozent aus Deutschland und 5-10 Prozent aus Österreich. Das Handelsvolumen auf amazon.de stammt zu 40-45 Prozent von der eigenen Retail-Sparte von Amazon und zu 55-60 Prozent von Dritthändlern. Im Jahr 2018 wurden von Amazon auf dem deutschen Marktplatz mehr als 250.000 Verkäufer-Konten dauerhaft und mehr als 30.000 Verkäufer-Konten vorübergehend gesperrt. Grund waren vor allem Betrugsvorwürfe (daneben Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Produktfälschungen).

Während des Verfahrens hat sich das Bundeskartellamt intensiv mit der Europäischen Kommission ausgetauscht, die auf Basis des europäischen Kartellrechts weiterhin vor allem die Erhebung und die Nutzung von Transaktionsdaten durch Amazon untersucht. Die Kommission befasst sich dabei insbesondere mit dem Datengebrauch durch Amazon sowie dessen Auswirkungen auf die Marktplatzhändler.

Darüber hinaus hat sich das Bundeskartellamt mit zahlreichen nationalen Wettbewerbsbehörden in Europa sowie außerhalb Europas über den Verfahrensgegenstand ausgetauscht. Intensive Gespräche gab es insbesondere auch mit den Wettbewerbsbehörden in Österreich (Bundeswettbewerbsbehörde) und von Luxemburg (Conseil de la concurrence), da diese auch eigene Missbrauchsverfahren gegen Amazon geführt und ermittelt haben.

Weitere Informationen zu dem Verfahren finden Sie in einem Fallbericht auf unserer Internetseite."






Bundeskartellamt: Missbrauchsverfahren gegen Amazon - Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de

Das Bundeskartellamt hat ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleiten. Gegenstand des Verfahrens sind die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de .

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen Amazon

Das Bundeskartellamt hat heute ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleitet, um die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de zu überprüfen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Amazon ist selbst der größte Online-Händler und das Unternehmen betreibt den mit Abstand größten Online-Marktplatz in Deutschland. Viele Händler und Hersteller sind beim Online-Vertrieb auf die Reichweite des Amazon Marktplatzes angewiesen. Amazon fungiert so als eine Art „gatekeeper“ gegenüber den Kunden. Die Doppelrolle als größter Händler und größter Markplatz birgt das Potential für Behinderungen von anderen Händlern auf der Plattform. Aufgrund der vielen uns vorliegenden Beschwerden werden wir prüfen, ob Amazon seine Marktposition zu Lasten der auf dem Marktplatz tätigen Händler ausnutzt. Die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern werden damit umfassend auf den Prüfstand gestellt.“

Die möglicherweise missbräuchlichen Geschäftsbedingungen und damit zusammenhängende Verhaltensweisen betreffen unter anderem Haftungsregeln zu Lasten der Händler im Zusammenhang mit Gerichtsstand- und Rechtswahlklauseln, Regeln zu Produktrezensionen, intransparente Kündigungen und Sperrungen von Händlerkonten, Einbehalt von Zahlungen und verzögerte Auszahlungen, Klauseln zur Einräumung von Rechten an dem vom Händler bereit zu stellenden Produktmaterial sowie Geschäftsbedingungen zum pan-europäischen Versand.

Voraussetzung für eine kartellrechtliche Relevanz des Verhaltens ist u.a., dass Amazon über eine marktbeherrschende Position verfügt oder dass die Händler von Amazon abhängig sind. Für beides liegen Anhaltspunkte vor, insbesondere auf einem möglichen Markt für Marktplatzdienstleistungen für den Online-Vertrieb an Verbraucher. Dies wird das Bundeskartellamt nun näher überprüfen und ermitteln.

Auslöser für das Verfahren sind zahlreiche Beschwerden von Händlern über die Geschäftspraxis von Amazon, die das Bundeskartellamt in der jüngeren Vergangenheit erreicht haben.

Auf Basis des europäischen Kartellrechts hat die Europäische Kommission Untersuchungen zu Amazons europäischen Marktplätzen begonnen, die vor allem die Erhebung und die Nutzung von Transaktionsdaten durch Amazon betreffen. Dafür hat die Kommission im Sommer 2018 u.a. umfangreiche Fragebögen an mehrere Hundert deutsche Händler verschickt. Das heute eingeleitete Verfahren des Bundeskartellamts und das Verfahren der Kommission ergänzen sich. Während die Kommission vor allem den Datengebrauch durch Amazon zu Lasten der Marktplatzhändler untersucht, konzentriert sich das Bundeskartellamt auf die Geschäftsbedingungen und Verhaltenspraktiken auf dem deutschen Amazon Marktplatz gegenüber den Händlern.


Volltext BGH liegt vor: Hemmung der Verjährung nach § 33h Abs. 6 GWB für Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstoß durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens auch für Altfälle

BGH
Urteil vom 12.06.2018
KZR 56/16
GWB 2005 § 33 Abs. 4, Abs. 5; BGB § 849
Grauzementkartell II


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Hemmung der Verjährung nach § 33h Abs. 6 GWB für Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstoß durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens auch für Altfälle über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet Anwendung auch dann, wenn ein kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle eingeleitet, jedoch erst nach deren Inkrafttreten abgeschlossen wurde.

b) Auf Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, findet § 33 Abs. 5 GWB 2005 Anwendung.

c) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle erfolgten Verstoßes gegen das Kartellverbot ist in entsprechender Anwendung von § 849 BGB für die Zeit ab Schadensentstehung mit 4 % jährlich zu verzinsen.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Hemmung der Verjährung nach § 33h Abs. 6 GWB für Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstoß durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens auch für Altfälle

BGH
Urteil vom 12.06.2018
KZR 56/16
Grauzementkartell II

Der BGH hat entschieden, dass die Hemmung der Verjährung nach § 33h Abs. 6 GWB für Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstoß durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens auch für Altfälle gilt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

Die Klägerin, eine Baustoffhändlerin, erhebt gegen die Beklagte, eine Zementherstellerin, Schadensersatzansprüche und macht geltend, sie habe in den Jahren 1993 bis 2002 wegen deren Beteiligung an einem Kartell überhöhte Preise für Zement zahlen müssen.

Die Beklagte hatte mit anderen Zementherstellern unter Verstoß gegen das Kartellrecht Gebiets- und Quotenabsprachen getroffen. Gegen sie wurde deshalb 2003 ein Bußgeld festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde 2013 durch eine Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs rechtskräftig (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – KRB 20/12).

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob mögliche Schadensersatzansprüche verjährt sind. Im Juli 2005 trat eine gesetzliche Bestimmung in Kraft (§ 33 Abs. 5 GWB 2005), wonach der Lauf der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Kartellverstoßes durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen dieses Verstoßes gehemmt wird. Die Hemmung endet sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens. Die Frage, ob diese Norm Anwendung findet, wenn der Kartellverstoß vor ihrem Inkrafttreten erfolgte, ein dadurch begründeter Anspruch aber im Juli 2005 noch nicht verjährt war, wurde in der Fachliteratur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Antwort auf diese Frage hat nicht nur für den Streitfall Bedeutung, sondern kann auch Schadensersatzforderungen betreffen, die in der Folge der Aufdeckung anderer Kartelle (z.B. LKW, Schienen, Zucker) erhoben werden.

Während die Klage beim Landgericht – bis auf einen Teil der geforderten Zinsen – Erfolg hatte, hat das Oberlandesgericht die Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB verneint und die Ansprüche als verjährt angesehen.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts abgeändert und der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht – hinsichtlich der Zinsansprüche allerdings nicht in beantragter Höhe – stattgegeben.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass § 33 Abs. 5 GWB 2005 (jetzt § 33h Abs. 6 GWB) auch auf Schadensersatzansprüche Anwendung findet, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. Juli 2005 begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs das neue Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf zuvor bereits entstandene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet. Dieser bereits vom Reichsgericht entwickelte Grundsatz hat sowohl in Art. 169 EGBGB als auch – in jüngerer Zeit – in Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB und Art. 229 § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 EGBGB seinen Niederschlag gefunden. Anders würde sich die Rechtslage nur darstellen, wenn die Neufassung der Verjährungsregelung mit grundlegenden Änderungen im materiellen Recht einherginge oder wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hätte. Beides ist hier jedoch nicht der Fall.

Vorinstanzen:

LG Mannheim – Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 O 34/15 (Kart.)

OLG Karlsruhe – Urteil vom 9. November 2016 – 6 U 204/15 Kart. (2)

§ 33 GWB GWB 2005 – Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht

(1) 1Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.(…)

(3) 1Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (…) 4Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. 5Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(4) 1Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft getroffen wurde. 2Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. (…)

(5) 1Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. 2§ 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Art 169 EGBGB [Verjährungsfristen]

(1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. 2Der Beginn sowie die Hemmung und Unter-brechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen.

(…)

Art 229 § 6 EGBGB – Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001

(1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. 2Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

Art 231 § 6 EGBGB – Verjährung

(1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjähr-ten Ansprüche Anwendung. 2Der Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.