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BGH: Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

BGH
Urteil vom 16.11.2016
VIII ZR 297/15
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz des BGH:


Nimmt der Kläger den Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung in Anspruch, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass er dem Beklagten Waren geliefert habe, und er darüber hinaus die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet.

BGH, Versäumnisurteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15 - LG Stuttgart - AG Böblingen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: