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BGH: Vermutung der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB greift bereits bei bloßer Möglichkeit einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache

BGH
Urteil vom 06.05.2026 - VIII ZR 73/24
Urteil vom 06.05.2026 - VIII ZR 257/23

Der BGH hat entschieden, dass die Vermutung der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB bereits dann greift, sofern als mögliche Ursache für einen aufgetretenen Mangel zumindest auch ein Umstand in Betracht kommt, der die Gewährleistungshaftung des Verkäufers auslösen würde. Für das Eingreifen der Vermutung ist es unerheblich, ob daneben auch dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache denkbar sind; dem Verkäufer obliegt in diesen Fällen der Beweis des Gegenteils gemäß § 292 ZPO.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB
beim Verbrauchsgüterkauf

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden aF; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden. In beiden Verfahren lag den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverständnis des Inhalts und der Reichweite der vorbezeichneten Regelung zugrunde.

Sachverhalt:

Im Verfahren VIII ZR 73/24 erwarb ein Versicherungsnehmer des klagenden Versicherungsunternehmens im August 2020 von dem Beklagten, einem Fahrzeughändler, ein - erstmals im Jahr 2019 zugelassenes - gebrauchtes Kraftfahrzeug und schloss für dieses eine Vollkaskoversicherung bei der Klägerin ab. Wenige Wochen nach der Übergabe an den Versicherungsnehmer wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in St. Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die Klägerin regulierte daraufhin den Brandschaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer. Sie macht mit der Klage einen ihrer Ansicht nach bestehenden - und infolge der Regulierung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangenen - gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend.

Im Verfahren VIII ZR 257/23 erwarb der Kläger im August 2019 von der Beklagten, einer Zweiradhändlerin, einen gebrauchten Motorroller. Nach seiner Behauptung verfiel der Motorroller am Tag nach dessen Übergabe bei einer Fahrt auf der Autobahn aufgrund einer Unwucht am Vorderrad in Pendelbewegungen. Dadurch habe der Kläger die Kontrolle über den Motorroller verloren, sei gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Der Kläger erklärte anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt mit der Klage die Rückabwicklung des Vertrags, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Aufwendungsersatz und materiellem Schadensersatz.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben in beiden Verfahren den für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den jeweiligen Käufer als nicht geführt angesehen. Dabei haben sie in beiden Verfahren in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der in § 477 BGB aF vorgesehenen Beweislastumkehr verneint.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist das Berufungsgericht der Auffassung gewesen, die Klägerin könne sich nicht auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF berufen, weil nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen als Ursache für den Brand des Kraftfahrzeugs sowohl ein technischer Defekt als auch sonstige Umstände wie etwa ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder eine Brandstiftung in Betracht kämen.

Im Verfahren VIII ZR 257/23 hat das Berufungsgericht - den Ausführungen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen folgend - festgestellt, dass der vom Käufer erlittene Unfall auf Pendelschwingungen des Motorrollers während der Fahrt auf der Autobahn zurückzuführen sei. Es hat gemeint, die Beweislastumkehrregelung des § 477 BGB aF greife nicht zugunsten des Klägers ein, weil als Auslöser für diese Pendelschwingungen zwar einerseits eine Unwucht am Vorderrad des Motorrollers, andererseits aber auch das Fahrverhalten des Klägers, die Beladung des Motorrollers, Unebenheiten der Fahrbahn oder Seitenwindböen in Frage kämen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Senat hat in beiden Fällen auf die von ihm zuvor zugelassenen Revisionen der Kläger die Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Denn die Berufungsgerichte haben jeweils die Voraussetzungen der in § 477 BGB aF zugunsten des Käufers vorgesehenen Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht verneint.

Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten (nunmehr gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB: innerhalb eines Jahres) ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Eine Mangelerscheinung ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand - zumindest auch - ein Umstand in Betracht kommt, der - wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere - dem Verkäufer nicht zuzurechnende - Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich solche dem Verkäufer nicht zuzurechnenden Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist der Fahrzeugbrand eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF, weil es sich hierbei um einen dem Käufer nachteiligen Zustand handelt, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht kommt. Dieser begründete, wenn er bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen haben sollte, die Gewährleistungshaftung des Verkäufers.

Eine vergleichbare Mangelerscheinung stellen im Verfahren VIII ZR 257/23 die Pendelschwingungen des Motorrollers dar, die während der Fahrt des Käufers auf der Autobahn aufgetreten sind. Denn bei diesen handelt es sich um einen dem Käufer nachteiligen Zustand, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache zumindest auch eine Unwucht am Vorderrad in Betracht kommt. Letztere stellt einen Umstand dar, der - sollte er bei Übergabe des Motorrollers an den Käufer vorgelegen haben - die Gewährleistungshaftung der Verkäuferin begründete.

Entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte spielt es für das Eingreifen der Vermutungswirkung des § 477 BGB aF in beiden Verfahren keine Rolle, dass jeweils auch andere, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache für die aufgetretenen dem Käufer nachteiligen Zustände (Fahrzeugbrand bzw. Pendelschwingungen) in Betracht kommen.

Soweit das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 257/23 zudem die für die geltend gemachten Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche erforderliche Kausalität zwischen der Übergabe eines - unterstellt - mangelhaften Motorrollers und dem von dem Käufer erlittenen Unfall als nicht erwiesen angesehen hat, beruht auch diese Beurteilung auf einem fehlerhaften Verständnis der Reichweite der in § 477 BGB aF vorgesehenen Beweislastumkehr. Denn zugunsten des Käufers wird nach dieser Vorschrift auch vermutet, der zu der Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe einer mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin die Übergabe der - unterstellt - mangelhaften Sache für die aufgetretene Mangelerscheinung (hier die zum Unfall führenden Pendelschwingungen) ursächlich.

Demnach greift die in § 477 BGB aF vorgesehene Beweislastumkehr in beiden Verfahren ein. In den wiedereröffneten Berufungsverfahren wird den Verkäufern jeweils die Möglichkeit zu geben sein, den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass die aufgetretene Mangelerscheinung auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache - sei es auf ein Verhalten des jeweiligen Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände - zurückzuführen ist. Gelingt dies nicht, wird jeweils vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer und von dessen Kausalität für die aufgetretene Mangelerscheinung auszugehen sein. In diesem Fall werden die Berufungsgerichte die jeweils erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gewährleistungsrechtlichen Ansprüche zu treffen haben.

Vorinstanzen:

VIII ZR 73/24

Landgericht Bonn - Urteil vom 23. Mai 2023 - 18 O 182/21

Oberlandesgericht Köln - Beschluss vom 10. April 2024 - I-25 U 25/23

und

VIII ZR 257/23

Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2-14 O 354/19

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 22. September 2023 - 10 U 34/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 477 BGB Beweislastumkehr (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

§ 477 BGB Beweislastumkehr

(1) 1Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.

[…]

§ 86 VVG

(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

[…]

LAG Hessen: Ehemaliger Arbeitnehmer hat keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nach Hackerangriff auf veraltete Daten bei fehlender Substantiierung des Datenabflusses

LAG Hessen
Urteil vom 10.02.2026
12 SLa 709/25


Das LAG Hessen hat entschieden, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO infolge eines Hackerangriffs ausscheidet, wenn der Betroffene den konkreten Datenabfluss nicht schlüssig darlegt und lediglich ein hypothetisches Risiko einer missbräuchlichen Verwendung behauptet. Nach Ansicht des Gerichts begründet ein Kontrollverlust nur dann einen entschädigungsfähigen immateriellen Schaden, wenn die Befürchtung eines Datenmissbrauchs unter Anwendung eines objektiven Maßstabs als begründet anzusehen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß voraus, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen (vgl. EuGH 4. Oktober 2024 - C-200/23 - [Agentsia po vpisvaniyata] Rn. 140; EuGH 4. Mai 2023 - C-300/21 - [Österreichische Post] Rn. 32; ebenso BAG 20. Februar 2025 - 8 AZR 61/24 - Rn. 10). Vorliegend fehlt es an allen drei Voraussetzungen.

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt, dass die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist (vgl. EuGH 11. April 2024 - C-741/21 - [juris] Rn. 35; EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 60 f.; BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 13; BAG 20. Februar 2025 - 8 AZR 61/24 - Rn. 10).

a. Es fehlt bereits an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO. Zwar sind unstreitig Daten des Klägers kopiert worden und im Darknet ist eine Liste von Dateinamen aufzufinden, die die von den Hackern kopierten Dateien bezeichnen. Es fehlt aber an dem von dem darlegungsverpflichteten Kläger zu erbringendem Vortrag, welche seiner Daten konkret von den Hackern kopiert worden sind. Über diese Kenntnis verfügt der Kläger, weil die Beklagte mit ihrem Auskunftsschreiben in der dem Schreiben beigefügten Anlage 2 die kopierten Daten konkret bezeichnet hat. Dieser Umstand ist von der Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten vorgetragen worden und auch im Berufungsverfahren bis zuletzt unstreitig geblieben. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2026 auf Nachfrage des Vorsitzenden angegeben,nach seiner Erinnerung habe er die Anlage 2 zum Informationsschreiben der Beklagten über den Datenschutzvorfall nicht erhalten, dies stellt aber kein erhebliches Bestreiten dar. Einerseits belegt der Umstand, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf seinem Mobiltelefon zwar eine Kopie des Auskunftsschreiben vorgefunden hat, nicht aber die Anlagen zu dem Schreiben, nicht, dass diese dem ursprünglichen Schreiben nicht beigefügt waren. Andererseits stellt sein Hinweis auf seine fehlende Erinnerung nicht die ausdrückliche Angabe dar, die Anlage seien nicht beigefügt gewesen. Im Übrigen wäre das erstmalige Bestreiten des Erhalts der Anlage 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht verspätet, da es zumindest nicht mit der Berufungsbegründung erfolgt ist, § 67 Abs. 4 ArbGG, und die Berücksichtigung zu einer Verzögerung des Berufungsverfahrens führen würde.

Soweit der Kläger mit seiner Berufungsbegründung die erstinstanzliche Behauptung hinsichtlich der konkret kopierten Daten wiederholt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten, bei den laut Kläger angeblich kopierten Daten handele es sich nicht um die widerrechtlich kopierten Daten, sondern um Daten, die in Beschäftigungsverhältnissen von der Beklagten grundsätzlich gespeichert werden. Diese grundsätzlich erhobenen Daten seien im Auskunftsschreiben als Anlage 1 beigefügt gewesen, die widerrechtlich kopierten Daten des Klägers in Anlage 2. Hinzu kommt, dass die Beklagte hinsichtlich einzelner Daten, nämlich bezüglich der Bank-, Steuer-, Renten- und Sozialversicherungsdaten sowie hinsichtlich der privaten Zugangsdaten und der Handynummer des Klägers ausdrücklich vorgetragen hat, diese Daten seien nicht kopiert worden. Eine Auseinandersetzung des Klägers mit diesem Vorbringen fehlt ebenfalls.

Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung neben der erstinstanzlich behaupteten Verletzung von Art. 32 und 34 DSGVO erstmals und im Weg der Verwendung von Textbausteinen die Verletzung von Art. 6, 12 bis 14, 33 und 35 DSGVO rügt, fehlt es insgesamt an einem hinreichenden Vortrag zu einem Datenschutzverstoß.

b. Auch das Vorliegen eines immateriellen Schadens – einen materiellen Schaden behauptet der Kläger nicht schlüssig – kann nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht anerkannt werden. Der Kläger beruft sich insoweit auf einen Kontrollverlust durch das Kopieren seiner Daten und auf seine Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung seiner Daten durch die Hackerorganisation.

aa. Zwar kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Kontrollverlust auch dann gegeben sein, wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil der geschützten Person erfolgt sein sollte (vgl. EuGH 4. Oktober 2024 - C-200/23 - [Agentsia po vpisvaniyata] Rn. 144 ff.), denn es kann die entsprechende Gefahr bestanden haben. Die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, kann für sich genommen einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 65; EuGH 14. Dezember 2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 79 ff.). Das rein hypothetische Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten kann jedoch nicht zu einer Entschädigung führen (EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 68; BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 13; BSG 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 31).

Unter einem Kontrollverlust versteht der EuGH daher nur eine Situation, in der die betroffene Person eine begründete Befürchtung des Datenmissbrauchs hegt (vgl. BSG 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 31). Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reicht dabei nicht aus. Das Gericht hat vielmehr zu prüfen, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als begründet angesehen werden kann (EuGH 14. Dezember 2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 85). Dies setzt zwingend die Anwendung eines objektiven Maßstabs voraus (BAG 25. Juli 2024 - 8 AZR 225/23 - Rn. 33; BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 15; BAG 20. Februar 2025 - 8 AZR 61/24 - Rn. 10). Je gravierender die Folgen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sind, desto näher liegt eine begründete Befürchtung des Datenmissbrauchs. So wird die Veröffentlichung von sensiblen Daten im Internet aufgrund eines Datenlecks typischerweise eine Grundlage für solche Befürchtungen darstellen (BAG 20. Februar 2025 - 8 AZR 61/24 - Rn. 10).

bb. Zwar wird mit dem Kläger davon auszugehen sein, dass er wegen des widerrechtlichen Kopierens seiner nicht näher bezeichneten personenbezogenen Daten einen Kontrollverlust bezüglich ihrer erlitten hat, eine begründete Sorge bezüglich des Eintritts eines weitergehenden Schadens ist jedoch nicht erkennbar.

Zunächst ist festzuhalten, dass die personenbezogenen Daten des Klägers im Internet oder im Darknet nicht eingestellt sind und auch zu keinem Zeitpunkt für einen Abruf dort zur Verfügung standen. Alleine ist im Darknet eine Liste mit Dateinamen eingestellt worden. Die einzelnen mit dem Dateinamen bezeichneten Dateien sind nicht einzusehen. Der Inhalt der Dateien ist, mit Ausnahme der Hackerorganisation selbst, Dritten nicht zugänglich. Hinzu kommt, dass die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass es sich bei den kopierten Daten um eine riesige Menge nicht nur personenbezogener Daten handele, die unstrukturiert für unbefugte Dritte nicht nutzbar seien und von unbefugten Dritten auch nicht ohne massiven finanziellen Aufwand strukturiert werden könnten. Auch das Hochladen der Daten insgesamt dürfte für die Hackerorganisation aufgrund der Datenmenge einen ganz erheblichen Kostenfaktor darstellen. Bereits vor dem Hintergrund dieser Kosten und des erheblichen Aufwands, die Daten des Klägers strukturiert zusammenzufassen und darzustellen, erscheint es der Kammer ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten des Klägers öffentlich gemacht werden.

Aber selbst, wenn die Kammer davon ausgehen wollte, dass die personenbezogenen Daten des Klägers zukünftig noch eingestellt werden könnten, wären begründete Befürchtungen eines Datenmissbrauchs nicht anzuerkennen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Daten veraltet sind und ihr Wert für Dritte, die die Daten in schädigender Weise nutzen wollten, gegen Null tendiert. Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Daten nicht dem Stand des Zeitpunkts des Kopierens entsprechen, sondern allenfalls dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der A am 30. November 2020. Anhaltspunkte dafür, dass die vormalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden des Klägers seine Daten noch gepflegt hat, sind nicht gegeben. Hinzu kommt, dass auch im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis seine Daten, die knapp zwei Jahre später kopiert worden sind, nicht vollständig aktuell waren. Im Rahmen der Erörterungen im Verhandlungstermin vor der Kammer hat sich beispielsweise herausgestellt, dass die Festnetznummer des Klägers, die kopiert worden ist, nicht der im Jahr 2020 verwendeten Festnetznummer des Klägers entsprach. Die kopierte Nummer entstammte vielmehr der Zeit der Begründung des Arbeitsverhältnisses. Sie war also im Jahr 2006 aktuell gewesen, nicht mehr jedoch in den Jahren 2020 oder 2022. Gleiches gilt bzgl. des kopierten Wohnorts des Klägers. Auch hier wurde eine Wohnortangabe kopiert, die im Kalenderjahr 2020 nicht mehr aktuell war.

Begründete Befürchtungen eines Missbrauchs der personenbezogenen Daten des Klägers bezüglich seiner Bank-, Steuer-, Renten- und Sozialversicherungsdaten sowie seiner privaten Zugangsdaten und seiner Mobiltelefonnummer scheiden schon deshalb aus, weil die Beklagte diesbezüglich im Ergebnis unbestritten angegeben hat, diese Daten seien nicht kopiert worden.

Vor diesem Hintergrund greift auch das Vorbringen des Klägers zu einem materiellen Schadensersatz nicht durch. Seine erstmals mit Schriftsatz vom 03. Februar 2023 (Blatt 131 der Akte) aufgestellte und von der Beklagten bestrittene Behauptung "Mein Microsoft-Account wurde gehackt und es kam zu Abbuchungen für nicht bestelle Spiele-Abos auf der Microsoft Plattform (Wert ca. 200-300 EUR)" erläutert ungeachtet des Fehlens jeglicher hinreichender Substantiierung und ungeachtet von § 67 ArbGG nicht, wie dieser Schaden entstanden sein soll, wenn private Zugangsdaten und Bankdaten nicht von den Hackern kopiert worden sind.

c. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung eine Verletzung der Art. 6, 12 bis 14, 33, 34 und 35 DSGVO rügt, fehlt es auch an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu einer Kausalität zwischen dem behaupteten Datenschutzverstoß und dem hier geltend gemachten Schaden. Hierauf hat das Arbeitsgericht bezüglich Art. 34 DSGVO bereits zutreffend hingewiesen.

2. Der auf den Ersatz etwaiger zukünftiger Schäden gerichtete Feststellungsantrag des Klägers ist bereits unzulässig.

Die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags setzt, soweit er sich auf künftig erwachsende Schäden bezieht, eine nicht entfernt liegende, vom Kläger darzulegende (vgl. BGH 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 - Rn. 28) Möglichkeit eines Schadens voraus, d.h. aufgrund des festgestellten Sachverhalts muss der Eintritt eines künftigen weiteren Schadens zumindest denkbar und möglich erscheinen (vgl. BAG 05. Juni 2025 - 8 AZR 117/24 - Rn. 29; BAG 29. März 2023 - 5 AZR 55/19 - Rn. 28; BGH 10. Januar 2023 - VI ZR 67/20 - Rn. 14 mwN). Eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts muss bestehen (LAG Düsseldorf – 12 Sa 1007/23 - Rn. 162). Hiervon kann vorliegend, wie unter II.1.b.bb. gezeigt, nicht ausgegangen werden.

Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit des Feststellungsantrags stünde diesem auch entgegen, dass der Kläger mit seinem Antrag im Gegensatz zum Verfahren erster Instanz nunmehr ein Kopieren der Daten am 01. August 2022 behauptet, wofür sich in der Akte keine Anhaltspunkte finden lassen. Diese Widersprüchlichkeit des Vortrags erster und zweiter Instanz konnte auch im Verhandlungstermin trotz Nachfragen von dem Kläger nicht aufgeklärt werden. Eine Berichtigung des Antrags unterblieb.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Bei Schadensberechnung auf Grundlage des entgangenen Gewinns muss Kläger Kalkulationsgrundlagen und Kausalität für den Schaden detailliert darlegen und beweisen

OLG Frankfurt
Urteil vom 28.10.2021
6 U 147/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einer Schadensberechnung auf Grundlage des entgangenen Gewinns der Kläger die Kalkulationsgrundlagen und die Kausalität für den Schaden detailliert darlegen und beweisen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Die Klägerin hat indes einen entgangenen Gewinn nicht schlüssig darlegen können.

aa) Bereits untauglich ist der Versuch, einen entgangenen Gewinn ohne Darlegung der Kalkulationsgrundlagen zu berechnen. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Klägerin ihre internen Kalkulationsdaten nicht offenlegen will. Dies ist jedoch zwingend erforderlich, wenn die Klägerin darlegen will, dass ihr durch das Verhalten der Beklagten ein bestimmter eigener Gewinn entgangen sei. Der Geschädigte darf sich nicht auf allgemeine Darlegungen zum mutmaßlichen Gewinn beschränken, sondern er muss produktbezogene Ausführungen machen, um dem Gericht eine Schadensschätzung zu ermöglichen. Er ist gehalten, die Kalkulation für seine Ware zu offenbaren (Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 14 MarkenG Rn 464) und muss insbesondere Erlöse und produktbezogene Kosten einander gegenüberstellen (BGH GRUR 1980, 841, 842 f. - Tolbutamid; BGH GRUR 1993, 757, 759 - Kollektion Holiday; OLG Köln GRUR-RR 2014, 329; BeckOK MarkenR/Goldmann, 26. Ed. 1.7.2021, MarkenG § 14 Rn 750.3). Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Klägerin unzureichend, da sie lediglich eine allgemeine Gewinnspanne vorgetragen hat. Sie hätte zumindest die Gewinnspanne unter Darlegung der genannten Einzelheiten (Erlöse und Kosten) - bezogen auf die beanstandeten Modelle bzw. auf ihre mit diesen vergleichbaren Modellen - vortragen müssen. Diesen Vortrag hat sie auch nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Hinweis erteilt hat, nicht gehalten.

Der Versuch der Klägerin, die Kalkulationsparameter hinter einer „Gutachtenwand“ zu verstecken, indem sie einem Privatgutachter diese zugänglich gemacht hat, diese aber nicht in das Gutachten Eingang gefunden haben, ist daher nicht erfolgreich. Soweit die Klägerin dem in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten hat, §§ 252 BGB, 287 ZPO entbinde sie insoweit von der Darlegung der Kalkulationsgrundlagen und sie weiterhin ein Sachverständigengutachten angeboten hat, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen.

Die Bestimmung des § 252 S. 2 BGB, nach welcher der Gewinn als entgangen gilt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, und die Vorschrift des § 287 ZPO, nach der das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung darüber entscheidet, wie hoch sich ein unter den Parteien streitiger Schaden beläuft, entheben den Verletzten zwar der Notwendigkeit, den entgangenen Gewinn genau zu belegen. Sie ersparen es ihm jedoch nicht, dem Gericht eine tatsächliche Grundlage zu unterbreiten, die diesem eine wenigstens im Groben zutreffende Schätzung des entgangenen Gewinns ermöglicht (BGH GRUR 2016, 860 Rn 20, 21 - Deltmethrin II). Auf solche konkreten Anhaltspunkte kann nicht verzichtet werden, da der Schädiger sonst im Einzelfall der Gefahr einer willkürlichen Festsetzung der von ihm zu erbringenden Ersatzleistung ausgesetzt wäre. Bei aller Anerkennung des häufig bestehenden Beweisnotstandes des Geschädigten wäre dies mit dem Sinn und Zweck der §§ 287 ZPO, 252 BGB nicht zu vereinbaren.

bb) Auch im Hinblick auf die Kausalität fehlt es an einem schlüssigen Vortrag.

Dem Verletzten obliegt es, die Kausalität zwischen der Verletzung und dem ihm entgangenen Gewinn nachzuweisen. Die Befugnis zur Schätzung der Höhe des Gewinns schließt auch alle Kausalitäts- und Zurechnungsfragen mit ein (Goldmann WRP 2011, 950, 953). Für den Nachweis eines Schadens bestehen in der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten, vor allem was die künftige Entwicklung des Geschäftsverlaufs betrifft.

In dem vorliegenden besonderen Fall ist nicht hinreichend dargelegt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Vielmehr liegen besondere Umstände vor, die so erhebliche Zweifel begründen, dass trotz des reduzierten Beweismaßstabes eine Kausalität zwischen rechtswidriger Handlung und dem behaupteten Schaden nicht dargelegt ist. Hier ist nämlich zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu einem erheblich niedrigeren Preis geliefert hat. Bei gedanklichem Wegfall der Beklagten hätten nicht alle Kunden sicher bei der Klägerin gekauft, auch wenn es sich um notwendige Ware gehandelt hat, die von den Kunden benötigt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass es in anderen EU-Ländern weitere Anbieter gab, die dort (legal) Ersatzteile für die Kupplungen angeboten haben, ist nämlich denkbar, dass ein Teil der Kunden der Beklagten sich im EU-Ausland eingedeckt hätte. Dort wäre dies auch legal gewesen, so dass dies bei der Schadensberechnung durchaus berücksichtigt werden kann. Im Gegensatz dazu sind ebenfalls rechtswidrige handelnde inländische Wettbewerber außer Betracht zu lassen. Der Beklagten ist es aus Rechtsgründen untersagt, dem Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegenzuhalten, ihre Kunden hätten ihren Bedarf an Ersatzteilen bei anderen Anbietern gedeckt, die ihrerseits Ersatzteile ohne Zulassung vertrieben haben. Der Beklagten kann es nicht zum Vorteil gereichen, wenn sich andere Marktteilnehmer ebenfalls nicht nach den Vorschriften der StVZO richten (vgl. BGH GRUR 2016, 860, 864, Rn 39 - Deltamethrin II).

Vor allem aber hat die Beklagte fast die gesamte beauskunftete Ware an ihre Tochterfirma in Deutschland geliefert, die wiederum nach Auskunft der Beklagten nur in das Ausland geliefert haben soll. Damit wäre im Hinblick auf die Lieferungen an die deutsche Tochter der Beklagten ausgeschlossen, dass es zu irgendeiner Art von entgangenem Gewinn für die Klägerin gekommen ist. Durch die Weiterlieferung ins Ausland ist nämlich keinerlei inländischer Nachfrage bedient worden und damit der Klägerin kein Gewinn entgangen. Die deutsche Vertriebstochter der Beklagten hätte sich wiederum, wenn sie hypothetisch von der Beklagten nicht beliefert worden wäre, ganz sicher nicht bei der Klägerin eingedeckt. Die deutsche Tochter hatte nämlich die Aufgabe, (nur) die Produkte der Beklagten (in das Ausland) zu vertreiben. Sie ist insoweit nicht irgendeine Händlerin, die sich alternativ auch bei anderen Lieferanten eindeckt, sondern eine Händlerin, die eben nur bei der Beklagten einkauft. Ein Schadensersatz kommt daher von vorneherein nur hinsichtlich der anderen deutschen Abnehmer in Betracht. Es fehlt aber an einer entsprechenden Differenzierung. Die Abgrenzung der in das Inland und das Ausland gelieferten Teil wäre als anspruchsbegründenden Tatsache Sache der Klägerin.

Soweit die Klägerin dem entgegenhält, sie halte die entsprechende Auskunft der Beklagten für falsch, verkennt sie, dass sie für die anspruchsbegründenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast trägt. Hält sie die von ihr selbst vorgetragenen Tatsachen für falsch, macht sie ihre Klage insoweit selbst unschlüssig. Dass dem eine Auskunft der Beklagten zugrunde lag, ändert nichts an der bestehenden Darlegungs- und Beweislast. Der Klägerin hätte bei Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft einen Antrag auf eidesstattliche Versicherung stellen müsse, um die Grundlage für ihre geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu validieren."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unwirksame Haftungsbeschränkung in Gebrauchtwagengarantie, wenn unterbliebene Wartung und Inspektion Garantie ausschließt, ohne dass es auf Ursächlichkeit für den Garantieschaden ankommt

BGH
Urteil vom 25.09.2013
VIII ZR 206/12


Folgende Klausel ist unwirksam

"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)".

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Regelung in § 4 Buchst. 1 der Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Die dort geregelte Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Denn bei einer Wartungsklausel handelt es sich jedenfalls dann um eine die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung, wenn die Garantie – wie vorliegend – nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war.

Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger die Garantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung seiner Auslegung auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Kläger den Gebrauchtwagen "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben hat. Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist unerheblich, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrags – wie hier – ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf sie entfallenden Entgelts ab.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dies trifft auf die hier vorliegende Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen zu."