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OLG Hamm: Wettbewerbsverband bzw Abmahnverein muss sich hinsichtlich Verjährung nicht die Kenntniserlangung der Mitgliedsunternehmen zurechnen lassen

OLG Hamm
Urteil vom 21.03.2017
4 U 167/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverband bzw Abmahnverein sich hinsichtlich der Verjährung nicht die Kenntniserlangung seiner Mitgliedsunternehmen zurechnen lassen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht auch nicht etwa die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen.

Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG beginnt gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Vorliegend kommt es hierbei hinsichtlich der Kenntniserlangung allein auf die Klägerin an. Denn Gläubigerin des Unterlassungsanspruchs ist allein sie. Sie macht nicht Ansprüche ihrer Mitglieder, sondern einen eigenen Anspruch geltend, wie sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergibt. Die Kenntnis ihrer Mitglieder kann ihr grundsätzlich nicht zugerechnet werden (vgl. KG, WRP 1992, 564, 566; OLG Bamberg, GRUR 2007, 167; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2007, 51; Harte/Henning/Schulz, UWG, 4. Aufl., § 11 Rn. 94 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2011, 633 Rn. 38f.; jurisPK-Ernst, UWG, 4. Aufl., § 11 UWG, Rn. 26; Köhler/Bornkamm/Köhler, 35. Aufl. 2017, UWG § 11 Rn. 1.27), auch wenn diese – wie vorliegend – auf dem gezielten Einsatz Dritter zur Ermittlung von Wettbewerbsverstößen beruhen mag. Denn weder die Mitgliedsunternehmen noch deren Beauftragte sind Wissensvertreter der Klägerin (zu den Anforderungen u.a. Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 166 Rn. 6).

Der Lauf der Verjährungsfrist begann somit nicht, bevor die Klägerin selbst am 14.10.2015 Kenntnis von dem Verstoß erlangte, und endete demzufolge auch nicht vor Erhebung der Klage am 14.03.2016.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: