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BGH: E-Mail ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr zugegangen wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung steht

BGH
Urteil vom 06.10.2022
VII ZR 895/21
BGB §§ 779, 147 Abs. 2, § 130; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr zugegangen ist, wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung steht. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.

Leitsatz des BGH:
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - VII ZR 895/21 - KG Berlin - LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hamburg: Filehoster muss rechtswidrige Inhalte und Dateien ab Inkenntnissetzung und nicht erst ab Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung löschen

LG Hamburg
Urteil vom 02.10.2014
310 O 464/13


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Filehoster rechtswidrige Inhalte und Dateien ab Inkenntnissetzung und nicht erst ab tatsächlicher Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung löschen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Für die Auslösung der Handlungspflichten des Betreibers eines Filehosting-Dienstes kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht darauf an. wann sie den Hinweis auf die Rechtsverletzungen tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Eine solche Kenntnis des Betreibers eines Filehosting-Dienstes hielt auch der BGH in der diesbezüglich oben bereits zitierten Entscheidung (BGH. Urteil vom 15.08.2013. I 2R 79/12 .Prüfpflichten') für nicht erforderlich Vielmehr reicht es aus. dass der Antragsgegnerin der Hinweis im Sinne des § 130 BGB zugegangen ist Der Hinweis soll den Betreiber des Filehosting-Dienstes in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis von Nutzern hochgeladenen Dateien diejenigen auffinden zu können, die Rechte Dritter verletzen.
"