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BGH: Zur kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen IPS und ISP - klanglich ähnlicher Gesamteindruck

BGH
Urteil vo, 05.03.2015
I ZR 161/13
IPS/ISP
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2


Leitsatz des BGH:
Zeichen, die aus denselben, jedoch in unterschiedlicher Reihenfolge angeordneten Buchstaben oder Silben gebildet sind (hier „IPS“ und „ISP“), erwecken regelmäßig einen klanglich ähnlichen Gesamteindruck, wenn sie bei einer Aussprache der Buchstaben oder Silben (hier „i-pe-ess“ und „i-ess-pe“) dieselbe Vokalfolge (hier „i-e-e“) aufweisen.

BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Koblenz: Streit um Festival "Rock am Ring" - Möglicher Werktitelschutz und die Auseinandersetzung einer GbR ohne explizite Regelung zu den Kennzeichenrechten

OLG Koblenz
Urteil vom 29.08.2014
6 U 850/14


Abermals zeigt sich: Durch eine vernünftige vertragliche Regelung wäre dieser Rechtsstreit nicht erforderlich gewesen. Insbesondere im Event-, Veranstaltungs- und Konzertbereich fehlt es leider immer wieder an entsprechenden Vertragswerken.

Die Pressemitteilung des OLG Koblenz:

"Nürburgring GmbH i.E. scheitert mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Bezeichnung "Rock am Ring" Möglicher Werktitel steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG zu

Rechtsinhaber eines möglicherweise entstandenen Werktitelrechts hinsichtlich der Bezeichnung „Rock am Ring“ ist die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG. Der Nürburgring GmbH in Eigenverwaltung (i.E.) steht daher kein Anspruch gegen Marek Lieberberg und die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG auf Unterlassung der Ankündigung, Bewerbung oder Veranstaltung eines Konzertfestivals unter dem Titel „Rock am Ring“ zu. Mit dieser Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 29. August 2014 – 6 U 850/14) den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgericht Koblenz zurückgewiesen.
Seit dem Pfingstwochenende 1985 führten die Parteien – mit Ausnahme der Jahre 1989/1990 – am Nürburgring ein jährliches Musikfestival unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durch. Die erste Veranstaltung 1985 war das Ergebnis einer Kooperation der Nürburgring GmbH, der MaMa Concerts Konzertagentur GmbH, deren Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer Marek Lieberberg war, und der Firma Hoffmann Konzerte.

Nach der Trennung von Marek Lieberberg und MaMa Concerts organisierte die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG das Festival. Im Jahr 1993 erfolgte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke „Rock am Ring“ für Konzertereignisse zu Gunsten der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG.

In den Jahren 2003 und 2007 schlossen die Nürburgring GmbH und die Marek Lieberberg Konzertagentur Kooperationsverträge mit mehrjähriger Laufzeit ab. Die letzte Kooperationsvereinbarung wurde von der Nürburgring GmbH i.E. mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 gekündigt. Die künftige Betreiberin des Nürburgrings, die Capricorn Nürburgring GmbH, verlautbarte im Frühjahr 2014, ab 2015 seien jährliche Rockfestivals am Nürburgring in Kooperation mit anderen Konzertveranstaltern unter der Bezeichnung „Grüne Hölle – Rockfestival am Nürburgring“ geplant.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Nürburgring GmbH i.E. geltend gemacht, bereits vor der Markeneintragung zu Gunsten der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG im Jahr 1993 sei ein Werktitelrecht für das Konzertfestival „Rock am Ring“ entstanden. Dieses stehe einer aus beiden Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu und könne daher nicht allein von der Marek Lieberberg Konzertagentur genutzt werden. Das Landgericht Koblenz hat dem Verfügungsbegehren der Nürburgring GmbH i.E. weitgehend stattgegeben. Erst nach dem für die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblichen Verhandlungstermin vor dem Landgericht Koblenz haben die Verfügungsbeklagten unter Bezugnahme auf eidesstattliche Versicherungen eines früheren Geschäftsführers der Nürburgring GmbH und des dritten Mitveranstalters des ersten Festivals eingewandt, bereits im Jahr 1985 sei in Gesprächen zur Vorbereitung des Festivals vereinbart worden, dass die Bezeichnung „Rock am Ring“ allein der MaMa Concerts GmbH zustehen müsse.

Diese Vereinbarung begründet nach der Entscheidung des 6. Zivilsenats ein alleiniges Recht der Marek Lieberberg Konzertagentur zur Benutzung der Bezeichnung „Rock am Ring“. Die im Berufungsverfahren erstmals zu berücksichtigende Einigung der Parteien sei wirksam, da auch Werktitelrechte als immaterielles Wirtschaftsgut übertragen werden könnten. Es könne daher offen bleiben, ob die Konzertreihe als titelfähiges Werk anzusehen sei. Die Berechtigung aus der Vereinbarung sei später von der MaMa Concerts GmbH auf die Marek Lieberberg Konzertagentur übergegangen. Marek Lieberberg habe sich nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen anlässlich der Trennung von MaMa Concerts mit seinem früheren Mitgesellschafter dahingehend verständigt, dass jeder Gesellschafter „seine“ Künstler und Veranstaltungen weiter betreue. Eine solche einvernehmliche Auseinandersetzung impliziere, dass etwaige Rechte aus Verträgen des zuvor gemeinsam geführten Unternehmens auf die sich trennenden Teilhaber übergingen, um diesen eine rechtlich abgesicherte Fortführung der „eigenen“ Veranstaltungen zu ermöglichen.

Die im Jahr 1985 zur Berechtigung an dem Werktitel „Rock am Ring“ getroffene Abrede sei später auch nicht abgeändert worden. Den in den Jahren 2003 und 2007 getroffenen Kooperationsvereinbarungen sei keine Erweiterung der Rechte der Nürburgring GmbH zu entnehmen, da diese ausschließlich die Aufrechterhaltung des gegebenen Rechtsstandes unter Absicherung der weiteren Zusammenarbeit während der Vertragslaufzeit bezweckt hätten.

Das Urteil des Senats ist rechtskräftig. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht eröffnet. Die Nürburgring GmbH i.E. kann ihr Begehren im Wege einer Hauptsacheklage verfolgen."



OLG Frankfurt: Wortfolge "Allnet Flat" ist rein beschreibend für Telefontarif und verletzt daher keine Kennzeichenrechte des Unternehmens "ALLNET"

OLG Frankfurt a.M
Urteil vom 10.07.2014
6 U 98/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Wortfolge "Allnet Flat" rein beschreibend für einen Telefontarif ist und verletzt daher keine Kennzeichenrechte des Unternehmens "ALLNET"

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin wird jedoch von der Beklagten nicht rechtsverletzend benutzt (§ 15 II MarkenG), weil es an dem dafür erforderlichen kennzeichenmäßigen Gebrauch fehlt.Dieser setzt voraus, dass die angegriffene Bezeichnung aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Hinweis auf ein Unternehmen oder die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden kann (vgl. BGH GRUR2009, 685 – ahd.de, juris-Tz. 20). In der konkret angegriffenen Verletzungsform – der Verwendung des Begriffs „ALLNET FLAT“ im Rahmen der im Tenor des wiedergegebenen Urteils wiedergegebenen Werbung - sieht der Verkehr jedoch einen rein beschreibenden Hinweis, dem keinerlei Herkunftsfunktion beigemessen wird.

Die Verletzungsform ist dadurch gekennzeichnet, dass die mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin übereinstimmende Bezeichnung „ALLNET“ um den Begriff „FLAT“ ergänzt wird, den – wie das auch das Landgericht zutreffend angenommen hat – der Verkehr als Abkürzung des Begriffs „Flatrate“ erkennt. Zudem heißt es unterhalb der blickfangartig Hervorhebung von „ALLNET FLAT“ auf der ersten Seite der Werbung „Hier findest Du alle Details zu Deinem Tarif“. Damit wird deutlich, dass es sich bei „ALLNET FLAT“ um die Bezeichnung für einen bestimmten von der Beklagten angebotenen Telefontarif handeln soll. In der Funktion als Bezeichnung für einen Telefontarif wird „ALLNETFLAT“ vom angesprochenen Verkehr aber allein dahin verstanden, dass der so bezeichnete Tarif eine Flatrate in alle Netze beinhaltet. Auch aus der Tatsache, dass die englischen Begriffe in diesem Sinnzusammenhang grammatisch nicht korrekt verwendet werden, ergibt sich kein kennzeichnender Überschuss, da der Verkehr sich an diese Art der Begriffsbildung inzwischen gewöhnt hat. Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der angegriffenen Verletzungsform kann schließlich nicht aus der großen Bekanntheit des Klagezeichens hergeleitet werden (vgl. allgemein hierzu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rdz. 33 zu § 15 sowie Rdz.151 zu § 14 m.w.N.); denn dass das Unternehmenskennzeichen der Klägerin innerhalb der Verbraucher, an die sich Beklagte mit ihrer Werbung richtet, einen erhöhten Bekanntheitsgrad verfügt, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die getroffenen Feststellungen zum rein beschreibenden Verständnis der angegriffenen Bezeichnung kann der erkennende Senat, deren Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis gehören,aus eigener Sachkunde treffen. Sie werden im Übrigen durch die von der Beklagten vorgelegten zahlreichen Beispiele dafür bestätigt,dass auch in der Werbung von Mitbewerbern sowie in sonstigen Publikationen wie etwa dem Heft der Stiftung Warentest oder in Vergleichsportalen die Begriff „Allnet Flat“ oder „Allnet Flatrate“ – teilweise in abweichender Schreibweise – in dem dargestellten rein beschreibenden Sinn verwendet werden (Anlagen B 1- 26, Bl. 174 ff. d.A., B 28-30, Bl.292 ff. d.A., B 31-34, Bl. 409 ff. d.A.)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Dauerbrenner Peek & Cloppenburg - Ausräumung der Verwechslungsgefahr bei gleichnamigen Unternehmen mit kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage durch Hinweis

BGH
Urteile vom 24. Januar 2013
I ZR 58/11 - I ZR 59/11 - I ZR 60/11 -
I ZR 61/11 - I ZR 65/11
Peek & Cloppenburg


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands.
[...]
Zwischen den Parteien besteht aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Diese Gleichgewichtslage hat die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig ist.
[...]
Die Beklagte muss vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt.
[...]
Der Bundesgerichtshof hat es ausreichen lassen, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft - etwa den dort abgebildeten Modellen - entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

ICANN: Liste mit Bewerbungen für neue Top-Level-Domains veröffentlicht

Die ICANN hat die Liste mit den Bewerbungen für die neuen Top-Level-Domains veröffentlicht. Wir hatten in dem Beitrag "ICANN macht Weg für generische Top-Level-Domains (gTLD´s) frei" über die neuen Top-Level-Domains berichtet.

OLG Köln: Kennzeichenrechtsverletzung und wettbewerbswidrige Behinderung durch Tippfehlerdomain

OLG Köln
Urteil vom 10.02.2012
6 U 187/11


Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass Tippfehlerdomains auch bei Verlinkung auf eine Parkingseite eine wettbewerbswidrige Behinderung und eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt.

Aus den Entscheidunggründen:

"Die Klägerin wirft dem Beklagten im Rahmen von § 4 Nr. 10 UWG vor, sie werde dadurch behindert, dass er Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf die vorerwähnte „Parking“-Seite umleite.
[...]
Die Kammer hat auch zu Recht angenommen, dass die Klägerin auf diese Weise tatsächlich behindert wird.
[...]
Je häufiger die Seite angeklickt wird, desto häufiger werden auch die Fälle sein, in denen jemand versehentlich das letzte „e“ weglässt. Diese gezielte Fehlleitung bewirkt auch eine sich wirtschaftlich auswirkende Behinderung der Klägerin.
[...] Zu Recht hat das Landgericht die Verurteilung zusätzlich auf die kumulativ gel­tend­ge­­mach­te Verletzung des Namensrechts gestützt (§§ 12, 823, 1004 BGB).
[...]
Die Bestimmung erfasst die hier vorliegende Verwendung eines fremden Namens als Domain (vgl. BGH GRUR 02, 622 - „shell.de“). Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Verletzer den identischen Namen gebraucht, so lange die beanstandete Bezeichnung mit dem geschützten Namen – wie hier - zumindest abstrakt verwechslungsfähig ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 12 Rz 27).
[...]
Ein schützenswertes Interesse des Beklagten daran, potenzielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm geführte Seite umzuleiten, besteht nicht. Demgegenüber hat diese ein erhebliches Interesse daran, dass ihr Name nicht zu diesem Zweck missbraucht wird. Es ist in namensrechtlicher Hinsicht auch vom Bestehen einer konkreten Verwechslungsgefahr durch das Vertippen beim Eingeben der Domain auszugehen (vgl. die bereits von dem Landgericht zutreffend angeführten Entscheidung des LG Hamburg NJW-RR 07, 338 – „bundesliga.de“)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung zur Haftung des Admin-C für Kennzeichenrechtsverletzungen durch Domain liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 09.11.2011
I ZR 150/09
Basler Haar-Kosmetik
MarkenG § 15 Abs. 5; BGB §§ 12, 677, 683 Satz 1, § 670; ZPO § 139 Abs. 1
Satz 2, Abs. 4


Die BGH-Entscheidung zur Haftung des Admin-C für Kennzeichenrechtsverletzungen durch Domainnamen liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits über die Pressemitteilung des BGH in dieser Sache berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 - afilias.de).

b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen
als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.

c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.
BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09 - OLG Stuttgart- LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Markenrechtsverletzung durch Verwendung einer fremden Marke im "alt-Attribut" einer Bilddatei auf einer Webseite

OLG Düsseldorf
Urteil vom 22.11.2011
I-20 U 68/11
alt-Attribut


Das OLG Düsseldorf hat im Ergebnis völlig richtig entschieden, dass die Verwendung fremder Marken im "alt-Atrribut" von Bilddateien auf Webseiten eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Für das OLG Düsseldorf ist dabei entscheidend, dass der Text - so das Gericht - anders als Metatags zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt ist, wenn der Nutzer die Einblendung von Bildern in seinem Browser deaktiviert hat.

Die Begründung überzeugt nicht, da es nach der Metatags-Rechtsprechung des BGH nicht darauf ankommt, ob das verwendete Zeichen sinnlich wahrgenommen wird.

BGH: Admin-C einer Domain haftet ab Kenntnis von der Rechtsverletzung als Störer für Kennzeichenrechtsverletzungen - Basler Haarkosmetik

BGH
Urteil vom 09.11.2011
I ZR 150/09
Basler Haarkosmetik
Admin-C

Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass der Admin-C ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung auch selbst als Störer für Kennzeichenrechtsverletzungen haftet.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber - so der Bundesgerichtshof - eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



"BGH: Admin-C einer Domain haftet ab Kenntnis von der Rechtsverletzung als Störer für Kennzeichenrechtsverletzungen - Basler Haarkosmetik" vollständig lesen

ICANN macht Weg für generische Top-Level-Domains (gTLD´s) frei

Die ICANN hat den Weg für neue generische Top-Level-Domains(gTLD´s) frei gemacht (z.B. ".music", ".google" oder ".ibm"). In der Zeit vom 12.01.2012 bis 12.04.2012 können Unternehmen ihre Bewerbungen für neue gTLDs einreichen.

Die vollständige Pressemitteilung der ICANN finden Sie hier:

"ICANN macht Weg für generische Top-Level-Domains (gTLD´s) frei" vollständig lesen

LG Frankfurt: Die Unternehmensbezeichnung "Flugplatz Speyer" ist glatt beschreibend - kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung flugplatz-speyer.de

OLG Frankfurt
Urteil vom 03.02.2011
6 U 21/10
flugplatz-speyer.de


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Betreibergesellschaft des Flugplatzes Speyer/Ludwigshafen keinen Anspruch auf Unterlasssung bzw. Freigabe gegen den Inhaber der Domain www.flugplatz-speyer.de hat. Die Unternehmensbezeichenung "Flugplatz Speyer" ist - so das Gericht - glatt beschreibend und es fehle dieser somit an der erfoderlichen Unterscheidungskraft. Daher bestehen auch keine kennzeichenrechtlichen Ansprüche gegen den Inhaber der Domain.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen Verbraucherzentrale Bundesverband und Verbraucherzentrale für Kapitalanleger

BGH
Urteil vom 31.03.2010
I ZR 36/08
Verbraucherzentrale
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

Leitsatz des BGH:

Ein Schlechthinverbot, das sich nur gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten und nur in dieser Gesamtheit im geschäftlichen Verkehr benutzten Vereinsnamens richtet, kommt nicht in Betracht, weil im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angegriffene Bestandteil, wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird, keine Verwechslungsgefahr mit dem Klagezeichen begründet.
BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 36/08 - Kammergericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Störerhaftung der DENIC für sich aufdrängende Namensrechtsverletzungen - regierung-oberbayern.de

OLG Frankfurt
Urteil vom 17.06.2010
16 U 239/09
regierung-oberbayern.de


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die DENIC eG bei einer sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung verpflichtet ist, die Registrierung zu löschen. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"Die Beklagte ist jedoch wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domainregistrierungen verpflichtet. [...] Bei den vorliegenden Namen wird jedoch bereits durch die Bezeichnung "Regierung" in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein kann, sie weist damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren können. "

OLG Köln: Kein Anspruch auf Freigabe der Domain einer Fanseite - dsds-news.de

OLG Köln
Urteil vom 19.03.2010
6 U 180/09
MarkenG: §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 u.3, 15 Abs. 2 u. 3
dsds-news.de

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Betreiber einer Fanseite im Internet nicht verpflichtet ist, eine Domain, welche aus dem Titel einer Fernsehsendung und einem Zusatz besteht, freizugeben geschweige denn an den Inhaber der Rechte an der Zeichenfolge zu übertragen. Sehr wohl kann dem Betreiber einer Fanseite die konkrete geschäftsmäßige Nutzung untersagt werden.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Im Streitfall ist nicht anzunehmen, dass jede Benutzung des Domain-Namens "www.dsds-news.de" zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr mit dem geschützten Kennzeichen "DSDS" der Fernsehsendereihe oder jedenfalls zu einer Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des innerhalb der Medienbranche als bekannt anzusehenden Zeichens führen muss.
[..]
Für weitere Domain-Namen, in denen die Buchstabenfolge "dsds" mit – auch nur schwach kennzeichnungskräftigen – Zusätzen kombiniert ist, bietet die Prioritätsregel einen angemessenen Interessenausgleich: Die Klägerin hätte die "Domain "www.dsds-news.de" früher für sich registrieren lassen können und kann von dem Beklagten, der den betreffenden Antrag vor ihr gestellt hat, aus § 12 BGB nicht allein wegen des Bestandteils "dsds" den Verzicht oder – wie in ihrer ersten Abmahnung vom 06.03.2009 – sogar die Übertragung der Domain beanspruchen. "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Köln: Kein Anspruch auf Freigabe der Domain einer Fanseite - dsds-news.de" vollständig lesen

OLG Frankfurt: Keine Markenrechtsverletzung durch Metatags, wenn in der Trefferliste der Suchmaschine ersichtlich ist, dass die Zeichenfolge nicht zur Kennzeichnung von Produkten verwendet wird

OLG Frankfurt
Beschluss vom 03.03.2009
2-3 O 36/09
Metatag; Markenbenutzung
§ 14 MarkenG


Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung wieder einmal mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung fremder Marken in den Metatags eine Markenrechtsverletzung ist. Der BGH bejaht grundsätzlich eine Markenrechtsverletzung bei der Verwendung fremder Marken im nichtsichtbaren Bereich des html-codes (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 - Impuls). Das OLG Frankfurt verneint jedoch im vorliegenden Fall in einer besonderen Fallkonstellation eine Markenrechtsverletzung. Entscheidend ist für das Gericht, dass bereits in den Trefferlisten der Suchmaschinen ersichtlich ist, dass die Zeichenfolge nicht zur Kennzeichnung von Produkten verwendet wird. Das Gericht führt aus:

"Relevant für die Feststellung einer Markenrechtsverletzung bleiben aber die schon aus der Trefferliste ersichtlichen Angaben. [...] Auf dieser Grundlage hat das Landgericht einen Markenrechtsverstoß der Antragsgegnerin zutreffend verneint, weil hier schon der Eintrag in der Trefferliste aufzeigt, dass es auf der angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin nicht um A-Produkte, sondern um eine Abmahnung geht, an der das Unternehmen A beteiligt war. Hiernach scheidet zunächst eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „A“ aus. In Betracht kommt nur ein rein firmenmäßiger Gebrauch, gegen den aus einer Marke nicht vorgegangen werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Tz. 21 – Céline; BGH, GRUR 2008, 254, Tz. 20 ff. – THE HOME STORE). Aber auch soweit die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG geltend macht, kann ihr Begehren keinen Erfolg haben. Denn aus den vom Landgericht bereits dargelegten Gründen besteht hier nicht die Gefahr, dass der Internetnutzer die Bezeichnung „A“ mit dem Unternehmen und dem Angebot der Antragsgegnerin in Verbindung bringt (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Vielmehr wird die Bezeichnung „A“ hier ausschließlich zur Bezeichnung des Unternehmens der Antragstellerin und deren Beteiligung an einer Abmahnung verwandt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



"OLG Frankfurt: Keine Markenrechtsverletzung durch Metatags, wenn in der Trefferliste der Suchmaschine ersichtlich ist, dass die Zeichenfolge nicht zur Kennzeichnung von Produkten verwendet wird" vollständig lesen