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BGH: Rechtsmissbrauch wenn Markeninhaber Marken ohne ernsthaften Nutzungswillen hortet um Dritte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen - Da Vinci

BGH
Urteil vom 23. Oktober 2019
I ZR 46/19
Da Vinci
BGB 242


Der BGH hat entschieden, dass es rechssmissbräuchlich ist bzw den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspricht, wenn ein Markeninhaber Marken ohne ernsthaften Nutzungswillen hortet, um Dritte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen ist treuwidrig.

Leitsatz des BGH:

Den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts sich bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen auf eine nur formale Rechtsstellung beruft. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 - Classe E).

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - I ZR 46/19 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: