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BGH: Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags muss von Werkstatt über voraussichtliche Kosten informiert werden

BGH
Urteil vom 14.09.2017
VII ZR 307/16
BGB § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags von der Werkstatt über voraussichtliche Kosten informiert werden, wenn der Kunde zum Ausdruck gebracht hat, dass dies für die Erteilung des Auftrags von Bedeutung ist.

Leitsatz des BGH:

Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 307/16 - LG Heilbronn - AG Heilbronn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Umstellung eines qualitativen selektiven Systems von Vertragswerkstätten zur einer quantitativen Selektion - Jaguar Vertragswerkstatt

BGH
Urteil vom 26.01.2016
KZR 41/14
Jaguar-Vertragswerkstatt
GWB § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 33; Verordnung EU Nr. 461/2010

Leitsätze des BGH:


a) Ob der Status einer Vertragswerkstatt eine notwendige Ressource für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen bei Personenkraftfahrzeugen einer bestimmten Marke darstellt, wird maßgeblich durch
die - tatrichterlich festzustellenden - Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer bei der Inanspruchnahme solcher Leistungen bestimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 - MAN-Vertragswerkstatt).

b) Nutzt ein Kraftfahrzeughersteller eine Umstellung seines qualitativ selektiven Systems der Vertragswerkstätten zu einer quantitativen Selektion, kann das damit verfolgte Interesse im Rahmen der Abwägung mit dem Interesse eines
bisherigen, von ihm unternehmensbedingt abhängigen Vertragspartners, auch nach der Systemumstellung weiterhin dem Netz der Vertragswerkstätten anzugehören, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung mit Gutscheinen durch KFZ-Werkstätten bei Kaskoschäden

OLG Hamm
Urteil vom 12.11.2013
4 U 31/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Gutscheine von Kfz-Werkstätten für Folgeaufträge bei der Reparatur von Kaskoschäden mit Selbstbeteiligung des Kunden wettbewerbswidrig sind, sofern der Versicherer hiermit nicht einverstanden ist. Damit hat das OLG Hamm die Wettbewerbswidrigkeit dieser weit verbreiteten Praxis bestätigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des Rabattgesetzes zwar wettbewerbsrechtlich zulässig. Da die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte Folge des Wettbewerbs ist, kann der Umstand, dass mit einem Rabatt geworben wird, für sich genommen die Unlauterkeit nicht begründen (BGH GRUR 2004, 960 - 500 DM-Gutschein für Autokauf).

Entsprechende Angebote unterliegen jedoch einer Missbrauchskontrolle, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu treffen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versicherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, verstößt das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 UWG gegen die geltende fachliche Sorgfalt, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten (vgl. insoweit noch zu § 4 Nr. 1 UWG BGH, Versäumnisurteil vom 08.11.2007 - I ZR 121/06, BeckRS 2008, 08816).

Die von der Klägerin beanstandeten Angebote sprechen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kaskoversicherung besteht. Diese erhalten einen Gutschein für den Abschluss eines Vertrags, für dessen Kosten sie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im Übrigen die Versicherer aufkommen müssen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AKB sind sie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen kann. Dies schließt neben der Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrigzuhalten, auch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur gemacht werden. Die nach dem Versicherungsvertrag gebotene objektive Entscheidung wird durch die von der Beklagten versprochene Gewährung eines Gutscheins beeinträchtigt. Der Kunde hat in der Regel durch die Beauftragung einer günstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vorteile. Demgegenüber profitiert er unmittelbar von den von der Beklagten versprochenen Vergünstigungen, wenn er bereit ist, diesen Vorteil seinem Versicherer zu verschweigen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 08.11.2007 - I ZR 121/06, BeckRS 2008, 08816).

Das Angebot der Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein deshalb zu beauftragen, weil er die von der Beklagten versprochenen Vorteile erlangen möchte. Von diesen Vorteilen geht auch, da es sich dabei um nicht gänzlich unerhebliche Beträge handelt, ein hinreichendes Maß an Einflussnahme aus. Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der Schadensabwicklung seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag beachten und daher den ihm in Aussicht gestellten Vorteil an den Versicherer weiterleiten. Nach der Lebenserfahrung besteht jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen Vorteil nicht hinreichend zu wahren (BGH, Versäumnisurteil vom 08.11.2007 - I ZR 121/06, BeckRS 2008, 08816)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: