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EU-Kommission: Verbindliche Spezifikationsmaßnahmen nach dem DMA für Google - Interoperabilität von KI auf Android-Geräten und Drittanbieterzugriff auf Suchdaten der Google-Suche

Die EU-Kommission hat verbindliche Spezifikationsmaßnahmen nach dem Digital Markets Act (DMA) für Google erlassen. Inhaltlich geht es um die Interoperabilität von KI auf Android-Geräten und den Zugrfiff von Drittanbietern auf Suchdaten der Google-Suche.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission stellt Google Leitlinien für die Interoperabilität von KI auf Android und die gemeinsame Nutzung von Google-Suchdaten im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte zur Verfügung

Heute hat die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte zwei verbindliche Spezifikationsmaßnahmen für Google erlassen.

Ziel der ersten Spezifikationsmaßnahmen ist es, sicherzustellen, dass die KI-Dienste der Wettbewerber mit Googles eigenen KI-Diensten wie Gemini konkurrieren können, indem sie gleichberechtigten Zugriff auf Funktionen auf Googles Android-Geräten haben.

Ziel der zweiten Spezifikationsmaßnahmen ist es, die Wettbewerbsbedingungen auszugleichen, indem Suchmaschinen von Drittanbietern Zugriff auf Suchdaten gewährt wird, die nur die Google-Suche in großem Umfang erfassen kann.

Interoperabilität mit Google Android
Derzeit haben die KI-Assistenten von Wettbewerbern auf Android-Handys nur eingeschränkten Zugriff auf die wichtigsten Funktionen des Google Android-Betriebssystems. Ohne diesen Zugang konkurrieren alternative KI-Assistenten nicht gleichberechtigt mit Googles eigenen KI-Diensten, die vollen Zugriff haben. KI-Assistenten von Drittanbietern sind daher in der Art und Weise, wie sie ihre innovativen Dienste anbieten können, begrenzt, wodurch sie für 60 % der EU-Nutzer, die über ein Android-Gerät verfügen, weniger attraktiv sind.

Mit der heutigen Entscheidung wird sichergestellt, dass die Nutzer ihren bevorzugten KI-Assistenten über Sprachbefehle aktivieren können, ähnlich dem Befehl „Hey Google“. Benutzer können KI-Assistenten von Drittanbietern verwenden, um Aktionen in Apps in ihrem Namen auszuführen. So können sie beispielsweise Aufgaben wie die Buchung eines Taxis delegieren, Vorschläge für relevante Antworten in Chat-Apps erhalten oder den KI-Assistenten nach einem kürzlich besuchten Ort fragen. Wichtig ist, dass die Maßnahmen robuste Sicherheitsvorkehrungen enthalten, um sicherzustellen, dass die Privatsphäre der Benutzer, die Geräteintegrität und die Sicherheit geschützt sind.

Google-Suchdaten
Die zweite Entscheidung legt fest, wie Google Suchdaten mit anderen Suchmaschinen teilen sollte. Die gemeinsame Nutzung von Daten ist für die Entwicklung und Optimierung von Suchmaschinen Dritter von entscheidender Bedeutung. Es trägt dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen mit der Google-Suche zu schaffen, und fördert innovative Suchdienste, die auf den Datenschutz ausgerichtete Alternativen umfassen.

Die Entscheidung enthält Leitlinien zu mehreren Schlüsselaspekten, die das Datenaustauschangebot von Google bisher unwirksam gemacht haben. So wird beispielsweise festgelegt, dass KI-Chatbots, die Suchfunktionen anbieten, berechtigt sind, geteilte Daten zu erhalten, und dass Google vorbehaltlich der Anonymisierung die gleichen Daten teilen sollte, die es zur Optimierung seiner eigenen Suchdienste sammelt.

Die Entscheidung gewährleistet die Anonymisierung der Suchdaten. Sie enthält eine vielschichtige Methode zur Anonymisierung der gemeinsam genutzten Daten, die in enger Zusammenarbeit mit internen und externen Datenschutzexperten und im Einklang mit dem Entwurf gemeinsamer Leitlinien für das Zusammenspiel von Datenschutzgesetz und DSGVO durch die Kommission und den Europäischen Datenschutzausschuss entwickelt wurde. Die Entscheidung ermöglicht es Google außerdem, vor der Weitergabe von Daten zu beurteilen, ob die gemeinsame Nutzung dieser Daten mit einem bestimmten Dritten ernsthafte Risiken für die Cybersicherheit und den Datenschutz birgt. Je nach künftigen Marktentwicklungen, auch auf der Grundlage einer Bewertung durch unabhängige Dritte, kann die Kommission den heutigen Beschluss insbesondere in Bezug auf die einschlägigen Anonymisierungsmaßnahmen ändern.

Schließlich legen die Maßnahmen eine faire Formel für die Berechnung des Preises der gemeinsam genutzten Daten und ein transparentes Verfahren für den Zugriff auf die Daten fest.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, europäischen Nutzern ein breiteres und funktionsreicheres Angebot an Optionen zur Auswahl zu bieten, sowohl bei ihren KI-Diensten auf Android als auch bei Suchdiensten.

Nächste Schritte
Spezifizierungsentscheidungen sind rechtlich bindend. Google ist verpflichtet, die festgelegten Maßnahmen unter den in den Entscheidungen enthaltenen Bedingungen und Fristen umzusetzen. Google muss ab Januar 2027 mit der Weitergabe von Suchdaten an berechtigte Suchmaschinenanbieter beginnen. Die Nutzer werden ab Juli 2027 von den Änderungen an Android profitieren.

Diese Entscheidungen respektieren in vollem Umfang die Verteidigungsrechte von Google und unterliegen weiterhin einer unabhängigen gerichtlichen Kontrolle.

Hintergrund
Ziel des DMA ist es, bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Sie regelt Gatekeeper, bei denen es sich um große digitale Plattformen handelt, die ein wichtiges Tor zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern darstellen, deren Position ihnen die Befugnis einräumen kann, einen Engpass in der digitalen Wirtschaft zu schaffen, und legt Vorschriften fest, um zu verhindern, dass sie Märkte zu ihren Gunsten unfair kippen. Es zielt auch darauf ab, die Wettbewerbsbedingungen in seit langem etablierten Märkten wie Suchmaschinen wieder ins Gleichgewicht zu bringen.

Am 6. September 2023 benannte die Europäische Kommission Google Search, Google Play, Google Maps, YouTube, das Betriebssystem Google Android, Google Chrome, Google Shopping und seine Online-Werbedienste als zentrale Plattformdienste. Google ist seit dem 7. März 2024 verpflichtet, alle geltenden DMA-Verpflichtungen in Bezug auf seine benannten Dienste vollständig einzuhalten.

Dazu gehören die Verpflichtung, eine wirksame Interoperabilität mit Funktionen von Google Android (gemäß Artikel 6 Absatz 7 DMA) anzubieten und Drittanbietern Zugang zu anonymisierten Suchdaten (gemäß Artikel 6 Absatz 11 DMA) zu gewähren.

In den Maßnahmen, die im Anschluss an das Spezifikationsverfahren angenommen wurden, wird klargestellt, wie eine DMA-Verpflichtung umgesetzt werden sollte, um die Einhaltung sicherzustellen. Spezifikationsverfahren unterscheiden sich von Nichtkonformitätsuntersuchungen und zielen nicht darauf ab, die Einhaltung des DMA durch den Gatekeeper zu bewerten. Daher sehen sie keine Verhängung von Geldbußen vor.

Die Kommission leitete am 27. Januar 2026 zwei derartige Verfahren wegen der gemeinsamen Nutzung der Daten der Google-Suche und der Interoperabilität mit dem Betriebssystem Google Android für KI-Dienste ein. Die Kommission übermittelte Google ihre vorläufigen Feststellungen und veröffentlichte die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen Dritte aufgefordert wurden, am 16. April 2026 bzw. am 27. April 2026 Rückmeldung zu geben.

EU-Kommission: Einstweilige Maßnahmen gegen Meta zur Sicherung des Wettbewerbs bei KI-Assistenten auf WhatsApp

Die EU-Kommission hat im Rahmen eines laufenden Kartellverfahrens einstweilige Maßnahmen gegen Meta angeordnet. Der Technologiekonzern ist verpflichtet, konkurrierenden Anbietern von allgemeinen KI-Assistenten den Zugang zur API von WhatsApp for Business kostenfrei zu gewähren. Die Kommission begründet diesen Schritt mit dem Verdacht eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, da Meta durch die Aussperrung Dritter bzw. durch die Einführung prohibitiver Gebühren sein eigenes KI-Produkt ("Meta AI") einseitig begünstigt und damit den Wettbewerb auf dem wachsenden Markt für KI-Assistenten zu schädigen droht. Die Maßnahmen sind innerhalb von fünf Arbeitstagen umzusetzen und gelten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission verhängt einstweilige Maßnahmen gegen Meta, um für freien Zugang konkurrierender KI-Assistenten zu WhatsApp zu sorgen

Die Europäische Kommission hat angeordnet, dass Meta konkurrierenden allgemeinen KI-Assistenten wieder freien Zugang zu WhatsApp gewähren und diesen Zugang bis zum Ende des Kartellverfahrens der Kommission aufrechterhalten muss. Damit soll verhindert werden, dass das Verhalten von Meta, das dem ersten Anschein nach gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Wettbewerb auf diesem wachsenden Markt zur Folge hat.

Im Dezember 2025 leitete die Kommission eine kartellrechtliche Untersuchung zu der neuen Politik von Meta ein, fremde KI-Anbieter aus WhatsApp auszusperren, sodass nur noch sein eigener Dienst Meta AI Zugang dazu hätte. Im Februar 2026 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Darin gelangte sie vorläufig zu dem Schluss, dass einstweilige Maßnahmen erforderlich sein könnten, um zu verhindern, dass die Politik von Meta einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden auf dem Markt verursacht. Im April 2026 legte die Kommission in einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Absicht dar, Meta anzuordnen, WhatsApp wieder für KI-Assistenten anderer Anbieter zugänglich zu machen.

Beschluss zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen

In dem heutigen Beschluss wird festgestellt, dass einstweilige Maßnahmen angezeigt sind, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Wettbewerb auf dem wachsenden Markt für allgemeine KI-Assistenten abzuwenden. Diese Feststellung stützt sich auf folgende Erkenntnisse:

Mit WhatsApp hat Meta dem ersten Anschein nach mindestens seit Januar 2023 eine beherrschende Stellung auf dem EWR-weiten Markt für Kommunikations-Apps für Verbraucher inne.
Meta hat diese beherrschende Stellung dem ersten Anschein nach missbraucht, indem es konkurrierenden allgemeinen KI-Assistenten den Zugang zur Programmierschnittstelle (API) von WhatsApp for Business verwehrte. Am 15. Oktober 2025 führte Meta eine neue Politik ein, nach der allgemeine KI-Assistenten anderer Anbieter nicht mehr auf die Programmierschnittstelle von WhatsApp for Business zugreifen dürfen. Infolgedessen kann in WhatsApp seither nur noch der Meta-eigene KI-Assistent Meta AI verwendet werden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dies dem ersten Anschein nach eine Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur darstellte, die für Dritte entwickelt wurde und diesen zuvor offenstand. Nach einer Überprüfung seiner Politik akzeptierte Meta ab dem 4. März 2026 erneut allgemeine KI-Assistenten anderer Anbieter auf WhatsApp, erhob jedoch eine Gebühr, die dem ersten Anschein nach de facto auf das vorherige Zugangsverbot hinausläuft.
Es ist dringend erforderlich, das Risiko eines schweren Schadens für die Wettbewerbsstruktur auf dem wachsenden Markt für allgemeine KI-Assistenten abzuwenden. Die angepasste Politik von Meta birgt die Gefahr, dass der Wettbewerb zu einem für die Entwicklung dieses Marktes sehr wichtigen Zeitpunkt beeinträchtigt wird, da zurzeit nämlich kleinere Marktteilnehmer und neue Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, große etablierte Unternehmen herauszufordern.
Mit dem heutigen Beschluss wird angeordnet, dass Meta den Zugang von allgemeinen KI-Assistenten Dritter zur Programmierschnittstelle von WhatsApp for Business zu denselben Bedingungen wie vor dem 15. Oktober 2025 wiederherstellen muss, als dieser Zugang für alle diese KI-Assistenten kostenlos war. Meta muss den Zugang zu diesen Bedingungen aufrechterhalten, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss in dieser Sache erlässt. Dies ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Befugnisse der Kommission zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und eines abschließenden Beschlusses der Kommission über die Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Meta zu gewährleisten. Meta muss diese Maßnahmen innerhalb von fünf Arbeitstagen umsetzen.

Die eingehende Untersuchung aller Aspekte dieses Kartellfalls ist noch nicht abgeschlossen.

Hintergrund

Bei dem US-Unternehmen Meta handelt es sich um einen multinationalen Technologiekonzern. Seine bekanntesten Produkte sind soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram sowie Kommunikationsanwendungen für Verbraucher wie WhatsApp und Messenger. Außerdem betreibt Meta Online-Werbedienste und entwickelt Produkte im Bereich der virtuellen und erweiterten Realität. Meta bietet einen allgemeinen KI-Assistenten namens Meta AI an.

Über die Programmierschnittstelle für WhatsApp for Business können Unternehmen ihre eigenen Systeme mit WhatsApp verknüpfen. Unternehmen, die WhatsApp für die Interaktion mit Kunden nutzen möchten, unterliegen den WhatsApp Business Terms of Service und den WhatsApp Business Solution Terms. Vor dem 15. Oktober 2025 sahen diese keine Beschränkung für allgemeine KI-Assistenten anderer Anbieter vor.

Nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, durch die der Handel beeinträchtigt und der Wettbewerb im Binnenmarkt verhindert oder einschränkt werden könnte, verboten. Die Durchführung des Artikels 102 AEUV ist in der Verordnung 1/2003 geregelt.

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 kann die Kommission einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn dem ersten Anschein nach („prima facie“) ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und Schutzmaßnahmen dringend erforderlich sind, weil die Gefahr eines ernsten, nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht. Dies ist der zweite Beschluss zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 1/2003. Der erste war 2009 in der Sache Broadcom erlassen worden.

Die Kommission kann gegen ein Unternehmen Geldbußen verhängen, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig gegen den Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen verstößt. Die Geldbuße darf 10 % des im Geschäftsjahr vor dem Verstoß erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Um die Befolgung des Beschlusses zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zu erzwingen, kann die Kommission außerdem tägliche Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im Geschäftsjahr vor der Zuwiderhandlung erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes verhängen.

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, so etwa von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Bereitschaft des betroffenen Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Verteidigungsrechte durch die Parteien.

Weitere Informationen werden auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer der Wettbewerbssache AT.41034 veröffentlicht.

EU-Kommission: Meta handelt voraussichtlich kartellrechtswidrig indem KI-Assistenten Dritter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern ausgeschlossen werden

Die EU-Kommission kommt vorläufig zu dem Ergebnis, dass Meta kartellrechtswidrig handelt, indem KI-Assistenten anderer Anbieter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern ausgeschlossen werden.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
WhatsApp soll zugänglich bleiben für KI-Assistenten anderer Anbieter: Kommission droht Meta einstweilige Maßnahmen an

Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Meta gerichtet, in der sie ihre vorläufige Auffassung darlegt, dass Meta gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen hat, indem es KI-Assistenten Dritter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern auf dieser Plattform ausgeschlossen hat. Das Verhalten von Meta könnte Wettbewerber daran hindern, in den rasch wachsenden Markt für KI-Assistenten einzutreten oder dort zu expandieren.

Die Kommission beabsichtigt daher, einstweilige Maßnahmen zu verhängen, um zu verhindern, dass diese Änderung der Politik dem Markt ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt. Zuvor hat Meta Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen der Kommission zu äußern und seine Verteidigungsrechte auszuüben.

Metas bekannteste Produkte sind soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram sowie Kommunikationsanwendungen für Verbraucher wie WhatsApp und Messenger. Außerdem betreibt Meta Online-Werbedienste und entwickelt Produkte im Bereich der virtuellen und erweiterten Realität. Meta bietet einen KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck unter der Bezeichnung Meta AI an.

Am 15. Oktober 2025 kündigte Meta eine Aktualisierung seiner WhatsApp-Nutzerbedingungen für Firmenkunden an, mit der KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck anderer Anbieter de facto von WhatsApp ausgeschlossen werden. Infolgedessen ist seit dem 15. Januar 2026 auf WhatsApp nur noch der eigene KI-Assistent von Meta – Meta AI – verfügbar, wohingegen konkurrierende KI-Angebote ausgeschlossen wurden.

Die Kommission hat Meta mitgeteilt, dass diese Änderung der Geschäftspolitik auf den ersten Blick gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften zu verstoßen scheint.

Die Untersuchung der Kommission

In ihrer Untersuchung ist die Kommission zu folgenden vorläufigen Ergebnissen gelangt:

Meta dürfte auf dem Markt für Verbraucherkommunikationsanwendungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), insbesondere dank WhatsApp, eine beherrschende Stellung einnehmen.
Es sieht so aus, als würde Meta diese beherrschende Stellung missbrauchen, indem es anderen Unternehmen, einschließlich KI-Assistenten Dritter, den Zugang zu WhatsApp verweigert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission der Auffassung, dass WhatsApp ein wichtiges Kontaktmedium ist, über das Anbieter von KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck die Verbraucher erreichen können.

Schutzmaßnahmen sind dringend erforderlich, da die Gefahr einer ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs besteht. Das Verhalten von Meta birgt das Risiko, dass Marktzutritts- und Expansionsschranken errichtet und kleinere Wettbewerber auf dem Markt für KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck irreparabel marginalisiert werden.
Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf einstweilige Maßnahmen greift dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor. Meta hat jetzt Gelegenheit, sich zu den Bedenken der Kommission zu äußern.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt sich auf den EWR mit Ausnahme Italiens, wo die italienische Wettbewerbsbehörde im Dezember 2025 einstweilige Maßnahmen gegen Meta verhängte.

Hintergrund

Am 4. Dezember 2025 leitete die Kommission im Rahmen dieser laufenden Untersuchung ein förmliches Verfahren ein.

Nach Artikel 102 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des EWR-Abkommens ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten, durch die der Handel beeinträchtigt und der Wettbewerb im Binnenmarkt verhindert oder einschränkt werden könnte. Die Durchführung des Artikels 102 AEUV ist in der Verordnung 1/2003 geregelt.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 kann die Kommission einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn auf den ersten Blick („prima facie“) eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und Schutzmaßnahmen dringend erforderlich sind, weil die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt im Rahmen des Verfahrens zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen durch die Kommission. Die Kommission unterrichtet die Beteiligten schriftlich von ihren vorläufigen Feststellungen. Die Beteiligten können daraufhin die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.

Kommt die Kommission, nachdem die Parteien ihre Verteidigungsrechte ausgeübt haben, zu dem Fazit, dass die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen erfüllt sind, kann sie einen Beschluss zur Verhängung solcher Maßnahmen erlassen. Der Erlass einstweiliger Maßnahmen greift den endgültigen Ergebnissen der Prüfung durch die Kommission nicht vor.