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LG München: Mangels Dringlichkeit keine DNS-Sperre per einstweiliger Verfügung - Access-Provider muss Streamingseiten kinox.to burning series und serien stream nicht sperren

LG München
Urteil vom 22.02.2019
37 O 18232/18


Das LG München hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass ein Access-Provider die Streamingseiten kinox.to, burning series und serien stream nicht sperren muss. Es fehlt an der Dringlichkeit, da die Verfügungsklägerinnen länger als 1 Monat Kenntnis von den Verletzungshandlungen und den Verletzern hatten. Der Begriff der Dringlichkeit ist nach Ansicht des LG München in der vorliegenden Fallkonstellation (Sperranspruch gemäß § 7 Abs. 4 TMG) nicht werksbezogen auszulegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerinnen haben den für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt an der Dringlichkeit.

1. Ein Verhalten des Verfügungsklägers, dem zu entnehmen ist, dass er die Angelegenheit selbst nicht als dringend ansieht, kann der Annahme der Dringlichkeit entgegenstehen (vgl. OLG München, Urt. v. 14.7.2016 - 29 U 953/16, GRUR-RR 2017, 89, 94 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung der für die Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts zuständigen Senate des Oberlandesgerichts München kann nicht mehr von Dringlichkeit ausgegangen werden, wenn ein Verfügungskläger länger als einen Monat ab Erlangung der Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (OLG München, a.a.O. m.w.N.).

2. Dies ist hier der Fall: Die Verfügungsklägerinnen haben durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie die Angelegenheit nicht als dringlich erachten:

a) Den Verfügungsklägerinnen waren - von ihnen nicht bestritten - die streitgegenständlichen Internetdienste KINOX.TO, BURNING SERIES und SERIEN STREAM bereits länger als ein Monat vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 20.12.2018 bekannt. Wie gerichtsbekannt, wurden und werden insbesondere die Vorgänge um den Internetdienst KINOX.TO sowie die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die mutmaßlichen Betreiber seit mehreren Jahren durch intensive Medienberichterstattung begleitet. Der Internetdienst SERIEN STREAM wurde laut Wikipediaeintrag vom 15.2.2019 am 19.1.2015, der Internetdienst BURNING SERIES am 1.12.2009 gestartet.

b) Den Verfügungsklägerinnen war darüber hinaus bereits seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Störerhaftung des Acess-Providers“ vom 26.11.2015 (I ZR 174/14) bekannt, dass ein Vorgehen gegen Access-Provider im Grundsatz möglich ist. Der Umstand, dass dieses Urteil die Störerhaftung betraf und dass seit der Entscheidung „Dead Island“ des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 26.07.2018 - I ZR 64/17) mittlerweile möglicherweise ein Vorgehen gemäß § 7 Abs. 4 TMG analog notwendig ist, ändert an der grundsätzlich seit der Entscheidung „Störerhaftung des Acess-Providers“ bekannten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Access-Provider nichts.

c) Es ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerinnen unerheblich, dass sie - wie von ihnen behauptet - erst seit dem 21.11.2018 (oder später) (und damit innerhalb der Dringlichkeitsfrist) Kenntnis davon hatten, dass die in Rede stehenden Werke auf den streitgegenständlichen Internetdiensten öffentlich zugänglich gemacht worden sind.

aa) Der Wortlaut des § 7 Abs. 4 TMG, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Dead Island“ analog auf den Betreiber drahtgebundener Internetzugänge Anwendung findet, mag zwar dafür sprechen, die Dringlichkeit werkbezogen auszulegen. So nennt etwa das Gesetz als Ziel der Sperrung, „um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“. Damit ist eine konkrete Rechtsverletzung gemeint. Die Besonderheiten des von den Verfügungsklägerinnen begehrten Sperranspruchs gemäß § 7 Abs. 4 TMG analog rechtfertigen es aber, in vorliegendem Zusammenhang die Dringlichkeit nicht werksbezogen auszulegen:

bb) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Dead Island“ (BGH GRUR 2018, 1044) legt eine nicht werksbezogene Auslegung im Rahmen der Dringlichkeit nahe:

So führt der Bundesgerichtshof für gewerbliche Betreiber von WLAN aus, es reiche für die Begründung einer Verhaltenspflicht aus, wenn der Betreiber zuvor darauf hingewiesen worden sei, dass sein Anschluss (überhaupt) für rechtsverletzende Handlungen dieser Art (hier: Rechtsverletzungen im Wege des Filesharing) genutzt worden sei. Der Annahme einer Störerhaftung stehe nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch sei. Die dem Anschlussinhaber zur Verfügung stehende Maßnahme des Passwortschutzes sei inhaltlich und technisch nicht auf ein bestimmtes Schutzrecht ausgerichtet, sondern diene generell der Abschreckung von Nutzern, die den Zugang missbräuchlich nutzen möchten. Insofern bestehe - anders als im Fall des Host-Providers, der bei Annahme einer Verhaltenspflicht auf bestimmte Schutzrechte bezogene zukünftige Verletzungen verhindern und deshalb eingestellte Informationen daraufhin untersuchen müsse - keine Veranlassung, die Verhaltenspflicht des Zugangsvermittlers in Fällen der vorliegenden Art schutzrechtsbezogen auszugestalten (BGH GRUR 2018, 1044, 1047).

Für den Fall der gewerblichen Bereitstellung eines drahtgebundenen Internetzugangs führt der Bundesgerichtshof aus, die Annahme einer Verhaltenspflicht sei jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der dortige Beklagte bereits wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing abgemahnt worden sei. Die bestehende technische Möglichkeit, die Nutzung von Filesharing-Software über das Tor-Netzwerk zu sperren, sei keine schutzrechtsbezogene Maßnahme, sondern diene der Vorbeugung gegen jegliche Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. Deshalb löse - ebenso wie im Falle der gewerblichen WLAN-Bereitstellung - bereits der an den Betreiber gerichtete Hinweis, über den von ihm bereitgestellten drahtgebundenen Internetzugang seien Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen worden, eine entsprechende Verhaltenspflicht aus (BGH GRUR 2018, 1044, 1047).

Löst nach diesen Grundsätzen bereits der Hinweis auf irgendeine gleichartige vorangegangene Urheberrechtsverletzung die Annahme einer Verhaltenspflicht auf Seiten des Anschlussinhabers aus, so muss sich dies gleichsam spiegelbildlich auch auf die Anforderungen im Rahmen der Dringlichkeit beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Rechteinhaber auswirken. Auch die Verfügungsklägerinnen begehren mit der DNS-Sperre keine schutzrechtsbezogene Maßnahme. Sie dient - da der Zugang zu den streitgegenständlichen Internetdiensten insgesamt gesperrt werden soll - vielmehr der Vorbeugung gegen jegliche Urheberrechtsverletzung auf den streitgegenständlichen Portalen. Es wäre letztlich eine nicht gerechtfertigte Privilegierung der Rechteinhaber, wenn die Verhaltenspflicht des Zugangsvermittlers nicht schutzrechtsbezogen, die Dringlichkeit im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens aber gleichzeitig werk- und damit schutzrechtsbezogen zu beurteilen wäre. Eine solche Betrachtung führte letztlich dazu, dass die Verhaltenspflicht - unabhängig vom konkreten Werk - bereits bei jeglicher gleichartigen Urheberrechtsverletzung greifen würde, den Rechteinhabern - obwohl ihnen die Möglichkeit bereits bei vorangegangenen Rechtsverstößen offengestanden hätte - bei jedem neu erschienenen Werk wieder die Dringlichkeit offenstünde.

cc) Auch wertende Gesichtspunkte sprechen dafür, im vorliegenden Zusammenhang die Dringlichkeit nicht werksbezogen auszulegen:

Hätte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Erfolg, würde der Zugang zu den streitgegenständlichen Internetdiensten insgesamt - also nicht nur für die im Antrag genannten Werke - gesperrt. Die Verfügungsbeklagte zu 1) weist zu Recht darauf hin, dass auf diese Weise auch der Zugang zu Werken der Verfügungsklägerinnen gesperrt würde, wegen deren Rechtsverletzung die Verfügungsklägerinnen bislang nicht bzw. nur zögerlich vorgegangen sind. Dass andere Werke der Verfügungsklägerinnen bislang nicht auf den streitgegenständlichen Internetdiensten verfügbar gewesen wären, tragen die Verfügungsklägerinnen nicht vor. Dies wäre auch wirklichkeitsfern. Für die von der Verfügungsklägerin zu 1) co-produzierten Serie „Babylon Berlin“ hat die Vernehmung des Zeugen Lotz sogar explizit ergeben, dass die Folgen dieser Serie schon im November 2017 auf Streaming-Portalen, und zwar auch auf kinox, verfügbar waren.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass - worauf die Verfügungsbeklagte zu 1) ebenfalls zutreffend verweist - in dem Fall, in dem Verfügungsklägerinnen bereits eine vorangegangene Rechtsverletzung eines anderen Werkes der Verfügungsklägerinnen zum Anlass genommen hätten, erfolgreich eine DNS-Sperre im Hinblick auf die streitgegenständlichen Internetdienste zu erreichen, es zu den jetzt streitgegenständlichen Rechtsverletzungen gar nicht mehr gekommen wäre.

dd) Der den Parteien im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellte Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28.9.2018 (29 W 1489/18) steht der nicht werksbezogenenen Auslegung der Dringlichkeit im konkreten Fall nicht entgegen. Gleiches gilt für die von den Verfügungsklägerinnen zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg (ZUM 2009, 575 = BeckRS 2009, 21838) und des Landgerichts Hamburg (ZUM 2009, 582). Die Sachverhalte sind jeweils mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die Gerichte hatten in den zitierten Fällen jeweils das direkte Vorgehen der Rechteinhaber gegenüber einem Diensteanbieter in Bezug auf konkrete Werke zu beurteilen. Es ging den dortigen Antragstellern darum, den Antragsgegnern zu untersagen, bestimmte Werke öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen. Im vorliegenden Fall gehen die Verfügungsklägerinnen gerade nicht gegen die Diensteanbieter vor, sondern gegen den Acess-Provider und begehren mit der Errichtung einer DNS-Sperre keine schutzrechtsbezogene Maßnahme. Dies rechtfertigt es - wie ausgeführt - anders als in den zitierten Fällen die Dringlichkeit nicht schutzrechtsbezogen auszulegen.

Zudem spricht folgende Passage des genannten Beschlusses des Oberlandesgerichts München dafür, die Dringlichkeit im vorliegenden Fall zu verneinen: „Nur wenn die Antragstellerin mit einer solchen einstweiligen Verfügung auch ein Verbot der Verletzung der nunmehr streitgegenständlichen Musikwerke hätte erlangen können, könnte daraus, dass sie einen solchen Titel nicht erwirkt hat, darauf geschlossen werden, dass es ihr mit einem Verbot der entsprechenden Handlungen nicht eilig sei.“ (OLG München, Bes. vom 28.9.2018, 29 W 1489/18, S. 7). Die Verfügungsklägerinnen hätten bereits mit einer vorher erwirkten DNS-Sperre erwirken können, dass der Zugang auch zu den nunmehr streitgegenständlichen Werken gesperrt wäre. Ihr Zuwarten erweist sich daher als dringlichkeitsschädlich.

ee) Da im vorliegenden Fall die Dringlichkeit nicht werksbezogen auszulegen ist, ist es unerheblich, dass - entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten zu 1) - das Einstellen der hier in Rede stehenden Werke in die streitgegenständlichen Internetdienste keine kerngleichen Verstöße im Vergleich zu dem vorangegangenen Einstellen anderer Werke der Verfügungsklägerinnen darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich die Kerntheorie im Rahmen der Reichweite eines gerichtlich ausgesprochenen Unterlassungsgebots nämlich darauf, ein im „Kern“ feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden. Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich sei, sei daher auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen sei. Da jedes Schutzrecht einen eigenen Streitgegenstand darstelle, könne sich das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform nicht über die konkreten Schutzrechte hinaus erstrecken, die Gegenstand eines Erkenntnisverfahrens waren. Eine Ausnahme davon sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um gleichartige Schutzrechte desselben Rechtsinhabers handele (BGH GRUR 2014, 706, 707 Rz. 13 m.w.N.).

3. Für ein Wiederaufleben der Dringlichkeit ist nichts ersichtlich: Die Verfügungsklägerinnen zu 2)-6) haben insoweit bereits nichts vorgetragen und nichts glaubhaft gemacht, wonach sich die geltend gemachten Werke bzw. die Rechtsverletzungen hieran quantitativ und/oder qualitativ in erheblichem Umfang von vorangegangenen Rechtsverletzungen von Werken der Verfügungsklägerinnen zu 2)-6) auf den streitgegenständlichen Internetdiensten unterscheiden würden.

Soweit die Verfügungsklägerin zu 6) vorträgt, bei dem Film „Phantastische Tierwesen: Grindelwalds Verbrechen“ handele es sich um den erfolgreichsten Kinofilm, der 2018 in die deutschen Kinos gekommen ist, vermag dies nicht ein Wiederaufleben der Dringlichkeit zu begründen: Wie ausgeführt, ist die Möglichkeit, gegen Access-Provider vorzugehen seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Störerhaftung des Access-Providers“ bekannt. Dass in den Jahren 2016 und 2017 nicht ähnliche Blockbuster der Verfügungsklägerin zu 6) erschienen wären, die nicht gleichfalls auf dem Internetdienst KINOX.TO abrufbar gewesen wären, trägt die Verfügungsklägerin zu 6) nicht vor.

Die Verfügungsklägerin zu 1) hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bei ihr habe es eine Änderung der unternehmerischen Strategie gegeben. Man habe entschieden, nunmehr hochwertige, künstlerisch wertvolle Eigenproduktionen zu machen. Die erste Produktion dieser Art sei die Serie „Das Boot“. Vorher habe es solche Produktionen in der Qualität und mit dem Kosteneinsatz nicht gegeben. Diese Behauptung hat sich allerdings im Rahmen der Vernehmung des Zeugen Lotz nicht bestätigt. Unabhängig davon, dass der Zeuge viele Angaben lediglich als interessierter Mitarbeiter und vom Hörensagen getätigt hat und dem Beweiswert der Aussage daher ohnehin von vorneherein kein großes Gewicht zukommt, hat der Zeuge ausgeführt, dass die Verfügungsklägerin zu 1) bereits vor der Serie „Das Boot“ mit der ARD gemeinsam die Serie „Babylon Berlin“ co-produziert habe. Die Kosten hätten sich auf 40 Millionen EURO für 16 Folgen belaufen. Auch wenn - wie vom Zeugen angegeben - die Kosten für 8 Folgen „Das Boot“ bei 26,5 Millionen lagen und man berücksichtigt, dass es sich bei der Serie „Babylon Berlin“ um eine Co-Produktion mit der ARD gehandelt habe, vermag dies nicht die von der Verfügungsklägerin zu 1) behauptete Änderung der unternehmerischen Strategie zu begründen, die möglicherweise Auswirkungen auf ein etwaiges Wiederaufleben der Dringlichkeit gehabt hätte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Access-Provider kann für Urheberrechtsverletzungen als Störer haften - Vodafone muss Zugriff auf Streamingportal kinox.to sperren

OLG München
Urteil vom 14.06.2018
29 U 732/18


Das OLG München hat entschieden, dass ein Access-Provider für Urheberrechtsverletzungen als Störer haften kann und dem Provider Vodafone verurteilt, seinen Kunden den Zugriff auf das Streamingportal kinox.to zu sperren.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Für die rechtliche Beurteilung ist von folgenden Maßstäben auszugehen:

aa) Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Inhaber insbesondere des Rechts der öffentlichen Wiedergabe von Werken gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Vermittler oftmals am besten in der Lage sind, Urheberrechtsverstößen über das Internet ein Ende zu setzen. Auch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Die Modalitäten dieser Anordnungen sind im Recht der Mitgliedstaaten zu regeln. Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr steht dem nicht entgegen. Sie lässt vielmehr nach ihrem Art. 12 Abs. 3 bezogen auf Diensteanbieter, die als Vermittler von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, die Möglichkeit unberührt, nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter zu verlangen, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung den Access-Providers Tz. 22 m.w.N.).

Die in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG sowie in Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zum Ausdruck kommende unionsrechtliche Vorgabe, im Recht der Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Anordnung gegen solche Vermittler sicherzustellen, deren Dienste für rechtsverletzende Handlungen genutzt werden, ist zwingend und lässt den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum; lediglich hinsichtlich der Modalitäten der unionsrechtlich vorgesehenen Anordnung verbleibt den Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 34 m.w.N.).

bb) Diesen unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen die Regelungen in § 7 und § 8 TMG. Insbesondere ergibt sich aus ihnen, dass andere Access-Provider als solche, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen (im Folgenden: WLAN-Betreiber), als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.

(1) Zwar sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG Diensteanbieter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Nach dem Wortlaut der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG können diese Diensteanbieter, soweit sie nicht verantwortlich sind, insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Insoweit ist indes zu beachten, dass nach dem allgemeinen Grundsatz des § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben. Nur für WLAN-Betreiber sieht § 7 Abs. 4 TMG besondere Regelungen vor, welche die Vorgaben aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG sowie in Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG abseits der Störerhaftung umsetzen (vgl. BT-Drs. 18/12202, S. 12).

Schon die Schaffung eines besonderen Anspruchsregimes für WLAN-Betreiber in § 7 Abs. 4 TMG zeigt dass im Übrigen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG die im Bereich der Immaterialgüterrechte anwendbaren, aus einer Analogie zu § 1004 BGB hergeleiteten (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 74 m.w.N.) und daher auf den allgemeinen, nicht telemedienbezogenen Gesetzen beruhenden Grundsätze der Störerhaftung von den Haftungsbeschränkungen der §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben.

Unzutreffend ist die Auffassung der Antragsgegnerin, § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG beziehe sich auf aktives Tun – nämlich Entfernung von Informationen oder Sperrung der Nutzung von Informationen –, das sich klar von den auf Unterlassung gerichteten Ansprüchen aus der Störerhaftung unterscheide. Denn die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, umfasst regelmäßig nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands (vgl. BGH GRUR 2017, 208 – Rückruf von RESCUE-Produkten Tz. 24 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für Diensteanbieter, die wegen der Verletzung von Prüfpflichten als Störer in Anspruch genommen werden; deren Unterlassungspflicht bezieht sich auf die erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 – File-Hosting-Dienst Tz. 20), insbesondere auf die Sperrung der Nutzung von Informationen.

Auch kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin den Ausführungen auf Seite 11 des Gesetzesentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BT-Drs. 18/12-202), Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen seien nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG nur zulässig, wenn sie klar gesetzlich geregelt seien, kein Ausschluss der Störerhaftung entnommen werden. Ist schon der Begriff der Klarheit einer gesetzlichen Regelung seinerseits gänzlich unklar und damit für eine Abgrenzung wenig geeignet, so zeigen gerade die Ausführungen in dem Gesetzesentwurf zu § 7 Abs. 4 TMG, dass die Störerhaftung nur hinsichtlich der WLAN-Betreiber zurückgedrängt werden sollte.

Bleiben demnach die Verpflichtungen anderer Access-Provider als WLAN-Betreiber nach den allgemeinen Gesetzen von den Regelungen der §§ 8 bis 10 TMG unberührt, fänden die Grundsätze der Störerhaftung auf derartige Access-Provider entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin selbst dann Anwendung, wenn § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG auch diese Provider erfasste.

(2) Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG andere Access-Provider als WLAN-Betreiber nicht erfasst und schon deshalb diese Provider weiterhin der Störerhaftung unterliegen.

aaa) Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts ist dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 – L'Orèal/eBay Tz. 137). Danach kommt die ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG dahin, dass dadurch jegliche Inanspruchnahme von Vermittlern, deren Dienste für rechtsverletzende Handlungen genutzt werden, ausgeschlossen werde, nicht in Betracht, da sie diese Vorgaben missachtete.

a-1) Die Materialien zum Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, mit dem die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG eingeführt wurde, zeigen, dass der Gesetzgeber ausschließlich die Haftung von WLAN-Betreibern regeln wollte. So wurde im Gesetzesentwurf bereits eingangs ausgeführt (BT-Drs. 18/12202, S. 1):
Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, WLAN-Betreibern dahingehend so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen, damit dem gestiegenen Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet auch unter Nutzung von WLAN entsprochen werden kann.

Zu § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG führte der Gesetzentwurf aus:
[Diese Vorschrift] soll nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. September 2016 in der Rechtssache C-484/14 (Mc Fadden gegen Sony Music) klarstellen, was die Koalitionsfraktionen in der Begründung ihrer Änderungsanträge zu § 8 TMG im parlamentarischen Verfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beabsichtigt hatten.

Im parlamentarischen Verfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes hatte der Bundesrat vorgeschlagen, § 8 Abs. 3 TMG dahin zu fassen, dass der Ausschluss der Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1 auch Diensteanbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke), umfasse (vgl. BT-Drs. 18/6745, S. 13). Dem war die Bundesregierung mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sich der Gesetzesentwurf auf die Haftungsfreistellung von Zugangsanbietern beziehe, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, und die von Bundesrat angeregte Streichung des lokalen Bezugs eine Erweiterung des Haftungsprivilegs darstellte (vgl. BT-Drs. 18/6745, S. 17).

Das zeigt unzweifelhaft, dass auch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes lediglich WLAN-Betreiber, nicht aber andere Access-Provider von der Störerhaftung ausnehmen soll, und der Regelungsgehalt der dadurch geschaffenen Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG ideologisch auf diesen Personenkreis zu reduzieren ist.

a-2) Zudem weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass auch die systematische Auslegung diese Auslegung gebietet. Denn wenn § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG unterschiedslos für alle Access-Provider gälte, so hätte die Sonderregelung des § 7 Abs. 4 TMG zur Folge, dass nur noch WLAN-Betreiber, nicht aber die anderen Access-Provider zur Sperrung von Informationen verpflichtet wären, ohne dass ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung erkennbar wäre.

bbb) Die im Standpunkt der Antragsgegnerin zu Tage tretende Auffassung, ein Richter verletze seine verfassungsrechtliche Bindung an Gesetz und Recht durch jede Auslegung, die nicht im Wortlaut des Gesetzes vorgegeben ist, umreißt die Aufgabe der Rechtsprechung zu eng. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte, „nach Gesetz und Recht“ zu entscheiden. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor. Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze. Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion (vgl. BVerfG NJW-RR 2016, 1366 Tz. 50 m.w.N.), wie sie das Landgericht und der Senat im Streitfall vornehmen.

b) Danach steht der Antragstellerin der zuletzt noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, ihren Kunden Zugang zum streitbefangenen Film zu vermitteln, soweit dieser über den gegenwärtig KINOX.TO genannten Internetdienst unter den im anwaltlichen Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21) aufgeführten Domains kinox.to, kinox.am, kinox.me, kinox.nu, kinox.tv, kinox.sg, kinox.sx oder kinos.to und die IP-Adresse 185.200.190.136 abrufbar ist.

aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i.S.d. § 8 bis § 10 TMG für die von ihnen übermittelten Dateien steht § 7 Abs. 2 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, die innerstaatliche Behörden nach innerstaatlichem Recht anordnen (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 21 m.w.N.).

bb) Von diesen Grundsätzen der Störerhaftung ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

(1) Die Antragsgegnerin ist Diensteanbieterin i.S.d. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG. Sie vermittelt den Zugang zu einem Kommunikationsnetz, weil sie es über die von ihr bereitgestellten Internetzugänge Dritten ermöglicht, von deren Endgeräten aus auf das Internet zuzugreifen. Durch die Vermittlung des Zugangs hat die Antragsgegnerin einen adäquat kausalen Beitrag zu den vom Landgericht festgestellten Urheberrechtsverletzungen geleistet. Nach dem Erwägungsgrund 59 der RL 2001/29/EG bezieht sich der in der Richtlinie verwendete Begriff des „Vermittlers“ auf jede Person, die die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk in einem Netz überträgt. Zur Rechtsverletzung in diesem Sinne zählt das öffentliche Zugänglichmachen eines Schutzgegenstands. Da der Anbieter von Internetzugangsdiensten durch die Gewährung des Netzzugangs die Übertragung einer solchen Rechtsverletzung im Internet zwischen seinem Kunden und einem Dritten möglich macht, ist der Diensteanbieter an jeder Übertragung zwingend beteiligt, so dass seine Zugangsdienste zu einer Urheberrechtsverletzung genutzt werden (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 24 f. m.w.N.).

Die Antragsgegnerin betreibt mit der Vermittlung des Zugangs zum Internet ein von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell, das als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schafft. Ihr dürfen deshalb keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Eine Prüfpflicht der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Vermittlung des Zugangs zu dem für die Antragstellerin geschützten Film, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von den Antragstellerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Rechtsverletzungen hingewiesen worden war (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 26 f. m.w.N.).

Einen solchen Hinweis hat die Antragstellerin mit anwaltlichen Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21) vorgenommen. Die Antragsgegnerin hat dieser „Abmahnung“ (so BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 27) keine Folge geleistet und den unverändert bestehenden Zugang zu dem beanstandeten Internetangebot KINOX.TO über die in dem Schreiben genannten Wege nicht unterbunden.

(2) Das hinsichtlich der im anwaltlichen Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21) genannten Wege begehrte Verbot ist der Antragsgegnerin auch zumutbar.

aaa) Die Störerhaftung ist zwar gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär. Im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss. Damit ist der vorliegende Fall nicht ohne weiteres vergleichbar, in dem einem Access-Provider abverlangt werden soll den Zugang zu bestimmten Webseiten zu unterbinden. Hier muss nicht statt des Zugangsvermittlers eine Vielzahl von Anbietern, sondern lediglich der Betreiber der beanstandeten Webseiten oder dessen Host-Provider in Anspruch genommen werden, über den die beanstandete Webseite öffentlich zugänglich gemacht wird. Ob die Auffassung der Antragstellerin zutrifft, auch die Nutzer von KINOX.TO handelten als Streaming-Empfänger rechtswidrig (vgl. EuGH GRUR 2017, 610 – Stichting Brein/Wullems [Filmspeler] Tz. 59 ff.), kann hier dahinstehen, da es sich dabei jedenfalls um eine andere Rechtsverletzung, nämlich eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts und nicht des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung, handelte.

Im Hinblick darauf, dass der Access-Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt, ist es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Überwachungs- und Sperrmaßnahmen angemessen, eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlangen, die – wie die Betreiber beanstandeter Webseiten – entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung – wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten – durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Dagegen kommt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zugangsvermittler unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Betreiber der Webseite und sein Host-Provider wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 82 f. m.w.N.).

bbb) Danach ist im Streitfall die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin in dem durch das anwaltliche Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21) vorgegebenen Umfang zumutbar. "

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Vodafone Kabel Deutschland muss Zugriff seiner Kunden auf Streamingportal kinox.to sperren - einstweilige Verfügung der Constantin Film

LG München
Beschluss vom 01.02.2018
7 O 17752/17


Das LG München hat auf Antrag der Constantin Film im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass Vodafone Kabel Deutschland den Zugriff seiner Kunden auf das Streamingportal kinox.to sperren muss.


Betrug durch gefälschte Fake-Abmahnungen einer nicht existenten Rechtsanwaltskanzlei Gromball aus Berlin wegen angeblicher Nutzung der Streaming-Plattform kinox.to.

Aufgepasst ! Derzeit werden in großer Zahl per Post betrügerische Fake-Abmahnungen einer tatsächlich nicht existenten Rechtsanwaltskanzlei Gromball aus Berlin wegen der angeblichen Nutzung der Streaming-Plattform kinox.to verschickt. Die Rechtsanwaltskanzlei gibt es nicht und die sich im Briefkopf genannte Website gefälscht. Die Empfänger werden in der Abmahnung aufgefordert Geld auf ein Konto im Ausland zu überweisen. Betroffene sollten auf keinen Fall zahlen !

Weitere Informationen mit einer Kopie der ersten Seite des verschickten Fake-Abmahnschreibens finden Sie auf der Seite der Verbraucherzentrale

BGH: Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig

BGH
Beschluss vom 11.01.2017
5 StR 164/16


Die Pressemitteilung des BGH:


Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to rechtskräftig

Das Landgericht Leipzig hat einen 29-Jährigen Angeklagten unter anderem wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (Fall "kinox.to") und wegen Beihilfe hierzu (Fall "kino.to") sowie wegen (Beihilfe zur) Computersabotage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Verfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte in den Jahren 2009 bis 2011 den Betrieb der in Deutschland führenden illegalen Internet-Plattform "kino.to", die kostenlos Links zu Raubkopien von Kinofilmen und TV-Serien zum Herunterladen (Download) bzw. zum Ansehen im Internet (Streaming) anbot. Nachdem "kino.to" im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen abgeschaltet worden war, baute der Angeklagte das Nachfolgeportal "kinox.to" auf und betrieb dieses zusammen mit anderen. Zudem sabotierte er unter Einsatz seiner IT-Kenntnisse und Erfahrungen als Computer-Hacker den Betrieb zweier ebenfalls illegaler, konkurrierender Videostreaming-Plattformen bzw. unterstützte die Beeinträchtigung des Betriebs der Konkurrenz-Plattformen.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – mit Ausnahme einer numerischen Korrektur im Schuldspruch – als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Leipzig – Urteil vom 14. Dezember 2015 – 11 KLs 390 Js 9/15