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EuGH: Obligatorisches Mediationsverfahren bzw Streitschlichtungsverfahren in Verbraucherrechtsstreitigkeiten europarechtskonform

EuGH
Urteil vom 14.06.2017
C-75/16
Livio Menini und Maria Antonia Rampanelli / Banco Popolare Società Cooperativa


Der EuGH hat entschieden, dass ein dem gerichtlichen Klageverfahren vorgeschaltetes obligatorisches Mediationsverfahren bzw Streitschlichtungsverfahren in Verbraucherrechtsstreitigkeiten europarechtskonform ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die in Rechtsstreitigkeiten, an denen Verbraucher beteiligt sind, die verpflichtende Durchführung einer Mediation vor der Erhebung jeder gerichtlichen Klage vorsehen

Da der Zugang zur Gerichtsbarkeit gewährleistet sein muss, kann der Verbraucher die Mediation allerdings jederzeit abbrechen, ohne sich rechtfertigen zu müssen.

Herr Livio Menini und Frau Maria Antonia Rampanelli, beide italienische Staatsangehörige, haben das Tribunale Ordinario di Verona (Gericht Verona, Italien) gegen die Bank Banco Popolare angerufen. Diese fordert von ihnen die Rückzahlung von 991 848,21 Euro, die sie ihnen geliehen hat.

Das Gericht Verona weist darauf hin, dass die Klage von Herrn Menini und Frau Rampanelli nach italienischem Recht ohne eine vorherige außergerichtliche Mediation unzulässig sei, auch wenn sie als „Verbraucher“ handelten. Ferner sehe das italienische Recht vor, dass Verbraucher im Rahmen einer solchen verpflichtenden Mediation anwaltlichen Beistand benötigen und die
Mediation nicht ohne rechtfertigenden Grund abbrechen dürfen.

Da es an der Vereinbarkeit dieser nationalen Vorschriften mit dem Unionsrecht zweifelt, bittet das Gericht Verona den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über Verbraucherrechtsstreitigkeiten.
.
Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie, die es Verbrauchern ermöglichen soll, auf freiwilliger Basis mittels Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (AS) Beschwerden gegen Unternehmer einzureichen, auf den vorliegenden Fall anwendbar sein könnte, soweit in dem Mediationsverfahren eine der möglichen Formen von AS gesehen werden kann, was vom nationalen Gericht zu prüfen sein wird. Der Gerichtshof weist insbesondere darauf hin, dass die Richtlinie anwendbar ist, wenn das AS-Verfahren (im vorliegenden Fall das Mediationsverfahren) die drei folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt: Es muss von einem Verbraucher gegen einen Unternehmer wegen vertraglichen Pflichten aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen eingeleitet worden sein, es muss unabhängig, unparteiisch, transparent, effektiv, schnell und fair sein, und es muss einer Stelle übertragen werden, die auf Dauer eingerichtet und in einer besonderen, der Europäischen Kommission übermittelten Liste aufgeführt ist.

Für den Fall, dass das italienische Gericht zu dem Ergebnis käme, dass die Richtlinie über Verbraucherrechtsstreitigkeiten anwendbar ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Freiwilligkeit bei den von dieser Richtlinie vorgesehenen AS-Verfahren nicht in der Freiheit der Parteien besteht, dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen oder nicht, sondern darin, dass die Parteien selbst für das Verfahren verantwortlich sind und es nach ihrer eigenen Vorstellung organisieren und jederzeit beenden können. Daher kommt es nicht auf den verpflichtenden oder freiwilligen Charakter der Mediationsregelung an, sondern – wie von der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen – auf den Umstand, dass das Recht der Parteien auf Zugang zu den Gerichten
gewahrt bleibt.

Hierzu stellt der Gerichtshof festdass das Erfordernis eines einer gerichtlichen Klage vorgeschalteten Mediationsverfahrens mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen – deren Prüfung dem nationalen Gericht obliegt – vereinbar sein kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dieses Verfahren nicht zu einer die Parteien bindenden Entscheidung führt, keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirkt, die Verjährung der betroffenen Ansprüche hemmt und keine erheblichen Kosten mit sich bringt, vorausgesetzt, dass die elektronische Kommunikation nicht das einzige Mittel des Zugangs zu diesem Streitbeilegungsverfahren darstellt und dass 6) dringende Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes möglich sind.

Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Tatsache, dass mit Rechtsvorschriften wie den italienischen nicht nur ein außergerichtliches Mediationsverfahren geschaffen wurde, sondern darüber hinaus dessen Inanspruchnahme vor Anrufung eines Gerichts verbindlich vorgeschrieben wurde, mit der Richtlinie vereinbar ist.

Der Gerichtshof betont andererseits, dass nationale Rechtsvorschriften nicht verlangen dürfen, dass der an einem AS-Verfahren beteiligte Verbraucher zwingend über anwaltlichen Beistand verfügt.

Abschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Schutz des Rechts auf Zugang zur Gerichtsbarkeit beinhaltet, dass der Abbruch des AS-Verfahrens durch den Verbraucher – mit oder ohne rechtfertigenden Grund – in den nachfolgenden Stadien des Rechtsstreits nie nachteilige Folgen für ihn haben darf. Das nationale Recht darf jedoch Sanktionen im Fall der Nichtteilnahme der Parteien an dem Mediationsverfahren ohne rechtfertigenden Grund vorsehen, sofern der Verbraucher es nach dem ersten Treffen mit dem Mediator abbrechen darf.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


AG Berlin-Mitte: Zustellung einer Klage in deutscher Sprache an Facebook am Sitz Irland zulässig

AG Berlin-Mitte
Versäumnisurteil vom 08.03.2017
15 C 364/16


Das AG Berlin-Mitte hat entschieden, dass die Zustellung einer Klage in deutscher Sprache an Facebook am Sitz in Irland zulässig ist. Eine englische Übersetzung ist nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da angesichts der Größe und Millionen von Kunden in Deutschland davon auszugehen sei, dass deutsche Sprachkenntnisse im Unternehmen vorhanden sind.


Die vom Kammergericht herausgegebene Pressemitteilung:

Amtsgericht Mitte: Zustellung einer Klage in deutscher Sprache an Facebook/Irland wirksam

Das Amtsgericht Mitte hat in einem am 8. März 2017 verkündeten Versäumnisurteil entschieden, dass die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an die in Irland ansässige Facebook Ireland Ltd. wirksam ist, da eine Übersetzung in die dortige Amtssprache Englisch nicht erforderlich sei.

Ein Nutzer von Facebook hat Klage gegen dieses Unternehmen erhoben mit dem Ziel, es zu verpflichten, ihm wieder uneingeschränkten Zugang zu seinem Account und insbesondere zu allen seinen Kommunikationsinhalten und zu den Funktionen der Internetplattform “facebook.com” zu gewähren. Zugleich fordert der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 382,59 EUR.

Der Kläger hatte im Jahr 2008 einen Account eingerichtet, dessen Zugang ihm das beklagte Unternehmen am 3. Juli 2016 entzogen haben soll. Vergeblich versuchte der Kläger per E-Mail zu erreichen, dass die Sperrung rückgängig gemacht werde. Dies lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 06.07.2016 ab, da sie zu dem Schluss gekommen sei, dass er „zur Nutzung von Facebook nicht berechtigt“ sei. Sie verwies auf ihre im Internet veröffentlichte „Erklärung der Rechte und Pflichten“ und fügte hinzu, dass sie leider „aus Sicherheitsgründen keine zusätzlichen Informationen zur Sperrung“ geben könne.

Da auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erfolglos blieb, hat der Nutzer Klage erhoben und die Klageschrift nebst Anlagen in deutscher Sprache eingereicht. Die Zustellung dieser Dokumente ist am Sitz der Beklagten in Irland erfolgt, ohne dass die Klageschrift nebst Anlagen zuvor in die englische Sprache übersetzt worden waren.

Nach der europäischen Zustellungs-Verordnung darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn es nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, verfasst bzw. keine entsprechende Übersetzung beigefügt ist.

Das beklagte Unternehmen hat sich darauf berufen, dass die zuständige Rechtsabteilung die Sprache nicht verstehe, und sich bisher nicht gegen die Klage verteidigt, da die Klage nach ihrer – der Beklagten – Auffassung nicht wirksam zugestellt worden sei.

Das Amtsgericht Mitte hat auf entsprechenden Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen und die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. In der Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Zustellung wirksam gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte hinreichend Deutsch verstehe. Dabei sei nicht auf die Mitglieder der Geschäftsführung abzustellen. Vielmehr seien die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur maßgeblich. Nicht zuletzt angesichts von 20 Millionen Kunden der Beklagten in Deutschland könne davon ausgegangen werden, dass Mitarbeitende beschäftigt seien, die in der Lage seien, sich in deutscher Sprache um rechtliche Auseinandersetzungen mit Kunden zu kümmern. Dementsprechend sei auch die Beschwerde des Klägers in deutscher Sprache beantwortet worden.

Nach dem Vorbringen des Klägers sei die Beklagte auch verpflichtet, ihm wieder Zugang zu dem von ihr betriebenen Kommunikationsportal zu gewähren.

Gegen das Versäumnisurteil ist binnen drei Wochen ab Zustellung ein Einspruch der Beklagten möglich. Die Einspruchsfrist läuft voraussichtlich gegen Ende April 2017 ab. Bei einem zulässigen Einspruch wird der Rechtsstreit fortgesetzt.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mitte zum Aktenzeichen 15 C 364/16 liegt vor und ist nachstehend verfügbar.

Amtsgericht Mitte, Aktenzeichen 15 C 364/16, Versäumnisurteil vom 8. März 2017


BGH: Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

BGH
Urteil vom 16.11.2016
VIII ZR 297/15
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz des BGH:


Nimmt der Kläger den Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung in Anspruch, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass er dem Beklagten Waren geliefert habe, und er darüber hinaus die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet.

BGH, Versäumnisurteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15 - LG Stuttgart - AG Böblingen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bonn: Keine Schadensersatzansprüche der Kernkraftwerkbetreiber wegen des Atomausstiegs - Klage von EnBW Baden-Württemberg AG gegen Bundesrepublik Deutschland und Baden-Württemberg abgewiesen

LG Bonn
Urteil vom 06.04.2016
1 O 457/14


Das LG Bonn hat entschieden, dass keine Schadensersatzansprüche der Kernkraftwerkbetreiber wegen des Atomausstiegs besthen. Das Gericht wies die Klage von EnBW Baden-Württemberg AG gegen die Bundesrepublik Deutschland und Baden-Württemberg wegen der Abschaltung der Kernkraftwerke Neckarwestheim I und Philippsburg I ab.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kammer weist Schadensersatzklage der EnBW Baden-Württemberg AG ab

Mit Urteil vom heutigen Tag hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn die Klage der EnBW Energie Baden-Württemberg AG gegen das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen (Az.: 1 O 458/14). Die Klägerin hatte 261.191.024,49 EUR Schadensersatz gefordert für die Abschaltung ihrer Kernkraftwerke Neckarwestheim I und Philippsburg I im Zeitraum vom 16. / 17.03.2011 bis zum 06.08.2011 nach der Katastrophe im japanischen Kernkraftwerk Fukushima Daiichi am 11.03.2011. Der heutigen Entscheidung der 1. Zivilkammer ging die mündliche Verhandlung am 03.02.2016 voraus.

Hintergrund der Klage ist, dass sich bereits wenige Tage nach den Ereignissen von Fukushima führende Bundes- und Landespolitiker darauf verständigt hatten, dass zum einen ein Moratorium im Hinblick auf die 2010 beschlossene Laufzeitverlängerung gelten soll und zum anderen die sieben deutschen Kernkraftwerke, die vor 1980 in Betrieb genommen worden sind (u.a. Neckarwestheim I und Philippsburg I), vorübergehend abgeschaltet werden sollen. Die Klägerin gab daraufhin bekannt, Neckarwestheim I freiwillig abschalten zu wollen. Mit Schreiben vom 16.03.2011 teilte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) den zuständigen Landesministerien den Beschluss der Bundesregierung und der beteiligten Ministerpräsidenten mit, wonach die ältesten sieben Kernkraftwerke gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG für mindestens drei Monate vom Netz zu nehmen sind, weil im Hinblick auf deren Alter und der Ereignisse in Japan ein Gefahrenverdacht vorläge. Die Landesministerien wurden darum gebeten, mit dieser Begründung die Einstellung der betroffenen Kernkraftwerke anzuordnen. Mit Schreiben vom selben Tag ordnete das zuständige baden-württembergische Ministerium dies bezüglich der Kernkraftwerke Neckarwestheim I und Philippsburg I an, wobei das Schreiben weitgehend dem Schreiben des BMU entsprach und den Zusatz enthielt, dass die Anordnung auf Bitten und in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium ergehe. Die Klägerin nahm die beiden Kernkraftwerke am 16. / 17.03.2011 vom Netz. Von einer Klage gegen die Anordnung sah die Klägerin ab. Mit Pressemitteilung vom 13.04.2011 erklärte sie hierzu, dass sie zwar erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnungen habe, dagegen jedoch wegen des langfristigen Erhalts der Kundenbeziehungen und der Akzeptanz des Unternehmens in Gesellschaft und Politik nicht vorgehen wolle. Mit derselben Begründung sah die Klägerin davon ab, die beiden Kernkraftwerke nach Ablauf der Anordnung am 17.06.2011 wieder hochzufahren. Mit Inkrafttreten des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes am 06.08.2011 erlosch die Betriebserlaubnis u.a. für die beiden genannten Kernkraftwerke.

Soweit die Klägerin die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat, hat die Kammer die Klage abgewiesen, weil die Einstellungsanordnungen nicht durch die Bundesrepublik Deutschland erlassen wurden, sondern durch das Land Baden-Württemberg. Hierbei kann es – so die Kammer – dahinstehen, ob die Anordnungen des Bundeslands auf eine Weisung des Bundes beruhen, da im Falle der Bundesauftragsverwaltung im Sinne des Art. 85 GG nach außen stets das jeweilige Bundesland verantwortlich ist und haftet. Führt das Bundesland eine rechtswidrige Weisung aus und wird es insoweit auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kann es diesen Schaden im Innenverhältnis dem Bund gegenüber gelten machen.

Laut Urteil besteht auch der Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG im Ergebnis nicht, weil es die Klägerin schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Gegen die Einstellungsanordnungen hätte die Klägerin Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben können, habe hierauf jedoch verzichtet. Diese Klage hätte nach Auffassung der 1. Zivilkammer auch Aussicht auf Erfolg gehabt, denn eine Risikoneubestimmung nach den Ereignissen von Fukushima und das Alter der Kernkraftwerke alleine begründeten keinen Gefahrenverdacht (konkrete Schadensmöglichkeit aufgrund des Betriebs der Kernkraftwerke für Leben, Gesundheit oder Sachgüter). Ohne konkrete Anhaltspunkte für etwaige Gefahren sei die Anordnung der Abschaltung nach dem Gesetz nicht gerechtfertigt. Auch habe das Land Baden-Württemberg das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt, sondern lediglich die Entscheidung anderer ohne eigene Abwägung übernommen. Die Einlegung der Anfechtungsklage durch die Klägerin hätte aufschiebende Wirkung gehabt, so dass sie damit das Abschalten der beiden Kernkraftwerke ab dem 16.03.2011 und die daraus resultierenden Schäden hätte vermeiden können. Die Kammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einlegung dieser Klage für die Klägerin auch zumutbar gewesen wäre. Drohende Konsequenzen wie Kundenverlust und Imageschäden seien unternehmenspolitische und strategische Gründe, die eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung im rechtlichen Sinne nicht begründen könnten. Soweit die Klägerin Schäden geltend macht, die aus dem Zeitraum nach dem 16.06.2011 herrühren, fehlt es laut Kammer an der Kausalität der Anordnungen des Landes Baden-Württemberg, die für drei Monate befristet waren und diesen Zeitraum daher nicht betreffen.

Gegen das heutige Urteil der 1. Zivilkammer kann die Klägerin innerhalb eines Monats das Rechtsmittel der Berufung einlegen.


OLG Düsseldorf: Rechtsmissbrauch durch zwei eigenständige Klagen wegen Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß bei gleichem Sachverhalt bzw kerngleiche Verletzungshandlungen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 13.10.2015
I-20 U 200/14


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 8 Abs. 4 UWG vorliegt, wenn Ansprüche wegen einer Markenrechtsverletzung einerseits und einem Wettbewerbsverstoß andererseits in zwei eigenständigen Klagen geltend gemacht werden, obwohl es um den gleichen Sachverhalt und kerngleiche Verletzungshandlungen geht. Bei einem derartigen Vorgehen steht - so das Gericht - regelmäßig die Erzielung möglichst hoher Gebühren im Vordergrund, so dass die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 4 UWG regelmäßig rechtsmissbräuchlich ist.

Die aufgezeigten Grundsätze lassen sich entsprechend auch auf die getrennte Verfolgung durch zwei eigenständige Abmahnungen im außergerichtlichen Bereich übertragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dass die Klägerin neben der auf denselben Sachverhalt gestützten Klage aus Markenrecht mit demselben Unterlassungsantrag eine gesonderte Klage gestützt auf das Recht des unlauteren Wettbewerbs anhängig gemacht hat, stellt einen Fall des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG dar. Danach ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. statt vieler: BGH GRUR 2012, 286 Rdnr. 13 – Falsche Suchrubrik). Ein solches sachfremdes Ziel ist auch das Kostenbelastungsinteresse, also das Interesse des Gläubigers, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine persönlichen und finanziellen Kräfte zu binden. Ein Indiz für das Vorliegen eines Kostenbelastungsinteresses ist es, wenn ein schonenderes Vorgehen im Einzelfall möglich und zumutbar ist (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rdnr. 4.13 m.w.N.). Geht der Gläubiger zum Beispiel bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß mit mehrfachen Klagen vor und erhöht er dadurch die Kostenlast erheblich, obwohl ein einheitliches Vorgehen für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre, ist dies ein Anhaltspunkt für einen Missbrauch (vgl. BGH GRUR 2010, 454 Rdnr. 10 – Klassenlotterie). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es um die getrennte Verfolgung kerngleicher Verletzungshandlungen geht. Denn die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen in getrennten Verfahren, ist ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Kläger im Einzelfalls ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar ist (vgl. BGH GRUR 2013, 307 Rdnr. 19 – Unbedenkliche Mehrfachabmahnung). Nichts anderes kann gelten, wenn – auf denselben Sachverhalt gestützt – Ansprüche aus Markenrecht und unlauterem Wettbewerb geltend gemacht werden. Dass diese Ansprüche nebeneinander bestehen, wie die Klägerin umfangreich ausführt, steht dem nicht entgegen und besagt insbesondere nichts dazu, ob diese Ansprüche auch gesondert geltend gemacht werden können. Schützenswerte Interessen für eine gesonderte Geltendmachung sind vorliegend von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Sie verweist allein darauf, dass ein Mitbewerber, der sich gegen eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 UWG wendet, nicht dieselben Ansprüche hat wie der Inhaber eines Immaterialgüterrechts, weil letzerer anstelle der Erstattung des konkret entstandenen Schadens auch den Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen oder den Verletzergewinn heraus verlangen kann. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hätte es sogar gereicht, eine Klage anhängig zu machen, diese vorrangig auf die im Rahmen des Schadensersatzes weiter gehenden Ansprüche aus Markenrecht zu stützen und die Ansprüche aus UWG nur hilfsweise geltend zu machen. Aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs und eines Unterlassungsanspruchs aufgrund unlauteren Wettbewerbs zwei selbständige Streitgegenstände darstellen, an deren gleichzeitiger Bescheidung der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, war es nicht notwendig zwei getrennte Verfahren einzuleiten. Vielmehr steht es dem Gläubiger in einem solchen Fall auch frei, die verschiedenen Aspekte der Beanstandung ein- und desselben Handlung im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Rdnr. 25 – Biomineralwasser). Die Kostenbelastung für den Schuldner ist dann geringer, als wenn die Ansprüche in verschiedenen Verfahren geltend gemacht werden. Dies liegt nicht nur daran, dass aufgrund der im RVG und im GKG vorgesehenen proportionalen Degression die Gebühren eines Verfahrens berechnet nach einem Streitwert von z.B. 200.000,- € geringer sind, als die Summe der Gebühren zweier Verfahren berechnet jeweils nach einem Streitwert von 100.000,- €. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat zudem eine Zusammenrechnung mehrere Ansprüche nur dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Vielmehr hat, wenn einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde liegen, keine schematische Erhörung des Streitwerts zu erfolgen, sondern der Streitwert für den ersten Anspruch festzusetzen und für den zweiten Anspruch angemessen zu erhöhen (vgl. BGH BeckRS 2013, 20395). Dass die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Ansprüche ein selbständiges Verfahrensschicksal nehmen würden, zum Beispiel weil in einem Fall eine Beweisaufnahme absehbar war und im anderen nicht, oder weil in nur einem Fall eine Vorlage oder Aussetzung in Betracht kam, war vorliegend nicht zu erwarten. Letzteres wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Ob die Klägerin bewusst angestrebt hat, die verschiedenen Klagen in erster Instanz bei unterschiedlichen Spruchkörpern aufgrund deren jeweiliger Spezialzuständigkeit anhängig zu machen und ob an einem solchen Vorgehen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse bestehen kann, wenn die Verfahren in der Berufung von demselben Spruchkörper zu entscheiden sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine isolierte Beurteilung der verschiedenen Ansprüche war vorliegend nicht möglich. Da kein Grund dafür erkennbar ist, dass der jedem Mitbewerber gewährte lauterkeitsrechtliche Anspruch weiter gehen soll als das in gleicher Weise auf Unterlassung gerichtete individuelle Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers, ist nämlich bei der Beurteilung eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ein gleichzeitig möglicher markenrechtliche Unterlassungsanspruch in jedem Fall mit in den Blick zu nehmen, (vgl. BGH GRUR 2013, 1161 Rdnr. 64 – Hard Rock Cafe)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Fernsehproduzent kann gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen klagen - Klage zulässig - UFC

BVerwG
Ur­teil vom 06.05.2015
6 C 11/14


Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig

Ein Pro­du­zent und Zu­lie­fe­rer von Fern­seh­pro­gramm­bei­trä­gen ist zur Klage gegen eine me­di­en­recht­li­che Ver­fü­gung be­fugt, durch wel­che die zu­stän­di­ge Lan­des­me­di­en­an­stalt von einem Rund­funk­ver­an­stal­ter wegen des In­halts der von dem kla­gen­den Pro­du­zen­ten ge­lie­fer­ten Sen­de­for­ma­te eine Än­de­rung des Pro­gramms ver­langt. Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heute ent­schie­den.

Die in Lon­don an­säs­si­ge Klä­ge­rin ist die Toch­ter­ge­sell­schaft der US-ame­ri­ka­ni­schen Grün­de­rin und Be­trei­be­rin der in­ter­na­tio­nal ver­brei­te­ten Kampf­sport­li­ga „Ul­ti­ma­te Fight­ing Cham­pi­ons­hip“ (UFC). Sie ist au­ßer­halb der USA zu­stän­dig für die Ver­an­stal­tung und me­dia­le Auf­be­rei­tung von UFC-Wett­kämp­fen, den Ab­schluss von Fern­seh­ver­trä­gen und die Pro­duk­ti­on und Ver­mark­tung wei­te­rer UFC-Fern­seh­for­ma­te. Die Bei­ge­la­de­ne ist ein Me­di­en­un­ter­neh­men, das auf­grund einer Ge­neh­mi­gung der be­klag­ten Baye­ri­schen Lan­des­zen­tra­le für neue Me­di­en (Lan­des­me­di­en­an­stalt) ein Fern­sehspar­ten­an­ge­bot bun­des­weit ver­brei­tet. Die von der Klä­ge­rin pro­du­zier­ten UFC-For­ma­te wur­den seit 2009 auf­grund eines ent­spre­chen­den Li­zenz­ver­tra­ges im Pro­gramm des bei­ge­la­de­nen Rund­funk­ver­an­stal­ters aus­ge­strahlt. Die Be­klag­te for­der­te den Pro­gramm­ver­an­stal­ter durch den an­ge­foch­te­nen Be­scheid auf, die For­ma­te „The Ul­ti­ma­te Figh­ter“, „UFC Un­leas­hed“ und „UFC Fight Night“ durch ge­neh­mi­gungs­fä­hi­ge an­de­re In­hal­te zu er­set­zen: Die zu er­set­zen­den For­ma­te wie­sen ein hohes Ge­walt­po­ten­zi­al auf, das ex­pli­zit und de­tail­liert in Szene ge­setzt werde. Eine ver­ro­hen­de oder zu Ge­walt­tä­tig­kei­ten an­rei­zen­de Wir­kung auf den Zu­schau­er, ins­be­son­de­re auf ge­fähr­dungs­ge­neig­te männ­li­che Ju­gend­li­che, sei nicht aus­zu­schlie­ßen. Auf­grund der Mas­si­vi­tät des Ge­walt­ein­sat­zes und der Ta­bu­brü­che wi­der­sprä­chen die For­ma­te dem Leit­bild des öf­fent­lich ver­ant­wor­te­ten und in öf­fent­lich-recht­li­cher Trä­ger­schaft be­trie­be­nen Rund­funks. Der bei­ge­la­de­ne Pro­gramm­ver­an­stal­ter hat den Be­scheid nicht an­ge­foch­ten. Auf die Klage der Klä­ge­rin hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen durch ein Zwi­schen­ur­teil die Zu­läs­sig­keit der Klage be­jaht. Die Be­ru­fung gegen das Zwi­schen­ur­teil hat der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Mün­chen zu­rück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on der Be­klag­ten hatte kei­nen Er­folg. Die Klä­ge­rin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO kla­ge­be­fugt. Nach ihrem Vor­brin­gen er­scheint eine Ver­let­zung in ihrem Grund­recht auf Be­rufs­frei­heit aus Art. 12 Abs. 1 GG, auf das sie sich als ju­ris­ti­sche Per­son mit Sitz in einem Mit­glied­staat der Eu­ro­päi­schen Union be­ru­fen kann, als mög­lich. Das an den Rund­funk­ver­an­stal­ter ge­rich­te­te Pro­gramm­än­de­rungs­ver­lan­gen der be­klag­ten Lan­des­me­di­en­an­stalt be­wirkt einen mit­tel­ba­ren Ein­griff in den Schutz­be­reich der Be­rufs­frei­heit zu Las­ten der Klä­ge­rin. Die Maß­nah­me zielt dar­auf ab, die Aus­strah­lung der von der Klä­ge­rin pro­du­zier­ten Sen­de­for­ma­te ge­ra­de wegen ihres In­halts zu un­ter­bin­den. Wegen die­ses spe­zi­fi­schen Be­zugs auf die von der Klä­ge­rin pro­du­zier­ten For­ma­te steht die me­di­en­recht­li­che Ver­fü­gung in einem so engen Zu­sam­men­hang mit der Aus­übung des Be­rufs der Klä­ge­rin, dass sie ob­jek­tiv eine be­rufs­re­geln­de Ten­denz hat. Der Ein­griff­s­cha­rak­ter ent­fällt nicht in Folge einer von der be­klag­ten Lan­des­me­di­en­an­stalt gel­tend ge­mach­ten ei­ge­nen Grund­rechts­be­rech­ti­gung; denn bei ihren auf­sichts­recht­li­chen Maß­nah­men ist die Be­klag­te selbst an die Grund­rech­te ge­bun­den. Dass sich die Klä­ge­rin hin­sicht­lich der an­ge­foch­te­nen pro­gramm­be­zo­ge­nen Maß­nah­me auf Art. 12 Abs. 1 GG be­ru­fen kann, führt auch weder zu den von der Be­klag­ten be­fürch­te­ten Stö­run­gen im Sys­tem der Rund­funk­auf­sicht noch zu einer ver­fas­sungs­recht­lich un­zu­läs­si­gen Be­ein­träch­ti­gung der Rund­funk­frei­heit der Pro­gramm­ver­an­stal­ter.

Über die in­halt­li­che Recht­mä­ßig­keit des Pro­gramm­än­de­rungs­ver­lan­gens ist nun­mehr auf­grund der Zu­läs­sig­keit der Klage in den Vor­in­stan­zen wei­ter zu ent­schei­den."




LG Bielefeld - Filesharing: Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkosten verjähren binnen 3 Jahren - Filesharing-Rechtsprechung des AG Bielefeld bestätigt

LG Bielefeld
Beschluss vom 06.02.2015
20 S 65/14


Das LG Bielefeld hat entschieden, dass Ansprüche im Zusammenhang mit Filesharing (Schadensersatz, und Abmahnkosten) binnen 3 Jahren verjähren und damit die Rechtsprechung des AG Bielefeld (grundlegend AG Bielefeld - Urteil vom 06.03.2014 - 42 C 368/13) bestätigt. Daneben hat sich das LG Bielefeld auch noch zu weiteren Aspekten geäußert und die anschlussinhaberfreundliche Rechtsprechung des AG Bielefeld völlig zu Recht bestätigt.

Der Volltext der Entscheidung:

I.[...]
wird darauf hingewiesen, dass der Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zukommt.
Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 UrhG (Schadensersatz aus Lizenzanalogie) jedenfalls verjährt und ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97a UrhG (Aufwendungsersatz – Erstattung von Abmahnkosten) bereits unbegründet ist.


1)
Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zugrunde gelegt. Auch nach Auffassung der Kammer sind auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von (fiktiven) Lizenzgebühren die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden.

Soweit die Klägerin hierzu auf das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az. I ZR 175/10; „Bochumer Weihnachtsmarkt“) abstellt, verfängt dies nicht. Dort ging es in der Sache um eine unterlassene, aber grundsätzlich mögliche Einholung der Erlaubnis der dortigen Klägerin für die vorgenommene Nutzung von Musikwerken im Rahmen einer Freiluftveranstaltung, aufgrund derer im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die ersparte Tarifvergütung zu entrichten war. Grundlage dieser Entscheidung war jedoch, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Urheberrechte typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der Klägerin als Verwertungsgesellschaft zu lizensieren war.

Vorliegend liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte der Beklagte daher – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Zedentin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Auch liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das Film- oder Musikwerk zu erhalten und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Hierfür wäre aber auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD gezahlt worden (so insgesamt neben dem Amtsgericht Bielefeld auch AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 – 57 C 15659/13 –, juris; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, – 410 C 625/14 – juris; AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015, – 424 C 7759/14 –, juris).

2)

Entgegen der Annahme der Klägerin ist die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden.

Der Mahnbescheid, den die Klägerin erwirkt hat, zeigt Mängel der Anspruchsbezeichnung, die einer verjährungshemmenden Wirkung seiner Zustellung entgegenstehen.

Wie auch bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, hemmt ein Mahnbescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, – IX ZR 160/07 –, juris).

Macht der Antragsteller – wie hier – eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend, dann muss er, um den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerecht zu werden, den angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid derart aufschlüsseln, dass der Antragsgegner dessen Zusammensetzung aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen erkennen kann (BGH aaO; NJW 2009, 56; NJW 2011, 613, 614 Rdn. 14). Die Einzelforderungen müssen dann nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein (BGH, NJW 2008, 1220; NJW 2001, 305).

Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende Mahnbescheid nicht. Die im Mahnbescheidsantrag enthaltene Beschreibung des geltend gemachten Anspruchs war vielmehr ungeeignet, Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Titels zu sein. Seitens der Klägerin wurde sowohl Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG als auch Aufwendungsersatz gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. geltend gemacht. Dem Beklagten war es vorliegend jedoch nicht möglich, allein aufgrund der Bezeichnung des im Mahnverfahren einheitlich geltend gemachten Anspruchs als „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadenersatz (Fileshari 6800 vom 05.11.09“ zu erkennen, welche konkreten Ansprüche in jeweils welcher Höhe gegen ihn geltend gemacht werden. Es war daraus schon nicht erkennbar, dass überhaupt zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden. Auf ein weiterführendes Anspruchsschreiben - welches für die Konkretisierung gegebenenfalls zu berücksichtigen wäre - wird in dem Mahnbescheid nicht verwiesen. Soweit man das dem Beklagten bei Zustellung des Mahnbescheids bereits bekannte Abmahnschreiben vom 12.01.2010 für eine Konkretisierung heranziehen wollte, so ergibt sich auch daraus weder eine Aufschlüsselung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Betrags in Höhe von 1.298,00 €, noch wird dieser überhaupt darin genannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen, welches im erstinstanzlichen Urteil klar herausgestellt hat, dass und inwieweit diverse betragsmäßig voneinander abweichende Zahlbeträge genannt worden sind.

Da es sich um eine Mehrzahl von selbständigen, auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhenden Forderungen handelt, kann die Klägerin auch gerade nicht mit Erfolg damit gehört werden, es handele sich – wie in der von ihr angeführten Entscheidung (BGH, NJW 2013, 3509) – um einen Fall, in dem lediglich ein einheitlicher Anspruch mit mehreren Rechnungsposten geltend gemacht werde, deren Substantiierung noch im Laufe des streitigen Verfahren nachgeholt werden könne.

3)

Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Klageverfahren mit der Anspruchsbegründung vom 16.08.2013 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung des Schadensersatzanspruchs eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier aufgrund der Auskunftserteilung gemäß Anlage K8 nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit, also vor Ablauf des 31.12.2012, individualisiert hätte. Eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (BGH NJW 2009, 56).

4)

Auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruch (auf den sich das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 175/10 – nicht bezieht, da es sich nicht um Vorteile handelt, die der Beklagte als Schädiger durch eine Verletzung der von der Klägerin wahrgenommenen Urheberrechte auf deren Kosten hätte erlangen können) gilt grundsätzlich die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 195,199 BGB.

Vorliegend kann aber dahinstehen, ob sich die Berechnung so wie vom Amtsgericht vorgenommen ab dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Personalien des potentiellen Störers im Dezember 2009 oder aber ab Ausspruch bzw. Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten bemisst.

Denn ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht für die Klägerin hier jedenfalls schon deshalb nicht, weil die Abmahnung nicht berechtigt i.S.v. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. war und daher keine Kostenfolgen für den Beklagten auslösen konnte.

Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten ist unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung – d. h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt – seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2011 – 23 S 359/09 –, juris; ähnlich LG Frankfurt, NJW-RR 2003, 547 f.).

So liegt der Fall hier. Die Zedentin hat den Beklagten erfolglos abgemahnt, dieser hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Dennoch hat die Zedentin bzw. die Klägerin bis heute keine Unterlassungsklage erhoben. Einen plausiblen Grund hat sie dafür nicht genannt. Gleichzeitig ist aufgrund des Verhaltens des Beklagten offensichtlich, dass er nicht bereit ist, die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. An einer berechtigten Abmahnung fehlt es in Fällen wie diesen. Berechtigt ist eine Abmahnung dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt zu zeigen bzw. wenn sie notwendig ist, um den Streit ohne ein gerichtliches Verfahren zu beenden. Droht jedoch letztlich gar kein Unterlassungsprozess, kann die Abmahnung diesen auch nicht vermeiden helfen und ist daher nicht berechtigt. Aus dem seit dem Abmahnschreiben vom 12.01.2010 eingetretenen Zeitablauf sowie dem Umstand, dass der Vorgang im Anschluss erst im Dezember 2012 seitens der Zedentin weiterverfolgt worden ist, wird offenbar, dass dem Beklagten eine Inanspruchnahme auf Unterlassung der angegriffenen Urheberrechtsverletzung niemals ernsthaft drohte und damit die Abmahnung nicht darauf gerichtet war, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden.

5)

Selbst wenn man aber von einem nicht verjährten Aufwendungsersatzanspruch zugunsten der Klägerin ausgehen würde, bestünde dieser keinesfalls in der geltend gemachten Höhe. Die Klägerin hat den Streitwert für ihr Unterlassungsbegehren mit 30.000,- EUR deutlich zu hoch angesetzt. Unter den in der Anspruchsbegründung genannten Umständen kann die dem Beklagten vorgeworfene Urheberrechtsverletzung keinen Umfang haben, der ein zu bewertendes Interesse der Klägerin an der Unterbindung in der von ihr angenommenen Größenordnung rechtfertigen könnte.

Nach dem Beschluss des OLG Hamm vom 04. November 2013 – 22 W 60/13 – (zitiert nach juris) ist in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 21.12.2010, 11 U 52/07, MMR 2011, 420) und OLG Düsseldorf (Beschl. v. 04.02.2013, 20 W 68/12, CR 2013, 538) – jedenfalls in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – für das Unterlassungsbegehren im Bereich des Filesharing über Internettauschbörsen vielmehr ein Streitwert von 2.000,00 EUR - ggfls. je geschütztem Musik- oder Filmwerk - angemessen. Gestützt wurde die Angemessenheit einer solchen Festsetzung unter anderem darauf, dass nach den im Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2010 mitgeteilten Gründen der Bundesgerichtshof den Streitwert in einem auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Tonaufnahme gerichteten Revisionsverfahren zur Hauptsache auf 2.500,00 EUR festgesetzt hat.

Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend – je nach Bemessung des Streitwerts eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit 1/3 oder 2/3 des Werts der Hauptsache – allenfalls ein Streitwert von 3.000,00 EUR bzw. max. 6.000,00 € angemessen. Dies gilt nicht zuletzt auch, weil nach dem Vorbringen der Klägerin offenbar nur Teil der Filmdatei zum Download zur Verfügung stand. Der Festlegung auf einen konkreten Betrag bedarf es jedoch insoweit nicht.

6)

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 1.200,00 € festzusetzen.

III.

Es besteht Gelegenheit zur rechtlichen Stellungnahme bzw. zur eventuellen Zurücknahme der Berufung binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.



AG Rostock: Wettbewerbsrechtliche Sonderzuzuständigkeit der Landgerichte nach § 13 Abs. 2 UWG gilt auch für Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe

AG Rostock
Beschluss vom 15.04.2014
42 C 43/14


Das AG Rostock hat entschieden, dass die wettbewerbsrechtliche Sonderzuzuständigkeit der Landgerichte nach § 13 Abs. 2 UWG auch für Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung, die wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgegen wurde, gilt.

Die wohl überwiegende Meinung sieht dies jedoch anders, da der Wortlaut der Vorschrift auf Ansprüche aus dem UWG abstellt und es sich bei einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung um eine eigenständige vertragliche Regelung handelt.

BGH: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ist kein Rechtsmissbrauch - Reisekosten sind auch zu erstatten - Klageerhebung an einem dritten Ort

BGH
Beschluss vom 12.09.2013
I ZB 39/13
Klageerhebung an einem dritten Ort
ZPO §§ 32, 35, 91 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands nicht rechtsmissbräuchlich ist und auch etwaige Reisekosten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Wahl eines für alle Parteien und die beauftragten Rechtsanwälte entfernten Gerichts zu erstatten sind. Der Kläger ist berechtigt, das Gericht auszuwählen, bei welchem die besten Erfolgsaussichten bestehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ebenso ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung, wenn der Kläger aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 763, 764; Zöller/Vollkommer aaO § 35 Rn. 4). Dass auch der Gesetzgeber eine Gerichtsstandswahl bei dem für den Kläger günstigsten Gericht nicht bereits für sich genommen als rechtsmissbräuchlich ansieht, ergibt sich daraus, dass er - allein für urheberrechtliche Klagen gegen Verbraucher - plant, durch die Einführung eines § 104a UrhG den durch §§ 32, 35 ZPO eröffneten sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ abzuschaffen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17/14216, Seite 9)."


Leitsatz des BGH:
Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.

BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13 - LG München I - AG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG München: Klagewelle in Filesharing-Fällen beim AG München - mehr als 1400 Klagen sind anhängig

Das AG München hat in einer Pressemitteilung darüber informiert, dass derzeit beim AG München mehr als 1400 Klagen in Filesharing-Fällen anhängig sind und zahlreiche weitere Klagen angekündigt wurden. Bleibt zu hoffen, dass sich das Gericht mit der notwendigen Sorgfalt mit jedem Einzelfall auseinandersetzt. Die meisten Filesharing-Abmahnungen bieten zahlreiche Ansatzpunkte, um etwaige Schadensersatzansprüche der Abmahner zu Fall zu bringen.

Die Pressemitteilung des AG München finden Sie hier:


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OLG München: McDonald´s Jingle-Melodie "Ich liebe es" ist mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt

OLG München
6 U 4362/10
McDonald´s - Ich liebe es


Das OLG München hat entschieden, dass die von McDonald´s in der Werbung verwendete Jingle-Melodie "Ich liebe es" mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt ist. Das Gericht wies die Klage eines Komponisten gegen das FastFood-Unternehmen wegen der angeblich nicht genehmigten Verwendung der Melodie ab.

LG Hamburg: Congstar-Werbung ist keine unzulässige Vereinnahmung des GNTM-Stylisten für Werbezwecke

LG Hamburg
Urteil
324 O 134/11

Das LG Hamburg hat die Klage eines durch Germany´s Next Top Modell bekannt gewordenen Stylisten gegen die Congstar-Werbung, wo eine ähnlich aussehene Person zu sehen ist, abgewiesen. Das Gericht verneinte eine unzulässige Vereinnahmung zu Werbezwecken.

Aus der Pressemiteilung des LG Hamburg:

"Die Pressekammer des Landgerichts hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe nicht den Eindruck erweckt, bei dem Darsteller in der Werbung handele es sich um den Kläger. Die Beklagte habe sich lediglich eines „Typus“, nämlich desjenigen eines gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und „Dreitagebart“ bedient, der aber nicht allein vom Kläger verkörpert werde und an dem dieser keine Rechte innehabe. Zwar bestehe zwischen dem Kläger und der Kunstfigur „Andy“ eine deutliche Ähnlichkeit. Diese sei aber nicht derart prägnant ausgeprägt, dass von einem echten Doppelgänger die Rede sein könne. Auch wenn das Thema „(Um-)Stylen“ zur Kernkompetenz des Klägers gehöre, führe dies nicht dazu, dass der Zuschauer denken müsse, der Kläger trete in der Werbung der Beklagten auf. In den Werbespots werde „Andy“ nicht als Stylist vorgestellt. Vielmehr gehe es bei seinen „Styles“ eher um Verkleidungen, denen ein humoristisches Element innewohne, von dem der Kläger nicht vorgetragen habe, dass dies mit ihm assoziiert werde. Es sei ausgeschlossen, dass ein Zuschauer die Werbung in der Weise verstehe, dass der Kläger, dessen Name in der Werbung an keiner Stelle auftauche, das Produkt der Beklagten empfehle. Aus diesem Grund könne der Kläger auch keine Lizenzzahlungen verlangen."

Die Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:


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