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BGH: Zur Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Feststellung der Nichtigkeit des Klagepatents im Patentnichtigkeitsverfahren durch das BPatG

BGH
Urteil vom 16.09.2014
X ZR 61/13
Kurznachrichten
ZPO § 719

Leitsätze des BGH:


a) Ist der Verletzungsbeklagte durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil, gegen das Einspruch oder Berufung eingelegt worden ist, wegen Patentverletzung verurteilt, ist es grundsätzlich geboten, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gemäß § 719 Abs. 1 und § 707 ZPO gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wenn das Klagepatent im Patentnichtigkeitsverfahren
durch das Bundespatentgericht für nichtig erklärt worden ist.

b) Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO auch im Revisionsverfahren und im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen
Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61/13 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: