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BGH: Zur Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen combit und Commit im IT-Bereich

BGH
Urteil vom 12.07.2018
I ZR 74/17
combit/Commit
VO (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Buchst. b; VO (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. b



Leitsätze des BGH:

a) Bei der Feststellung der klanglichen Ähnlichkeit spricht der Umstand, dass bei der Aussprache einer mehrsilbigen Klagemarke, nicht aber der angegriffenen Bezeichnung zwischen einzelnen Silben eine Lippenumformung zu erfolgen hat (hier: Übergang von "com-" zu "- bit"), wegen der Möglichkeit der undeutlichen Aussprache für die Ähnlichkeit der Zeichen.

b) Bestand die als Markenverletzung angegriffene Handlung im Angebot von Produkten über eine (auch) deutschsprachige Internetseite, so ändert eine nachträgliche Umstellung des Vertriebs auf eine fremdsprachliche Internetpräsenz nichts daran, dass sich die Angebotshandlung jedenfalls auch an den deutschsprachigen Verkehr richtete.

c) Die Annahme, dass begriffliche Unterschiede zwischen zwei Zeichen ihre vorhandenen klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können, erfordert die Feststellung, dass zumindest einem der betroffenen Zeichen gerade bei der im Streitfall in Rede stehenden Verwendung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein eindeutiger und bestimmter, ohne weiteres erfassbarer Sinngehalt zukommt.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - I ZR 74/17 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Lipotears" und "HYPOTEARS" für pharmazeutische Produkte

BPatG
25 W (pat) 28/10
Beschluss vom 08.12.2011
Lipotears ./. HYPOTEARS


Das BPatG hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Lipotears" und "HYPOTEARS" für pharmazeutische Produkte besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Des weiteren kommen sich die Vergleichszeichen auch in schriftbildlicher Hinsicht nicht so nahe, dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre, wobei der Markenvergleich jede übliche Schreibweise einzubeziehen und verkehrsübliche Wiedergabeformen zu berücksichtigen hat (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 10 Rdn. 252). Die Vergleichszeichen unterscheiden sich in allen zu berücksichtigenden Wiedergabeformen durch die markanten Unterschiede an erster und zweiter Buchstabenstelle am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang. Soweit die Widersprechende allein aus einzelnen übereinstimmenden senkrechten Linien dieser markant unterschiedlichen Buchstaben eine Ähnlichkeit herleitet, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen, weil dies nach der Überzeugung des Senats auch nicht der Wahrnehmung durch den Verkehr entspricht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere
Wahrnehmung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 251)."

BPatG: Zwischen den Zeichenfolgen MEDECUM und Medeco besteht Verwechslungsgefahr

BPatG
Beschluss vom
30 W (pat)( 102/09
Medeco ./. MEDECUM


Das BPatG hat entscheiden, dass zwischen den Zeichenfolgen "MEDECUM" und "Medeco" Verwechslungsgefahr für medizinische Waren und Dienstleistungen besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Stehen sich danach die Wörter „MEDECUM“ und „Medeco“ gegenüber, besteht angesichts der Übereinstimmungen in den ersten fünf Buchstaben in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr - was wie oben ausgeführt - bereits für eine Löschung der angegriffenen Marke ausreicht; auch unter Zugrundelegung durchschnittlicher Anforderungen an den Markenabstand wirken die Abweichungen in den allgemein weniger beachteten Wortenden („-Um“ gegenüber „o“) der Gefahr von Verwechslungen nicht mehr entgegen, zumal auch die gegenüberstehenden Vokale „u“ und „o“ als dunkle Vokale sich klanglich nicht deutlich voneinander abheben."

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "Sharelook" und "Sherlock" auch bei Warenidentität

BPatG
Beschluss vom 29.06.2010
27 W (pat) 1/10
Sharelook
Sherlock


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "Sharelook" und "Sherlok" auch bei Waren-/Dienstleistungsidentität keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Inhaber der prioritätsälteren Marke "Sharelook" hatte Widerspruch gegen die Eintragung der Marke "Sherlock" für Internetdienstleistungen eingelegt. Nach Ansicht des BPatG genügt sowohl die klangliche wie auch die visuelle Ähnlichkeit nicht, um eine hinreichende Markenähnlichkeit zu begründen. Dies gilt selbst dann, wenn man den Streitmarken durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: