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BVerwG: Prüfling hat Anspruch aus Art. 15 DSGVO auf Überlassung unentgeltlicher Kopien der von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung

BVerwG
Urteil vom 30.11.2022
6 C 10.21


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Prüfling einen Anspruch aus Art. 15 DSGVO auf Überlassung unentgeltlicher Kopien der von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Datenschutzrecht gibt Anspruch auf unentgeltliche Kopien von Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung
Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung haben gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, dass ihnen das Landesjustizprüfungsamt unentgeltlich eine Kopie der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Nachdem der Kläger im Jahr 2018 die zweite juristische Staatsprüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen bestanden hatte, verlangte er von dem Amt unter Berufung auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften, ihm unentgeltlich eine Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung zu stellen. Das Landesjustizprüfungsamt war zu einer Übermittlung der Kopien nur gegen Erstattung der nach dem Landeskostenrecht berechneten Kosten in Höhe von 69,70 € bereit und lehnte den Antrag des Klägers ab. Der von dem Kläger hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stattgegeben. Die von dem Land Nordrhein-Westfalen gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision des Landes Nordrhein-Westfalen ist vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben.

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person u.a. das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO kann sie von dem Verantwortlichen die Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verlangen. Aus Art. 12 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ergibt sich, dass die erste derartige Kopie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist seit dem Jahr 2017 geklärt, dass die schriftlichen Prüfungsleistungen in einer berufsbezogenen Prüfung und die Anmerkungen der Prüfer dazu wegen der in ihnen jeweils enthaltenen Informationen über den Prüfling insgesamt - das heißt letztlich Wort für Wort - personenbezogene Daten des Prüflings darstellen. Macht in diesen Fällen der betroffene Prüfling das Recht auf Erhalt einer unentgeltlichen ersten Datenkopie geltend, muss das Prüfungsamt eine vollständige Kopie der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht nur nach einem weiten Normverständnis, nach dem das Recht auf eine Datenkopie stets die Überlassung einer Reproduktion der Daten in der bei dem Verantwortlichen vorliegenden Form umfasst. Nichts Anderes folgt aus einem engeren Interpretationsansatz, nach dem grundsätzlich nur ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung der aus dem jeweiligen Verarbeitungszusammenhang extrahierten personenbezogenen Daten oder auch nur einer strukturierten Zusammenfassung dieser Daten besteht. Denn ein solches Vorgehen ist bei Prüfungsarbeiten nicht möglich. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht von einer Vorlage der Frage an den EuGH abgesehen, welcher Auffassung zu folgen ist.

Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch stehen keine Ausschlussgründe nach der Datenschutzgrundverordnung entgegen. Insbesondere handelt es sich nicht um einen exzessiven Antrag im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO. Der Umfang, den seine Bearbeitung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei dem Landesjustizprüfungsamt verursacht, ist als vergleichsweise gering zu beurteilen. Der Anspruch bezieht sich vorliegend auf acht Klausuren mit insgesamt 348 Seiten. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint. Es hat ferner festgestellt, dass der fristgebundene Einsichtsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetz den datenschutzrechtlichen Anspruch unberührt lässt. An diese Auslegung des Landesrechts ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden.

BVerwG 6 C 10.21 - Urteil vom 30. November 2022

Vorinstanzen:

OVG Münster, OVG 16 A 1582/20 - Urteil vom 08. Juni 2021 -

VG Gelsenkirchen, VG 20 K 6392/18 - Urteil vom 27. April 2020 -


VG Gelsenkirchen: Prüfling hat nach DSGVO Anspruch auf Überlassung von Kopien seiner im Rahmen des juristischen Staatsexamens angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten

VG Gelsenkirchen
Urteil vom 27.04.2020
20 K 6392/18


Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass ein Prüfling nach der DSGVO einen Anspruch auf Überlassung von Kopien seiner im Rahmen des juristischen Staatsexamens angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedenfalls aus § 5 Abs. 8 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) i.V.m. Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO. Denn nach § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW sind auf Verarbeitungen, die „nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts“ fallen, die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und die Vorschriften des Teils 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieser Teil oder andere spezielle Rechtsvorschriften abweichende Regelungen enthalten. Die Voraussetzungen der insoweit jedenfalls entsprechend anzuwendenden Art. 2 Abs. 1, 12 und 15 DS-GVO sind erfüllt (vgl. hierzu unten (1)). Andere spezielle Rechtsvorschriften mit abweichenden Regelungen i.S.d. § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW sind nicht vorhanden (vgl. hierzu unten (2)).

(1) Die vom Kläger unter der Kennziffer XXXX/XX im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten werden von Art. 2 Abs. 1 DS-GVO erfasst (vgl. hierzu unten (a)). Der daraus resultierende Anspruch gegen das Landesjustizprüfungsamt auf eine unentgeltliche Kopie (vgl. hierzu unten (b)) ist weder durch Art. 15 Abs. 4 DS-GVO (vgl. hierzu unten (c)) noch durch Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO ausgeschlossen (vgl. hierzu unten (d)). Der Anspruch ist auch nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, insbesondere nicht durch Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes, beschränkt i.S.v. Art. 23 DS-GVO (vgl. hierzu unten (e)).

(a) Die Betroffenenrechte aus der Datenschutz-Grundverordnung sind gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO vorliegend anwendbar. Danach gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Diese tatbestandlichen Anforderungen sind vorliegend gegeben. Bei den Klausuren einschließlich der Korrekturen handelt es sich um „personenbezogene Daten“ des Klägers (vgl. hierzu unten (aa)). Die korrigierten Examensklausuren werden vom Landesjustizprüfungsamt nichtautomatisiert „verarbeitet“ (vgl. unten (bb)) und in einem „Dateisystem“ gespeichert (vgl. unten (cc)).

(aa) Nach der grundlegenden Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Bereits in seinem Urteil im Fall C-434/16 (Nowak) hat der EuGH – noch mit Blick auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. a) der Richtlinie 95/46/EG – ausgeführt, dass die Antworten eines Kandidaten in einer schriftlichen Prüfung und die Kommentare des Prüfers zu diesen Antworten personenbezogene Daten des Prüflings darstellen können und damit u.a. der Auskunftspflicht unterliegen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, mit Anm. Schütze, EuGH: Definition personenbezogener Daten, ZD-Aktuell 2018, 05926; siehe auch Pauly, Rechtsentwicklungen im Datenschutzrecht 2019, DB Beilage 2019, Nr. 3, 53 (57), der davon ausgeht, dass der EuGH mit seiner Entscheidung dem Betroffenen folglich auch „einen Anspruch auf eine elektronische Kopie seiner Examensklausuren gewährt“ habe.

Die in Art. 2 lit. a) der Richtlinie 95/46/EG enthaltene Begriffsdefinition entspricht im Wesentlichen jener des sie unmittelbar ersetzenden Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Die vom EuGH vorgenommene rechtliche Einordnung ist deshalb und mit Blick auf die maßgeblichen zugrundeliegenden Erwägungen auf die Examensarbeiten des Klägers übertragbar. Demnach sind personenbezogene Daten nicht lediglich sensible oder private Informationen, sondern alle Arten von Informationen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, Rn. 34 f.; siehe zur Dreidimensionalität der Personenbezogenheit auch Klabunde, in: Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 11.

Prüfungsarbeiten einschließlich der Korrekturen des Prüfers erfüllen diese Voraussetzung nach Auffassung des EuGH u.a. insoweit, als sie einerseits den Kenntnisstand und das Kompetenzniveau des Prüflings in einem bestimmten Bereich sowie gegebenenfalls seine Gedankengänge, sein Urteilsvermögen und sein kritisches Denken widerspiegeln,

vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, Rn. 37,

und sich andererseits die Verwendung dieser Informationen, die insbesondere im Erfolg oder Scheitern des Prüflings der in Rede stehenden Prüfung zum Ausdruck kommt, auf dessen Rechte und Interessen auswirken, insbesondere seine Chancen, den gewünschten Beruf zu ergreifen oder die gewünschte Anstellung zu erhalten, bestimmen oder beeinflussen kann,

vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, Rn. 39.

All dies trifft auch auf die Examensarbeiten des Klägers zu.

Vgl. ebenso in Bezug auf Bachelor- und Masterarbeiten bereits VG Hamburg, Beweisbeschluss vom 20. März 2020 – 17 K 1312/19 –, juris Rn. 45 f.

Dass dem jeweiligen Korrektor eine Identifizierung während der Korrektur nicht möglich war, ist bei alledem unerheblich.

Vgl. Frank, in: Gola (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 23.

(bb) Unter „Verarbeitung“ ist nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten zu verstehen wie u.a. das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen oder die Speicherung.

Die Organisation und das Ordnen erfasst dabei den Aufbau einer wie auch immer gearteten Struktur innerhalb der Daten, wobei es keine Rolle spielt, ob diese simpel oder komplex ist.

Vgl. Schild, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition (Stand: 1. Februar 2020), Art. 4 DS-GVO Rn. 43.

Der Begriff der Speicherung bezeichnet die Überführung des Informationsgehalts personenbezogener Daten in eine verkörperte Form in einer Weise, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Daten aus dem Datenträger wiederzugewinnen.

Vgl. Herbst, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), Datenschutzgrundverordnung / BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 24.

Das Speichern erfasst somit quasi als Kehrseite der Löschung und Vernichtung deren Unterlassung – auch ohne aktives Tun – schlicht durch weitere Aufbewahrung.

Vgl. Reimer, in: Sydow (Hrsg.), Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 61.

Nach § 64 Satz 1 JAG NRW sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten des juristischen Staatsexamens einschließlich der Gutachten der Prüfer fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen fünfzig Jahre aufzubewahren. Zu diesem Zweck werden die Klausuren – nach Jahrgängen und Kennziffern geordnet – im Landesjustizprüfungsamt archiviert. Auch nach Abschluss der Prüfung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling werden die Daten mithin dort noch vorgehalten. Dieses Aufbewahren personenbezogener Daten in Papierakten unterfällt als Unterfall der Organisation, des Ordnens und auch des Speicherns in einer nicht digitalen Form dem Begriff der Verarbeitung. Diese endet erst mit der endgültigen Löschung der Daten durch Aussonderung und Vernichtung der Akten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: