Skip to content

AG München: Kein Schadensersatz nach Phishing-Attacke bei Weitergabe der SMS-TAN an Dritte im Zusammenhang mit dem Mastercard 3D-Secure-Verfahren

AG München
Urteil vom 08.01.2025
271 C 16677/24


Das AG München hat entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz nach einer Phishing-Attacke im Zusammenhang mit dem Mastercard 3D-Secure-Verfahren besteht, wenn eine Weitergabe der SMS-Tan an Dritte erfolgte.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Phishing bei Reisebuchung - Kein Anspruch auf Rückzahlung abgebuchter Kreditkartenbeträge

Der Ehemann der Münchner Klägerin wollte am Samstag, den 06.01.2024 für seine Ehefrau und sich eine Reise im Internet buchen. Hierzu gab er auf einer Homepage „Check24“ die Daten der Kreditkarte seiner Ehefrau ein. Kurz darauf erschien eine Mitteilung, dass ein Betrag in Höhe von 318,99 € vorgemerkt sei, ehe weitere Mitteilungen über vergleichbare Vormerkungen erschienen. Die Münchnerin veranlasste noch am selben Abend telefonisch die Sperrung der Kreditkarte. Am Montag, den 08.01.2024 sind sechs unberechtigte Abbuchungen zu je 318,99 € für Giftcards vom Konto der Klägerin erfolgt, insgesamt 1.953,29 €.

Zur Autorisierung der Transaktionen fand das Mastercard 3D-Secure-Verfahren Anwendung. Zur Aktivierung dieses Verfahrens auf einem weiteren Gerät, übersandte die beklagte Bank am 06.01.2024 eine SMS-TAN an die von der Klägerin bei der Beklagten hinterlegte Mobilfunknummer. Die an die Klägerin versandte SMS-TAN wurde dann auf dem weiteren mobilen Endgerät, auf dem auch die Banking-App freigeschaltet wurde, am 06.01.2024 eingegeben und damit das Secure-Verfahren aktiviert.

Die Münchnerin behauptete, dass sie diese Abbuchungen nicht autorisiert habe. Bei der Buchung sei sie nicht nach PIN oder Passwort gefragt worden, sie habe auch nirgendwo eine SMS-Tan eingegeben. Es sei nicht erkannt worden, dass es sich möglicherweise um eine Fake-Website handelte.

Die beklagte Bank ging davon aus, dass die Münchnerin die SMS-Tan an einen Dritten weitergegeben haben muss, da eine Freigabe der Buchungen anders technisch nicht möglich gewesen sei und verweigerte die Zahlung. Die Münchnerin verklagte die Bank daher vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der 1.953,29 €.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 08.01.2025 ab. Das Gericht ging zwar davon aus, dass die Abbuchungen nicht von der Klägerin autorisiert waren, sondern von Dritten getätigt wurden. Aufgrund der Beweisaufnahme war das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die Klägerin die SMS-Tan grob fahrlässig an Dritte weitergegeben haben muss, weshalb ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen die Klägerin in gleicher Höhe bestehe, mit dem die Bank aufgerechnet habe. Insoweit führte es u.a. aus:

„Der Vortrag der Beklagten, dass diese in ihren Systemen feststellen konnte, dass das Mastercard 3D-Secure Verfahren per Banking App für die Kreditkarte der Klägerin am 06.01.2024 um 13:30 Uhr aktiviert wurde, und zur Aktivierung dieses Verfahrens auf dem neuen Gerät eine SMS-TAN an die im Vertrag hinterlegte Mobilfunknummer der Klägerin […] versandt wurde, wurde durch Inaugenscheinnahme des Mobiltelefons der Klägerin bestätigt. Dort befindet sich […] eine SMS vom 06.01.2024 13:29 Uhr mit dem Inhalt: „[…] ist Ihre TAN für die Aktivierung von Mastercard Identity Check vom 06.01.2024 13:44 Uhr.“ Der Eingang der SMS um 3:29 Uhr war im eingesehenen Nachrichtenverlauf […] um 13:29 Uhr dokumentiert und wird auch durch das als […] vorgelegte IT-Protokoll belegt. Der Vortrag der Klägerin, keine SMS-TAN erhalten zu haben und dass ihr Mobiltelefon nicht in die Freigabe involviert war, erwies sich damit als widerlegt.

Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass aufgrund der manuellen Eingabe einer an die Mobilfunknummer der Klägerin versandten SMS-Tan ein Fremdzugriff technisch ausgeschlossen ist. Es wurde ein neues Gerät im Online-Banking der Klägerin als Freigabeinstrument im Rahmen des 2-Faktor-Authentifizierungsverfahrens hinterlegt. Hierzu war – technisch zwingend – die Eingabe der SMS-Tan erforderlich. […] Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin durch Preisgabe der SMS-Tan Dritten eine Registrierung eines Geräts ermöglicht hat, wobei die Preisgabe persönlicher Sicherheitsmerkmale an Dritte gemäß den vertraglichen Bestimmungen untersagt war. […]

Das Verhalten der Klägerin bewertet das Gericht als grob fahrlässig. Es ist eine Sache, wenn man seine Kreditkartendaten offenbart. Diese werden bei jeder Verwendung offenbart und können auch von der Karte abgelesen werden. […] Die Weitergabe eines im Rahmen einer Zwei-Faktor-Autorisierung erhaltenden Zugangscodes kann nicht damit gleichgesetzt werden. Mit dieser Weitergabe hilft der Nutzer (Kläger) die Sicherheitsarchitektur grundlegend auszuhebeln. Es muss jedem verständigen Nutzer solcher Kreditkarten klar sein, welches Risiko er mit der Weitergabe derartiger Daten schafft. Die Klägerin mag dies nicht bewusst getan haben und es mag […] auch nicht erinnerlich sein. Indessen lässt sich der Vorgang plausibel nicht anders erklären.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 08.01.2025
Aktenzeichen: 271 C 16677/24
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



AG München: Kein Erstattungsanspruch gegen Bank nach Besuch einer Phishing-Seite wenn der Bankkunde grob fahrlässig handelt

AG München
Urteil vom 21.01.2025
222 C 15098/24


Das AG München hat entschieden, dass kein Erstattungsanspruch gegen die Bank nach Besuch einer Phishing-Seite besteht, wenn der Bankkunde grob fahrlässig gehandelt hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Phishing bei Kleinanzeigen

Kein Anspruch gegen die Bank auf Ersatz nicht autorisierter Abbuchungen bei grober Fahrlässigkeit
Der Kläger bot Anfang August 2023 über das Portal Kleinanzeigen.de einen Gegenstand zum Verkauf an, woraufhin der Kläger von einem vermeintlichen Kaufinteressenten kontaktiert wurde. Dieser veranlasste den Kläger dazu, seine Kreditkartendaten auf einer Phishing-Seite einzugeben.

Am 02.08.2023 um 15:08 Uhr erhielt der Kläger auf seinem Handy schließlich eine mobileTAN per SMS für die Aktivierung eines neuen Geräts. Dieses Gerät wurde von dem Betrüger bei der beklagten Bank per Banking-App kurz darauf auch registriert.

Am 02.08.2023 um 15:11 Uhr und 21:16 Uhr erfolgten zwei Abbuchungen in Höhe von 2.200 € und 207,25 €. Der Kläger veranlasste sofort eine Kartensperrung und verlangte von der Bank die Rückbuchung der beiden Abbuchungen. Da die Bank dies verweigerte, verklagte der Kläger sie vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.407,25 € nebst Zinsen.

Der Kläger behauptete, die mit der SMS erhaltene mobileTAN nicht weitergegeben zu haben und auch sonst nirgendwo eingegeben zu haben.

Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21.01.2025 ab. Insoweit führte es aus:

„Es liegt zur Überzeugung des Gerichts eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung [des Klägers] vor. Der Kläger hat in grober Weise die im (Zahlungs-)Verkehr zu fordernde Sorgfalt nicht an den Tag gelegt, indem er seine Kreditkartendaten sowie seine persönlichen Sicherheitsmerkmale an Dritte herausgegeben hat. Jeder auch nur durchschnittlich aufmerksame Marktteilnehmer weiß, dass Kreditkartendaten und persönliche Sicherheitsmerkmale wie SMS-TANs keinen Dritten, insbesondere keinen Kaufinteressenten auf Kleinanzeigen, mitgeteilt werden dürfen. […]

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger auf der Phishing-Seite „sicher bezahlen“ die erhaltene SMS-TAN zur Freigabe eines neuen Endgeräts eingegeben hat. Mit Hilfe dieser TAN konnte der Täter dann ein neues Endgerät registrieren und die streitgegenständlichen Verfügungen ausführen.

Der Kläger war unstreitig auf der Phishing-Seite „sicher bezahlen“ und wurde dort aufgefordert zur Eingabe seiner Kreditkartendetails. Der Kläger hat auch unstreitig am 02.08.2023 um 15:08 Uhr per SMS eine TAN erhalten zur Registrierung eines neuen Endgeräts. Daher sieht das Gericht in dieser Konstellation eine sekundäre Darlegungslast auf der Klägerseite dazu, wie die TAN zeitnah an den Täter gelangt ist, wenn nicht dadurch, dass der Kläger sie auf der Phishing-Seite angegeben hat. […] Der Kläger ist als Verkäufer auf der Plattform [Kleinanzeigen.de] aufgetreten. Warum man als Verkäufer und damit als Person, die Geld erhalten soll, eine (vorgetäuschte) Zwei-Faktor-Freigabe erteilt, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Kläger mag ggfs. nicht bewusst die per SMS erhaltene TAN auf der Phishing-Seite eingegeben haben und es mag ihm auch nicht erinnerlich sein. Indessen lässt sich der Vorgang plausibel nicht anders erklären. […] Es darf von jedem verständigen Nutzer der Bezahlstruktur im Internet erwartet werden, dass er die grundlegende Bedeutung derartiger Freigabecodes versteht.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 21.01.2025
Aktenzeichen: 222 C 15098/24
Das Urteil ist rechtskräftig.


BGH setzt Verfahren Künast gegen Meta / Facebook zur Haftung der Betreiber sozialer Netzwerke für Inhalte der Nutzer bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-492/23 aus

BGH
Beschluss vom 18.02.2025
VI ZR 64/24


Der BGH hat das Verfahren Künast gegen Meta / Facebook zur Haftung der Betreiber sozialer Netzwerke für Inhalte der Nutzer bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-492/23 (siehe dazu: EuGH-Generalanwalt: Zur Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes nach der DSGVO und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) ausgesetzt.


Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof: Aussetzung des Verfahrens zur Haftung des Betreibers eines sozialen Netzwerks
für von seinen Nutzern eingestellte rechtswidrige Inhalte

Der VI. Zivilsenat hat am 18. Februar 2025 über wechselseitige Revisionen verhandelt, in denen sich die Frage stellt, welche Ansprüche gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks Betroffenen zustehen, über die auf der Plattform dieses Netzwerks falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet werden. Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Prozessverlaufs wird auf die Pressemitteilung Nr. 027/2025 vom 6. Februar 2025 hingewiesen.

Nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der VI. Zivilsenat am Ende der Sitzung das Verfahren analog § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-492/23 ausgesetzt.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt a.M. - Entscheidung vom 8. April 2022 - 2-03 O 188/21

OLG Frankfurt a.M. - Entscheidung vom 25. Januar 2024 - 16 U 65/22


EuGH-Generalanwalt: Zur Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes nach der DSGVO und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

EuGH-Generalanwalt
Schlussansträge vom 06.02.2025
C-492/23
Russmedia Digital und Inform Media Press


Der EuGH-Generalanwalt hat sich vorliegend mit der Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes nach der DSGVO und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr befasst.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Elektronischer Geschäftsverkehr und DSGVO: Generalanwalt Szpunar nimmt Klarstellungen zur Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes vor

Im Jahr 2018 wurde auf der Website Publi24.ro (Website der Gesellschaft Russmedia), einem Online-Marktplatz, eine Anzeige veröffentlicht, aus der hervorging, dass eine Person (X) sexuelle Dienstleistungen anbiete. Die Anzeige enthielt Fotos und eine Telefonnummer, die aus den sozialen Netzwerken des Opfers stammten und die ohne seine Zustimmung verwendet wurden. Russmedia entfernte zwar die Anzeige rasch, doch wurde sie auf andere Websites kopiert. X erhob Klage gegen Russmedia.

Das Berufungsgericht Cluj (Rumänien) hat den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen, um die Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für diesen Fall zu klären.

Generalanwalt Maciej Szpunar geht in seinen Schlussanträgen, um die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten, auf den Zusammenhang zwischen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein.

In Bezug auf die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr weist er darauf hin, dass ein Betreiber eines Online-Marktplatzes wie Russmedia in den Genuss einer Haftungsbefreiung für den Inhalt der auf seinem Marktplatz veröffentlichten Anzeigen kommen könne, sofern seine Rolle neutral und rein technisch bleibe.

Dies gelte nicht, wenn aktiv in die Verwaltung der Inhalte, deren Änderung oder die Werbung für die Inhalte eingegriffen werde.

Zur DSGVO stellt der Generalanwalt klar, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes für die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter agiere. Folglich sei der Betreiber nicht verpflichtet, vor der Veröffentlichung systematisch den Inhalt der Anzeigen zu überprüfen. Er müsse jedoch organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten ergreifen. Demgegenüber vertritt der Generalanwalt die Ansicht, dass der Betreiber des Online-Marktplatzes in Bezug auf die personenbezogenen Daten der auf diesem Online-Marktplatz registrierten inserierenden Nutzer als Verantwortlicher handele und in diesem Rahmen die Identität der inserierenden Nutzer überprüfen müsse.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:


EU-Kommission: Geldbuße gegen Meta in Höhe von 797,72 Mio. EUR wegen missbräuchlicher Praktiken im Zusammennhang mit Facebook Marketplace

Die EU-Kommission hat eine Geldbuße gegen Meta in Höhe von 797,72 Mio. EUR wegen missbräuchlicher Praktiken im Zusammennhang mit Facebook Marketplace verhängt.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta wegen missbräuchlicher Praktiken zugunsten von Facebook Marketplace

Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Die Zuwiderhandlung

Meta ist ein multinationales Technologieunternehmen mit Sitz in den USA. Wichtigstes Geschäftsfeld ist sein persönliches soziales Netzwerk Facebook. Darüber hinaus bietet das Unternehmen auch den Online-Kleinanzeigendienst „Facebook Marketplace“ an, über den Nutzer Waren kaufen und verkaufen können.

Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass Meta auf dem Markt für persönliche soziale Netzwerke, der zumindest den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfasst, sowie auf den nationalen Märkten für Online-Display-Werbedienste in sozialen Medien eine beherrschende Stellung innehat.

Konkret hat die Kommission festgestellt, dass Meta mit den folgenden Maßnahmen seine marktbeherrschende Stellung missbraucht und gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt:

Verknüpfung seines Online-Kleinanzeigendienstes Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook: Aufgrund dieser Verknüpfung haben alle Facebook-Nutzer automatisch Zugang zu Facebook Marketplace, der ihnen – ob sie dies wünschen oder nicht – auch regelmäßig angezeigt wird. Die Kommission hat festgestellt, dass Wettbewerber von Facebook Marketplace auf diese Weise vom Markt ausgeschlossen werden könnten, da Facebook Marketplace durch die Verknüpfung von einem wesentlichen Vertriebsvorteil profitiert, den andere Anbieter nicht ausgleichen können.
Einseitiges Auferlegen unfairer Handelsbedingungen für andere Anbieter von Online-Kleinanzeigendiensten, die auf den Plattformen von Meta, insbesondere den sehr beliebten sozialen Netzwerken Facebook und Instagram, Werbung treiben: So kann Meta Werbedaten, die von anderen Werbetreibenden erzeugt werden, ausschließlich zugunsten von Facebook Marketplace nutzen.
Geldbuße

Die Kommission hat Meta angewiesen, diese Verhaltensweisen wirksam einzustellen und davon abzusehen, dieses missbräuchliche Verhalten in der Zukunft erneut aufzunehmen oder Praktiken mit gleichem Ziel bzw. gleicher Wirkung einzuführen.

Die Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR wurde auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (siehe Pressemitteilung und MEMO) festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Geldbuße wurden die Dauer und die Schwere der Zuwiderhandlung sowie der mit den Zuwiderhandlungen in Zusammenhang stehende Umsatz von Facebook Marketplace, von dem ausgehend der Grundbetrag bestimmt wird, berücksichtigt. Die Kommission hat auch den Gesamtumsatz von Meta berücksichtigt, um eine ausreichende Abschreckungswirkung auf ein Unternehmen zu erzielen, das über so große Ressourcen wie Meta verfügt.

Hintergrund

Im Juni 2021 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren wegen möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Facebook ein. Im Dezember 2022 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Meta, auf die das Unternehmen im Juni 2023 antwortete.

Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens verbieten den Missbrauch einer beherrschenden Stellung.

Eine marktbeherrschende Stellung ist nach dem EU-Kartellrecht nicht grundsätzlich verboten. Allerdings tragen marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung, denn sie dürfen ihre starke Marktstellung nicht missbrauchen, indem sie den Wettbewerb auf dem beherrschten Markt oder auf anderen Märkten einschränken.

Geldbußen für Unternehmen, die gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen, werden in den Gesamthaushaltsplan der EU eingestellt. Diese Einnahmen sind nicht für bestimmte Ausgaben vorgesehen. Stattdessen werden die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt für das Folgejahr entsprechend gekürzt. Somit tragen die Geldbußen zur Finanzierung der EU bei und entlasten die Steuerzahler.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesem Kartellfall unter der Nummer AT.40684 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht.