Skip to content

LG Hamburg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bezeichnung "Zentrum für Hufchirurgie" wenn Anbieter kein Tierarzt sondern Hufschmied ist

LG Hamburg
Urteil vom 11.05.2023
327 O 74/27


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Verwendung der Bezeichnung "Zentrum für Hufchirurgie" vorliegt, wenn der Anbieter kein Tierarzt sondern Hufschmied ist.


LfDI Rheinland-Pfalz: DSGVO-Bußgeld in Höhe von 105.000 Euro gegen Krankenhaus wegen Datenschutz-Defiziten beim Patientenmanagement

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) hat ein Bußgeld in Höhe von 105.000 Euro gegen ein Krankenhaus wegen Datenschutz-Defiziten beim Patientenmanagement verhängt.

Die Pressemitteilung des LfDI:

Geldbuße gegen Krankenhaus aufgrund von Datenschutz-Defiziten beim Patientenmanagement

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) hat gegenüber einem Krankenhaus in Rheinland-Pfalz eine Geldbuße in Höhe von 105.000 Euro verhängt. Zugleich begrüßt der LfDI die belastbar vorgetragenen Bemühungen des Krankenhauses, Fortentwicklungen und Verbesserungen des Datenschutzmanagements nachhaltig voranzutreiben.

Die bestandskräftige Geldbuße beruht auf mehreren Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit einer Patientenverwechslung bei der Aufnahme des Patienten. Diese hatte eine falsche Rechnungsstellung zur Folge und offenbarte strukturelle technische und organisatorische Defizite des Krankenhauses beim Patientenmanagement.

Der Landesbeauftragte, Prof. Dr. Kugelmann, hebt hervor: „Vorrangiges Ziel der Abhilfe- und Sanktionsmaßnahmen ist es, bestehende Defizite abzustellen und den Datenschutz zu verbessern. Geldbußen sind hierbei ein Instrument unter mehreren. Neben ihrer Sanktionswirkung enthalten sie immer auch ein präventives Element, indem deutlich wird, dass Missständen konsequent nachgegangen wird. Mir kommt es darauf an, dass mit Blick auf die besondere Sensibilität der Daten beim Gesundheitsdatenschutz substanzielle Fortschritte erzielt werden. Daher hoffe ich, dass die Geldbuße auch als Signal gewertet wird, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden auf dem Feld des Umgangs mit Daten im Gesundheitswesen besondere Wachsamkeit an den Tag legen.“



LG Hamburg: Bezeichnung "Deutsche Stimmklinik“ für eine Arztpraxis ohne Betten irreführend - Kooperationsvertrag mit Krankenhaus reicht nicht

LG Hamburg
Urteil vom 15.11.2019
315 O 472/18


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Deutsche Stimmklinik“ für eine Arztpraxis ohne Betten irreführend ist. Verbraucher gehen bei der Verwendung des Begriffs "Klinik" davon aus, dass es sich um ein Krankenhaus oder die Abteilung eines Krankenhauses mit Betten für eine stationäre Versorgung über Nacht handelt. Ein Kooperationsvertrag der Arztpraxis mit einem Krankenhaus genügt nicht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


OLG Hamburg: Team Wallraf Sendung über Klinik des Helios-Konzerns darf von RTL und der Produktionsfirma doch weiter gezeigt werden

OLG Hamburg
Urteil vom 27.11.2018
7 U 100/17


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Team Wallraf Sendung über Klinik des Helios-Konzerns von RTL und der Produktionsfirma doch weiter gezeigt werden darf.

Die gegenteilige Entscheidung des LG Hamburg (sieh dazu LG Hamburg: Team Wallraf Sendung über Klinik des Helios-Konzerns darf von RTL und der Produktionsfirma nicht weiter verbreitet oder wiederholt werden) wurde aufgehoben.


BGH: Krankenhausradio ist eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe - Abgrenzung zur Wiedergabe von Hintergrundmusik in Arztpraxis

BGH
Urteil vom 11.01.2018
I ZR 85/17
Krankenhausradio
BGB § 313; UrhG § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Krankenhausradio über eine krankenhauseigene Kabelanlage eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe ist.

Leitsätze des BGH:

a) Das Recht zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB infolge der Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist.

b) Die Rechtsprechung zur Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen ist nicht auf die Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses anwendbar (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/14, GRUR 2016, 278 = WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen).

c) Der Betreiber eines Krankenhauses, der Patientenzimmer mit Radiogeräten ausstattet, mit denen Patienten ausgestrahlte Radiosendungen über eine krankenhauseigene Kabelanlage empfangen können, gibt die Radiosendungen im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt daher die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern und Sende-unternehmen zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.

BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17 - LG Bochum - AG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Hamburg: Geldentschädigung von 60.000 EURO wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch wiederholt rechtswidrige Presseberichterstattung

LG Hamburg
Urteil vom 25.09.2015
324 O 161/15


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Geldentschädigung von 60.000 EURO wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch wiederholt rechtswidrige Presseberichterstattung angemessen sein kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage ist auch in der Sache dem Grunde nach, jedoch in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Klägerin steht gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der wiederholten Veröffentlichung von Fotos der Klägerin vom 03.01.2014 vor der Klinik in G. zu.

Ein Geldentschädigungsanspruch setzt voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003, 14. Kap. Rn 102, 115, 120, 127; Soehring, Presserecht 4. Aufl. 2010 § 32 Rn 21ff., 26ff. und 28ff. jeweils mit weiteren Nachweisen). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 985, 986 m.w.N.). Nach diesen Kriterien ist vorliegend eine Geldentschädigung erforderlich und geboten. Jedenfalls die wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1995, VI ZR 223/94) stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar, die nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass es sich jeweils um Bildberichterstattungen handelt, nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

[...]

Die Kammer neigt nicht dazu, in jeder einzelnen Veröffentlichung eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu erkennen. Zwar ist, wie die vorstehenden Ausführungen deutlich machen, von einem ganz erheblichen Eingriff auszugehen, indes ist unter Berücksichtigung des durch den tragischen Unfall von M. S. ausgelösten außerordentlichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit die Schwelle zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Klägerin durch jede einzelne, isoliert betrachtete Veröffentlichung noch nicht erreicht.

Im vorliegenden Fall kommt jedoch zum Tragen, dass die Beklagte über einen Zeitraum von drei Monaten in insgesamt neun Heften, teilweise auf der Titelseite, teilweise großformatig im Innenteil, wieder und wieder das gleiche Motiv, das die Klägerin am 03.01.2014 vor der Klinik in G. zeigt, veröffentlicht hat, obwohl sie spätestens seit dem 17.01.2014 (erste Abmahnung, Anlagenkonvolut K 4) wusste, dass die Klägerin mit der Bildnisveröffentlichung nicht einverstanden ist. Nachfolgend erschienen jedoch weitere vier Beiträge. Spätestens seit dem 17.02.2014 (Zustellung der ersten einstweiligen Verfügung, Anlagenkonvolut K 4) und nachfolgend durch die Zustellung dreier weiterer einstweiliger Verfügungen (Anlagenkonvolute K 8, K 10, K 13) wusste die Beklagte, dass auch Gerichte die Rechtsauffassung der Klägerin teilen. Gleichwohl erfolgten weitere zwei Veröffentlichungen. Und schließlich hatte die Beklagte unter dem 06.03.2014 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (Anlagenkonvolut K 17) und unter dem 10.03.2014 die erste einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt (Anlagenkonvolut K 4) und dennoch erfolgte noch eine weitere Veröffentlichung – jedenfalls soweit dies hier streitgegenständlich ist. In bemerkenswert hartnäckiger Weise hat die Beklagte trotz unmissverständlicher Hinweise der Klägerin und gerichtlicher Gebote Bildnisse der Klägerin vom 03.01.2014 vor der Klinik in G. veröffentlicht.

In jenem Fall ging es um Fotos des dortigen Klägers in unterschiedlichen Situationen, während es vorliegend immer wieder die gleiche Situation am 03.01.2014 vor der Klinik in G. war, die die Beklagten bebildert hat. Der Beklagten war der konkret entgegenstehende Wille der Klägerin mithin bereits seit der ersten Abmahnung im Hinblick auf sämtliche Folgeveröffentlichungen bekannt und es konnte kein Zweifel bestehen, ob eine andere Veröffentlichung aus Sicht der Klägerin möglicherweise anders zu bewerten wäre. Gerade die Identität des Motivs begründet hier in besonders offenkundiger Weise die Hartnäckigkeit der Beklagten bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin.

Dies begründet zugleich das ganz erhebliche Verschulden der Beklagten. Sie hat die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt grob missachtet. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten wissen und beachten müssen, dass zumindest die Berichterstattungen nach dem 17.01.2014 (erste Abmahnung) und jedenfalls die Berichterstattungen nach dem 17.02.2014 (Zustellung der ersten einstweiligen Verfügung) aufgrund der Wiederholung des Motivs eine gravierende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin darstellten.

Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin lässt sich nicht in anderer Weise als durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen; die gebotene Gesamtabwägung ergibt ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Schon angesichts der dargestellten Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die gezeigte Hartnäckigkeit der Beklagten besteht hier ein derartiges unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Daneben macht auch der dargestellte ganz erhebliche Grad des Verschuldens der Beklagten die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes unabweisbar. Eine anderweitige zumutbare und angemessene Ausgleichsmöglichkeit besteht nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Volltext der Entscheidung zur fehlenden Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines angestellten Arztes zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen liegt vor

BGH
Urteil vom 20.01.2015
VI ZR 137/14
BGB § 242; BDSG § 32 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Patient hat gegen Klinikträger regelmäßig keinen Anspruch auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Zur Frage der Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes.

BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14 - LG Görlitz - AG Weißwasser

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Patient hat gegen Klinikträger regelmäßig keinen Anspruch auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

BGH
Urteil vom 20.01.2015
VI ZR 137/14


Der BGH hat entschieden, dass ein Patient gegen den Klinikträger regelmäßig keinen Anspruch auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes hat. Dies folgt - so der BGH - insbesondere aus § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, wonach Arbeitgeber gerade nicht dazu berechtigt sind, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof entscheidet über den Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

Der Kläger, der in der Einrichtung der Beklagten stationär behandelt worden ist, nimmt diese und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Dies lehnte die Beklagte ab.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage. Es hat die Revision zugelassen.

Der u.a. für die Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Der Auskunftserteilung steht außerdem die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.

Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14

Amtsgericht Weißwasser – Urteil vom 08. August 2013 – 6 C 58/13

Landgericht Görlitz – Urteil vom 14. Februar 2014 – 2 S 174/13"





OLG Hamm: Krankenhaus haftet nicht bei Schwangerschaft trotz Sterilisation, wenn Patient über Restrisiko aufgeklärt und ordnungsgemäß operiert wurde

OLG Hamm
Urteil vom 17.06.2014
26 U 112/13

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Schwangerschaft nach Sterilisation – Krankenhaus haftet nicht

Für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwanger-schaft haftet das behandelnde Krankenhaus nicht, wenn die behandelte Patientin über eine verbleibende Versagerquote zutreffend informiert worden ist. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.06.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Die im Jahre 1969 geborene Klägerin aus Menden ließ sich anlässlich der Geburt ihres 2. Kindes im Oktober 2006 im beklagten Krankenhaus in Menden sterilisieren. Gleichwohl kam es im Jahre 2008 zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft. Im August 2009 kam ein weiteres Kind zur Welt. Mit der Begründung, die Sterilisation sei fehlerhaft durchgeführt und sie, die Klägerin, über die verbleibende Versagerquote unzureichend aufgeklärt worden, hat die Klägerin und ihr ebenfalls klagender Ehemann Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro und einen Unterhaltsschaden von ca. 300 Euro monatlich.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Nach sachverständiger Begutachtung konnte der 26. Zivilsenat keine Behandlungsfehler feststellen. Es sei keine falsche Operationsmethode gewählt worden. Ein für die Schwangerschaft kausaler Behandlungsfehler durch einen fehlerhaft unterlassenen oder unzureichenden Verschluss eines Eileiters könnten die Kläger nicht beweisen. In der Schwangerschaft könne sich die auch bei einer fachgerechten Sterilisation verbleibende Versagerquote schicksalhaft realisiert haben. Die Kläger könnten auch nicht nachweisen, dass die behandelnden Ärzte des beklagten Krankenhauses gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen hätten, indem sie die Klägerin über die verbleibende Versagerquote und die daraus folgende Notwendigkeit weiterer Verhütungsmaßnahmen unzureichend aufgeklärt hätten. Nach der Vernehmung des die Klägerin behandelnden Arztes stehe fest, dass er die Klägerin mündlich zutreffend auf eine Versagerquote von 4 in 1000 Fällen hingewiesen habe. Für die gebotene therapeutische Aufklärung sei das ausreichend. Die Patientin wisse dann, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbestehe und sie ggfls. weitere Verhütungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn sie einen einhundertprozentigen Sicherheitsstandard anstrebe.

Rechtskräftiges Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.06.2014 (26 U 112/13) "