Skip to content

OLG Hamm: Irreführende Werbung eines Reiseveranstalters für Wellnessbehandlungen und kosmetische Korrekturen

OLG Hamm
Urteil vom 18.05.2010
4 U 36/10


Das OLG Hamm hat entschieden, dass es einem Reiseveranstalter nicht erlaubt ist, in Bezug auf die Vermittlung von Fachkliniken im Ausland zu werben, ohne Hinweis auf die bloße Vermittlungstätigkeit wie folgt zu werben:

„In unserer Klinik in J treffen Sie jedoch auf erfahrene Spezialisten, die sich durch Qualität und Ästhetik enorm von anderen Anbietern für professionelle Haartransplantationen unterscheiden“

Nach Ansicht des OLG Hamm liegt darin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Es genügt - so das Gericht -, wenn die Werbung zur Irreführung und Beeiflussung der Verkehrskreise geeignet ist. Auf eine tatsächlich Irreführung kommt es icht an.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Irreführende Werbung eines Reiseveranstalters für Wellnessbehandlungen und kosmetische Korrekturen" vollständig lesen