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BVerwG: Social Media-Auftritte der öffentlichen Verwaltung mit freigeschalteter Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein

BVerwG
Beschluss vom 04.05.2023
5 P 16.21


Das BVerwG hat entschieden, dass Social Media-Auftritte der öffentlichen Verwaltung mit freigeschalteter Kommentarfunktion mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein können.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein

Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterhält (teilweise zusammen mit anderen Rentenversicherungsträgern) im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und zur Personalgewinnung bei Facebook, Instagram und Twitter eigene Seiten und Kanäle. Von ihr dort eingestellte Beiträge können Nutzer nach eigenem Belieben kommentieren und dabei auch Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter thematisieren. Beiträge und Kommentare werden von den sozialen Medien gespeichert, aber dort nicht für die Dienststelle ausgewertet. Während das Verwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bejaht hat, hat das Oberverwaltungsgericht dessen Bestehen verneint.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Frage, ob die Einrichtung oder Anwendung von Seiten oder Kanälen mit Kommentarfunktion, die eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien unterhält, der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegen, nicht generell, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden kann. Nach der einschlägigen Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Einrichtung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG in der bis zum 14. Juni 2021 und inhaltsgleich nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG in der seither geltenden Fassung). Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz und soll gewährleisten, dass Beschäftigte nicht durch eine technische Einrichtung eine ständige Überwachung befürchten müssen und dadurch unter einen Überwachungsdruck geraten. Dieser Schutzzweck gebietet es entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, bereits das Speichern von Nutzerkommentaren mit verhaltens- oder leistungsbezogenen Angaben als selbstständige (Überwachungs-)Leistung einer technischen Einrichtung anzusehen. Denn es birgt grundsätzlich die Gefahr in sich, dass die Dienststelle diese Daten auch auswertet, wodurch ein Überwachungsdruck bei den Beschäftigten erzeugt werden kann. Das Speichern der in Rede stehenden Kommentare kann zudem zur Überwachung der Beschäftigten "bestimmt" sein. Für ein solches Bestimmtsein reicht es aus, dass die Datenspeicherung objektiv zur Überwachung geeignet ist.

Ob das der Fall ist, hängt beim Betreiben der in Rede stehenden sozialen Medien wegen der ungewissen, nur möglichen Eingabe entsprechender Verhaltens- oder Leistungsdaten durch Dritte in tatsächlicher Hinsicht davon ab, ob bei objektiver Betrachtung im konkreten Fall eine nach Maßgabe des Schutzzwecks des Mitbestimmungstatbestandes hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Einstellen entsprechender Nutzerkommentare gegeben ist. Hierfür ist zunächst die Konzeption des von der Dienststellenleitung verantworteten Auftritts der Dienststelle in den sozialen Medien von Bedeutung. Berichtet die Dienststellenleitung beispielsweise selbst über konkrete Beschäftigte und ihr Tätigkeitsfeld und lenkt damit den Blick des Publikums auf das dienstliche Verhalten und die Leistung von Beschäftigten, können hierauf bezogene Nutzerkommentare erwartet werden. Demgegenüber wird von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die Anbringung entsprechender Kommentare in der Regel nicht auszugehen sein, wenn Auftritte der Dienststelle in sozialen Medien sachbezogen in allgemeiner Form lediglich über Aufgaben der Dienststelle oder etwa ohne Bezüge zu bestimmten Beschäftigten in Form von Pressemitteilungen über die Tätigkeit der Dienststelle informieren. Darüber hinaus ist das tatsächliche Verhalten der Nutzer in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Kommt es insbesondere erst im Verlaufe des Betriebs zu einer nennenswerten Zahl verhaltens- oder leistungsbezogener Nutzerkommentare, kann die Überwachungseignung eine gegenüber der ursprünglichen Prognose andere Relevanz erhalten und zu bejahen sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Betrachters das Entstehen eines Überwachungsdrucks deshalb nicht anzunehmen ist, weil die Dienststellenleitung derartige Kommentare ohne vorherige Auswertung schnellstmöglich löscht.

Da das Oberverwaltungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – die danach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat, war der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen.


BVerwG 5 P 16.21 - Beschluss vom 04. Mai 2023

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 62 PV 5/20 - Beschluss vom 04. August 2021 -

VG Berlin, VG 72 K 7.19 PVB - Beschluss vom 29. Mai 2020 -


LG Frankfurt: Twitter muss wie Facebook bei ehrverletzenden Inhalten auch kerngleiche Tweets und Memes ohne erneute Inkenntnissetzung automatisch löschen

LG Frankfurt
Urteil vom 14.12.2022
2-03 O 325/22

Das LG Frankfurt hat wie erwartet entschieden, dass Twitter wie Facebook bei ehrverletzenden Inhalten auch kerngleiche Tweets und Memes ohne erneute Inkenntnissetzung automatisch löschen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Persönlichkeitsrecht - Ehrverletzung durch herabwürdigenden Tweet

Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auch kerngleiche Äußerungen entfernen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat heute entschieden: Betroffene können von Twitter verlangen, dass falsche oder ehrverletzende Tweets über sie gelöscht werden. Auch sinngemäße Kommentare mit identischem Äußerungskern muss Twitter entfernen, sobald es von der konkreten Persönlichkeitsrechtsverletzung Kenntnis erlangt.

Im September 2022 erschienen auf Twitter diverse Kommentare, in denen wahrheitswidrig behauptet wurde, der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg habe „eine Nähe zur Pädophilie“ und er habe „einen Seitensprung gemacht“. Außerdem wurde über ihn verbreitet, er sei in „antisemitische Skandale“ verstrickt und er sei „Teil eines antisemitischen Packs“.

Die zuständige Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte in einem Eilverfahren fest, dass diese ehrenrührigen Behauptungen unwahr sind. Die Bezeichnung als Antisemit sei zwar zunächst eine Meinungsäußerung. Sie sei aber jedenfalls in dem gewählten Kontext rechtswidrig, denn sie trage nicht zur öffentlichen Meinungsbildung bei und ziele erkennbar darauf ab, in emotionalisierender Form Stimmung gegen den Antisemitismusbeauftragten zu machen.

Nachdem der Antisemitismusbeauftragte die Entfernung dieser Kommentare verlangt hat, hätte Twitter ihre Verbreitung unverzüglich unterlassen und einstellen müssen. Darüber hinaus entschied die Kammer: „Das Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß erneut veröffentlicht werden.“ Unter weiter: „Die Äußerungen werden nicht in jeglichem Kontext untersagt. Betroffen sind nur solche Kommentare, die als gleichwertig anzusehen sind und die trotz gewisser Abweichungen einen identischen Äußerungskern aufweisen.“

Twitter werde damit auch keine allgemeine Monitoring-Pflicht im Hinblick auf seine rund 237 Mio. Nutzer auferlegt. Eine Prüfpflicht bestehe nämlich nur hinsichtlich der konkret beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung. „Das deutsche Recht mutet jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots zu, selbst festzustellen, ob in einer Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist. Twitter befindet sich damit in keiner anderen Situation, als wenn eine bestimmte Rechtsverletzung gemeldet wird. Auch in diesem Fall muss Twitter prüfen, ob diese Rechtsverletzung eine Löschung bedingt oder nicht“, so die Vorsitzende in der Urteilsbegründung.

Als zulässig erachtete die Kammer indes die Äußerung eines Nutzers, wonach der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg in die jährlich vom Wiesenthal-Zentrum in Los Angeles veröffentlichte Liste der größten Antisemiten weltweit aufgenommen worden ist. Unabhängig davon, ob die Aufnahme in diese Liste gerechtfertigt sei, dürfe darüber informiert werden. Dagegen müsse sich der Antisemitismusbeauftragte im öffentlichen Meinungskampf zur Wehr setzen.

Das Urteil (Az. 2-03 O 325/22) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Die Entscheidung wird in Kürze unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar sein.

Ergänzender Hinweis:
Dieselbe Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 8.4.2022 (Az.: 2-03 O 188/21) entschieden, dass in einer Wort-Bild-Kombination (sog. „Meme“) unterge-schobene Falschzitate auf Facebook auch ohne erneuten Hinweis gelöscht werden müssen, wenn sie einen kerngleichen Inhalt aufweisen. Geklagt hatte dort MdB Renate Künast.



BVerwG: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (hier: MDR) dürfen Nutzer-Kommentare ohne Sendungsbezug auf ihrer Facebook-Seite löschen

BVerwG
Urteil vom 30.11.2022
6 C 12.20

Das BVerwG hat entschieden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (hier: MDR) Nutzer-Kommentare ohne Sendungsbezug auf ihrer Facebook-Seite löschen dürfen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind berechtigt, nicht-sendungsbezogene Kommentare der Nutzer in Foren auf ihren Unternehmensseiten in den sozialen Medien zu löschen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) veröffentlicht auf seiner Facebook-Seite Beiträge zu ausgewählten Sendungen, die Nutzer kommentieren können. Für die Erstellung von Kommentaren verweist der MDR auf Vorgaben in Form einer sog. Netiquette, die u.a. einen Bezug zu dem Thema der jeweiligen Sendung verlangt. Der MDR hat 14 vom Kläger auf der Facebook-Seite des MDR gepostete Kommentare gelöscht.

Das Verwaltungsgericht hat der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung gerichteten Klage hinsichtlich eines Kommentars stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte beim Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines weiteren Kommentars Erfolg.

Auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Löschung noch geltenden Rundfunkstaatsvertrags bestimmte sich die Zulässigkeit des Telemedienangebots des MDR nach § 11d RStV. Danach unterlagen sendungsbezogene und eigenständige Telemedienangebote unterschiedlich strengen Anforderungen. Foren und Chats ohne Sendungsbezug waren unzulässig. Mit diesen zum Teil in den nunmehr geltenden Medienstaatsvertrag übernommenen Regelungen haben die Landesgesetzgeber den sog. Beihilfekompromiss zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission umgesetzt. Die Kommission hatte im April 2007 ein auf Betreiben privater Medienanbieter eingeleitetes Beihilfeverfahren eingestellt, nachdem sich die Bundesrepublik Deutschland zum Schutz privater Medien sowie der Presse verpflichtet hatte, den gesetzlichen Auftrag des beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks für Internetauftritte näher zu präzisieren.

Zwar liegt in der Löschung der Kommentare des Klägers ein Eingriff in dessen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Denn zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG zählen u.a. die das Telemedienangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betreffenden Regelungen des § 11d RStV. Die Beschränkung des Angebots dieser Rundfunkanstalten auf sendungsbezogene Telemedien sowie das Verbot von Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung erstreckt sich auch auf die Kommentare der Nutzer. Die das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip wahrenden Vorschriften verleihen dem MDR zudem die Berechtigung zur Löschung von Posts ohne Sendungsbezug. Hierbei bedarf es weder einer vorherigen Anhörung noch einer nachträglichen Benachrichtigung.

Die noch im Streit stehenden Kommentare des Klägers hatten überwiegend keinen Bezug zu den Themen der jeweiligen Sendungen des MDR. Insbesondere der vom Kläger in dem Forum wiederholt geäußerten Kritik an der Löschungspraxis des MDR fehlte der notwendige Sendungsbezug. Zu eng haben die Vorinstanzen dieses Erfordernis jedoch hinsichtlich eines Kommentars gehandhabt, in dem der Kläger auf einen Beitrag mit dem Titel "Bundesweite Razzia gegen Neonazis" auch den islamistischen Terrorismus in den Blick genommen hatte.

BVerwG 6 C 12.20 - Urteil vom 30. November 2022

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, OVG 5 A 35/20 - Urteil vom 16. September 2020 -

VG Leipzig, VG 1 K 1642/18 - Urteil vom 11. September 2019 -


EU-Parlament und EU-Rat einigen sich über Digital Services Act - Gesetz über digitale Dienste

EU-Parlament und EU-Rat haben sich über den Digital Services Act bzw. das Gesetz über digitale Dienste geeinigt.

Die Pressemitteilung der EU:

Digital Services Act: agreement for a transparent and safe online environment

- Access to platforms’ algorithms now possible
- Online platforms will have to remove illegal products, services or content swiftly after they have been reported
- Protection of minors online reinforced; additional bans on targeted advertising for minors as well as targeting based on sensitive data
- Users will be better informed how content is recommended to them

EU negotiators agree on landmark rules to effectively tackle the spread of illegal content online and protect people's fundamental rights in the digital sphere.

On Friday, Parliament and Council reached a provisional political agreement on the Digital Services Act (DSA). Together with the Digital Markets Act, the DSA will set the standards for a safer and more open digital space for users and a level playing field for companies for years to come.


More responsible online platforms


Under the new rules, intermediary services, namely online platforms - such as social media and marketplaces - will have to take measures to protect their users from illegal content, goods and services.

Algorithmic accountability: the European Commission as well as the member states will have access to the algorithms of very large online platforms;
Swift removal of illegal content online, including products, services: a clearer “notice and action” procedure where users will be empowered to report illegal content online and online platforms will have to act quickly;
Fundamental rights to be protected also online: stronger safeguards to ensure notices are processed in a non-arbitrary and non-discriminatory manner and with respect for fundamental rights, including the freedom of expression and data protection;
More responsible online marketplaces: they have to ensure that consumers can purchase safe products or services online, by strengthening checks to prove that the information provided by traders is reliable (“Know Your Business Customer” principle) and make efforts to prevent illegal content appearing on their platforms, including through random checks;
Victims of cyber violence will be better protected especially against non-consensual sharing (revenge porn) with immediate takedowns;
Penalties: online platforms and search engines can be fined up to 6% of their worldwide turnover. In the case of very large online platforms (with more that 45 million users), the EU Commission will have exclusive power to demand compliance;
Fewer burdens and more time to adapt for SMEs: longer period to apply the new rules will support innovation in the digital economy. The Commission will follow closely the potential economic effects of the new obligations on small businesses.
Safer online space for users

New transparency obligations for platforms will allow users to be better informed about how content is recommended to them (recommender systems) and to choose at least one option not based on profiling;
Online advertising: users will have better control over how their personal data are used. Targeted advertising is banned when it comes to sensitive data (e.g. based on sexual orientation, religion, ethnicity);
Protection of minors: platforms accessible to minors will have to take specific measures to protect them, including by fully banning targeted advertising;
Manipulating users’ choices through ‘dark patterns’ will be prohibited: online platforms and marketplaces should not nudge people into using their services, for example by giving more prominence to a particular choice or urging the recipient to change their choice via interfering pop-ups. Moreover, cancelling a subscription for a service should become as easy as subscribing to it;
Compensation: recipients of digital services will have a right to seek redress for any damages or loss suffered due to infringements by platforms.

Harmful content and disinformation


Very large online platforms will have to comply with stricter obligations under the DSA, proportionate to the significant societal risks they pose when disseminating illegal and harmful content, including disinformation.

Very large online platforms will have to assess and mitigate systemic risks and be subject to independent audits each year. In addition, those large platforms that use so-called “recommender systems” (algorithms that determine what users see) must provide at least one option that is not based on profiling;
Special measures in times of crisis: when a crisis occurs, such as a public security or health threat, the Commission may require very large platforms to limit any urgent threats on its platforms. These specific actions are limited to three months.
Quote


“The Digital Services Act will set new global standards. Citizens will have better control over how their data are used by online platforms and big tech-companies. We have finally made sure that what is illegal offline is also illegal online. For the European Parliament, additional obligations on algorithmic transparency and disinformation are important achievements,” said rapporteur Christel Schaldemose (DK, S&D). “These new rules also guarantee more choice for users and new obligations for platforms on targeted ads, including bans to target minors and restricting data harvesting for profiling.”

Next steps

The text will need to be finalised at technical level and verified by lawyer-linguists, before both Parliament and Council give their formal approval. Once this process is completed, it will come into force 20 days after its publication in the EU Official Journal and the rules will start to apply 15 months later.

From 23 to 27 May, a delegation from the EP’s Internal Market Committee will visit several company headquarters (Meta, Google, Apple and others) in Silicon Valley to discuss in person the Digital Services Act package, and other digital legislation in the pipeline, and hear the position of American companies, start-ups, academia and government officials.



LG Frankfurt: Facebook muss bei ehrverletzenden Inhalten auch kerngleiche Inhalte und Memes ohne erneute Inkenntnissetzung automatisch löschen

LG Frankfurt
Urteil vom 08.04.2022
2-03 O 188/21

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook / Meta) bei ehrverletzenden Inhalten auch kerngleiche Inhalte und Memes ohne erneute Inkenntnissetzung automatisch löschen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Ehrverletzung durch Falschzitat in sozialem Netzwerk

Diensteanbieter muss Varianten mit kerngleichem Inhalt ohne erneuten Hinweis sperren.
Die Bundestagsabgeordnete Renate Künast kann verlangen, dass eine bestimmte Wort-Bild-Kombination (sog. „Meme“) mit einem ihr untergeschobenen Falschzitat auf Facebook gesperrt wird. Auch Varianten dieses Memes mit kerngleichem Inhalt muss das soziale Netzwerk ohne erneuten Hinweis auf die jeweilige URL löschen. Renate Künast steht wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts außerdem ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Betreiberin von Facebook zu.

Auf Facebook erschien ein Bild von Renate Künast, dem folgendes Zitat beigefügt war: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“ Dieses Zitat ist falsch. Renate Künast hat die Äußerung nicht getätigt. Sie verlangte von Meta als Betreiberin von Facebook die Löschung des Eintrages. Der Post wurde außerdem in verschiedenen Varianten veröffentlicht, etwa mit verändertem Layout oder durch Erweiterung oder Weglassen von Textinhalten, durch Tippfehler oder durch Veränderung für das Auge nicht wahrnehmbarer Pixel. Diese Varianten haben eine andere URL als das ursprüngliche, von Renate Künast zunächst beanstandete Meme.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat Renate Künast darauf geklagt, dass Meta es unterlässt, Memes mit kerngleichem Inhalt auf Facebook öffentlich zugänglich machen zu lassen. Mit Urteil vom heutigen Tage hat eine Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main ihrer Klage stattgegeben.

Durch das Falschzitat werde Renate Künast in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Ein Diensteanbieter müsse zwar nicht ohne einen Hinweis alle ins Netz gestellten Beiträge auf eine eventuelle Rechtsverletzung prüfen. „Nachdem Renate Künast aber konkret darauf hingewiesen hatte, dass die ihr zugeschriebene Äußerung ein falsches Zitat ist, muss sie diesen Hinweis nicht für jeden weiteren Rechtsverstoß unter Angabe der URL wiederholen,“ erklärte die Vorsitzende der Kammer in der Urteilsbegründung. „Denn für die Beklagte ist unschwer erkennbar, dass es sich bei Varianten mit kerngleichem Inhalt um Falschzitate handelt.“ Und weiter: „Das deutsche Recht mutet jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots zu, selbst festzustellen, ob in einer Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist. Das gilt auch in diesem Fall.“

Die Kammer stellte weiter fest: „Die Beklagte hat nicht dargetan, dass es ihr technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ohne konkrete Bezeichnung der URL identische und ähnliche Memes zu erkennen und zwar auch, wenn für die Beurteilung eines abgewandelten Textes in einem Eintrag eine menschliche Moderationsentscheidung notwendig wird“.

In seinem Urteil billigte die Pressekammer Renate Künast außerdem eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro zu. Meta treffe aufgrund der Veröffentlichung der persönlichkeitsrechts-verletzenden Posts eine Mitverantwortung. Denn Meta sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, ihre Plattform von weiteren Falschzitaten zu befreien. Die Schwere der Rechtsverletzungen rechtfertige das Schmerzensgeld. Renate Künast sei aufgrund der Falschzitate Anfeindungen ausgesetzt gewesen.

Die Kammer erklärte: „Die Glaubwürdigkeit ist das Kapital eines jeden Menschen, besonders einer Politikerin. Diese Glaubwürdigkeit wird durch das Zuschreiben von Falschzitaten beschädigt. Dies ist ehrenrührig und beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Falschzitierten. Falschzitate verzerren auch den Meinungskampf und sie schaden der Allgemeinheit.“

Das heutige Urteil (Aktenzeichen 2-03 O 188/21) ist nicht rechtskräftig.


BVerfG: Facebook muss Renate Künast Auskunft über Bestandsdaten von weiteren Nutzern die Hasspostings gepostet haben erteilen

BVerfG
Beschluss vom 19.12.2021
1 BvR 1073/20


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Facebook Renate Künast Auskunft über Bestandsdaten von weiteren Nutzern, die Hasspostings gepostet haben, erteilen muss.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungen von Fachgerichten aufgehoben, mit denen der Beschwerdeführerin die notwendige gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform versagt wurden.

Die Beschwerdeführerin möchte vor den Fachgerichten erreichen, dass eine Social Media Plattform die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten über mehrere Nutzer herausgibt, die auf der Plattform Kommentare über die Beschwerdeführerin getätigt haben. Die Fachgerichte stuften im Ergebnis lediglich 12 der 22 im Ausgangsverfahren gegenständlichen Kommentare als strafbare Beleidigungen ein und gestatteten die Beauskunftung über die bei der Social Media Plattform vorhandenen Bestandsdaten. Im Übrigen wurde eine Beauskunftung abgelehnt. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit sie die Anordnung hinsichtlich der zehn verbliebenen Kommentare versagt haben. Die Fachgerichte haben unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts die verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht unterlassen.

Sachverhalt:

Nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a. F. (nunmehr § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) durfte ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist. Für diese Auskunftserteilung war eine vorherige gerichtliche Anordnung erforderlich. Rechtswidrige Inhalte in diesem Sinne waren unter anderem Inhalte, die den Tatbestand nach §§ 185 bis 187 des Strafgesetzbuchs erfüllten und nicht gerechtfertigt waren.

Auf einem Internetblog stellte dessen Inhaber Ende Oktober 2016 unter dem Titel „[Name der Beschwerdeführerin] findet Kinderficken ok, solange keine Gewalt im Spiel ist“ das Bild der Beschwerdeführerin ein mit folgendem, scheinbar ein Zitat der Beschwerdeführerin darstellenden Text:

„Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“

Hintergrund war die im Jahr 2015 noch einmal aufgekommene Debatte betreffend die Haltung der Partei DIE GRÜNEN zur Pädophilie in den 1980er Jahren. So wurde im Mai 2015 unter anderem über einen Zwischenruf der Beschwerdeführerin im Berliner Abgeordnetenhaus im Mai 1986 berichtet. Während eine Abgeordnete der Grünen über häusliche Gewalt sprach, stellte ein Abgeordneter der Regierungskoalition die Zwischenfrage, wie die Rednerin denn zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, wonach die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufgehoben werden solle. Anstelle der Rednerin rief laut Protokoll des Abgeordnetenhauses die Beschwerdeführerin: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“

Die Beschwerdeführerin nahm den Bloginhaber wegen seines ursprünglichen Eintrags auf Unterlassung in Anspruch und verlangte ein Schmerzensgeld. Daraufhin veröffentlichte der Bloginhaber Anfang 2019 auf seiner Seite auf der Social Media Plattform einen weiteren Text. Es folgt das Bild der Beschwerdeführerin mit dem aus dem ursprünglichen Blogbeitrag bekannten Text, der kein zutreffendes Zitat einer Äußerung der Beschwerdeführerin ist. Im April und Mai 2019 reagierten zahlreiche Nutzer der Social Media Plattform auf diese Veröffentlichung und kommentierten sie ihrerseits - soweit verfahrensgegenständlich - unter anderem wie folgt:

„Pädophilen-Trulla“; „Die alte hat doch einen Dachschaden, die ist hol wie Schnittlauch man kann da nur noch“; „Mensch… was bist Du Krank im Kopf!!!“; Die ist Geisteskrank“; „Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren“; „Sperrt diese kranke Frau weck sie weiß nicht mehr was sie redet“; „Die sind alle so krank im Kopf“; Gehirn Amputiert“; „Kranke Frau“ und „Sie wollte auch mal die hellste Kerze sein, Pädodreck.“.

In der Folge begehrte die Beschwerdeführerin die Gestattung der Auskunftserteilung über die Bestandsdaten dieser Nutzer der Social Media Plattform. Das Landgericht gestattete im Ergebnis die Beauskunftung von sechs Kommentaren. Das Kammergericht gestattete zusätzlich die Beauskunftung weiterer sechs Kommentare. Im Übrigen führte es aus, dass die Schwelle zum Straftatbestand des § 185 StGB nicht überschritten sei. Denn es liege kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts erreiche kein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des Kontexts lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Beschwerdeführerin erschienen.

Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

I. Die Auslegung und Anwendung des Fachrechts ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen. Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt.

1. Weichenstellend für die Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist die Erfassung des Inhalts der verfahrensgegenständlichen Äußerungen. Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen. Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt.

2. Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit.Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings eine grundrechtlich angeleitete Abwägung. Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.

Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht. Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können. Allerdings bleiben die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern oder Politikerinnen und Politikern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht aus. Dabei liegt insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch „soziale Netzwerke“ im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie Politikerinnen und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.

II. Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Kammergericht, dass es sich bei den noch verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen der Beschwerdeführerin um erheblich ehrenrührige Herabsetzungen handelt. Das Kammergericht geht indes unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts davon aus, dass eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann vorliege, wenn die streitgegenständliche Äußerung „lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung“ zu verstehen sei. Dieses Fehlverständnis setzt sich bei den weiteren Ausführungen des Fachgerichts fort. Zwar deutet das Kammergericht die Notwendigkeit einer Abwägung an. Verfassungsrechtlich fehlerhaft knüpft es die Voraussetzungen der Beleidigung sodann jedoch an die Sonderform der Schmähkritik an.Die angekündigte Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin nimmt das Kammergericht in der Folge aber nicht vor. Es legt wiederholt einen fehlerhaften, mit dem Persönlichkeitsrecht der von ehrenrührigen Äußerungen Betroffenen unvereinbaren Maßstab an, wenn es annimmt, eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine Äußerung erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine. Vorliegend hat sich das Fachgericht aufgrund einer fehlerhaften Maßstabsbildung, die eine Beleidigung letztlich mit der Schmähkritik gleichsetzt, mit der Abwägung der Gesichtspunkte des Einzelfalls nicht auseinandergesetzt. Hierin liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin.

2. Infolge fehlerhafter Maßstabsbildung mangelt es für alle verfahrensgegenständlichen Äußerungen an der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der betroffenen Rechtspositionen im Rahmen der rechtlichen Würdigung. Die vom Fachgericht zum Teil begründungslos verwendete Behauptung, die Beschwerdeführerin müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetzt die erforderliche Abwägung nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Berlin-Brandenburg: Einrichtung eines Social Media-Auftritts durch Behörde bei Facebook, Twitter und Instagram dient nicht der Mitarbeiterüberwachung und ist nicht mitbestimmungspflichtig

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 04.08.2021
OVG 62 PV 5/20


Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Einrichtung eines Social Media-Auftritts durch eine Behörde bei Facebook, Twitter und Instagram nicht der Mitarbeiterüberwachung dient und nicht mitbestimmungspflichtig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die vom Beteiligten zu verantwortenden Auftritte in den sozialen Medien sind auch im Hinblick auf die den Nutzern ermöglichte Kommentierung nicht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Maßgeblich ist eine objektiv-finale Betrachtungsweise: Diejenigen technischen Einrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats, die nach ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen. Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung objektiv geeignet sind, ohne dass die Dienststellenleitung bei ihrer Einführung und Anwendung die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2006 – 6 PB 10.06 – juris Rn. 4 zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung). Daran hat die Gesetzesnovelle nichts geändert (vgl. die BT-Drs 19/26820 vom 19. Februar 2021, insbesondere S. 126 zu Nr. 21).

Die objektive Eignung zur Überwachung unterscheidet eine gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung von anderen technischen Einrichtungen, die sich lediglich zur technischen Hilfe eignen und nicht unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen (vgl. Wisskirchen/Schiller/Schwindling, BB 2017, 2105 <2107>). Beispielhaft seien Kommunikationsmittel (klassisch das Telefon), Arbeitshilfen (Taschenrechner, computergestützte Schreib- und Rechenprogramme) und Archiveinrichtungen (elektronische Akten) genannt. Die sich nach Anwendungsgebieten sowie nach dem Ausmaß ausdehnende Technisierung erweitert die Möglichkeiten und bietet so Rationalisierungschancen, birgt aber auch unterschiedliche Gefahren. Nach dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestands ist nicht schlechterdings jeder Technisierungsfortschritt mitbestimmungspflichtig. Stattdessen soll das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur sicherstellen, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit des Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in eine erhöhte Abhängigkeit bringt (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2006 – 6 PB 10.06 – juris Rn. 4).

Einhelliger Auffassung entspricht es, dass ein Überwachungsdruck, der sich durch eine womöglich kleinliche, jedenfalls engmaschige persönliche Kontrolle seitens der Vorgesetzten aufbaut, nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG unbeachtlich ist (Berg in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019 § 75 Rn. 258). Die Vorschrift dient nicht der Verwirklichung moderner Führungskonzepte. Die Kontrolle muss vielmehr mit Hilfe einer technischen Einrichtung erfolgen. Mit dem Merkmal der Technizität verbindet sich nach einer verbreiteten Ansicht nicht schon jedes Hilfsmittel, das eine den Überwachten verborgene Kontrolle erlaubt, etwa durch eine Beobachtung mittels Fernglas, Türspion oder einer einseitig durchsichtigen Fensterscheibe (Berg in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019 § 75 Rn. 258). Die verdeckte Überwachung mit solchen Hilfsmitteln kann zwar, im Unterschied zur offenen, aufsuchenden Kontrolle durch Vorgesetzte, die Empfindung auslösen, jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden. Für den Mitbestimmungstatbestand ist hingegen spezifisch, dass die Überwachung gerade mit Hilfe einer als technisch zu bewertenden Einrichtung erfolgt. Sommer spricht insoweit von einer Kontrolle „durch technische Einrichtungen“, von einer technisierten Ermittlung von Verhaltens- und Leistungsdaten (in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 75 Rn. 196a). Denn der Gesetzgeber reagierte in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts mit der Einführung von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG im Jahr 1972 und § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG im Jahr 1974 auf das verbreitete Unbehagen der Beschäftigten, das sich vornehmlich an elektronischer Datenverarbeitung festmachte. Die viel ältere Überwachungsmöglichkeit mittels optischer Instrumente stand nicht im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Es liegt auf dieser Linie, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Überwachung „mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen“ so interpretiert hat, dass technische Einrichtungen Anlagen oder Geräte seien, die unter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweit erzeugter Energie mit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbständige Leistung erbrächten; dabei seien Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung dann zur Überwachung geeignet, wenn sie mit einem entsprechenden Programm versehen seien oder werden könnten (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 6 P 10.10 – juris Rn. 16; siehe auch Sommer in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 75 Rn. 201a).

Die selbständige Leistung der technischen Einrichtung kann bei der Erhebung von Daten oder bei deren Auswertung zum Tragen kommen. Es reicht aus, wenn nur die Erhebung durch einen Automaten erfolgt und die Auswertung von Menschen durchgeführt wird (Überwachungskamera; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – OVG 60 PV 19.05 – juris; unbeanstandet durch den Beschluss des BVerwG vom 26. September 2006 – 6 PB 10.06 – juris; ebenso Kaiser/Annuß in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, BPersVG § 75 Rn. 538). Umgekehrt lässt eine händische Eingabe den Mitbestimmungstatbestand nicht entfallen, wenn die Auswertung automatisiert ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 6 P 32.84 – juris Rn. 23). Dabei würde es für den Senat schon ausreichen, wenn automatisch eine Vorsortierung erfolgt, beispielsweise eine Auswahl von 10 aus 100 Datensätzen nach Schlüsselbegriffen, die von Personen weiter ausgewertet werden müsste. Wird hingegen sowohl die Eingabe leistungs- und verhaltensrelevanter Daten als auch deren Auswertung von Menschen vorgenommen, erbringt die Einrichtung keine selbständige Leistung.

Die selbständige Leistung zur Überwachung wäre nicht schon darin zu sehen, dass die Daten gespeichert werden. Für den Senat bedeutet es keinen Unterschied, ob die erhobenen Daten augenblicklich ausgewertet werden müssten, weil sie nicht gespeichert werden (Beispiel: die in einem mit Personal besetzten Kontrollraum zusammentreffenden Bilder aus laufenden Überwachungskameras), oder im Fall einer dauerhaften Aufzeichnung erst später, etwa nach Bedarf, ausgewertet werden könnten. Denn im Fall der Archivierung von Daten handelt es sich um nicht mehr als eine elektronische Akte (siehe dazu Grimm/Kühne, jM 2017, 330 <333>; Schiller in: Besgen/Prinz, Arbeiten 4.0 - Arbeitsrecht und Datenschutz in der digitalisierten Arbeitswelt, 4. Aufl. 2018, § 10 Arbeitsrechtliche Aspekte zu Social Media, Rn. 78).

Nach diesen Maßstäben sind die hier in Rede stehenden sozialen Medien auch im Hinblick auf die Kommentarfunktion keine technischen Einrichtungen im Sinn des § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG, sondern technische Hilfsmittel, weil weder die Datenerhebung noch die Datenauswertung ganz oder teilweise automatisch erfolgt (ebenso Wisskirchen/Schiller/Schwindling, BB 2017, 2105 <2107> zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; so wohl auch Sommer in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 75 Rn. 212b zum „reinen Betrieb einer Facebook-Seite“). Die womöglich mitbestimmungsrelevanten Daten werden von Nutzern händisch eingegeben. Und die Anbieter der sozialen Medien stellen den Seiteninhabern weder die Möglichkeit einer automatisierten (Teil-)Auswertung der Kommentare bereit noch sehen die Programme den nachträglichen Anschluss eines zur Auswertung bestimmten Programms vor. Es fehlt insgesamt eine selbständige Leistung der Einrichtung, ein datenverarbeitendes Programm im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts, das die Dienststelle zur Überwachung von Beschäftigten nutzen könnte. Eine automatisierte Auswertung von Daten durch die Anbieter der sozialen Medien wie auch die Möglichkeit einer Ausspähung durch Geheim- bzw. Nachrichtendienste sind für den Mitbestimmungstatbestand, der allein die Überwachung durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber der Beschäftigten in den Blick nimmt, unerheblich. Das gilt auch für das Datenschutzrecht (vgl. Ehmann, jurisPR-ArbR 16/2021 Anm. 8 lit. C). Die Kommentarfunktion eröffnet den Nutzern eine niederschwellige Möglichkeit für Eingaben und Nachrichten. Der elektronisch übersandte Kommentar gleicht nach der Versendungsart einer Email (Wisskirchen/Schiller/Schwindling, BB 2017, 2105 <2107>) und nach der Wirkung – bis zur Löschung – einem offenen Brief (Fuhlrott, EWiR 2017, 349 <350>).

Der erkennende Senat weicht insofern von der erstinstanzlichen Entscheidung und vom Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15 – ab. Das Bundesarbeitsgericht hielt es für genügend, dass die Informationen durch die Nutzer der Facebookseite aufgrund der dort vorhandenen Funktion eingegeben und mittels der von Facebook eingesetzten Software einer dauerhaften Speicherung und zeitlich unbegrenzten Zugriffsmöglichkeit zugeführt würden. Die Abweichung vom Bundesarbeitsgericht erklärt sich nicht dadurch, dass in dem dort entschiedenen Fall allein über die bei Facebook abstellbare Funktion „Besucher-Beiträge“ entschieden wurde und nicht über die unvermeidliche Kommentarfunktion. Bei der Eröffnung von Besucher-Beiträgen handelt es sich um eine attraktivere Kommentarfunktion, die sich in Bezug auf die Möglichkeit von leistungs- und verhaltensrelevanten Mitteilungen nicht von der grundlegenden Kommentarfunktion unterscheidet.

Das Bundesarbeitsgericht traf seine Entscheidung zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese Vorschrift stimmt im Wortlaut praktisch mit § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG überein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind beide Vorschriften im Wesentlichen gleich auszulegen; die Interessenlage in privaten Betrieben und öffentlichen Behörden gleicht sich insoweit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 6 P 32.84 – juris Rn. 19; ähnlich Kaiser/Annuß in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, BPersVG § 75 Rn. 536). Angesichts dessen wich das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2016 von der vorhergehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch ab, dass es nicht auf eine selbstständige Leistung der Einrichtung, auf ein datenverarbeitendes Programm abstellte (vgl. auch Bieder, NZA-RR 2017, 225 <230>). Nach den Besprechungen dieses Beschlusses wich das Bundesarbeitsgericht zudem von seiner eigenen Rechtsprechung ab, insbesondere vom Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 1 ABR 43/12 – (juris) zur Verwendung von GoogleMaps bei der Überprüfung von Reisekostenabrechnungen (Wahlers, jurisPR-ITR 11/2017 Anm. 5; Wisskirchen/Schiller/Schwindling, BB 2017, 2105 <2107>; Schiller in: Besgen/Prinz, Arbeiten 4.0 - Arbeitsrecht und Datenschutz in der digitalisierten Arbeitswelt, 4. Aufl. 2018, § 10 Arbeitsrechtliche Aspekte zu Social Media, Rn. 78). Ob der Beschluss vom 13. Dezember 2016 in der Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht eine Einzelfallentscheidung bleibt (so die Prognose von Wisskirchen/Schiller/Schwindling, BB 2017, 2105 <2107>), braucht hier allerdings nicht weiter zu beschäftigen.

Die in etlichen Anmerkungen kritisch kommentierte Ausdehnung der bisherigen Rechtsprechung, die letztlich zur Mitbestimmungspflicht bei jedweder Eröffnung elektronischer Kommunikationsmittel durch die Dienststellenleitung führt (Grimm/Kühne, jM 2017, 330 <333>; siehe auch Mues, ArbRB 2017, 174 <175>; Prinz, SAE 2017, 92 <95>; Wahlers, jurisPR-ITR 11/2017 Anm. 5; dem BAG zustimmend Ley, BB 2017, 1213 <1215>; sich dem BAG unkommentiert anschließend Berg in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019 § 75 Rn. 263; Kaiser/Annuß in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, BPersVG § 75 Rn. 545; Rehak in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., BPersVG, § 75 Rn. 680), mag das Bundesarbeitsgericht in seiner Facebook-Entscheidung veranlasst haben, seinem abstrakten Rechtssatz Folgendes hinzuzufügen: „Zudem sind diese Daten über die Facebookseite dauerhaft öffentlich zugänglich. Sie sind deshalb nicht – wie das Landesarbeitsgericht meint – mit einem an den Arbeitgeber gerichteten Beschwerdebrief vergleichbar.“ Die Verknüpfung dieser Sätze mit der vorangegangenen Würdigung durch die Konjunktion „zudem“ lässt zwar daran zweifeln, ob es entscheidend auf den zusätzlichen Aspekt ankommen soll oder ob er hinweggedacht werden könnte, ohne am Ergebnis des Bundesarbeitsgerichts etwas zu ändern. Immerhin eignet sich der zusätzliche Aspekt zur Eindämmung einer ansonsten nahezu umfassenden Mitbestimmungspflicht.

Der Aspekt führt allerdings einen neuartigen Gesetzeszweck in die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands ein, der sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht findet. War bislang von den Gefahren der Technisierung nur der erhöhte Überwachungsdruck relevant, dem die Beschäftigten ausgesetzt sind, kommt nunmehr durch die Prangerwirkung öffentlich zugänglicher, womöglich unberechtigter oder tatsächlich haltloser Beschwerden über Beschäftigte, die einen Shitstorm und ähnlich gravierende Nachteile nach sich ziehen könnten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfassend in Betracht (vgl. Grimm/Kühne, jM 2017, 330 <333>). Auch wenn sich nach den Mitteilungen des Antragstellers und des Beteiligten seit der Eröffnung der Kommentarfunktionen nichts dergleichen ereignet hat, wären solche Vorkommnisse Anlass für die Dienststelle, im schutzwürdigen Interesse der Beschäftigten auf Abhilfe zu sinnen. Der Senat hält es allerdings für falsch, aus solchen Erwägungen heraus den Gesetzeszweck von § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG um einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Schutzgegenstand zu erweitern (ebenso Grimm/Kühne, jM 2017, 330 <333> zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Der Zulassungsgrund einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) liegt vor."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Störerhaftung für Markenrechtsverletzung aufgrund normativer Zurechnung von Handlungen Dritter setzt Kausalität nach der Äquivalenztheorie voraus

BGH
Urteil vom 06.05.2021
I ZR 61/20
Die Filsbacher
MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Störerhaftung für Markenrechtsverletzungen aufgrund normativer Zurechnung von Handlungen Dritter zunächst Kausalität nach der Äquivalenztheorie vorausssetzt.

Leitsätze des BGH:

a) Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts setzen nach den allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt. Das Grunderfordernis für die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der insoweit anzuwendenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.

b) Die Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen Handlungen Dritter dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, GRUR 2020, 543 Rn. 16 = WRP 2020, 574 - Kundenbewertungen auf Amazon, mwN), betreffen nicht die zunächst festzustellende Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne. Betroffen ist vielmehr - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme - die der Feststellung der äquivalenten Kausalität nachgelagerte normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben.

BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



VG Berlin: Mitbestimmungsrecht des Personalrats wenn Kommentarfunktion in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder Twitter genutzt werden soll

VG Berlin
Beschluss vom 29.05.2020
72 K 7.19 PVB


Das VG Berlin hat entschieden, dass der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn Kommentarfunktion in sozialen Netzwerken Facebook, Instagram oder Twitter genutzt werden soll


KG Berlin: Weitere aber nicht alle gerügten Hasspostings gegen Politikerin Renate Künast bei Facebook unzulässig

KG Berlin
Beschluss vom 11.03.2020
10 W 13/20


Das KG Berlin hat entschieden, dass weitere aber nicht alle gerügten Hasspostings gegen die Politikerin Renate Künast bei Facebook unzulässig waren und einen Auskunftsanspruch gegen Facebook nach § 14 Abs. 3 und 4 TMG bejaht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kammergericht: Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine Social-Media-Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten teilweise erfolgreich

Auf die Beschwerde einer Politikerin (Antragstellerin des Verfahrens) hat das Kammergericht mit Beschluss vom 11. März 2020 die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 9. September 2019 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 21. Januar 2020 zum Antrag gegen eine Social-Media-Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten nochmals teilweise zu Gunsten der Politikerin korrigiert und weitere sechs der insgesamt 22 streitgegenständlichen Nutzerkommentare im Lichte der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit als Beleidigungen im Sinne von § 185 StGB eingestuft. Die Social-Media-Plattform dürfe daher – zusätzlich zu den schon vom Landgericht gestatteten sechs Fällen – auch in diesen weiteren sechs Fällen über Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen verwendet worden sei, sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen. Im Übrigen hat das Kammergericht jedoch die Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt und deshalb die weitergehende Beschwerde der Politikerin insoweit zurückgewiesen.

Wegen der Hintergründe des Verfahrens wird auf die Pressemitteilung des Kammergerichts Nr. 4/2020 vom 21. Januar 2020 verwiesen.

Die Richter des 10. Zivilsenates des Kammergerichts haben in ihrer jetzigen Entscheidung u.a. betont, dass der im hiesigen Verfahren geltend gemachte Anspruch nach § 14 Abs. 4 des Telemediengesetzes (TMG) auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten nur ein vorbereitender Anspruch sei, der in verfahrensrechtlicher und inhaltlicher Hinsicht deutliche Unterschiede zu den weitergehenden Ansprüchen auf Unterlassung von Äußerungen und auf andere Leistungen (z.B. Geldentschädigung) aufweise, über die im hiesigen Verfahren noch gar nicht zu entscheiden gewesen sei. Demgemäß sei auch nur die Social-Media-Plattform als der jeweilige Diensteanbieter im hiesigen Verfahren beteiligt gewesen, nicht aber die jeweiligen Verfasser der 22 Kommentare.

Sechs von sechzehn der jetzt noch mit der Beschwerde zu prüfenden Kommentare erfüllten nach Ansicht der Richter des 10. Zivilsenates ungeachtet der strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an Eingriffe in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung stelle, den strafrechtlichen Beleidigungstatbestand des § 185 StGB. Diese sechs Äußerungen wiesen einen so massiven diffamierenden Gehalt auf, dass sie sich als Schmähkritik bzw. die dem gleichgestellte Formalbeleidigung einordnen ließen. Auch unter Berücksichtigung des thematischen Kontextes, in welchem die Nutzer ihre Posts verfasst hätten, könnten diese verbalen Entgleisungen nur als außerhalb einer Sachdebatte stehende Schmähungen der Person der Antragstellerin eingeordnet werden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Thematik fehle insoweit. Vielmehr werde der Antragstellerin als vermeintlicher Befürworterin einer Entkriminalisierung von „einvernehmlichem bzw. gewaltlosem” Sex mit Kindern, wie sie die Ausgangsmitteilung andeute, jede Würde abgesprochen. Die Antragstellerin werde im Schutze der Anonymität des Internets zum Objekt frauenverachtender und entwürdigender obszöner Anwürfe gemacht. Hierdurch und durch zügellose Beschimpfungen mittels besonders drastischer Begriffe aus dem Bereich der Fäkalsprache werde die Antragstellerin in einer so maßlos überzogenen Art und Weise attackiert, dass nur noch die persönliche Schmähung im Vordergrund steht und eine sachbezogene Auseinandersetzung völlig aus dem Blickfeld geraten sei. Bei solchen Diffamierungen werde ungeachtet des Anlasses der Entgleisungen die weit gezogene Grenze zulässiger Meinungsäußerungen deutlich überschritten und der Ausnahmetatbestand einer nicht mehr legitimierbaren Schmähkritik oder einer dieser gleichgestellten Formalbeleidigung erreicht.

Dagegen müsse der Beschwerde der Antragstellerin nach der Auffassung der Richter des 10. Zivilsenats des Kammergerichts im Hinblick auf die verbleibenden zehn verfahrensgegenständlichen Kommentare der Erfolg versagt bleiben. Die Richter des 10. Zivilsenats würden dabei keineswegs verkennen, dass es sich insoweit gleichfalls um erheblich ehrenrührige Bezeichnungen und Herabsetzungen der Antragstellerin handele. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben sei allerdings festzustellen, dass die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB jeweils nicht überschritten werde. Denn es liege insoweit kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik) vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin erreiche auch nicht ein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des konkret zu berücksichtigenden Kontextes – anders als bei den vorgenannten sechs Kommentaren – lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Antragstellerin erscheinen würden.

Sie würden – so die Richter des 10. Zivilsenats – auch keinesfalls verkennen, dass es zu einem Sprachverfall und insbesondere unter Ausnutzung der Anonymität im Internet zu einer Verrohung bis hin zu einer Radikalisierung des gesellschaftlichen Diskurses gekommen sei. Dies vermöge aber eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob die Besonderheit, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen für Personen des politischen Lebens härtere Maßstäbe zu gelten hätten, noch zeitgemäß sei und ob die Rechtsordnung und die Justiz sich nicht stärker schützend vor politische Entscheidungsträger stellen müssten, möge die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die geltende Rechtsordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts böten jedoch auf dem hier zu beurteilenden Gebiet derzeit aber keinen Raum für eine Aufwertung des Persönlichkeitsschutzes.

Diese Entscheidung ist rechtskräftig; der 10. Zivilsenat des Kammergerichts hat eine Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere.

Landgericht Berlin: ursprünglicher Beschluss – 27 AR 17/19 – vom 09. September 2019
Landgericht Berlin: Abhilfebeschluss– 27 AR 17/19 – vom 21. Januar 2020
Kammergericht: Beschluss – 10 W 13/20 – vom 11. März 2020



LG Berlin korrigiert teilweise Beschluss im Rechtsstreit Künast gegen Facebook um Herausgabe von Bestandsdaten von Nutzern nach § 14 Abs.3 TMG wegen beleidigender Nutzerkommentare

LG Berlin
Abhilfebeschluss nach Beschwerde vom 21.01.2020
27 AR 17/19


Das LG Berlin hat den nicht haltbaren Beschluss im Rechtsstreit Künast gegen Facebook um Herausgabe von Bestandsdaten von Nutzern nach § 14 Abs.3 TMG wegen beleidigender Nutzerkommentare im Beschwerdeverfahren teilweise selbst korrigiert (Zum Ausgangsbeschluss siehe LG Berlin: Politikerin Renate Künast muss bei Facebook übelste Beschimpfungen hinnehmen - kein Auskunftsanspruch gegen Facebook hinsichtlich Bestandsdaten der Nutzer nach § 14 Abs. 3 TMG.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Berlin: Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine Social Media Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten teilweise erfolgreich

Auf die Beschwerde einer Politikerin (Antragstellerin des Verfahrens) und aufgrund des von ihr im Beschwerdeverfahren ergänzten Sachvortrags einerseits sowie aufgrund zwischenzeitlich zusätzlich gewonnener gerichtlicher Erkenntnisse andererseits hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin ihren ursprünglichen Beschluss vom 09. September 2019 – 27 AR 17/19 – zum Antrag gegen eine Social Media Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten mit ihrer neuen Entscheidung vom 21. Januar 2020 teilweise abgeändert.

Durch den im Beschwerdeverfahren erstmals vollständig vorgelegten Ausgangspost habe die Zivilkammer 27 die 22 betroffenen Nutzerkommentare im Lichte der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit nochmals geprüft und der Antragstellerin im Ergebnis in sechs Fällen Recht gegeben. So sei wegen des nunmehr dargelegten Kontextes des Ausgangsposts und der inzwischen zusätzlich erlangten gerichtlichen Erkenntnisse zu dessen Urheber nicht mehr davon auszugehen, dass die Verfasser der 22 streitgegenständlichen Kommentare annehmen durften, dass die im Ausgangspost wiedergegebene Äußerung so wie zitiert vollständig von der Antragstellerin stamme. Vielmehr handele es sich teilweise um ein Falschzitat, sodass sich angesichts der für die 22 Nutzer auch erkennbaren Hintergründe des Posts für sie Zweifel in Bezug auf die Authentizität des Zitats aufdrängen mussten, was bei der Bewertung der einzelnen Kommentare zu berücksichtigen sei.

Vor diesem Hintergrund enthielten nach Auffassung der Richter der Zivilkammer 27 die Kommentare von sechs Nutzern jeweils einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne einer Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB), für den auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit ein Rechtfertigungsgrund nicht ersichtlich sei. Diese Kommentare hätten vielmehr einen ehrherabsetzenden Inhalt, der aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers als gezielter Angriff auf die Ehre der Antragstellerin erscheine und sich auch in der persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpfe. Die Social Media Plattform dürfe daher in diesen sechs Fällen über Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen verwendet worden sei, sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen.

Die übrigen sechzehn Kommentare verwirklichten dagegen nach Auffassung der Richter der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin auch unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags der Antragstellerin und der sonstigen gerichtlichen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren keinen der in § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) aufgeführten Straftatbestände, weil diese Kommentare – wie bereits in dem ursprünglichen Beschluss vom 09. September 2019 ausgeführt – einen Sachbezug zu einer Äußerung der Politikerin im Berliner Abgeordnetenhaus im Jahre 1986 im Zusammenhang mit dem Thema Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern hätten. Es handele sich deshalb bei diesen 16 Kommentaren um Äußerungen, die das Verhalten der Antragstellerin oder den Aussagegehalt des von ihr im Jahre 1986 getätigten Einwurfs im Berliner Abgeordnetenhaus kritisierten und sich nicht in der persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpften, sodass sie nach Auffassung der Zivilkammer 27 im Ergebnis noch keine Straftaten der Beleidigung darstellten.

Soweit die Antragstellerin auf einen Verstoß gegen die Richtlinien der Social Media Plattform abstelle, komme es darauf ebenso wenig wie auf einen – nach anderen rechtlichen Vorschriften zu bewertenden – zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823, 1004 analog des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes an. Der von der Antragstellerin im hiesigen Verfahren geltend gemachte Auskunftsanspruch sei vom Gesetzgeber abschließend in § 14 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt und auf die Fälle beschränkt worden, in denen die in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände verwirklicht seien.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Soweit die Kammer der Beschwerde der Antragstellerin mit dem Beschluss vom 21. Januar 2020 nicht abgeholfen hat, hat sie die Sache dem Kammergericht vorgelegt, das nun in zweiter Instanz den Fall prüfen und entscheiden muss.

Landgericht Berlin:
ursprünglicher Beschluss – 27 AR 17/19 – vom 09. September 2019
Landgericht Berlin:
Abhilfebeschluss nach Beschwerde – 27 AR 17/19 – vom 21. Januar 2020



LG Berlin: Politikerin Renate Künast muss bei Facebook übelste Beschimpfungen hinnehmen - kein Auskunftsanspruch gegen Facebook hinsichtlich Bestandsdaten der Nutzer nach § 14 Abs. 3 TMG

LG Berlin
Beschluss vom 09.09.2019
27 AR 17/19


Das LG Berlin hat in einer kaum haltbaren und zu Recht von vielen Seiten kritisierten Entscheidung entschieden, dass die Politkierin Renate Künast bei Facebook übelste Beschimpfungen hinnehmen muss und kein Auskunftsanspruch gegen Facebook hinsichtlich der Bestandsdaten der Nutzer nach § 14 Abs. 3 TMG besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtwidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Nach § 1 Abs. 3 NetzDG sind rechtswidrige Inhalte solche, die den Tatbestand der §§ 86, 86 a, 89 a, 91, 100 a, 111, 126, 129 bis 129 b, 130, 131, 140, 166, 184 b in Verbindung mit 184 d, 185 bis 187, 201 a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die von der Antragstellerin angeführten Äußerungen auf ... stellen sich sämtlich als Meinungsäußerungen dar. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH NJW 1998, 1131, 1133 m.w.Nachw.).

Der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn der Verurteilung eine Äußerung zugrundegelegt wird, die so nicht gefallen ist, wenn ihr ein Sinn gegeben wird, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat oder wenn ihr unter mehreren objektiv möglichen Deutungen eine Auslegung gegeben wird, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 m.w.Nachw.). Von einer Schmähung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Sachauseinandersetzung steht. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordern damit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22). Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, juris, Rn. 16). Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik nur ausnahmsweise vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 11, juris). Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (BVerfG a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen gilt hier folgendes:

Die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen sind sämtlichst Reaktionen auf den Post, den ein Dritter auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Plattform eingestellt hat. Dieser Post zitiert einen von der Antragstellerin getätigten Einwurf und würdigt diesen so, wie er von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Auch wenn die Antragstellerin ihren Einwurf anders verstanden wissen will, wird der knappe, die Zwischenfrage des CDU-Abgeordneten korrigierende Einwurf, wie dies der Online-Artikel der Welt vom 24.05.2015 zeigt, von der Öffentlichkeit als Zustimmung zu dem Gesetzesentwurf der Landtagsfraktion der Grünen in NRW wahrgenommen. Soll aber die Ausübung von Sex mit Kindern nur noch dann unter Strafe gestellt werden, wenn Gewalt im Spiel ist, heißt dies zum einen, dass es gewaltfreien Sex mit Kindern gibt und, dass er ohne Ausübung von körperlicher und psychischer Gewalt toleriert wird. Nichts anderes drückt der zweite Halbsatz in dem Post "ist der Sex mit Kindern doch ganz ok" aus. Die Antragstellerin muss sich daher die gesamte Äußerung des ersten Satzes des Post zurechnen lassen.

Bei den Reaktionen hierauf handelt es sich sämtlichst um zulässige Meinungsäußerungen. Sie sind zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch. Die Antragstellerin selbst hat sich aber mit ihrem Zwischenruf, den sie bislang nicht öffentlich revidiert oder klargestellt hat, zu einer die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Frage geäußert und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert. Zudem muss sie als Politikerin in stärkerem Maße Kritik hinnehmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09. Dezember 2014 - I-15 U 148/14 -, Rn. 33, juris).

Da alle Kommentare einen Sachbezug haben, stellen sie keine Diffamierungen der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen nach § 185 StGB dar.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1) Die in ein Bild von Starwars eingefügte Äußerung "Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!" ist eine sicherlich geschmacklose Kritik, die mit dem Stimittel der Polemitik sachliche Kritik übt. Es geht dem Äußernden erkennbar nicht darum, die Antragstellerin als Person zu diffamieren, sondern an der von ihr getätigten Äußerung Kritik zu üben. Es liegt daher keine Beledigung nach § 185 StGB vor. Die Antragstellerin wird nicht, wie sie dies meint, zum Gegenstand sexueller Fantasien gemacht.

(2) Die Äußerung "Wurde diese "Dame" vielleicht als Kind ein wenig viel gef... und hat dabei etwas von ihren Verstand eingebüßt. ..." stellt wiederum eine polemische und überspitze, aber nicht unzulässige Kritik dar. Denn wie sich aus dem nachfolgenden Satz ergibt, geht es um eine auf die Äußerung der Antragstellerin bezogene Kritik. Dass die Äußerung sexualisiert ist, ist das Spiegelbild der Sexualisiertheit des Themas. Eine Diffamierung und damit eine Beleidigung nach § 185 StGB der Antragstellerin lässt sich hieraus nicht ableiten.

(3) Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege mit "Stück Scheisse" und "Geisteskranke" eine Formalbeleidigung vor, steht dem entgegen, dass wie sich aus dem zweiten Satz ergibt eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgte, so dass eine Formalbeleidigung ausscheidet (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 324 O 217/17 -, Rn. 17, juris).

(4) In der Bezeichnung "Pädophilen-Trulla" kann eine Beleidigung nach § 185 StGB nicht erblickt werden.

(5) Die Äußerung "Die alte hat doch einen Dachschaden die ist hol wie Schnittlauch man kann da nur noch" steht ebenfalls im Kontext der im Post wiedergegebenen Äußerung. Sie stellt eine Kritik an der Äußerung der Antragstellerin dar und nicht losgelöst von der Äußerung an der Person der Antragstellerin selbst. Daher stellt sich auch diese Äußerung nicht als eine Diffamierung der Antragstellerin und damit als Beleidigung der Antragstellerin gemäß § 185 StGB dar.

(6) In der auf den Post und damit auf die dort wiedergegebene Äußerung der Antragstellerin bezogene Äußerung "Mensch ... was bis Du Krank im Kopf!!!" kann eine Beleidgung nach § 185 StGB nicht erblickt werden.

(7) Auch der Kommentar "Pfui du altes grünes Dreckschwein ..." steht in unmittelbaren Zusammenhang zu dem Post und nimmt Bezug auf ein Zwischenruf der Antragstellerin. In diesem Zusammenhang stellt die Bezeichnung "Dreckschwein" keine Beleidigung dar.

(8) Der geschmacklose, polemische und überspitzte Kommentar "Der würde in den Kopf geschi ... War genug Platz da kein Hirn vorhanden war/ist" bezieht sich erkennbar auf die von der Antragstellerin getätigte Äußerung. Auch er stellt sich daher als sachbezogene Kritik und nicht als Diffamierung und Beleidigung nach § 185 StGB dar.

(9) Die auf den Post erfolgte Äußerung "Die ist Geisteskrank" ist eine auf die Äußerung bezogene Kritik und keine Diffamierung der Antragstellerin. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt nicht vor.

(10) Wie aus den Worten "bei solchen Aussagen" deutlich wird, handelt es sich bei der Aussage "Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren" um eine auf die im Post bezogene Äußerung bezogene und damit sachgebzogene Kritik. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt damit nicht vor.

(11) Die Bezeichnung der Antragstellerin als krank stellt keine Beleidigung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung dar. Der Sachbezug des Kommentars wird durch die Worte "sie weiß nicht mehr was sie redet" ohne weiteres verdeutlicht.

(12) Die Äußerung, die sind alle so krank im Kopf, stellt sich ebenfalls als Kritik an ihrer im Post wiedergegebenen Äußerung wieder, auf die dieser Kommentar erfolgte. Eine Beleidigung der Antragstellerin nach § 185 StGB kann hierin nicht erblickt werden.

(13) Auch in dem Kommentar "Schlampe" kann eine von der Äußerung im kommentierten Post losgelöste primär auf eine Diffamierung der Person der Antragstellerin und nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache abzielende Äußerung nicht gesehen werden. Vielmehr ist auch dieser Kommentar ein Beitrag in einer Sachauseinandersetzung.

(14) Gleiches gilt für den Kommentar "Gehirn Amputiert". Auch dieser stellt sich als Beitrag im Rahmen einer Sachauseinandersetzung dar und zielt nicht primär auf die Diffamierung der Antragstellerin. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt nicht vor.

(15) Für den Kommentar "Kranke Frau" gilt das zuvor unter (13) und (14) gesagte.

(16) Der Kommentar "Drecks Fotze" bewegt sich haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch hinnehmbaren. Weil das Thema, mit dem sie vor vielen Jahren durch ihren Zwischenruf an die Öffentlichkeit gegangen ist sich ebenfalls im sexuellen Bereich befindet und die damals von ihr durch den Zwischenruf aus der Sicht der Öffentlichkeit zumindest nicht kritisierte Forderung der Entpönalisierung des gewaltfreien Geschlechtsverkehrs mit Kindern erhebliches Empörungspotential in der Gesellschaft hat, ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass die Antragstellerin als Politikerin sich auch sehr weit überzogene Kritik gefallen lassen muss. Dass mit der Aussage allein eine Diffamierung der Antragstellerin beabsichtigt ist, ohne Sachbezug zu der im kommentierten Post wiedergegebenen Äußerung ist nicht feststellbar.

Das Bild verdeutlicht die Aussage, ich muss mich gleich übergeben, was der Ausdruck von Ablehnung ist, und sich klar auf die Äußerung bezieht. Eine Beleidigung liegt hier nicht vor.

(17) Die Äußerung "Die will auch nochmal Kind sein weil sonst keiner an die Eule ran geht!" ist eine mit dem Stilmittel der Ironie ausgedrückte Kritik an der im kommentierten Post wiedergegebenen Äußerung der Antragstellerin. Die Antragstellerin wird entgegen ihrer Meinung in dem Kommentar nicht wirklich zum Objekt sexueller Vorstellungen gemacht. Sicherlich macht sich der Kommentar ein wenig über die Antragstellerin lustig, eine Beleidigung liegt aber nicht vor.

(18) Die Bezeichnung der Antragstellerin als hohle Nuß, die entsorgt gehört und als Sondermüll, stellt sich als überspitzte Kritik dar. Da sich der Kommentar erkennbar auf die im Post wiedergegebene Äußerung bezieht und damit Sachbezug hat, stellt er sich nicht als diffamierend dar. Eine Beleidigung nach § 185 StGB ist nicht gegeben.

(19) Der Kommentar "Schlamper" stellt keine Beleidigung dar. Auf die Ausführungen unter (13) und (14) wird verwiesen.

(20) Der Kommentar "Ferck du Drecksau" steht in unmittelbaren Zusammenhang zu dem Post und nimmt Bezug auf den dort wiedergegebenen Zwischenruf der Antragstellerin. In diesem Zusammenhang stellt die Äußerung "Ferck du Drecksau" keine Beleidigung dar, wobei der unbefangene Durchschnittsleser nicht erkennen kann, was der Verfasser mit "Farck" hat schreiben wollen. Es kann "verrecke" sein, wie dies die Antragstellerin meint, zwingend ist dies aber nicht, es kann ebenso gut auch "Ferckel" sein.

(21) Der Kommentar "Sie alte perverse Drecksau!!!!! Schon bei dem Gedanken an sex mit Kindern muss das Hirn weglaufen !!!!! Ich glaube, das ist bei den Grünen auch so !!!!!" nimmt Bezug auf die im kommentierten Post wiedergegebene Äußerung der Antragstellerin, an der er Kritik übt. Daher stellt sich die Äußerung Drecksau als ausfallende Kritik dar, jedoch nicht als diffamierend und beleidigend i.S.d. § 185 StGB.

(22) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin versteht der unbefangene Durchschnittsleser den Kommentar "Sie wollte auch Mal die hellste Kerze sein, Pädodreck." nicht dahingehend, dass mit "Pädodreck" die Antragstellerin bezeichnet wird. Vielmehr bezeichnet dies ihre Äußerung. Die Antragstellerin war diejenige, die sich mit dem Zwischenruft hervortun wollte, eben auch einmal die hellste Kerze sein wollte. Heraus kam "Pädodreck". Die Bezeichnung "Pädodreck" stellt sich hiermit als Kritik zu der im Post wiedergegebenen Äußerung dar. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt nicht vor.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bamberg: Facebook muss bei Löschung von Nutzerbeiträgen Meinungsfreiheit beachten - Einstweilige Verfügung gegen unberechtigte Löschung und Accountsperre

LG Bamberg
Urteil vom 18.10.2018
2 O 248/18


Das LG Bamberg hat entschieden, dass Facebook muss bei Löschung von Nutzerbeiträgen und Sperrung von Accounts die Meinungsfreiheit beachten muss. Insofern besteht auch die Möglichkeit durch eine einstweilige Verfügung gegen eine unberechtigte Löschung und Accountsperre vorzugehen.


Aus den Entscheidungsgründen:

1. Ein Verfügungsgrund im Sinne von § 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht anerkanntermaßen nur im Falle der Dringlichkeit. Eine solche Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist (vgl. Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 935 Rn. 10). Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist unter Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Parteiinteressen zu prüfen. Gegen das Interesse des Antragstellers an der alsbaldigen Untersagung ist das Interesse des Antragsgegners abzuwägen, nicht aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens mit einem Verbot belegt zu werden (OLG Düsseldorf Schlussurteil v. 25.8.2015 - 20 U 196/14, BeckRS 2015, 16904).

Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) wird im Äußerungsrecht regelmäßig daraus abgeleitet, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerungen zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12 Rn. 144), was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann (Prinz/Peters, MedienR, Fn. 243 zu Rn. 361). In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts wird ein Verfügungsgrund, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten gegeben ist, regelmäßig ohne Weiteres bejaht (vgl. etwa die Ausführungen bei Prinz/Peters, MedienR, Rn. 325; Korte, Praxis des PresseR, 2014, § 5 Rn. 108 mwN in Fn. 142; als Bsp. OLG Hamburg, NJW-RR 2008, 1435). „Die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten ist als allgemein anerkannter Grundsatz des einstweiligen Rechtsschutzes im Zivilprozessrecht anzusehen (KG, NJW-RR 2001, 1201 [1202]; MüKoZPO/Drescher, 4. Aufl. 2012, § 935 Rn. 18 ff.). Ein solches ist nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung anzunehmen (OLG Stuttgart, OLG-Report 2009, 633 [634] = BeckRS 2009, 10790 und NZBau 2010, 639 [640] = NJOZ 2010, 2408, jeweils zum UrheberR) (siehe OLG Stuttgart, Urteil vom 23.9.2015 - 4 U 101/15; so auch Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 935, Rn 15-23).“

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend die Dringlichkeit zu bejahen und ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten zu verneinen:

Hierzu wird seitens des Verfügungsklägers vorgetragen, er habe mit seinem Kommentar nicht nur aufgefordert, die gegenständliche Petition zu zeichnen, sondern ebenfalls seine Meinung insoweit kundgetan, als er, der Verfügungskläger, diese Petition unterstütze. Die Unterstützung der Petition sei sein Recht auch nach Ablauf der offiziellen Zeichnungsfrist. Die Meinungsfreiheit des Verfügungsklägers sei hier zu beachten.

Am 03.06.2018 fand ein schriftlicher Meinungsaustausch zwischen Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter zu der Frage der Löschung des Beitrags und der Sperre des Accounts statt und am 05.06.2018 wurde dem Verfügungskläger mitgeteilt, die Sanktion werde aufrechterhalten. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht am 06.07.2018 waren damit zwar sowohl die Mitzeichnungsfrist für die vom Verfügungskläger unterstützte Petition zur „Erklärung 2018“ als auch die Accountsperre von 30 Tage bereits abgelaufen. Aufgrund des vorprozessualen Verhaltens der Prozessbeteiligten liegt jedoch nahe, dass entsprechende Reaktionen seitens der Verfügungsbeklagten auch bei künftigen die genannte Erklärung betreffenden Postings des Verfügungsklägers folgen werden. Daher besteht - auch mit Blick darauf, dass über die Petition bezüglich der „Erklärung 2018“ bislang noch nicht in öffentlicher Sitzung verhandelt wurde - das Risiko des Verfügungsklägers, dass weitere identische Postings möglicherweise ebenfalls entfernt und sein Account erneut aus diesem Grund gesperrt werden wird. Deshalb ist über eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu entscheiden, da dem Verfügungskläger nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist ebenfalls nicht festzustellen, da jedenfalls kein Zeitraum von zwei Monaten verstrichen ist seit der durch den Verfügungskläger angegriffenen Maßnahme der Verfügungsbeklagten.

Die Wiederholungsgefahr ergibt sich vorliegend bereits aus dem Beharren der Verfügungsbekagten auf der Rechtmäßigkeit ihrer ergriffenen Maßnahmen. Hinzu kommt, dass aufgrund der im Rahmen einer Petition anhängigen „Erklärung 2018“ es kein gangbarer Weg ist, den Verfügungskläger auf die Hauptsache zu verweisen. Wenngleich vorliegend eine gewisse Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu vermeiden ist, da inhaltlich - wie seitens der Verfügungsbeklagten zu Recht eingewandt wurde - in vollem Umfang sowohl der Kommentar als auch die der Löschung desselben zugrundeliegenden Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten vollumfänglich zu prüfen sind, rechtfertigt die bestehende Dringlichkeit aus den vorgenannten Gründen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtschutzverfahren. Bei Abwarten eines Hauptsacheverfahrens wäre das Recht des Verfügungsbeklagten für den zu erwartenden Zeitraum effektiv vereitelt (so im Ergebnis auch OLG München vom 24.08.2018, 18 W 1294/18).

2. Ein Verfügungsanspruch zugunsten des Verfügungsklägers liegt ebenfalls vor. Ein solcher ergibt sich aus §§ 241 Abs. 2 i.V.m. 1004 BGB. Eine Rechtsgrundlage für das Löschen des konkreten Beitrags des Verfügungsklägers und die darauf gestützte Sperre seines Accounts ist in den vertraglichen Regelungen nicht ersichtlich, insbesondere war die Verfügungsbeklagte hierzu auch unter Anwendung ihrer eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berechtigt.

Die Löschung des streitgegenständlichen Kommentars und die darauf gestützte Sperre des Accounts stellen eine Pflichtverletzung hinsichtlich der vertraglich eingeräumten Nutzungsmöglichkeit dar, da sie ohne rechtliche Grundlage erfolgt sind. Sie stellen daher einen Verstoß gegen die wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das heißt Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, der Verfügungsbeklagten dar.

a) Zwischen den Parteien wurde ein Vertragsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten begründet, in das die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten nebst Anlagen als Vertragsinhalt durch Veröffentlichung auf deren Homepage wirksam einbezogen wurden.

Unstreitig hat sich der Verfügungskläger im sozialen Netzwerk der Verfügungsbeklagten mit einem persönlichen Profil angemeldet. Es handelt sich vorliegend um einen Vertrag sui generis, der den Verfügungskläger insbesondere dazu berechtigt, die Plattform der Verfügungsbeklagten zu nutzen und zwar dergestalt, dass die Verfügungsbeklagte mit ihrer Plattform eine digitale Infrastruktur zur Verfügung stellt, die es den angemeldeten Nutzern ermöglicht, miteinander zu kommunizieren sowie Inhalte durch Postings oder das Teilen derselben auszutauschen. Durch die Nutzung der Internetplattform der Verfügungsbeklagten stehen den Nutzern diverse Kommunikationsmöglichkeiten zum Zwecke des Kommunikations-/Meinungs-/Informationsaustauschs zur Verfügung. Zwar ist die Nutzung der Plattform für Privatpersonen unentgeltlich, ein Vertragsverhältnis wird aber gleichwohl durch das Zur-Verfügungstellen der Nutzungsmöglichkeiten durch die Verfügungsbeklagte einerseits und das Nutzen dieser Möglichkeiten durch den Nutzer - hier den Verfügungskläger - andererseits begründet.

Gegenstand des so begründeten Vertragsverhältnisses sind unstreitig die von der Verfügungsbeklagten in den Vertrag wirksam einbezogenen „Gemeinschaftsstandards“ sowie die sogenannten „Facebookrichtlinien“.

Bei den Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsstandards, auf die in Nummer 1.2 der Nutzungsbedingungen ausdrücklich Bezug genommen wird, handelt es sich um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der § 305 ff. BGB.

Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses war der Antragsteller grundsätzlich berechtigt, Kommentare auf seinem Profil zu erstellen. Dies ergibt sich bereits aus der Nummer 3.2 der vorgelegten Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten (Anlage AG1), in der es heißt: „Wir möchten, dass Menschen Facebook nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die Ihnen wichtig sind“. Auch das streitgegenständliche Einstellen des Kommentars beruht auf dem Vertrag zwischen Verfügungskläger und Verfügungsbeklagte. Letztere ist aufgrund des geschlossenen Vertrags rechtsverbindlich eine Verpflichtung gegenüber dem Verfügungskläger eingegangen, grundsätzlich Kommentare bzw. deren Veröffentlichung und Teilen zu dulden.

Die Verfügungsbeklagte ist hingegen nur unter den vertraglich geregelten Vorgaben ihrer Gemeinschaftsstandards, soweit diese wirksam sind, sowie aufgrund ihrer Nutzungsbedingungen, die in Nummer 3.2 auf die Gemeinschaftsstandards und sonstige Bedingungen und Richtlinien ausdrücklich Bezug nehmen, berechtigt, sich von ihrer vertraglichen Verpflichtung, nämlich des Zulassens der Nutzung durch Kommentare und das Posten derselben, zu lösen. Diese Sanktionierungsmöglichkeit findet sich ebenfalls in Nummer 1.2 der Nutzungsbedingungen (Anlage AG1).

b) Die Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten sowie die daran anknüpfenden Gemeinschaftsstandards halten einer Überprüfung nach dem geltenden Recht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand.

aa) Die in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards niedergelegte Definition der sogenannten „Hassrede“ sowie auch die sich hieran anknüpfende Sanktion aus Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten verstößt nicht gegen die geltende Vorschrift des § 307 I S. 2 oder II BGB. Die Entfernung von bestimmten Beiträgen sowie sonstige Sanktionen, wie sie in Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen geregelt ist, ist auch für den jeweiligen Verbraucher als Nutzer an objektivierbare Kriterien angeknüpft. Die Klausel an sich ist auch nicht intransparent, dies insbesondere nicht wegen der Verweisung auf weitere Regelwerke wie zum Beispiel die ebenfalls hier gegenständlichen Gemeinschaftsstandards.

Die Gemeinschaftsstandards (Anlage AG2) selbst enthalten eine Definition des Begriffs der sogenannten „Hassrede“, die der hier gegenständlichen Löschung zugrunde liegt. Darin heißt es:
„Grundgedanke dieser Richtlinie Wir lassen Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zu.
Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.
Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Kaste, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit.
Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassreden einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die den Inhalt teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.
Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie ihre Klarnamen verwenden. (…)"…

Die Definition selbst ist - wie dargestellt - ausführlich gehalten und in leicht verständlicher Sprache verfasst sowie mit vielerlei Beispielen versehen.

Die im Grundgedanken der Richtlinie genannten Schweregrade finden sich direkt unterhalb des Einleitungstextes, jeweils verdeutlicht mit Beispielen, so dass für jeden Nutzer, der die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards zur Kenntnis nimmt, zugleich erkennbar (und einschätzbar) ist, welche Art von Kommentar(en) von der Verfügungsbeklagten nach deren Auffassung unter „Hassrede“ fällt und welche Sanktionsmöglichkeiten der Plattformbetreiber in der Folge hat.

Beispielhaft lautet der Text zu Schweregrad drei:
„Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.“

In diesem Zusammenhang bleibt die Transparenz der Regelung auch dann erhalten, wenn sie -wie geschehen - auch Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 I GG umfasst.

bb) Auch eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB liegt in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards nicht vor. Überraschende Klauseln sind solche, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zurechnen braucht (vgl. z.B. BeckOGK, Stand 01.07.2018, § 305c Rnr 8). Bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild der Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards sind diese nicht als ungewöhnlich im Sinne der vorgenannten Definition zu bezeichnen. Ob eine Klausel ungewöhnlich ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Vertrags insbesondere danach, ob eine Klausel vom Leitbild des Vertragstyps oder von den üblichen Vertragsbedingungen oder dem dispositiven Recht erheblich abweicht (vgl. BGH in NJW 1992, 1236; BGHZ 121, 113; OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 - 4 W 577/18 BeckRS 2018, 18249, Rn. 15).

Aufgrund der bereits seit Jahren fortschreitenden Digitalisierung ist jedem Internetnutzer hinlänglich bekannt, dass Internet-Foren, Internet-Communities und sonstige Internetplattformen mittels Nutzungsbedingungen festlegen, wie und in welchem Umfang der jeweilige Dienst zur Verfügung steht. Allein aus dem unstreitigen Vortrag des Verfügungsklägers wird ersichtlich, dass diesem sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Gemeinschaftsstandards bei Vertragsabschluss und somit auch bei Nutzung für den gegenständlichen Kommentar bekannt waren. Auch und insbesondere abgestellt auf einen durchschnittlichen Nutzer ist die Klausel nicht ungewöhnlich und damit einhergehend auch nicht überraschend. Die sogenannte „Netiquette“ ist in der heutigen Zeit jedem Internetnutzer ein Begriff, weswegen auch jedem Internetnutzer klar ist, dass nicht jede Art von Äußerung, gleichgültig ob sie unter den Begriff der Meinungsfreiheit zu subsumieren ist oder nicht, von Netzwerkbetreibern geduldet wird ( vgl. hier auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 - 4 W 577/18, ebd., .a.a.O. Randnummer 15) und aufgrund der geltenden Privatautonomie auch nicht ohne Weiteres geduldet werden muss.

cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 3 NetzDG. Diese Vorschrift verpflichtet den Netzwerkbetreiber zwar dazu, offensichtlich rechtswidrige Inhalte i.S. d. § 1 Abs. 2 NetzDG zu löschen, verbietet aber umgekehrt nicht, im Wege der Privatautonomie strengere Maßstäbe anzusetzen. Mit Einführung des NetzDG sind lediglich Mindestanforderungen bezüglich des Löschens von Kommentaren - oder abstrakt gesprochen: eines Eingreifens des Netzwerkbetreibers - geschaffen worden. Die Befugnis des Betreibers, durch eigene Vertragsbedingungen (weiteres) unzulässiges Handeln festzulegen, bleibt hiervon jedoch unberührt (so im Ergebnis auch OLG Dresden, a.a.O.).

dd) Der abstrakt generelle Ausschluss bestimmter Meinungsäußerungen darf von Netzwerkbetreibern - hier der Verfügungsbeklagten - auch vorgenommen werden, dies bereits in Ausübung der auch für sie geltenden Grundrechte der Artt. 2, 12 und 14 GG und der hiervon geschützten Freiheiten (so im Ergebnis auch OLG Dresden, a.a.O.).

Die Verfügungsbeklagte greift durch die gegenständlichen Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Grundrechte ihrer Kunden, namentlich Art. 5 GG, ein. Grundrechte stellen grundsätzlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat dar; gleichwohl sind diese auch im privatrechtlichen Bereich zu berücksichtigen und finden dort Eingang über ihre mittelbare Drittwirkung.

Zur Bewertung von Klauseln sind auch im Privatrecht über die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte Wertungen des Grundgesetzes heranzuziehen, dies im Sinne einer mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 307 Rn. 53), die - wie vorliegend - dazu führt, dass vertragliche Vereinbarungen zum Zwecke des Grundrechtsschutzes eng auszulegen sind.

Die Grundrechte des Grundgesetzes binden als solche Abwehrrechte nach Art. 1 III GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (vgl. hierzu z.B. Papier in NJW 2017, 3025 ff.). Gleichwohl entfalten Grundrechte im Rahmen der Auslegung einfachgesetzlicher Regelungen und hierauf fußender auslegungsfähiger Vertragsbedingungen mittelbare Wirkung, die umso mehr Geltung für sich beansprucht, je mehr die Regelung einem staatlichen Eingriff gegenüber einem Bürger nahe kommt.

Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 129, 78). Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Bürgerinnen und Bürger in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214; BVerfG, Beschluss vom 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09; NJW 2018, 1667, beckonline).

Vorliegend besteht eine vertragliche Verpflichtung, wie bereits dargestellt, darin, dass die Verfügungsbeklagte eine Plattform zur Verfügung stellt, die nach ihren eigenen Nutzungsbedingungen für ihre Nutzer ein Mittel zur öffentlichen Meinungsdarstellung und -diskussion sein soll. Es wird also eine Art „öffentlicher Marktplatz“ zur Nutzung bereitgestellt, weswegen im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten gewährleistet sein muss, dass aufgrund Art. 5 GG, eine zulässige Meinungsäußerung nicht entfernt wird (vgl. zum Gesamtkontext OLG München vom 24.08.2018, 18 W 1294/18, BeckRS 2018, 20659 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen).

Es hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der seitens der Verfügungsbeklagten angewandten Bedingungen grundsätzlich eine Abwägung stattzufinden zwischen der Meinungsfreiheit des Verfügungsklägers einerseits und den für die Verfügungsbeklagte streitenden Grundrechten der Artt. 2, 12 und 14 GG andererseits. Dabei sind die allgemeine Handlungs-, Berufsausübungsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen mit Art. 5 GG. Auch insoweit entfalten die Grundrechte keine unmittelbare, sondern nur eine Ausstrahlungswirkung.

Eine Beeinträchtigung der Grundrechte der Verfügungsbeklagten ist nicht anzunehmen, weil sie mittels ihrer - auch akzeptierten - Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards gerade von ihren Grundrechten Gebrauch macht und diese zur Bewertung bzw. Auslegung der vertraglichen Regelungen umgekehrt wieder heranzuziehen sind. Nach ihren eigens auferlegten Möglichkeiten der Sanktionierung eines Nutzers bei Vorliegen z.B. eines Verstoßes wie dem vorliegenden, hat die Verfügungsbeklagte Gebrauch gemacht von der ihr zustehenden Freiheit, bestimmte Inhalte im Rahmen ihrer Diensteausübung nicht zu dulden und ihr Eigentum mittels Löschung und Sperrung zu schützen.

Soweit die Grundrechte des Verfügungsklägers betroffen sind, hat diese die Verfügungsbeklagte in Ausübung ihrer Rechte aufgrund ihrer Quasi-Monopolstellung in erhöhtem Maße zu beachten.

Aufgrund der hohen Anzahl der Nutzer der Plattform der Verfügungsbeklagten, kommt dieser eine Stellung im öffentlichen Leben zu, die nahezu keinem anderen sozialen Netzwerk zuteil wird.

So wird facebook.com alleine in Deutschland von ca. 30 Millionen Nutzern genutzt (Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/37545/umfrage/anzahlderaktivennutzervon-facebook/). Aufgrund der hohen Nutzerzahlen nimmt die Plattform der Verfügungsbeklagten daher einen Stellenwert im Rahmen des Informations- und Meinungsaustauschs ein, der in allen Bereichen des öffentlichen Lebens - auch des politischen - eine so große Rolle spielt, dass damit eine Quasi-Monopolstellung (so auch OLG Dresden vom 08.08.2018, BeckRs 2018, 18249 Rn. 19) einhergeht, im Rahmen derer die Grundrechte nahezu unmittelbar Geltung beanspruchen können.

Je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung kann die mittelbare Grundrechtsbindung von Privaten einer Grundrechtsbindung des Staates nahe oder auch gleich kommen. Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (so BVerfG vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06, BeckRS 2011, 47764 Rn. 59). So liegt der Fall hier, so dass bei Anwendung der vorliegenden Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten als allgemeine Geschäftsbedingungen diese zugunsten der Meinungsfreiheit des Verfügungsklägers eng auszulegen sind.

Das pauschale Verwahren der Verfügungsbeklagten gegen die Annahme einer QuasiMonopolstellung geht ins Leere, denn es wurde nichts vorgetragen, das die Annahme einer Quasi-Monopolstellung in Abrede hätte stellen können.

In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch den Einwand der Verfügungsbeklagten berücksichtigt, dass dieser im Sinne eines virtuellen Hausrechts gestattet sein muss, Kommentare zu löschen. Es wäre vielmehr mit dem zu treffenden Ausgleich der hier dargestellten widerstreitenden Grundrechtspositionen auf beiden Seiten im Wege der praktischen Konkordanz unvereinbar, wenn die Verfügungsbeklagte, gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“, auf der von ihr bereitgestellten Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Standards sieht, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet (OLG München, a.a.O., Rn. 28 a.E.) und im Übrigen der Wortlaut der Standards selbst eine Löschung des Kommentars - wie bereits erläutert - nicht ermöglicht.

Nach alledem sind die Klauseln (Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards) daher auch unter dem Aspekt der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten wirksam, insbesondere lässt deren konkrete Formulierung Raum für eine grundrechtskonforme Auslegung.

c) Ein gelöschter Kommentar mit anschließender Accountsperre auf Grundlage eines Vertrages, dessen Inhalt sich an Art. 2, 12 und 14 GG zu bemessen hat und der nach obigen Ausführungen für den hier gegenständlichen Teil in vollem Umfang wirksam ist, ist zunächst auch an dem Vertrag selbst zu messen. Da der Kommentar nicht unter die vertraglich eingeräumte Sanktionierungsmöglichkeit fällt, ist er im Ergebnis zuzulassen und zu dulden.

Die Prüfung, ob der Kommentar unter Berufung auf diese Klauseln zu Recht gelöscht wurde, ist unter Anwendung des Vertragsinhalts im Lichte des Art. 5 GG vorzunehmen. Eine solche Prüfung ergibt, dass - auch wenn aus vorstehenden Gründen die Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten in Ziffer 12 keinen unmittelbaren Verstoß gegen die Meinungsfreiheit darstellen, weil sie nur jene Verstöße sanktionieren, die - verkürzt dargestellt - Hass schüren können - der streitgegenständliche Kommentar mit der darin enthaltenen „Erklärung 2018“ nicht unter den Begriff der „Hassrede“ im Rahmen einer engen Auslegung zu fassen ist.

Dies hat zur Folge, dass es der Verfügungsbeklagten im konkreten Fall verwehrt war, von den vertraglich vereinbarten Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Die „Erklärung 2018“, die Gegenstand einer laufenden Petition im Bundestag ist, stellt keine „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards dar.

aa) Hassrede ist in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards definiert als direkter Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften wie beispielsweise nationaler Herkunft, religiöser Zugehörigkeit etc. Auch Einwanderungsstatus ist als geschützte Eigenschaft in gewissem Umfang genannt. Angriff selbst wird definiert als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren (Anlage AG3). Sodann werden Angriffe in drei Schweregrade unterteilt.

Der vorliegende Kommentar inklusive seiner in Volltext abgedruckten „Erklärung 2018“ enthält keine offensichtlich gewalttätige oder unmittelbar herabwürdigende Sprache. Auch wird darin nicht offen dazu aufgerufen, Einwanderer zu isolieren.

In Betracht kommt daher als Grundlage der Sanktionierung des Verfügungsklägers bzw. der Nutzung des Verfügungsklägers allenfalls eine „Hassrede“ nach der Definition des Schwergrades 2 oder 3 in den Gemeinschaftsstandards.

Unter Schweregrad 2 sollen Angriffe fallen, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen mit Aussagen über deren Minderwertigkeit oder Bilder, die implizieren, dass eine Person oder Gruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist.

(1) Der von dem Verfügungskläger einleitende Satz in seinem Kommentar „Wer diese Petition noch nicht unterschrieben hat, soll das bitte bis 17.06. Tun! (…)“ stellt für sich betrachtet keinen Angriff im Sinne einer Hassrede dar, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass er selbst die gegenständliche Petition unterstützt und unterstützt wissen will, weswegen er zur Mitzeichnung aufruft.

(2) Der im Anschluss vollständig abgedruckte Text der „Erklärung 2018“, die als Petition im Bundestag eingereicht wurde, fällt ebenfalls nicht unter den Begriff der Hassrede in deren Schwergrad 2.

Zwar enthält die Erklärung Tatsachen und Wertungen auch hinsichtlich illegaler Einwanderung, allerdings sind diese bezogen auf einen aktuellen politischen und gesellschaftlichen Diskussionspunkt fußend auf der Einwanderungs(grenz) politik und damit Teil dessen, was die Verfügungsbeklagte aufgrund ihrer Quasi-Monopolstellung als Meinung im Sinne des Art. 5 GG zuzulassen hat.

Die Verfügungsbeklagte verhält sich daher nach Auffassung der Kammer widersprüchlich und daher auch nicht vertragstreu, wenn dem Nutzer im Rahmen der Gemeinschaftsstandards per definitionem erlaubt ist, entsprechende Kritik zu äußern, um diese Kritik im Anschluss zu verbieten. Dabei muss außer Acht bleiben, ob die Meinung von der Verfügungsbeklagten geteilt wird oder nicht, ob sie moralisch oder unmoralisch erscheint, da grundsätzlich jede Meinung erlaubt sein muss, die Rechte Dritter nicht verletzt. Letzteres ist nach dem Wortlaut des Kommentars nicht der Fall.

Im Schweregrad 3 wird klargestellt: „Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.“

Eine solche Kritik liegt vorliegend in der von dem Verfügungskläger geposteten „Erklärung 2018“, die keine offene Beleidigung gegenüber Einwanderern und auch keine offene Hetze enthält und damit von der Verfügungsbeklagten geduldet werden muss. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis ist eine im Lichte des Art. 5 GG vorzunehmende Interpretation des Textes.

(3) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinnes aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. OLG München vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18, Beck RS 2018, 20659 Rnr. 31 mit Verweis auf BGH Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14, Rnr. 11 m.w.N.). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Es ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabes der weiteren Prüfung zugrunde zu legen.

Zeigt sich, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum eine Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen, so OLG München, ebd., a.a.O., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rnr. 31).

Vorliegend kann unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze der streitgegenständliche Kommentar des Verfügungsklägers wie folgt interpretiert werden:
(3.1)

Diejenigen, die die sogenannte „Erklärung 2018“ unterstützen, beobachten eine Beschädigung Deutschlands durch illegale Masseneinwanderung und wollen die „Wiederherstellung des rechtsstaatlichen Grenzregimes“. In der Erklärung ist die Rede von einem „ungebremsten Zustrom“, einer „Asylmaschinerie“. Es werden sodann die Auswirkungen aufgezeigt, die die Unterstützer der Erklärung 2018 aufgrund der von ihnen genannten „illegalen Masseneinwanderung“ als gegeben sehen. Hierzu werden statistische Werte von Delikten genannt und der Anteil hieran, der auf „Asylbewerber“ zutreffen soll. Für einen verständigen unvoreingenommenen Leser ist augenscheinlich, dass diese Zahlen aus einer polizeilichen und/oder jedenfalls medial veröffentlichten Statistik stammen.

Dabei kann der Einwand der Verfügungsbeklagten, der Text der Petition sei hinsichtlich der wiedergegebenen Zahlen und in Beziehung zu diesen Zahlen stehenden Delikten geändert worden, dahinstehen, da es auf die Interpretierung nur des gelöschten Kommentars ankommt. Die Verfügungsbeklagte trägt hierzu vor, dass hinsichtlich der Zahlen aus der Kriminalstatistik bereits seitens der Politik eben diese nach unten korrigiert wurden bzw. ein falscher Wortlaut wiedergegeben sein soll, der korrigiert wurde. Dieser sei durch den Verfügungskläger bewusst im Rahmen seines Kommentars nicht berücksichtigt worden. Auch fände man z.B. nicht den Begriff des „Asylbewerbers“, sondern den des „tatverdächtigen Zuwanderers“. Es sei auch nicht die Rede von „begangenen Sexualstraftaten“. Alleine aus diesem Aspekt sei ersichtlich, dass es sich bei dem von dem Verfügungskläger geposteten Kommentar, der den Wortlaut der „Erklärung 2018“ wiedergibt, um einen Angriff auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, nämlich die Einwanderer, handle. Es sei hier bewusst ein falsches Bild über Einwanderer verbreitet worden; dies nicht nur bayernweit, sondern bundesweit. Dies erfülle zwar nicht den schwersten Schweregrad der Definition von Hassrede, jedoch jedenfalls einen.

Maßgeblich ist die Interpretation der Äußerung, die getätigt wurde, da nur sie Gegenstand der Löschung war. Die Argumentation der Verfügungsbeklagten verfängt daher nicht.

Des Weiteren ist in der „Erklärung 2018“ von „islamistischem Terror in Deutschland und den europäischen Nachbarstaaten“ die Rede. In diesem Zusammenhang wird auch genannt, dass trotz dieser Situation „junge Männer ohne geklärte Identität, Alter, Herkunftsland und Grund für den Einreisewunsch nach Deutschland“ einreisen dürften. Es ist von einem Vertrauen in das staatliche Gewaltmonopol die Rede, das „zersetzt“ werde. Des Weiteren ist, unter Bezugnahme auf den „Bremer Skandal um das dortige BAMF“, von einem „Schutzstatus“ von „Terrorverdächtigen“ die Rede.

Aufgrund des Einleitungssatzes des Verfügungsklägers erkennt ein verständiger und unvoreingenommener Leser des Kommentars einerseits, dass es sich bei dem folgenden Text um eine im Bundestag anhängige Petition handelt und zum anderen, dass man diese Meinung bei Bedarf durch Mitzeichnung teilen könne, jedoch aber nicht muss.

Zwar wird durch die Aneinanderreihung bestimmter Begriffe in der Erklärung 2018 ein gewisser Zusammenhang für den unvoreingenommenen Leser dahingehend hervorgerufen, dass der / die Verfasser der „Erklärung 2018“ augenscheinlich die Meinung vertreten, dass ein unkontrolliertes, illegales Einwandern über deutsche Grenzen zu einem Anstieg bestimmter Straftaten in Deutschland und so auch zu Spannungen im Inland führt. Gleichwohl ist in der Zusammenschau zwischen dem einleitenden Satz des Verfügungsklägers und dem daraufhin folgenden Inhalt der „Erklärung 2018“ für einen unvoreingenommenen und verständigen Leser auch ersichtlich, dass sich der Verfügungskläger an einer aktuell geführten Debatte zu Grenzkontrollen und deren möglicher Unterstützung beteiligt.
84
Mit dieser Interpretation und dem so ermittelten Aussagegehalt kann die streitgegenständliche Äußerung nicht als direkter Angriff auf bestimmte Personengruppen wegen ihrer Rasse oder Religion gesehen werden. Es handelt sich bei dem Kommentar um die Teilnahme an einer politischen und wohl auch gesellschaftspolitischen Debatte, die im Übrigen nach dem Wortlaut der Gemeinschaftsstandards selbst von der Verfügungsbeklagten zu dulden ist.
85
Der Einwand der Verfügungsbeklagten dahingehend, dass durch den Kommentar des Verfügungsklägers bewusst ein falsches Bild über Asylbewerber geschaffen wird, geht insoweit fehl, als der Verfügungskläger mit seinem einleitenden Satz selbst klar macht, dass es letztlich jedem Leser frei steht, sich der Erklärung 2018 und ihrem Inhalt anzuschließen oder nicht. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme einer Aneinanderreihung von Tatsachenbehauptungen, wie sie in der „Erklärung 2018“ zu finden ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei dem Kommentar um ein offenes Aufstacheln oder eine offensichtlich Hetze gegen Einwanderer handelt. Eine kritische, Befürchtungen äußernde Ansicht und das Begründen dieser Ansicht mit der derzeitigen Einwanderungs- und Grenzpolitik, die wohl Grundlage der Petition ist, ist einer Hetze im Sinne einer Hassrede, wie die Verfügungsbeklagte sie mittels ihrer Gemeinschaftsstandards verbieten will, nicht gleichzustellen.
(3.2)

Die „Erklärung 2018“ und damit einhergehend der Kommentar des Verfügungsklägers lässt zwar als eine andere mögliche Interpretation grundsätzlich auch die zu, dass sämtliche illegal nach Deutschland eingewanderten Personen straffällig werden oder sich möglicherweise dem islamistischen Terror zugewandt sehen, zwingend ist diese Interpretation jedoch nicht. Wörtlich ist dies der „Erklärung 2018“ nicht zu entnehmen und eine Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Auslegung einer der Meinungsfreiheit unterstehenden Äußerung wirkt sich schon aus Gründen des Grundrechtsschutzes immer zugunsten derjenigen Interpretation aus, die für den Verwender günstiger ist.

bb) Dass der Post einen Straftatbestand wie etwa §§ 111, 130 StGB oder § 166 StGB erfüllt, ist nicht ersichtlich. Auch beleidigender Inhalt ist in dem Kommentar nicht festzustellen, so dass sich auch keine rechtliche Verpflichtung der Verfügungsbeklagten ersehen lässt, die die Löschung des Kommentars und die sich hieran anschließende Account-Sperre aus deren Sicht erforderlich machte.

Darüber hinaus ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von dem Verfügungskläger wiedergegebenen Text um einen solchen einer Petition handelt. Das Petitionsrecht ist ebenfalls im Grundgesetz niedergelegt, dort in Art. 17 GG. Das Petitionsbehandlungsverfahren richtet sich im Übrigen nach Art. 45c GG. Hier ist zu berücksichtigen, dass bei Eingang einer Petition sich eine Vorprüfung anschließt, die dem sogenannten Ausschussdienst obliegt. Im Rahmen dieser Vorprüfung werden sogenannte NichtPetitionen ausgesondert. Darunter fallen nicht nur solche Petitionen, die keine Petitum enthalten, sondern beispielsweise auch solche, die inhaltlich verworren, unleserlich oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen oder beleidigenden, erpresserischen oder nötigenden Inhalt haben (Maunz/Dürig GG, 82.EL Januar 2018, Art. 45 c Rnr. 36). Aufgrund des Umstands, dass die Petition im Bundestag weiterhin behandelt wird und eine anderweitige Erledigung wohl nicht erfolgte, ist jedenfalls dort bislang nicht von einer Verfassungswidrigkeit ausgegangen worden.

Eine Plattform wie die der Verfügungsbeklagten, die eine derartige Stellung im öffentlichen Leben und damit einhergehend auch im Rahmen gesellschaftlicher und politischer Positionen inne hat und letztlich auch inne haben will, muss es daher im Sinne der Meinungsfreiheit und der - auch erwünschten Teilnahme an Diskussionen - dulden, wenn ihre Nutzer sich -nachvollziehbar oder nicht - am politischen Meinungsaustausch beteiligen.

3. Im hier zu entscheidenden Fall hat die Verfügungsbeklagte die Meinungsfreiheit des Verfügungsklägers in nicht hinreichendem Umfang beachtet, weswegen antragsgemäß zu entscheiden war.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Köln: Wer sich gegen Löschung und Sperrung bei Facebook wehrt trägt Darlegungs- und Beweislast dafür dass Hassposting im Gesamtkontext doch zulässig war

OLG Köln
Beschluss vom 18.10.2018
15 W 57/18

Das OLG Köln hat entschieden, dass derjenige, der sich gegen die Löschung und Sperrung bei Facebook wehrt, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ein Hassposting im Gesamtkontext doch zulässig war.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Unterlassungsanspruch gegen die Löschung aufgrund des hier streitgegenständlichen Kommentars verneint.

a. Dabei kann und soll ausdrücklich dahinstehen, ob eine Löschung auf Grundlage der recht weit gefassten Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin (vgl. dort Ziff. 3 und Ziff. 12) zulässig wäre oder ob diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667) auch im Bereich der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin möglicherweise rechtlichen Bedenken z.B. mit Blick auf § 307 BGB begegnen (vgl. dazu - mit Unterschieden im Detail - OLG München, Beschl. v. 17.9.2018 – 18 W 1383/18, NJW 2018, 3119; Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115; OLG Dresden, Beschl. v. 8.8.2018 – 4 W 577/18, NJW 2018, 3111; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.6.2018 – 15 W 86/18, MMR 2018, 678; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.9.2018 – 4 W 63/18, BeckRS 2018, 23885; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.9.2018 – 3 O 310/18, BeckRS 2018, 21919; LG Köln, Urt. v. 27.7.2018 – 24 O 187/18, BeckRS 2018, 21132 und aus dem Schrifttum etwa Holznagel, CR 2018, 369 ff.).

b. Denn selbst wenn sich der Antragsteller in vollem Umfang, also weder durch die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin oder deren „virtuelles Hausrecht“ (dazu LG Offenburg, Urt. v. 26.09.2018 – 2 O 310/18, BeckRS 2018, 23801 Rn. 39 ff; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234 , 235 ff. m.w.N.) beschränkt noch durch sonstige schutzwürdige Interessen der Antragsgegnerin behindert (vgl. zu möglicherweise drohender Inanspruchnahme der Antragsgegnerin nach dem NetzDG als Argument etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.9.2018 – 4 W 63/18, BeckRS 2018, 23885 Rn.29), in vollem Umfang auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin auf seine grundrechtlich verbürgte Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen könnte, lässt sich der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch so nicht begründen.

Insofern fehlt es - bis zuletzt - an ausreichendem Prozessvortrag des Antragsstellers und (erst recht) an einer ausreichenden Glaubhaftmachung (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) des Verfügungsanspruchs. Denn die Bewertung der Zulässigkeit der Sperrung hängt unzweifelhaft von der zutreffenden Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung ab, die wiederum unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung von deren ureigenem Aussagegehalt ist. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16, BeckRS 2018, 2270 Rn. 20 m.w.N.). Im hier fraglichen Bereich von Kurzbeiträgen im Internet wird man dabei zudem auf den eher flüchtigen Durchschnittsleser abzustellen haben (OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.9.2018 – 4 W 63/18, BeckRS 2018, 23885 Rn. 26), gewichtig ist zudem der konkrete Seitenaufbau und die Anordnung und das Verhältnis der einzelnen Äußerungen im Zusammenspiel zueinander. Diesen Gesamtkontext als Voraussetzung der korrekten rechtlichen Bewertung der konkreten Äußerung – und damit hier eben auch der Zulässigkeit der Sperrung/Löschung – muss aber nach den auch im Verfügungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast (dazu statt aller Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 916 Rn. 6a m.w.N.) – der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen. Auf die Besonderheiten des einseitigen Beschlussverfahrens i.S.d. § 937 Abs. 2 ZPO (dazu Vollkommer, a.a.O.; MüKo-ZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, § 920 Rn. 21 m.w.N.) kommt es dabei nicht einmal mehr an.

Der hier streitgegenständliche Kommentar enthält – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und wie letztlich auch vom Antragsteller selbst nicht in Abrede gestellt wird – jedenfalls isoliert betrachtet eine Aussage, die die Schrecken des Nationalsozialismus und des in den Konzentrationslagern begangenen Völkermordes verharmlosend als Hilfe zum Lernen darstellt und mit einem Vorwurf an die jüdische Bevölkerung verbunden ist, aus diese „Nachhilfe“ nichts gelernt zu haben. Hinsichtlich der bei isolierter Betrachtung somit vorliegenden Schmähung kann sich der Antragsteller mangels ausreichendem Sachvortrag zum damaligen Gesamtkontext aber nicht darauf berufen, es habe sich bei seinem Beitrag erkennbar nur um Satire gehandelt, welche gerade die angegriffene Bevölkerungsgruppe im öffentlichen Meinungskampf habe unterstützen sollen. Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt (und erst recht nicht glaubhaft gemacht), dass und warum die von ihm subjektiv beabsichtigte satirische Einkleidung seines Beitrags für den durchschnittlichen Rezipienten der fraglichen G-Seiten (und dort dann seines Kommentars) erkennbar war. Der Antragsteller hat insbesondere den von ihm mit der streitgegenständlichen Äußerung kommentierten Beitrag eines anderen Nutzers, in welchen nach seinen Angaben „massiv gegen Israel und Juden gehetzt wurde“ ebensowenig vorgelegt wie etwa andere Kommentare/Bilder/Links in unmittelbarem Kontext, so dass dem Senat keine Beurteilung dazu möglich ist, ob die Äußerung des Antragstellers aus Sicht des Durchschnittslesers dann doch als Bekräftigung eines antisemitischen Beitrags oder vielmehr als satirische Abgrenzung zu verstehen war. Der in der eidesstattlichen Versicherung v. 16.08.2018 (Anlage JS5, Bl. 111 d.A., Original Bl. 157 d.A.) dazu mitgeteilte Kern-Sachverhalt lässt eine Würdigung der Aussage im Gesamtkontext so nicht zu, gleiches gilt für den Vortrag auf S. 6 ff. der Antragsschrift (Bl. 71 ff. d.A.) und S. 2 ff. der Beschwerdeschrift (Bl. 153 ff. d.A.).

Soweit der Antragsteller auf S. 2 der Beschwerdeschrift (Bl. 153 d.A.) vorträgt, er könne zum Gesamtkontext auch nichts Näheres mehr vortragen, weil seine Äußerung – auch im „Aktivitätenprotokoll“ – weiterhin gelöscht sei, ist das nicht nachvollziehbar. Denn in der o.a. eidesstattlichen Versicherung hat er selbst angegeben, dass zu seinem Unverständnis die anderen (unstreitig antisemitischen) User-Kommentare „weiter online“ seien, so dass ihm aber durchaus weiterer Vortrag zum Umfeld des streitgegenständlichen Kommentars – mag dieser selbst auch gelöscht sein – möglich und zumutbar gewesen wäre.

Der Antragsteller kann sich schließlich auch mangels weiteren Vortrages (nebst Glaubhaftmachung) nicht darauf berufen, dass er persönlich und seine – jeweils ähnlichen Schemata folgenden - Postings dem durchschnittlichen Leser der einschlägigen G-Seiten als eindeutig satirisch erkennbar gewesen sind, weil seine politische Einstellung gemeinhin bekannt und erkennbar gewesen sei. Dafür ist auch nach dem Akteninhalt nichts ersichtlich. Dass der Antragsteller sich u.a. für den Staat Israel und im Kampf gegen den Antisemitismus engagiert und dafür auch öffentlich gelobt worden sein mag (Anlage JS 1a, Bl.94 f. d.A.), genügt isoliert dafür nicht. Auch der Vortrag auf S. 3 f. der Beschwerdebegründung (Bl. 154 f. d.A.) besagt nichts zur Erkennbarkeit solcher Umstände für den Durchschnittsuser, weil insbesondere nicht nur G-Freunde des Antragstellers dessen Postings lesen – die den Duktus und die Intention eher einschätzen können -, sondern eben vor allem auch andere Leser der (hier offenbar antisemitischen) Ausgangspostings, denen weitergehende Hintergrundinformationen kaum präsent sein werden und die dies – anderes ist nicht vorgetragen - auch nicht ohne weiteres aus dem Posting des Antragstellers selbst erkennen könnten.

Der Antragssteller kann sich zuletzt auch nicht auf die meinungsfreundlichen Auslegungsgrundsätze der sog. Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207) berufen, da auch deren Anwendung nur vor dem jeweiligen Gesamtkontext erfolgen kann, so dass es beim oben Gesagten verbleiben muss. Daher kann und soll ausdrücklich offen bleiben, ob diese Grundsätze auch im Verhältnis von Antragsteller und Antragsgegnerin zur Anwendung gelangen können, wenn es – wie hier – um Sperrungen/Löschungen geht.

2. Der Antragsteller kann dann folgerichtig auch nicht verlangen, dass der Antragsgegnerin verboten wird, ihn wegen des streitgegenständlichen Kommentars auf „G.com“ zu sperren. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit aufgrund der zwischenzeitlich abgelaufenen Sperre von drei Tagen eine Beeinträchtigung des Antragstellers nicht mehr vorliegt. Denn da nach den vorstehenden Ausführungen angesichts der vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel davon auszugehen ist, dass der streitgegenständliche Kommentar so nicht zulässig veröffentlicht werden durfte, kann der Antragsgegnerin auch keine weitere (zeitweilige oder endgültige) Sperrung des Antragstellers auf „G.com“ untersagt werden, falls er diesen Kommentar erneut online stellen sollte.

Ob die Antragsgegnerin den Antragsteller möglicherweise auch wegen anderer, inhaltlich ähnlicher Kommentare zu sperren droht und dazu berechtigt wäre bzw. wie die Antragsgegnerin sich zu verhalten hätte, soweit der Antragsteller den streitgegenständlichen Kommentar nur in modifizierter, den satirischen Charakter deutlicher erkennbaren Form online stellen sollte, ist vorliegend nach der Antragstellung nicht Streitgegenstand, woran die unklare Formulierung auf S. 12 der Antragsschrift (Bl. 76 d.A.) nichts zu ändern vermag.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG München: Facebook muss bei Löschung von Nutzerbeiträgen Meinungsfreiheit beachten - Klausel in Community-Standards wonach Löschung allein im Ermessen von Facebook steht unwirksam

OLG München
Beschluss vom 17.07.2018
18 W 858/18


Das OLG München hat in einer weiteren Entscheidung entschieden, dass Facebook bei der Löschung von Nutzerbeiträgen die Meinungsfreiheit beachten muss. Eine Klausel in den Community-Standards, wonach die Löschung allein im Ermessen von Facebook steht, ist nach Ansicht des Gerichts unwirksam.

Leitsätze des OLG München:

1. Anspruchsgrundlage für den Anspruch des (angemeldeten) Nutzers einer Social-Media-Plattform gegen den Plattformbetreiber auf Unterlassung der rechtswidrigen Löschung eines auf der Plattform eingestellten Beitrags oder auf Unterlassung der rechtswidrigen Entziehung der vom Plattformbetreiber bereitgestellten Kommunikationsmöglichkeiten („Sperrung“) ist der vertragliche Erfüllungsanspruch in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Soweit der Nutzer sich gegen eine zukünftige Löschung bzw. Sperrung wendet, muss er nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO das Bestehen einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr darlegen.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung einer Social-Media-Plattform, die dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für den Austausch von Informationen und Meinungen zu verschaffen, müssen bei der Konkretisierung der wechselseitigen Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts der Nutzer auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), angemessen Rechnung tragen.

3. Eine Klausel, welche die Löschung des von einem Nutzer geposteten Beitrags wegen eines Verstoßes gegen die vom Plattformbetreiber aufgestellten „Community-Standards“ in das Ermessen des Plattformbetreibers stellt, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Vielmehr hat der Nutzer einen Anspruch darauf, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht gegen seinen Willen von der Plattform entfernt wird.

4. Da der Anspruch auf Unterlassung einer Sperrung in der Sache auf zukünftige Ver-tragserfüllung gerichtet ist, kann er im Wege der einstweiligen Verfügung nur geltend gemacht werden, wenn der Nutzer das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung darlegt und glaubhaft macht. (

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Der Verfügungsantrag ist begründet, soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin eine erneute Löschung des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages, den der Antragsteller nach eigenen Angaben nochmals auf www.f...com einzustellen beabsichtigt, zu untersagen.

a) Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, dem Antragsteller die Nutzung der von ihr angebotenen „F.-Dienste“ zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Eines Rückgriffs auf die vom Antragsteller als weitere Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB bedarf es nicht.

aa) Der Antragsteller hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom 30.05.2018 glaubhaft gemacht, dass er sich im sozialen Netzwerk „F.“ unter Anlegung eines persönlichen Profils („Konto“) angemeldet hatte. Die Tatsache der Anmeldung wird außerdem durch die in die Antragsschrift vom 29.05.2018 auf Seite 6 eingescannte Mitteilung der Antragsgegnerin über die Löschung des vom Antragsteller geposteten streitgegenständlichen Textbeitrages bestätigt.

Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Nach ihren eigenen Angaben bietet die Antragsgegnerin ihren Nutzern unter der Bezeichnung „F.-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre Webseite unter www.f...com bereitstellt (vgl. „Erklärung der Rechte und Pflichten“, Nr. 17.1, vorgelegt als Anlage KTB 1). Insbesondere eröffnet die Antragsgegnerin ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.

Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Antragsgegnerin kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann; es dürfte sich um einen Vertrag sui generis handeln. Eine abschließende Klärung der Rechtsnatur des Vertrages ist im vorliegenden Verfahren indes nicht geboten. Das ausführliche Regelwerk der Antragsgegnerin (Anlagen KTB 1 bis KTB 3) – vor allem die in den Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2) enthaltenen Klauseln zur Rechtswahl (Nr. 5), zum Kündigungsrecht der Antragsgegnerin aus wichtigem Grund (Nr. 4) und zur Haftungsbegrenzung (Nr. 6) – lässt jedenfalls erkennen, dass die Antragsgegnerin ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet.

bb) Mit der Löschung des vom Antragsteller geposteten, im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages am 27.03.2018 hat die Antragsgegnerin ausweislich der hierfür gegebenen Begründung (vgl. die eingescannte Mitteilung auf Seite 6 der Antragsschrift vom 29.05.2018):
„It looks like something you posted doesn’t follow our Community Standards. We remove posts that attack people based on their race, ethnicity, national origin, religious affiliation, sexual orientation, gender or disability.“
von einer Befugnis Gebrauch machen wollen, welche in ihrer „Erklärung der Rechte und Pflichten“ (Anlage KTB 1) unter Nr. 5.2 geregelt ist. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die maßgebliche Klausel Nr. 5 lautet auszugsweise wie folgt:
„5. Schutz der Rechte anderer Personen
Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.“

1. Du wirst keine Inhalte auf F. posten oder Handlungen auf F. durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.

2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (...)“

cc) Die Klausel 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach dem Wortlaut der Klausel – dem zugleich die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht – kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4).

Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen M.platz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667). Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).

Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem vom Antragsteller geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 – 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

dd) Die in den Gemeinschaftsstandards (Anlage KTB 3, 13. Abschnitt) geregelte Entfernung von sogenannten „Hassbotschaften“ – definiert als Inhalte, die Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen – wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar berührt. Denn diese Klausel stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien ab. Auf diese Klausel kann die Antragstellerin die Löschung des streitgegenständlichen Textbeitrags aber nicht stützen, weil dieser keinen „Hassbeitrag“ im Sinne der Klauseldefinition darstellt. Es bedarf daher im vorliegenden Fall auch keiner Prüfung, ob die Gemeinschaftsstandards als solche einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten würden.

(1) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE 114, 339–356).


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