Skip to content

BGH: § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV zur kommerziellen Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und ein Verstoß wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 08.11.2018
I ZR 108/17
Deutschland-Kombi
UWG § 3a; RStV § 16a Abs. 1 Satz 3


Der BGH hat entschieden, dass die in § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV zur kommerziellen Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten enthaltende Regelung, wonach eine kommerzielle Tätigkeit nur unter Marktbedingungen erbracht werden darf, eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und ein Verstoß wettbewerbswidrig ist.

Leitsatz des BGH:

Die Bestimmung des § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: