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LG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Werbung für Kondome durch Slogan Werbung für Kondome mit "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" - Irreführung

LG Düsseldorf
Urteil vom 26.11.2015
14c O 124/15


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Kondome mit dem Slogan "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" beworben werden.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf:

"Werbung für Kondome mit „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ ist irreführend

Mit Urteil vom 26.11.2015 hat die 14c.-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (14c O 124/15) ihren einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 24.08.2015 bestätigt. Auf der Verpackung von Kondomen darf nicht mit der Angabe „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ geworben werden. Denn dadurch kann der Verbraucher darüber getäuscht werden, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal verwendet werden darf. Kondome sind Medizinprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 d) MPG und dürfen, wie sich aus der für Kondome anwendbaren EN ISO 4074: 2002 ergibt, nur einmal verwendet werden. Dieses Gebot zur Einmalverwendung mag einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher aller Altersklassen zwar bekannt sein. Gerade bei Jugendlichen, so die 14c.-Zivilkammer, ist der Aufklärungsbedarf zur richtigen Anwendung von Kondomen aber anhaltend hoch und bei mehrdeutigen Angaben die Gefahr der Irreführung gegeben.

Zu urteilen hatte das Gericht in einer Wettbewerbsstreitigkeit zwischen zwei Unternehmen, die im Kondom-Vertrieb spezialisiert sind. Im Urteil heißt es, dass die Gefahr der Fehlinterpretation der Aussage „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Verbraucher den humorvollen Charakter der Äußerung erkennt, weil auf der Rückseite der Kondomverpackung in der „Mehrwertetabelle“ auch Angaben zum Kalorienverbrauch und in einer Fußnote am Ende der Tabelle der Hinweis „Kann Spuren von Feenstaub enthalten“ abgedruckt sind. Die Kammer verweist darauf, dass auf der Rückseite der Verpackung vielmehr auch darauf hingewiesen wird, dass 50 % des Gewinns an gemeinnützige Projekte abgeführt werden. Wegen dieser Kombination von einerseits ernst zu nehmenden und andererseits eher lustigen Angaben werde dem Verbraucher nicht auf Anhieb klar, dass lediglich humorvoll das sensible Thema der multiplen Orgasmen angesprochen werde.

Der Streitwert ist auf 50.000,-- € festgesetzt. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.


OLG Hamm: Irreführung durch Kondome "made in Germany", wenn nicht alle wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland vorgenommen werden - Rohlinge aus dem Ausland

OLG Hamm
Urteil vom 13.03.2014
4 U 121/13


Das OLG Hamm hat bekräftigt, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Kondome mit dem Zusatz "made in Germany" beworben werden aber nicht alle wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland vorgenommen werden. Vorliegend wurden Rohlinge aus dem Ausland verwendet. In Deutschland wird lediglich die Einsiegelung. Verpackung sowie die Qualitätskontrolle vorgenommen (siehe zum Thema auch "OLG Hamm: Kondome dürfen nicht mit "Made in Germany" beworben werden, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte im Ausland stattfinden")

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und unter dem Aktenzeichen BGH I ZR 89/14 beim BGH anhängig.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Unzulässige Werbung mit “deutsche Markenkondome“ - Oberlandesgericht Hamm hält an seiner Rechtsprechung fest

Werbeaussagen zum Vertrieb von Kondomen als “made in germany“, “deutsche Markenware“ oder “deutsche Markenkondome“ sind irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattgefunden haben. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.03.2014 entschieden und damit die Rechtsprechung seines in einer einstweiligen Verfügungssache am 20.11.2012 gesprochenen Urteils (4 U 95/12) bestätigt.
Der klagende Verein aus Rotenburg vertritt die Interessen von Unternehmen, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben, und wacht über die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs auf dem deutschen Kondommarkt. Das in Bielefeld ansässige, beklagte Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Erotikartikel und bietet hierin auch Kondome einer in Arnstadt ansässigen Firma an. Es bewirbt diese Kondome mit “made in Germany“, als “deutsche Markenware“ und als “deutsche Markenkondome“.

Die Arnstädter Firma bezieht diese Kondome als Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem hiesigen Werk ggf. noch zu befeuchten, und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Zudem unterzieht sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit. In dem vorangegangenen Rechtsstreit 4 U 95/12 hatte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Arnstädter Firma bereits untersagt, ihre so hergestellten Kondome mit “KONDOME - made in Germany“ zu bewerben. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nun die Beklagte verurteilt, die Werbung mit “made in Germany“ wie auch die Bezeichnung der Kondome als “deutsche Markenware“ bzw. “deutsche Markenkondome“ zu unterlassen. Jede dieser Werbeaussagen sei irreführend. Denn es werde der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden.

Damit erwarte der Verbraucher, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden habe.
Diese Erwartung erweise sich bei den bereits im Ausland vorgefertigten Kondomen der Arnstädter Firma als falsch. Denn die in Deutschland vorgenommene Einsiegelung und Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt. Dass der Produktionsprozess den Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte genüge, beseitige den in Frage stehenden Wettbewerbsvorwurf nicht.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.03.2014 (4 U 121/13), nicht rechtskräftig (BGH I ZR 89/14)."


OLG Hamm: Kondome dürfen nicht mit "Made in Germany" beworben werden, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte im Ausland stattfinden

OLG Hamm
Urteil vom 20.11.2012
I-4 U 95/12


Das OLG Hamm hat wenig überraschend entschieden, dass Kondome nicht mit dem Zusatz "Made in Germany" beworben werden dürfen, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte im Ausland stattfinden. Insofern liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Durch den - mit der optisch auffallenden Darstellung über eine schlichte Angabe von Produkteigenschaften hinausgehenden - Hinweis auf das besondere Merkmal „KONDOME Made in Germany“ vermittelt die Antragsgegnerin dem Verbraucher den Eindruck, die von ihr vertriebenen Kondome seien in Deutschland hergestellt worden.

Denn die Aussage bezieht sich konkret auf die Produkte „KONDOME“ und stellt durch die Verwendung des geläufigen Anglizismus „Made in Germany“ deren Fertigungsprozess in Deutschland besonders heraus.
Hierdurch wird die Erwartung des Verbrauchers begründet, alle wesentlichen Fertigungsschritte des in Rede stehenden Industrieproduktes seien in Deutschland erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 13055 zum Hinweis „Produziert in Deutschland“), zumindest habe jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhalte, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattgefunden (vgl. BGH GRUR 1973, 594 – Ski-Sicherheitsbindung zur Angabe „Eine deutsche Spitzenleistung“; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1128 zur Verwendung des Wortes „Germany“ auf einem Typenschild).
[...]
Es kann noch nicht einmal festgestellt werden, dass der maßgebliche Herstellungsschritt, durch den die Kondome diejenigen Eigenschaften erhalten, derentwegen sie der Verbraucher als deutsche Leistung besonders wertschätzt, in Deutschland erfolgt.

Denn der einzige in Deutschland stattfindende Herstellungschritt, den die Antragsgegnerin ausweislich der Berufungsbegründung insoweit anführen kann, ist die unterschiedliche Befeuchtung des Teils der Produkte, die von der Antragsgegnerin neben den sog. „trockenen Kondomen“ als sog. „feuchte Kondome“ vertrieben werden. Hierin liegt „nur“ die Fertigung einer Alternative des Endproduktes Kondom. Dies rechtfertigt jedoch nicht die generelle Bezeichnung der Kondome als „Made in Germany“, ohne dass es darauf ankommt, ob die „Befeuchtung“ der oder auch nur ein maßgeblicher Herstellungsschritt ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: