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BGH: Fluggesellschaft und Internetportal zur Geltendmachung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO können Mitbewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG sein

BGH
Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 64/24 -
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Fluggesellschaft und der Betreiber eines Internetportals zur Geltendmachung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO Mitbewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG sein können. Dies ist dann der Falll, wenn auch die Fluggesellschaft selbst eine internetgestützte Geltendmachung derartiger Ansprüche anbietet.

Leitsatz des BGH:
Zwischen einer Fluggesellschaft, die eine internetgestützte Eingabemöglichkeit zur Geltendmachung von gegen sie gerichteten Entschädigungsansprüchen ihrer Kunden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anbietet, und dem Betreiber eines Internetportals, das ebenfalls der Geltendmachung solcher Entschädigungsansprüche dient, besteht wegen einer hinreichenden Gleichartigkeit des Leistungsangebots ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.

BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 64/24 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG kann auch durch beanstandete Wettbewerbshandlung erstmals begründet werden

BGH
Urteil vom 24.02.2022
I ZR 128/21
Zweitmarkt für Lebensversicherungen II
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 nF


Der BGH hat entschieden, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG auch durch die beanstandete Wettbewerbshandlung erstmals begründet werden kann.

Leitsätze des BGH:
a) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF ist die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern zusätzlich zu dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Damit soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können.

b) Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR
2014, 1114 Rn. 30 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei).

BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht auch zwischen einem Lizenzgeber und einem Anbieter vergleichbarer Produkte

BGH
Urteil vom 23.04.2014
I ZR 170/10
nickelfrei
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz des BGH:


Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Danach besteht regelmäßig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt.

BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht auch zwischen einem Lizenzgeber und einem Anbieter vergleichbarer Produkte

BGH
Urteil vom 23.04.2014
I ZR 170/10
nickelfrei
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz des BGH:


Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Danach besteht regelmäßig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt.

BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: