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AG Bernau: Cyberversicherung greift nicht wenn der Kontoinhaber in einem Chat IBAN und Kreditkartendaten preisgibt

AG Bernau
Urteil vom 04.12.2025
10 C 212/25


Das AG Bernau hat entschieden, dass kein Versicherungsfall vorliegt, wenn der Kontoinhaber in einem Chat seine IBAN und Kreditkartendaten preisgibt. IBAN und Kreditkartendaten sind keine vertraulichen Zugangsdaten für das private Online-Banking im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung aus dem Versicherungsvertrag zu. Ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten.

Nach den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingen liegt ein Versicherungsfall nur dann vor, wenn sich jemand die vertraulichen Zugangsdaten zum privaten Online Banking verschafft.

Im Streitfall kann dahinstehen, ob dies ausschließlich mithilfe von E-Mails geschehen muss oder auch das Verschaffen innerhalb eines Chatraums von den Versicherungsbedingungen erfasst wird. Vorliegend sind jedenfalls durch den Täter keine vertraulichen Zugangs- und Identifikationsdaten des Versicherungsnehmers für das private Onlinebanking beschafft worden, um diese Daten zu missbrauchen. Die Klägerin hat im Chatraum ihre IBAN sowie ihre Kreditkartendaten preisgegeben. Das sind gerade keine vertraulichen Zugangsdaten, die nicht für Dritte bestimmt sind. Vielmehr handelt es sich typischerweise gerade um Daten, die im Zahlungsverkehr bekannt gegeben werden müssen, damit überhaupt eine Zahlung erfolgen kann. Diese Art von Daten werden bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht von diesen erfasst. Da es sich aber gerade nicht um vertrauliche Daten handelt, sondern um die typischerweise im Zahlungsverkehr immer anzugebenden Daten, kann die Klausel auch nicht aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers dahin verstanden werden, dass die Bedingungen auch die Preisgabe dieser Daten erfasst. Zum einen sind diese wegen der üblicherweise anzugebenden Daten im Zahlungsverkehr gerade nicht vertraulich. Zum anderen sind es auch keine Zugangsdaten zum privaten Onlinebanking. Im Streitfall ist der Schaden durch eine nicht durch die Bedingen gedeckte Handlung eingetreten. Der Täter hat keine vertraulichen Zugangsdaten genutzt, um eine Abbuchung zu veranlassen. Er hat die Kreditkarte belastet, indem er die bei der Zahlung durch eine Kreditkarte üblicherweise anzugebenden Daten genutzt hat. Erst durch die Freigabe der Klägerin in der Sparkassen App, ist die Zahlung letztendlich erfolgt. Dies hat aber die Klägerin veranlasst, obwohl üblicherweise ohne weiteres erkennbar ist, dass eine Zahlung an einen Dritten freigegeben wird. Auch hier wurden keine Zugangsdaten für das private Onlinebanking missbraucht.

Da der Klägerin kein Anspruch auf die Hauptforderung zusteht, besteht auch kein Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus den §§ 280, 286, 288 BGB.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bank muss bei Markenrechtsverletzungen, Patent- und Urheberrechtsverletzungen Auskunft über Kontoinhaber geben - Bankgeheimnis greift nicht

BGH
Urteil vom 21.10.2015
I ZR 51/12
Davidoff Hot Water II
EU-Grundrechtecharta Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 17, Art. 47 Satz 1,
Art. 52 Abs. 1 Satz 2; DurchsetzungsRL Art. 8 Abs. 3 Buchst. e; MarkenG § 19
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6


Siehe auch zum Thema: EuGH - Bankgeheimnis schützt nicht vor Auskunftsansprüchen bei Markenrechtsverletzungen und anderen Verletzungen geistigen Eigentums.

Leitsatz des BGH:

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis
verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 51/12 - OLG Naumburg - LG Magdeburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Markenrechtlicher Auskunftsanspruch vs. Bankgeheimnis - der EuGH muss entscheiden

BGH
Beschluss vom 17.10.2013
I ZR 51/12
Davidoff Hot Water
Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) Art. 8 Abs. 3 Buchst. e; MarkenG § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH legt EuGH die Frage vor, ob Banken nach § 19 II S. 1 Nr. 3 MarkenG Auskunft über Kontodaten von Anbietern gefälschter Markenprodukten erteilen müssen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinsti-tut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Konto-inhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?


BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZR 51/12 - OLG Naumburg -LG Magdeburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH die Frage vor, ob Banken nach § 19 II S. 1 Nr. 3 MarkenG Auskunft über Kontodaten von Anbietern gefälschter Markenprodukten erteilen müssen

BGH
Beschluss vom 17.10.2013
I ZR 51/12


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.

Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms. Im Januar 2011 bot ein Verkäufer auf der Internetplattform eBay ein Parfüm unter der Marke "Davidoff Hot Water" an, bei dem es sich um eine Produktfälschung handelte. Als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto angegeben. Die Klägerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Nach Darstellung der Klägerin konnte sie nicht in Erfahrung bringen, wer Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Sie hat deshalb die beklagte Sparkasse nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG* auf Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die beklagte Sparkasse sei aufgrund des Bankgeheimnisses zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt der Vertrieb des gefälschten Parfüms eine offensichtliche Rechtsverletzung dar. Die beklagte Sparkasse hat durch die Führung des Girokontos, über das der Verkäufer den Zahlungsverkehr abgewickelt hat, auch eine für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht. Damit liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG an sich vor. Die beklagte Sparkasse braucht die begehrte Auskunft aber nicht zu erteilen, wenn sie nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO** zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess berechtigt ist. Da § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzt, muss das Recht zur Verweigerung der Auskunft durch die Richtlinie gedeckt sein. In Betracht kommt insoweit Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse Auskunft verlangt, Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie unterfallen und - wenn dies der Fall sein sollte - ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss. Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, hat der Bundesgerichtshof sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass aus seiner Sicht das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des Kontoinhabers geheimzuhalten."



NRW-Datenschutzbeauftragter verhängt Bußgeld von 60.000 EURO gegen Easycash GmbH wegen Weitergabe von Konto- und Umsatzdaten an Dritte

Der NRW-Datenschutzbeauftragte hat gegen die Easycash GmbH ein Bußgeld von 60.000 EURO verhängt. Der Dienstleister für EC-Kartenzahlungen für Einzelhändler hatte Konto- und Umsatzdaten der Kunden rechtswidrig an Dritte weitergegeben, die u.a. Zahlungsverkehrsanalysen und Konsummuster erstellen.


Die Pressemitteilung des NRW-Datenschutzbeauftragten finden Sie hier:
"NRW-Datenschutzbeauftragter verhängt Bußgeld von 60.000 EURO gegen Easycash GmbH wegen Weitergabe von Konto- und Umsatzdaten an Dritte" vollständig lesen