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BGH: Unberechtigte Sperrung eines ungekündigten Girokontos durch Bank ist aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG

BGH
Urteil vom 26.03.2026
I ZR 66/25
Kontosperrung
Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. d, Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Buchst. d; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die unberechtigte Sperrung eines ungekündigten Girokontos durch eine Bank eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG ist, weil sie den Kunden an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte hindert.

Leitsatz des BGH:
Das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens, das mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (hier: die von einer Bank vorgenommene Sperrung des ungekündigten Girokontos eines Verbrauchers), stellt unabhängig von seiner Eignung, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, eine geschäftliche Handlung dar, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses (hier: die Nutzung des Girokontos) gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 [juris Rn. 20] = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 [juris Rn. 13] = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I; Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 32] = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung I; Aufgabe von BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 17 f., 26] = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung).

BGH, Urteil vom 26. März 2026 - I ZR 66/25 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Dresden: Facebook darf Account einer "Hassorganisation" im Sinne der Facebook-Gemeinschaftsstandards löschen

OLG Dresden
Urteil vom 16.06.2020
4 U 2890/19
E. e.V. ./. Facebook Ireland Limited


Das OLG Dresden hat entschieden, dass Facebook den Account einer "Hassorganisation" im Sinne der Facebook-Gemeinschaftsstandards löschen darf.

Die Pressemitteilung des OLG Dresden:.

Urteil im Streit um die Löschung eines Accounts in sozialen Netzwerken: Ausschluss von »Hassorganisationen« zulässig

Das Oberlandesgerichts Dresden hat heute im Streit um die Zulässigkeit der Löschung eines Accounts in sozialen Netzwerken [...] entschieden.


Der zuständige 4. Zivilsenat hat auch in der Berufungsinstanz den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Gunsten des Vereins E. (Verfügungskläger) abgelehnt und damit das vorhergehende Urteil des Landgerichts Görlitz bestätigt.

Der klagende Verein war in den sozialen Netzwerken Facebook und Instagram (Verfügungbeklagte) dauerhaft gesperrt worden. Im gerichtlichen Verfahren hatte sich Facebook darauf gestützt, dass der Verfügungskläger als »Hassorganisation« im Sinne der Gemeinschaftsstandards anzusehen sei, zumindest aber eine andere Hassorganisation, nämlich die sogenannte Identitäre Bewegung, unterstützt habe.

In dem nunmehr ergangenen Urteil hat der 4. Zivilsenat ausgeführt, dass es sozialen Netzwerken grundsätzlich freistehe, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von »Hassorganisationen« sowie von deren Unterstützern vorzusehen.

Einem Kontrahierungszwang unterlägen soziale Netzwerke auch dann nicht, wenn sie eine an ein Monopol grenzende Marktmacht in ihrem Bereich hätten. Zwar müsse sich eine solche Regelung an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen messen lassen; diese Vorgaben seien hier aber erfüllt. Insbesondere sei die entsprechende Regelung in den Gemeinschaftsstandards hinreichend bestimmt, weil sich für den Nutzer klar ergebe, was unter einer »Hassorganisation«zu verstehen sei.

Allerdings dürfe eine solche Kontosperrung nicht willkürlich erfolgen und müsse die Meinungs- und Kommunikationsgrundrechte der Nutzer und die wirtschaftlichen Auswirkungen eines dauerhaften Ausschlusses berücksichtigen. Eine Sperre, die an die bloße Unterstützung einer »Hassorganisation« anknüpfe, sei daher grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung zulässig. Hier habe Facebook aber glaubhaft gemacht, dass der Verein selbst die Voraussetzungen für eine Einstufung als »Hassorganisation« erfülle. Da die Sperrung seiner Accounts nicht lediglich an punktuelle Einzeläußerungen anknüpfe, die sich der Verein nicht zurechnen lassen müsse, sei der Schluss gerechtfertigt, dass seine ideologische Ausrichtung darauf abziele, Personen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder religiösen Überzeugung anzugreifen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.