Skip to content

OLG Schleswig-Holstein: Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen eines nicht klickbaren Links auf OS-Plattform genügt Kontrolle der Funktionsfähigkeit des Links einmal pro Monat

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 09.03.2023
6 U 36/22


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass es genügt, wenn der Unterlassungsschuldner nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen eines nicht klickbaren Links auf die OS-Plattform die Funktionsfähigkeit des Links einmal pro Monat kontrolliert.

Aus den Entscheidungsgründen:
cc) Aus der Aussage der Zeugin K1 hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte alles Erforderliche unternommen hat, um ihrer Verpflichtung aus der Unterlassungsvereinbarung nachzukommen.

aaa) Die Beklagte ist zunächst nach der Abmahnung im erforderlichen Umfang tätig geworden. Wie die Zeugin bekundet hat, hat sie für die Beklagte am 19.08.2021 einen klickbaren Link auf der über E-Bay aufrufbaren Website der Beklagten eingerichtet und auf seine Funktionsfähigkeit überprüft. Sie habe, so hat sie ausgesagt, diese Prüfung danach noch einmal von einem Mobilgerät aus über ihr privates E-Bay-Konto vorgenommen.

Der Senat glaubt der Zeugin. Die Zeugin hat nachvollziehbar erklärt, weshalb sie nach über 1 1/2 Jahren noch mit Sicherheit bekunden konnte, dass und wann genau sie entsprechend tätig geworden ist. Sie hat erläutert, dass sie dergleichen gewohnheitsmäßig notiere. Nachvollziehbar war auch ihre Erklärung, dass die Beklagte zur Vermeidung von Vertragsstrafenzahlungen die Unterlassungserklärung erst abgegeben habe, nachdem die Beanstandungen abgearbeitet worden seien.

Die Beklagte hat es nicht bei der Einrichtung des Links bewenden lassen, sondern seine Funktionstüchtigkeit auch später noch einmal von der Zeugin überprüfen lassen. Auch dies hat die Zeugin bekundet. Ihrer Aussage zufolge werden die Angaben auf der Website etwa alle zwei bis sechs Wochen überprüft. Sie könne definitiv sagen, dass sie auch die Funktionsfähigkeit des Links in der Zeit zwischen 19.08.2021 und dem 23.09.2021 noch einmal überprüft habe. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie sei sicher, dass sie dies auch hier jedenfalls vor Antritt ihres Urlaubs am 22.09.2021 getan habe.

Der Senat glaubt der Zeugin auch insoweit. Es spricht für ihre Glaubwürdigkeit, dass sie eingeräumt hat, das Datum der Überprüfung nicht mehr zu erinnern. Zugleich ist ihre Begründung dafür, weshalb sie gleichwohl mit Sicherheit eine Überprüfung bestätigen könne, nachvollziehbar und glaubhaft. Sie konnte hierfür nicht nur allgemein auf die routinemäßigen Kontrollabstände verwiesen. Sie konnte vielmehr eine Kontrolle vor dem 23.09.2021 auch damit plausibel machen, dass sie vor ihrem Urlaub noch habe sicherstellen wollen, dass währenddessen alles reibungslos funktioniere und sie nicht zwischendurch tätig werden müsse oder die Shops offline geschaltet werden müssten. Dass die Zeugin berechtigt diese Sorge haben konnte, zeigt der weitere Verlauf. Nach der neuerlichen Beanstandung erhielt sie tatsächlich im Urlaub einen Anruf des Geschäftsführers der Beklagten. Auch wurde die Website offline genommen.

bbb) Mehr als das Einrichten eines klickbaren Links, dessen anschließende Überprüfung und eine weitere Überprüfung im Rahmen routinemäßiger Kontrollen konnte von der Beklagten nicht verlangt werden. Auch die Kontrolldichte war ausreichend. Da die Zeugin nur von einer einmaligen Kontrolle im Zeitraum zwischen dem 19.08. und dem 23.09.2021 berichtet hat, ist allerdings nur ein einmonatiger Kontrollrhythmus erwiesen. Dies war hinsichtlich der betreffenden Angabe aber auch ausreichend.

Der Senat legt dieser Bewertung im Ausgangspunkt zugrunde, dass die Beklagte ernsthaft dafür Sorge tragen musste, einen klickbaren Link einzurichten und dessen Funktionstüchtigkeit zu überwachen. Dies folgt schlicht daraus, dass sie sich vertraglich dazu verpflichtet hatte, auf ihrer Website einen klickbaren Link zur Verfügung zu stellen. In welchem Umfang die Beklagte Maßnahmen zur Umsetzung und Kontrolle der Verpflichtung tätig zu treffen hatte, muss sich maßgeblich danach bemessen, welche Bedeutung die Verpflichtung für den lauteren Geschäftsverkehr, dessen Durchsetzung die Unterlassungsvereinbarung dient, und für den Schutz der Verbraucher hat, ferner welche Gefahr von einer pflichtwidrigen Unterlassung ausginge und nicht zuletzt, wie hoch die Gefahr eines nachträglichen Funktionsverlusts des Links einzuschätzen war.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Linksetzung ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Fehlen des klickbaren Links im Rahmen einer wettbewerblichen Unterlassungsklage als spürbarer Wettbewerbsverstoß i. S. d. § 3a UWG hätte gelten müssen, weil die Verpflichtung unionsrechtlich geregelt ist. Andererseits teilt die Beklagte anlässlich der Information zur Online-Streitbeilegung ausdrücklich mit, dass sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nicht verpflichtet und nicht bereit sei (Anl. K 2 Bl. 3). Diese Mitteilung ist zulässig und wurde von dem Kläger dementsprechend auch nicht angegriffen. Die Bereitstellung des Link ist zwar verpflichtend (Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 524/2013), die Teilnahme an der Online-Streitbeilegung aber nicht (vgl. Erwägungsgrund 26 ebd.). Angesichts der unmissverständlichen Positionierung der Beklagten erscheint es schon fraglich, dass Verbraucher in nennenswerter Zahl den Link überhaupt anklicken. Es käme jedenfalls auch dann aller Voraussicht nach nicht zu dem gewünschten Ziel der außergerichtlichen Streitbelegung. Insofern sind im vorliegenden Fall die Bedeutung des funktionstüchtigen Links nicht zu hoch. Entsprechend gering ist der Nachteil zu gewichten, der dem Verbraucher durch die Funktionsuntüchtigkeit des Links entsteht.

Entscheidend fällt vor Allem aber ins Gewicht, dass die Beklagte nicht mit Änderungen an den von ihr gemachten Angaben rechnen musste. Auch der Kläger trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, weshalb sie mit einem nachträglichen Wegfall der Funktionalität hätte rechnen müssen. Die Zeugin K1 hat anschaulich beschrieben, dass sie die bei Einrichtung eines Online-Shops auf E-Bay notwendigen Händlerangaben gemacht habe, nachdem sie sich auf der Plattform für die Beklagte angemeldet habe. Es ist nicht erkennbar, wer außer der Beklagten Zugriff auf diese Angaben nehmen und sie verändern könnte. Dies unterscheidet den Fall grundlegend von demjenigen, den das Landgericht Berlin in dem von dem Kläger in Bezug genommenen Urteil zu entscheiden hatte (Schriftsatz vom 12.01.2022 S. 2 f mit Anl. K 11). Das Landgericht Berlin vertrat die Auffassung, dass bei E-Bay gemachte Angaben mehrmals täglich überprüft werden müssten. Streitgegenständlich dort war aber die Überprüfung der eingestellten Angebote im Hinblick auf inhaltliche Änderungen an Angaben, die von Dritten vorgenommen werden konnten. Konkret ging es um die Gestaltung von Grundpreisangaben. Insoweit hatte die dortige Beklagte eine Überprüfungspflicht nicht einmal bestritten und sich auf tägliche Kontrollen berufen. Hier aber steht nicht die inhaltliche Gestaltung der Angebote in Rede, sondern die Funktionstüchtigkeit eines nach Anmeldung namens der Beklagten gesetzten Links. Auch bei einer solchen Angabe besteht zwar eine Kontrollpflicht. Es kann nie ausgeschlossen werden, dass der Link durch nicht vorhersehbare nicht vorhersehbare äußere Einflüsse seine Funktionstüchtigkeit verliert. Da aber keine konkrete Gefährdungssituation bestand und zudem die Bedeutung der Angabe aus den dargestellten Gründen eher gering zu veranschlagen ist, erscheint eine routinemäßige monatliche Kontrolle als noch ausreichend.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Formulare für Patientenaufklärung unterliegen nicht der AGB-Kontrolle - Es gelten Grundsätze des BGH zur ärztlichen Aufklärung

BGH
Urteil vom 02.09.2021
III ZR 63/20
BGB § 307 Abs. 3 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass Formulare für die Patientenaufklärung nicht der AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB unterliegen. Es gelten vielmehr die Grundsätze des BGH zur ärztlichen Aufklärung.

Leitsatz des BGH:

Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, dokumentieren sollen, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB, da für die ärztliche Aufklärung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte eigenständige Regeln gelten, die auch das Beweisregime erfassen.

BGH, Urteil vom 2. September 2021 - III ZR 63/20 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Schwarzwälder Schinken muss nicht zwingend im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden - Erfordernis nicht produktspezifisch gerechtfertigt

BGH
Beschluss vom 03.09.2020
I ZB 72/19
Schwarzwälder Schinken II
VO (EU) Nr. 1151/2012 Art. 7 Abs. 1 Buchst. e


Der BGH hat in Umsetzung des Urteils des EuGH vom 19.12.2018 - C‑367/17 entschieden, dass Schwarzwälder Schinken nicht zwingend im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss. Dieses Erfordernis ist - so der BGH - nicht produktspezifisch gerechtfertigt

Leitsätze des BGH:

a) Eine Änderung der Spezifikation, die die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpft, ist nur gerechtfertigt, wenn einer der drei in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Rechtfertigungsgründe - Qualitätswahrung oder Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung - vorliegt.

b) Bei der Prüfung, ob die Wahrung der Qualität des in Rede stehenden Erzeugnisses (hier: von der geschützten geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" erfasster Schinken) das Erfordernis der Aufmachung (hier: das Schneiden und Verpacken) im Erzeugungsgebiet (hier: im Schwarzwald) erfordert, kommt es darauf an, ob dieses Erfordernis produktspezifisch gerechtfertigt ist. Eine produktspezifische Rechtfertigung liegt nur vor, wenn das betreffende Erzeugnis bei einer Verarbeitung außerhalb des Erzeugungsgebiets im Vergleich zu anderen vergleichbaren Erzeugnissen erhöhten Risiken ausgesetzt ist, denen mit den vorgesehenen Maßnahmen wirksam begegnet werden kann.

c) Das Erfordernis der Aufmachung im Erzeugungsgebiet ist unter dem Gesichtspunkt der Ursprungsgarantie und der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses nur gerechtfertigt, wenn die Spezifikation zur Gewährleistung des Ursprungs des Erzeugnisses Kontrollen vorsieht, die innerhalb des Erzeugungsgebiets effektiver als außerhalb dieses Gebiets vorgenommen werden können.

d) Das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet ist gerechtfertigt, wenn es dem Ziel dient, eine wirksame Kontrolle der Spezifikation für diese geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Dabei muss es sich um Kontrollen handeln, die außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit dieses Erzeugnisses geben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung der in der Spezifikation vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden.

BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - I ZB 72/19 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Schwarzwälder Schinken muss nur dann im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden wenn dies zur Einhaltung der Vorgaben erforderlich ist

EuGH
Urteil vom 19.12.2018
C‑367/17


Der EuGH hat entschieden, dass Schwarzwälder Schinken nur dann im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss, wenn dies zur Einhaltung und Kontrolle der Vorgaben der geschützte geografische Angabe erforderlich ist.

Tenor der Entscheidung:

Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 510/2006 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind dahin auszulegen, dass das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, gemäß dem besagten Art. 4 Abs. 2 Buchst. e gerechtfertigt ist, wenn es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dieses Erfordernis, was die geschützte geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“ betrifft, durch eines der vorstehend genannten Ziele gebührend gerechtfertigt ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bonn: Bei unzulässigen Inhalten im Internet müssen auch Branchenbucheinträge-Einträge kontrolliert und ggf entfernt werden - Falsche Bezeichnung als Architekt

LG Bonn
Urteil vom 01.06.2016
1 O 354/15


Das LG Bonn hat entschieden, dass bei unzulässigen Inhalten im Internet auch Branchenbucheinträge-Einträge im Internet kontrolliert und die Inhalte ggf. entfernt werden müssen. Vorliegend ging es um die falsche Bezeichnung als Architekt. Der Beklagte hatte zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben und wurde jeweils zur Zahlung von zwei Vertragsstrafen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte hat zunächst die Vertragsstrafe gemäß der Unterlassungserklärung vom 19.09.2007 in Höhe von 2.000 € verwirkt.

Die Internetrecherche seitens der Klägerin hat ergeben, dass der Beklagte auf den Internetseiten N-su.branchen-info.net und www.branchenbuch##.com sowie www.Y2.com weiterhin als Architekt aufgeführt wird, obwohl es ihm aufgrund der Unterlassungserklärung von 19.09.2007 untersagt war, im Wettbewerb handelnd die Bezeichnung „Architekt“ zu verwenden.

Die Bejahung eines Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht widerspricht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dem Wortlaut des Vertragsstrafeversprechens. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen, für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (vgl. BGH Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 77/12GRUR 2014, 595 f, mwN). Nach dem Sinn und Zweck der Unterlassungserklärung ist in Anlehnung an § 5 UWG davon auszugehen, dass die Parteien verhindern wollten, dass der Beklagte durch die weitere Verwendung des Begriffs „Architekt“ eine irreführende geschäftliche Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Der Passus „im Wettbewerb handelnd“ ist mit dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG genannten Begriff der „geschäftlichen Handlung“ vergleichbar. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien mit der Unterlassungserklärung eine geringere Verpflichtung des Beklagten annehmen wollten, als es ihm nach dem UWG auferlegt wird. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dadurch, dass auf den streitgegenständlichen Seiten der Begriff „Architekt“ im Zusammenhang mit dem Namen des Beklagten und seiner Anschrift aufgeführt ist, wird suggeriert, dass der Beklagte als Architekt weiterhin tätig ist, mithin noch im Wettbewerb handelt. Dies gilt auch für das soziale Netzwerk Y2, in denen Mitglieder neben ihren privaten gerade auch ihre beruflichen Kontakte verwalten.

Dass die streitgegenständlichen Einträge letztlich auf den ursprünglich zutreffenden Registereinträgen des Beklagten als Architekt beruhen und er die jetzt noch vorhandenen und sich verbreitenden Einträge selbst nicht mehr unmittelbar veranlasst hat, steht einer Zahlungspflicht aus der Unterlassungserklärung nicht entgegen. Der Beklagte ist aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 19.09.2007 vielmehr verpflichtet, die Löschung der streitgegenständlichen Einträge der Branchendienste und Suchportale zu veranlassen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zwar hat er für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 77/12GRUR 2014, 595 f, mwN.)

Der Beklagte musste nach der Löschung aus der Architektenliste damit rechnen, dass die Einträge im Internet nach wie vor bestehen, sich ggf. verbreiten und ihm wirtschaftlich zugutekommen. Folglich war er aufgrund der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihm untersagten Begriffe durchzuführen. Hierbei kann der Beklagte zwar nicht dazu verpflichtet werden, unbegrenzt das Internet auf entsprechende Einträge hin zu durchsuchen. Zur erforderlichen Sorgfalt gehört jedoch ein regelmäßiges Durchsuchen des Internets auf noch vorhandene Einträge, vor allem dann, wenn er durch die Klägerin darauf hingewiesen wird.

Darüber hinaus war der Beklagte hier verpflichtet jedenfalls die Betreiber der gängigsten Dienste wie Branchenbuch ## zu veranlassen, die Berufsbezeichnung Architekt zu entfernen. Der Beklagte hat vorliegend lediglich vorgetragen, dass er sich nach Bekanntwerden der Einträge sofort gekümmert und alles ihm Mögliche zur Bereinigung veranlasst hat. Das Gericht ist sich hierbei dessen bewusst, dass bei Einträgen im Netz zum einen die Schwierigkeit besteht, den Urheber der Einträge ausfindig zu machen und zum anderen, aufgrund der globalen Natur des Internets, zeitnah eine Löschung eines Eintrags zu bewirken. Dennoch kann es dem Beklagten zugemutet werden beim Auffinden eines Eintrags konkrete Löschungsbemühungen anzustellen. So ist beispielsweise ein Löschungsantrag auf der jeweiligen Homepage, soweit vorhanden, auszufüllen und abzusenden. Ansonsten ist – vor allem bei ausländischen Betreibern – ein Gesuch zur Löschung über den Postweg oder zumindest per Email zu senden. Der Beklagte hat hier in keiner Weise dargelegt, wie seine konkreten Bemühungen ausgesehen haben, die Einträge zu löschen bzw. löschen zu lassen. Etwaige Löschungsanfragen per Brief oder Email hat er nicht dargetan.

Die dargelegten Grundsätze gelten auch hinsichtlich des Eintrages als Architekt auf der Internetseite www.Y2.com. Hierbei kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob der Beklagte für die Eintragung selbst verantwortlich war oder ein Mitarbeiter die Angaben ohne Auftrag des Beklagten vorgenommen hat. Spätestens nach dem Schreiben der Klägerin vom 23.04.2015, in welchem sie explizit auf den Eintrag hinwies, war er nach den oben genannten Grundsätzen gehalten, den Eintrag zu löschen.

Der Beklagte hat zudem die weitere Vertragsstrafe gemäß der Unterlassungserklärung 13.03.2012 in Höhe von 4.000 € verwirkt.

Hierbei kann dahinstehen, ob der Beklagte die Unterlassungserklärung wirksam gekündigt hat, da eine etwaige Kündigung das Vertragsverhältnis nur ex nunc beendet hätte. Die Klage stützt sich jedoch auf Handlungen, die vor der im Zuge der Klageerwiderung ausgesprochenen Kündigung liegen; das Vertragsversprechen würde daher für eine Verpflichtung des Beklagten als Rechtsgrund fortbestehen.

Dem Beklagten war es auf Grund der Unterlassungsverpflichtung vom 13.03.2012 verwehrt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Architekturbüro“ zu verwenden. Infolgedessen stellt es einen schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar, wenn der Beklagte auf der Internetseite www.stadbranchenbuch-N.de mit dem Begriff „Architektur“ und auf der Seite www.firmenwissen.de mit dem Hinweis „Architekturbüro“, sowie auf den Seiten www.branchenverz.org. und immobilienT##.de mit dem Hinweis „Planungsbüro für Architektur in N“ aufgeführt wird.

Die Formulierung „im geschäftlichen Verkehr verwenden“ ist hier ebenfalls in Anlehnung an den Begriff der „geschäftlichen Handlung im Sinne des „ 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 5 UWG auszulegen. Entsprechend den obigen Ausführungen sollte nach dem Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung gerade vermieden werden, dass der nicht mehr in der Architektenliste eingetragene Beklagte weiterhin suggeriert, ein Architekturbüro als eingetragener Architekt zu führen. Der Hinweis „Architekturbüro“ lässt aber gerade nach der allgemeinen Verkehrsanschauung die Leistung eines in der Architektenliste eingetragenen Architekten erwarten.

Gleiches gilt für die Bezeichnung „Architektur“ und „Planungsbüro für Architektur“. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (4 U 140/03 = IBR 2005, 211) nicht als irreführend anzusehen, wenn ein Dipl.-Ing., der nicht Mitglied der Architektenkammer ist, auf seinem Briefkopf die Bezeichnung „Diplom-Ingenieur (TU) für Architektur“ verwendet. Der Beklagte war auf den entsprechenden Seiten jedoch im Zusammenhang mit den Begriffen „Architektur“ und „Planungsbüro für Architektur“ aufgeführt. Im Unterschied zur zitierten Entscheidung des OLG Hamm wird der Begriff „Architekt“ auf den streitgegenständlichen Seiten daher isoliert verwendet und es wird nicht ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei dem Betroffenen „lediglich“ um einen Ingenieur und nicht um einen eingetragenen Architekten handelt.

Der Beklagte war nach den oben genannten Grundsätzen auch gehalten, Löschungsbemühungen anzustellen. Konkrete Bemühungen hat der Beklagte auch hier nicht vorgewiesen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Frist wird durch Übergabe der Postmappe an den zuständigen Mitarbeiter des Gerichts nicht gewahrt, wenn dieser den Schriftsatz versehentlich mit der Mappe zurückgibt

BGH
Beschluss vom 22.05.2014
I ZR 70/14
ZPO § 233 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Frist durch Übergabe der Postmappe an den zuständigen Mitarbeiter des Gerichts nicht gewahrt wird, wenn der Poststellenmitarbeiter des Gerichts den Schriftsatz versehentlich mit der Mappe zurückgibt. Abermals entscheidet der BGH zu Lasten der Anwaltschaft, auch wenn der Fehler in der Sphäre des Gerichts liegt. Immerhin gewährt der BGH in einem solchen Fall die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den in den vorigen Stand.

Leitsatz des BGH:
Ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, gelangt nicht schon zu dem Zeitpunkt fristwahrend tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts, zu dem der mit der Annahme von Schriftstücken beauftragte Mitarbeiter des Gerichts die ihm von einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei übergebene Postmappe zum Zwecke der Anbringung des Eingangsstempels auf den Schriftstücken und Einbehaltung der für das Gericht bestimmten Exemplare annimmt.

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZR 70/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Saunabetreiber ist nicht verpflichtet Gesundheitszustand der Saunabesucher regelmäßig und ständig zu überwachen

OLG Hamm
Urteil vom 29.08.2012
I-12 U 52/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Saunabetreiber nicht verpflichtet ist, den Gesundheitszustand der Saunabesucher regelmäßig und ständig zu überwachen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Land­ge­richt hat zu­tref­fend aus­ge­führt, dass eine um­fas­sen­de und alle Ge­fah­ren er­fas­sen­de Be­auf­sich­ti­gung des Sau­na­be­reichs weder mög­lich noch zu­mut­bar ist.

Der Ge­sund­heits­zu­stand der Sau­na­nut­zer ist dem Be­trei­ber re­gel­mä­ßig nicht be­kannt. In­so­weit ist es ihm nicht mög­lich, Ge­fah­ren etwa in Bezug auf Herz-/Kreis­lauf der Sau­na­nut­zer ver­läss­lich ein­zu­schät­zen. Es blie­be hier­nach zur Ver­mei­dung jeg­li­cher Ge­fahr nur eine durch­ge­hen­de Be­auf­sich­ti­gung der Sauna. Selbst die von den Klä­gern vor­ge­schla­ge­nen Kont­roll­in­ter­val­le von 30 Mi­nu­ten wären je­den­falls bei Ein­zel­nut­zung der Sauna nicht stets aus­rei­chend, um jeg­li­cher ab­s­trak­ter Ge­fahr mit letz­ter Si­cher­heit zu be­geg­nen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Betreiber eines Internetmartkplatzes muss keine manuelle Bildkontrolle durchführen, um Markenrechtsverletzungen zu verhindern

BGH
Urteil vom 22. Juli 2010
I ZR 139/08
Kinderhochstühle im Internet
BGB § 823 Abs. 1 Ai; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5; TMG § 7 Abs. 2 Satz 1; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2


Leitsätze des BGH:
a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsange bote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden.
b) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen "ähnlich" oder "wie" auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.
c) Die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB sind auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier