Skip to content

OLG Frankfurt: Durch Versendung einer Gratisbeigabe (hier: Kopfhörer) kommt auch der Kaufvertrag über das Hauptprodukt (hier: Smartphone) zustande

OLG Frankfurt
Hinweisbeschluss vom 18.04.2024
9 U 11/23


Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass durch Versendung einer Gratisbeigabe (hier: Kopfhörer) auch der Kaufvertrag über das Hauptprodukt (hier: Smartphone) zustande kommt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Onlinehandel - Smartphone mit Zugabe

In der Versendung einer Gratisbeigabe (hier: Kopfhörer) liegt der Kaufvertragsabschluss über das Hauptprodukt (hier: Smartphone zu 92 € aufgrund eines Preisfehlers).

Im Onlinehandel liegt in der Übersendung einer Gratisbeigabe, deren Versendung einen Kaufvertrag über ein Hauptprodukt voraussetzt, auch die Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags über das noch nicht versandte Hauptprodukt. Trotz eines sog. Preisfehlers kann der Kläger die Lieferung von neuen Smartphones zu 92 € statt 1.099 € laut UVP verlangen, bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die landgerichtliche Verurteilung mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Lieferung und Übereignung von neun Smartphones in Anspruch. Die Beklagte betreibt den deutschen Onlineshop eines weltweit tätigen Elektronikkonzerns. Laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt in einer Kundenbestellung über den Button „jetzt kaufen“ ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Die Auftragsbestätigung der Beklagten ist demnach noch keine Annahme dieses Angebots. Ein Kaufvertrag kommt laut AGB zustande, wenn die Beklagte das bestellte Produkt an den Käufer versendet und dies mit einer Versandbestätigung bestätigt. Dabei bezieht sich der Vertrag nur auf die in der Versandbestätigung bestätigten oder gelieferten Produkte.

Durch einen sogenannten Preisfehler bot die Beklagte online Smartphones für 92 € an. Der UVP für diese Produkte betrug 1.099 €. Zeitgleich bot die Beklagte bei Bestellungen bestimmte Kopfhörer als Gratisbeigabe an. Der Kläger bestellte im Rahmen von drei Bestellungen neun Smartphones sowie vier Gratis-Kopfhörer. Die Kaufpreise zahlte er umgehend. Noch im Laufe des Bestelltages änderte die Beklagte den Angebotspreis auf 928 €. Zwei Tage nach den Bestellungen versandte sie die vier Paar Kopfhörer an den Kläger und teilte dies jeweils per Mail mit. Knapp zwei Wochen später stornierte sie die Bestellung unter Verweis auf einen gravierenden Preisfehler. Der Kläger begehrt nunmehr die Lieferung und Übereignung der Smartphones.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Diese Auffassung teilte das OLG im Rahmen seines Hinweisbeschlusses, der zur Rücknahme der Berufung führte: Zwischen den Parteien seien Kaufverträge über insgesamt neun Smartphones zustande gekommen. In den automatisiert erstellten Bestellbestätigungen liege zwar noch keine Annahmeerklärung, sondern allein die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung.

Mit der Übersendung der Gratis-Kopfhörer habe die Beklagte jedoch den Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages auch in Bezug auf die in der jeweiligen Bestellung enthaltenen Smartphones angenommen: “Denn anders, als wenn in einer Bestellung mehrere kostenpflichtige Artikel zusammengefasst werden, war unbedingte Voraussetzung der kostenlosen Übersendung der Kopfhörer der Erwerb eines Smartphones. Zwischen dem Erwerb des Smartphones und der Übersendung der Kopfhörer bestand ein untrennbarer Zusammenhang dergestalt, dass die kostenlose Übersendung der Kopfhörer das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags über das Hauptprodukt - das Smartphone – voraussetzt“, begründete das OLG.

Der Kläger habe die Mitteilung, dass sämtliche versprochenen Gratisbeigaben nunmehr verschickt seien, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen dürfen, dass damit auch die Kaufverträge über die Smartphones bestätigt würden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass unstreitig der Preis für die Smartphones bereits am Bestelltag selbst auf 928 € korrigiert worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei daher von der Kenntnis von dem Preisfehler im Haus der Beklagten auszugehen. Dies sei ihr insgesamt zuzurechnen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 18.4.2024, Az. 9 U 11/23
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9.2.2023, Az.: 2-20 O 126/22)

Bundesnetzagentur verbietet Verkauf von über 10 Millionen Elektronik-Produkten im Online-Handel

Die Bundesneatzagentur hat den Verkauf von über 10 Millionen Elektronik-Produkten im Online-Handel verboten.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur zieht Millionen unsichere Produkte aus dem Verkehr
Präsident Homann: "Erheblicher Anstieg von unsicheren Elektrogeräten im Online-Handel"

Im Jahr 2018 hat die Bundesnetzagentur den Verkauf von über 10 Millionen Produkten im Online-Handel verboten. Diese Geräte können Funkstörungen bzw. elektromagnetische Unverträglichkeiten verursachen und dürfen in der EU nicht vertrieben werden.

"Die rasant steigenden Zahlen zeigen, wie wichtig unsere Überwachung des Online-Handels ist. Nur so können wir die Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam schützen", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Immer mehr unsichere Produkte aus Fernost gelangen über das Internet auf den deutschen Markt. Wenn der Preis sehr niedrig ist, sollten Verbraucher zweimal hinschauen."

Weitere 1,63 Millionen Produkte hat die Behörde 2018 mit Vertriebsverboten oder Korrekturmaßnahmen bei Herstellern und Händlern in Deutschland belegt.

Internethandel: Bluetooth-Lautsprecher und Smartwatches
Die Ermittlungen der Bundesnetzagentur richteten sich im Jahr 2018 besonders auf einzelne Händler, die hohe Stückzahlen im Internet anboten. Die Überprüfung findet vermehrt auch im Wege anonymer Testkäufe statt. Die festgestellten Mängel reichen von fehlenden Kennzeichnungen und Produktinformationen bis hin zu unzulässigen Frequenznutzungen oder zu hohen Sendeleistungen.

Unter den insgesamt 10,21 Millionen Geräten befanden sich 4,14 Millionen Bluetooth-Lautsprecher, 2,42 Millionen Smartwatches sowie 508.200 Mobilfunkgeräte und knapp 123.000 ferngesteuerte Drohnen.

Ein weiterer Schwerpunkt lag mit über 2,5 Millionen Stück bei drahtlosen Kopfhörern, die Störungen in sicherheitsrelevanten Frequenzbereichen wie z.B. des Polizeifunks oder des Rettungsdienstfunks verursachen können.

"Verbraucher sollten mindestens darauf achten, dass die Produkte über eine deutschsprachige Bedienungsanleitung verfügen und eine CE-Kennzeichnung haben", rät Homann.

Zusammenarbeit mit dem Zoll
Verbraucher bestellen immer mehr Produkte online direkt aus Drittstaaten. Daher arbeitet die Bundesnetzagentur intensiv mit dem Zoll zusammen.

Im Jahr 2018 hat der Zoll 17.000 verdächtige Warensendungen an die Bundesnetzagentur gemeldet. Insgesamt umfassten diese Meldungen 240.000 Produkte. In mehr als 87 Prozent der Fälle erfolgte keine Freigabe der Produkte für den deutschen Markt.

Marktüberwachung im deutschen Einzelhandel
Die von der Bundesnetzagentur geprüfte Anzahl von Gerätetypen im deutschen Einzelhandel belief sich im Jahr 2018 auf über 4.600. Die Behörde hat insgesamt 112 Vertriebsverbote und 713 Festsetzungsschreiben zur Behebung formaler Mängel für nicht konforme Produkte erlassen. Es waren rund 1,63 Millionen Produkte betroffen.

Weitere Informationen sowie detaillierte Statistiken der Bundesnetzagentur zur Marktüberwachung 2018 sind in Kürze unter www.bundesnetzagentur.de/marktueberwachung zu finden.