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EuGH: Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst originalgetreue und verständliche Reproduktion der personenbezogenen Daten des Betroffenen

EuGH
Urteil vom 04.05.2023
C-487/21
Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF


Der EuGH hat entschieden, dass das Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO die originalgetreue und verständliche Reproduktion der personenbezogenen Daten des Betroffenen umfasst.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind.

2. Art. 15 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass sich der im Sinne dieser Bestimmung verwendete Begriff „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

Die Pressemitteilung des EuGH:
DSGVO: Das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird

Dieses Recht impliziert das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn dies unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen

CRIF ist eine Kreditauskunftei, die auf Verlangen ihrer Kunden Informationen über die Zahlungsfähigkeit Dritter liefert. Zu diesem Zweck verarbeitete sie die persönlichen Daten des Klägers des Ausgangsverfahrens, einer Privatperson. Letzterer beantragte bei CRIF auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung1 Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Außerdem bat er um Zurverfügungstellung einer Kopie der Dokumente, nämlich E-Mails und Auszüge aus Datenbanken, die u. a. seine Daten enthalten, „in einem üblichen technischen Format“.

Daraufhin übermittelte CRIF dem Kläger des Ausgangsverfahrens in aggregierter Form eine Liste seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens der Ansicht war, dass CRIF ihm eine Kopie sämtlicher seine Daten enthaltender Dokumente wie E-Mails und Auszüge aus Datenbanken hätte übermitteln müssen, brachte er bei der Österreichischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde ein. Diese Behörde wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass CRIF das Recht des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Auskunft über die personenbezogenen Daten nicht verletzt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht (Österreich), das mit der Klage des Klägers des Ausgangsverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid dieser Behörde befasst ist, stellt sich die Frage der Tragweite der in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vorgesehenen Verpflichtung, der betroffenen Person eine „Kopie“ ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Es fragt sich insbesondere, ob diese Verpflichtung erfüllt ist, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten als Tabelle in aggregierter Form übermittelt, oder ob sie auch die Übermittlung von Auszügen aus Dokumenten oder gar ganzen Dokumenten sowie von Auszügen aus Datenbanken umfasst, in denen diese Daten wiedergegeben werden. Das vorlegende Gericht bittet außerdem um Klarstellung, was der Begriff „Informationen“ in Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO2 genau umfasst.

Mit seinem Urteil erläutert der Gerichtshof den Inhalt und den Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Insoweit vertritt er die Auffassung, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Im Übrigen stellt der Gerichtshof klar, dass sich der im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO verwendete Begriff „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

Würdigung durch den Gerichtshof
In einem ersten Schritt nimmt der Gerichtshof eine grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vor, der das Recht der betroffenen Person vorsieht, eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt zu bekommen. Zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmung zwar keine Definition des Begriffs „Kopie“ enthält, dass aber der gewöhnliche Sinn dieses Begriffs zu berücksichtigen ist, der die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift bezeichnet, so dass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten nicht dieser Definition entspräche. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sich die Mitteilungspflicht auf die personenbezogenen Daten bezieht, die Gegenstand der in Rede stehenden Verarbeitung sind. Nach der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung geht der Gerichtshof davon aus, dass diese Bestimmung der betroffenen Person das Recht verleiht, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten im Sinne einer weiten Bedeutung zu erhalten, die Gegenstand von Vorgängen sind, die als Verarbeitung durch den für diese Verarbeitung Verantwortlichen eingestuft werden müssen.

Zum Kontext, in den Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eingebettet ist, stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO Gegenstand und Anwendungsbereich des der betroffenen Person zustehenden Auskunftsrechts festlegt. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er u. a. in Satz 1 die Form festlegt, in der dieser Verantwortliche die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellen muss, nämlich in Form einer „Kopie“. Daher kann Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Im Übrigen erläutert der Gerichtshof, dass sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen, bezieht. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Zu den mit Art. 15 DSGVO verfolgten Zielen weist der Gerichtshof darauf hin, dass es der betroffenen Person durch die Ausübung des in diesem Artikel vorgesehenen Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden muss, zu überprüfen, ob sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden.

Außerdem ergibt sich laut Gerichtshof aus der DSGVO3, dass der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um der betroffenen Person alle Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, und dass die Übermittlung der Informationen schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch zu erfolgen hat, es sei denn, die betroffene Person verlangt, dass diese mündlich erteilt werden. Daraus folgt, dass die vom Verantwortlichen zur Verfügung stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen muss, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus der DSGVO wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben muss.

Somit kann sich, um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen. Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, d. h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann.

Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen sind die fraglichen Rechte und Freiheiten nach Auffassung des Gerichtshofs gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

In einem zweiten Schritt befasst sich der Gerichtshof mit der Frage, was unter den Begriff „Informationen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO fällt. Diese Bestimmung erläutert zwar nicht, was unter dem Begriff „Informationen“ zu verstehen ist, aber aus ihrem Kontext ergibt sich, dass die von dieser Bestimmung erfassten „Informationen“ zwangsläufig den personenbezogenen Daten entsprechen, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine Kopie zur Verfügung stellen muss.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LAG Baden-Württemberg: Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO kann auch per E-Mail erfolgen

LAG Baden-Württemberg
Urteil vom 10.8.2022
2 Sa 16/21

Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO auch per E-Mail erfolgen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch mehr auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO über die von ihr im Beschäftigungskontext verarbeiteten personenbezogenen Daten. Die Beklagte zu 1 hat den Auskunftsanspruch erfüllt.

1. Dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO zustand, ist unstreitig.

2. Die Beklagte zu 1 hat den Anspruch erfüllt.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die Auskunft gemäß Schreiben vom 25. Januar 2021 vom „Verantwortlichen“ erteilt. Es ist zwar zutreffend, dass Absenderin des Auskunftsschreibens nicht die Beklagte zu 1 selbst war, sondern deren bei der Konzernmutter R. ansässige Datenschutzbeauftragte Frau J. R. Gem. Art. 12 Abs. 1 DSGVO muss ein Verantwortlicher aber nur „geeignete Maßnahmen“ treffen, damit die Mitteilungspflicht gemäß Art. 15 DSGVO erfüllt wird. Die Beklagte zu 1 kann sich also zur Erfüllung ihrer Verpflichtung auch Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Datenschutzbeauftragte ist eine geeignete Erfüllungsgehilfin.

b) Die Auskunftserteilung per E-Mail war ausreichend.

Gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 DSGVO hat die Übermittlung der Information schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch zu erfolgen. Eine Formbindung besteht somit nicht (Paal in Paal/Pauly DSGVO 3. Aufl. Art. 15 Rn. 4).

Angesichts dessen, dass nahezu die gesamte Korrespondenz im Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger auch sonst elektronisch per E-Mail erfolgte, war die Auskunftserteilung per E-Mail angemessen.

c) Inhaltlich waren die gem. Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO erforderlichen Auskünfte im Anhang zur E-Mail enthalten.

Der Kläger vermochte nicht darzustellen, welche Auskünfte er als unzureichend erachtet.

VI. Der im Antrag zu 5 enthaltene Antrag auf Aushändigung von Kopien über die verarbeiteten personenbedingten Daten ist bereits unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden. Danach erfüllt z.B. eine bloß abstrakte Nennung der Kategorien von E-Mails, von denen eine Kopie überlassen werden soll, nicht die Voraussetzungen eines iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klageantrags. Bei einer Verurteilung wäre unklar, auf welche E-Mails sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, ob mit einer Überlassung von in diese Kategorien fallenden E-Mails der Anspruch erfüllt wäre. Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden. Um dies zu vermeiden ist der Kläger - soweit er selbst zu einer genaueren Bezeichnung außer Stande ist - gehalten, sein Begehren mittels einer Stufenklage (§ 254 ZPO) durchzusetzen. Diese ist zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten, welche E-Mails der fraglichen Kategorien die Beklagte verarbeitet, auf der zweiten Stufe ggf. auf Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft zutreffend und vollständig ist, und schließlich auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden E-Mails (BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 -).

2. Vorliegend hat der Kläger überhaupt nicht benannt, was er konkret möchte. Außer der nichtssagenden Begrifflichkeit „personenbezogene Daten im Beschäftigungskontext“ enthält der Antrag keinerlei konkrete Angaben. Es könnte im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nicht überprüft werden, ob die Beklagte zu 1 ihre Verpflichtung vollständig nachgekommen ist oder nicht.


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OLG Dresden: Negativauskunft kann zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO genügen

OLG Dresden
Urteil vom 31.08.2021
4 U 324/21


Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Negativauskunft zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO genügen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat weder nach § 15 DS-GVO noch nach § 666 BGB einen Anspruch auf weitergehende Auskunft.

a) Nach Art. 15 DS-GVO hat der Verantwortliche dem Betroffenen zunächst Auskunft darüber zu erteilen, ob dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hieraus wird in der Literatur eine Einschränkung auf aktuell noch vorhandene personenbezogenen Daten abgeleitet, weil eine vergangenheitsbezogene Auskunftspflicht, die sich auch auf bereits gelöschte Daten erstreckte, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und den über Art. 15 Abs. 1 Buchst. d anzugebenden Speicherfristen widerspräche (Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 15 DSGVO, Rn. 5; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, Art. 15 DSGVO Rz. 52; Kühling/Buchner/Bäcker, Art. 15 DSGVO Rz. 9). Der Senat lässt offen, ob dieser Auffassung, die dem Auskunftsanspruch des Klägers von vornherein die Grundlage entzöge, zu folgen ist. Jedenfalls steht im Anschluss an die erstinstanzliche Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte über die eingesandte Festplatte nicht mehr im Besitz und auf die darauf möglicherweise enthaltenen Daten keinen Zugriff (mehr) hat, was sie dem Kläger auch bereits vorprozessual mitgeteilt hatte. Etwaige Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO hat sie damit jedenfalls gemäß § 362 BGB erfüllt. Wie der Bundesgerichtshof zu Art. 15 DSGVO bereits entschieden hat, ist ein Auskunftsanspruch erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist allein die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3.9.2020 - III ZR 136/18, GRUR 2021, 110 Rn. 43 mwN). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll (BGH, Urteil vom 15.6.2021 – VI ZR 576/19 –, Rn. 19 - 20, juris). Dies ist hier der Fall. Zwar mag im Ergebnis der Beweisaufnahme offengeblieben sein, ob die Festplatte bei der Beklagten vernichtet oder an den Hersteller zurückgesandt wurde; in jedem Fall ist die Beklagte zu weiteren Auskünften aber nicht mehr in der Lage, eine etwaige Unvollständigkeit der Auskunft steht einer Erfüllung mithin nicht entgegen.

b) Liegt – wie hier – eine negative Verarbeitungsbestätigung vor, kommt ein Anspruch auf weitergehende Auskunft hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a - h beschriebenen Informationsbestandteile von vornherein nicht in Betracht (Kamlah in: Plath, aaO, Artikel 15 DSGVO, Rn. 3). Auch der unter b) geltend gemachte Anspruch auf Rechenschaftslegung nach § 666 BGB scheidet aus. Ob § 666 BGB im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung durch Art. 15 DSGVO verdrängt wird, kann offenbleiben, weil auch dieser Anspruch erfüllt wäre. Eine weitergehende Rechenschaft als die hier allein mögliche Angabe, dass die Festplatte sich nicht mehr in ihrem Besitz befindet und sie keinen Zugriff auf die aufgespielten Daten genommen hat, schuldet die Beklagte auch nach dieser Vorschrift nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie vernünftigerweise nach den Umständen des konkreten Falles und des Hinweises auf die Verantwortlichkeit des Kunden für die Datensicherheit in der E-Mail vom 30.3.2020 (K5) davon ausgehen durfte, dass der Kläger im Tausch gegen eine neue Festplatte auf den eingesandten Datenträger und die aufgespielten Daten verzichtet hatte. Wie das Landgericht auf der Grundlage der Zeugenaussagen ohne Fehler in der Beweiswürdigung festgestellt hat, hat die Beklagte jedenfalls auf die Festplatte und die aufgespielten Daten keinerlei Zugriff mehr, Aufzeichnungen hierüber hat sie ebenfalls nicht geführt. Weitere Rechenschaftspflichten sind ihr damit unmöglich geworden.

2. Aus denselben Gründen kommt auch, ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des § 985 BGB die Herausgabe der Festplatte wegen objektiver Unmöglichkeit nicht in Betracht. Ob die Unterlassung einer weiteren Verarbeitung der Daten, sofern sie auf einen Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO gestützt wird, überhaupt mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden könnte, ist bereits im Ausgangspunkt fraglich. Nach dem Wortlaut des Art. 79 Abs. 1 DSGVO bleiben nur andere verwaltungsrechtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe „unbeschadet“, nicht aber gerichtliche Rechtsbehelfe. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass über die in den Art. 12 bis 22 DSGVO eingeräumten Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte (Art. 17 DSGBO) sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten hinaus dem Betroffenen keine Rechte zustünden, zu deren Durchsetzung ein wirksamer Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO zur Verfügung gestellt werden müsste; dies schließe auch Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB aus (VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 6.8.2020 – RN 9 K 19.1061 –, Rn. 19 - 20, juris; anders allerdings Senat, Beschluss vom 19.4.2021 – 4 W 243/21 –, juris). Dies kann hier aber ebenfalls dahinstehen, weil es jedenfalls an der für einen solchen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Ebenso wenig wie der Beklagten eine Herausgabe der Festplatte möglich ist, ist ihr wegen Zerstörung oder Verlust des Datenträgers auch eine Weitergabe der darauf ggf. enthaltenen Daten möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese vor der Vernichtung gesichert oder an Dritte weitergegeben hätte, sind vom Kläger weder vorgetragen noch nach der Beweisaufnahme des Landgerichts ersichtlich.

3. Vertragliche Ansprüche auf den hier allein geltend gemachten immateriellen Schaden scheiden von vornherein aus. Der Kläger hat aber auch weder einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG noch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen des behaupteten Verlusts seiner personenbezogenen Daten, die sich auf der Festplatte befunden haben sollen.

Zwar läge in einem solchen Vorgang, seine Richtigkeit unterstellt, eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, die grundsätzlich auch Ansprüche auf eine Geldentschädigung begründen kann. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt nach allgemeiner Auffassung unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet damit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch im Verhältnis zwischen Privaten (BVerfG, Beschluss vom 6.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, BVerfGE 152, 152 - 215, Rn. 84 – 85 Recht auf Vergessen I).
Der aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung liegt aber nicht schon bei jeder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, erst recht nicht bei jeder Vertragsverletzung vor. Er setzt vielmehr einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus, dessen Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 4 U 760/19 –, Rn. 8, juris; Urteil vom 30.1.2018 – 4 U 1110/17 –, Rn. 4, juris mit weiteren Nachweisen). Vorliegend lässt sich die Bedeutung der behaupteten Datenlöschung für den Kläger mangels eines hierauf bezogenen Vorbringens schon nicht absehen. Der Kläger hat überdies nicht einmal behauptet, die nicht näher spezifizierten personenbezogenen Daten, die sich auf der Festplatte befunden haben sollen, seien nur dort gespeichert gewesen und nunmehr unwiederbringlich verloren.
Der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Anhörung durch den Senat gemäß § 141 ZPO hat er ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet. Unabhängig hiervon liegt jedoch auch das für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung erforderliche schwerwiegende Verschulden nicht vor, weil die Beklagte lediglich im Rahmen der von ihr eingeräumten Garantie und ohne Schädigungsvorsatz gehandelt hat.

Daneben scheidet auch ein Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen der zugunsten des Klägers unterstellten Datenvernichtung aus. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat hiernach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet dabei für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor.

Allerdings hat die Beklagte die auf der Festplatte gespeicherten Daten des Klägers i.S.d. DSGVO verarbeitet, unabhängig davon, ob die Festplatte vor Ort vernichtet oder zur Zerstörung an den Hersteller zurückgesandt wurde. Die damit in jedem Fall einhergehende Löschung der Daten stellt eine Datenverarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, auch soweit sie allein durch Zerstörung des Datenträgers erfolgt ist. (vgl. insoweit Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 17 Rn. 39). Die Zerstörung der Festplatte war auch nicht zur Erfüllung des Vertrags (Erwägungsgrund 44 DSGVO), aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Erwägungsgrund 45 DSGVO) oder um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (Erwägungsgrund 46 DSGVO) erforderlich.

Vorliegend hat der Kläger aber konkludent seine Einwilligung in die mit dem Austausch der Festplatte einhergehende Datenlöschung erteilt. Unstreitig hat er die Rücksendung nach Erhalt und in Kenntnis der E-Mail der Beklagte vom 30.3.2020 (K5) vorgenommen, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es vorkommen kann, dass "im Zuge der Reparatur die Festplatte gelöscht oder getauscht werden muss.". In der Rücksendung der Festplatte lag angesichts dessen nach dem objektiven Empfängerhorizont die Zustimmung dazu, die eingeräumte Garantie entweder durch Reparatur oder Austausch unter gleichzeitigem Datenverlust vorzunehmen, zumal in diesem Kontext ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagte Datensicherung und Datenrettung nicht anbietet und jeder Kunde "für die Sicherheit der Daten selbst verantwortlich" sei (K 5). Ob hierdurch der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag und die damit einhergehenden vertraglichen Verpflichtungen wirksam nach §§ 305 ff. BGB abgeändert wurden, kann im Rahmen des Anspruchs nach Art. 82 DSGVO dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch ohne Belang, dass er nicht ausdrücklich in die Löschung seiner Daten eingewilligt hat. Wie sich aus Erwägungsgrund 32 der DSGVO ergibt, ist eine solche ausdrückliche Einwilligung gerade nicht erforderlich (so auch Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Datenschutzrecht, Rn. 48). Ausreichend ist vielmehr "eine eindeutige bestätigende Handlung ..., mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert.". Die DSGVO stellt damit entscheidend darauf ab, dass die Einwilligung nicht aus der passiven Hinnahme der Datenverarbeitung abgeleitet wird, etwa durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen auf einer Internetseite, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 1.10.2019 - C-673/17, GRUR 2019, 1198 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Planet49 sowie nachfolgend BGH, Urteil vom 28.5.2020 – I ZR 7/16 –, Rn. 10, juris), sondern dass eine aktive, unmissverständliche Handlung des Betroffenen erforderlich ist, die vor Beginn der Datenverarbeitung liegt, freiwillig erfolgt und aus der sich ein Einverständnis mit der gebotenen Eindeutigkeit ableiten lässt. (EuGH NJW 2019, 3433 Rn. 62; BeckRS 2020, 30027 Rn. 36, BeckOK DatenschutzR/Schild, 36. Ed. 1.5.2021, DS-GVO Art. 4 Rn. 124). Es genügt nicht, sich auf die Abwesenheit einer Erklärung oder Handlung zu berufen, die als Ausdruck der Verweigerung gedacht ist (Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 4 Rn. 53). An diese Unmissverständlichkeit dürfen aber gerade bei Massengeschäften wie der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen im Internet bereits nach den aufgeführten Erwägungen des Verordnungsgebers keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, die im Ergebnis doch wieder auf eine ausdrückliche Einwilligung hinausliefen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es der Kläger es in der Hand gehabt hätte, den Erklärungswert der in Kenntnis der E-Mail vom 30.3.2020 erfolgten Rücksendung zu präzisieren, indem er zugleich darauf hingewiesen hätte, dass sich auf der Festplatte personenbezogenen Daten befanden, die er aufgrund des Schadensfalls nicht mehr gesichert hatte oder nicht mehr hatte sichern können und dass in jedem Fall eine Rücksendung der Festplatte zur Datensicherung erbeten werde.

Ob der bloße Datenverlust überhaupt einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO darstellen kann oder ob hierfür eine erhebliche Beeinträchtigung erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11.6.2019 - 4 U 760/19 Rn. 13; zur Problematik der Geltendmachung von Bagatellschäden Wybitul, NJW 2020,1190, 1193 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2021, 1005; vgl. jetzt auch Vorlagebeschluss des ÖstOGH, Beschluss vom 15.4.2021, BeckRS 2021, 13879), kann angesichts dessen dahinstehen. Unabhängig hiervon steht dem Anspruch aber auch entgegen, dass es an jeglichem Vortrag des Klägers zu den Auswirkungen des behaupteten Datenverlusts fehlt. Der geltend gemachte immaterielle Schaden in Höhe von 10.000,00 € findet in seinem Vortrag keinerlei Stütze, sondern dient ersichtlich nur dazu, ein Drohpotential aufzubauen, um die Beklagte zu einer letztlich nicht gerechtfertigten Zahlung zu veranlassen.

III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, für die nichtvermögensrechtlichen Ansprüche auf Auskunft und Unterlassung aus § 709 ZPO.

2. Gründe für die Zulassung der Revision sieht der Senat nicht. Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Begriffs der Einwilligung im Sinne der Art. 4 Nr. 11, 6 Abs. 1 lit a) DSGVO ist nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH NJW 1983, 1257 Rn. 21 – C. I. L. F. I. T.; EuGH BeckRS 2005, 70935 Rn. 16; stRspr) kann von einer Vorlage abgesehen werden, wenn feststeht, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair). Davon darf das innerstaatliche Gericht ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG NJW 2021, 1005 Rn. 10, beck-online). So liegt der Fall hier. Der Senat geht angesichts der Formulierung in den Erwägungsgründen zur DSGVO, die das Verständnis des normsetzenden europäischen Gesetzgebers wiedergeben und für die Auslegung durch die Gerichte der Mitgliedsstaaten maßgeblich sind, von einer eindeutigen Rechtslage ("acte clair") aus; abweichende Auffassungen zur Zulässigkeit einer konkludenten Einwilligung werden in Literatur und Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht vertreten.

3. Bei der Streitwertsetzung gemäß § 48 Abs. 2 GKG hat der Senat den Schadensersatzanspruch entsprechend dem Antrag des Klägers mit 10.000,00 €, die daneben haupt- und hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche mit 3.000,00 € bewertet, den Unterlassungsanspruch mit 2.000,00 € und den Herausgabeanspruch der Festplatte mit 35,00 €, da dies der unwidersprochen vorgetragene Wert der Festplatte ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und des Anspruchs auf Kopien aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist eher weit auszulegen

OLG München
Urteil vom 04.10.2021
3 U 2906/20


Das OLG München hat entschieden, dass die Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und des Anspruchs auf Kopien aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO eher weit auszulegen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht München I hat die Beklagten zu Recht zur Herausgabe von Kopien der bei ihnen gespeicherten persönlichen Daten verurteilt, Art. 15 Abs. 3 DS-GVO.

4) Bei den aus dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlichen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH NJW 2021, 2726 m.w.Nachw.). Betreffend den bei den Beklagten befindlichen Daten lässt sich jeweils aus dem Betreff bzw. dem Gesprächspartner eine Verbindung zu der Klägerin ziehen. Schreiben und E-Mails der Klägerin an die Beklagten sind grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich die Klägerin jeweils entsprechend geäußert hat. Telefonnotizen, Aktenvermerke und Protokolle als interne Vermerke bei den Beklagten, die Informationen über die Klägerin enthalten, sind ebenfalls als personenbezogene Daten einzuordnen. Hier wird durch die Beklagten festgehalten, was die Klägerin telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat (vgl. nur BGH NJW 2021, 2726 Rn. 25).

4) Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Klägers beurteilt sich nach dem seit dem 25.5.2018 unmittelbar anwendbaren Art. 15 DS-GVO beurteilt (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO). Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Die Klägerin macht vorliegend nicht den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geltend, die entsprechende Auskunft haben die Beklagten bereits vorgerichtlich erteilt. Die Frage, ob aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ein eigenständiger Anspruch auf Herausgabe von Kopien folgt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Streitstand BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 37. Ed. 1.8.2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 85 ff.; sowie zur Rechtsprechungsübersicht Leibold, ZD-Aktuell 2021, 05313)

4) Die von der Klageseite vorgelegte Entscheidung des BGH vom 15.06.2021 (BGH NJW 2021, 2726) beantwortet die Frage eines eigenständigen Anspruches nach Abs. 3 des Art. 15 DS-GVO nicht. Zwar äußert sich der BGH aaO. Rn. 17 dergestalt, dass eine Kopie zur Verfügung gestellt wird, da die Frage eines solchen Anspruchs in der Entscheidung nicht von Bedeutung war, nimmt der BGH dazu jedoch nicht abschließend Stellung.

4) Zum Teil wird ein entsprechender Anspruch auf Herausgabe von Kopien verneint. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO hat die betroffene Person einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Anspruch umfasst dem Wortlaut nach nicht über die personenbezogenen Daten hinausgehende Informationen. Nachdem der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO jedoch den Zweck verfolgt, es der betroffenen Person zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen, ist es nicht erforderlich, im Rahmen des Anspruchs auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten mehr zu übermitteln, als zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erforderlich ist. Zu diesem Zwecke ist es jedoch ausreichend, dass die betroffene Person die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DS-GVO genannten Angaben in Kopie erhält. Weitergehende Informationen sind nicht erforderlich (OLG Stuttgart GRUR-RS 2021, 20480; LAG Baden-Württemberg NZA-RR 2021, 410 Rn. 47; Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 33-39), um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen.

4) Nach anderer Auffassung enthält Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO einen eigenständigen Herausgabeanspruch (OVG Münster, Urt. v. 8.6.2021 - 16 A 1582/20, BeckRS 2021, 13156; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 35. Ed. 01.02.2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 85; Ehmann/Selmayr/Ehmann, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 34; Zikesch/Sörup in ZD 2019, 239, beckonline). Innerhalb dieser Ansicht besteht über die Form der Überlassung wiederum Uneinigkeit, so wird zum Teil vertreten, dass sämtliche Rohdaten herausgegeben werden müssen (Ehmann/Selmayr/Ehmann aaO.), während anderer vertreten, dass eine Art „Registerauszug“ überlassen werden muss (Zikesch/SörupaaO.).

4) Der Senat folgt der Ansicht, wonach der Auskunftsberechtigte neben dem Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch ein eigenständiger Anspruch auf Überlassung von Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zusteht. Es handelt sich bei Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 15 DS-GVO um zwei unterschiedliche Ansprüche, welche zwar denselben Gegenstand - personenbezogene Daten - betreffen, sich jedoch auf der Rechtsfolgenseite unterscheiden. Dies legt Wortlaut und Systematik der Vorschrift nahe. Indem der Verordnungs- und sich ihm anschließend der nationale Gesetzgeber einen eigenständigen Abs. 3 und nicht eine Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs nach Abs. 1 formulierten, legt die Systematik nahe, dass es sich dabei um einen eigenen Anspruch handelt. Auch beinhaltet dem Wortlaut nach Abs. 3 eine Verpflichtung des Auskunftsverpflichteten, entsprechende Kopien zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung muss jedoch korrespondierend die Möglichkeit des Auskunftsberechtigten gegenüberstehen, diese Verpflichtung auch durchzusetzen (vgl. Koreng, NJW 2021, 2692).

4) Der Gegenstand dieses Anspruchs richtet sich nicht lediglich auf eine abstrakte Aufzählung der vorhandenen Informationen, da dieser bereits in dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO enthalten ist. Vielmehr hat der Gläubiger einen Anspruch auf Überlassung der Informationen in der Form, wie sie dem Verantwortlichen vorliegen (so auch Koreng aaO.). Ein notwendiger Schutz des Schuldners wird durch die Möglichkeit der Schwärzung nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO gewährleistet."


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