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VG Gelsenkirchen: Prüfling hat nach DSGVO Anspruch auf Überlassung von Kopien seiner im Rahmen des juristischen Staatsexamens angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten

VG Gelsenkirchen
Urteil vom 27.04.2020
20 K 6392/18


Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass ein Prüfling nach der DSGVO einen Anspruch auf Überlassung von Kopien seiner im Rahmen des juristischen Staatsexamens angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedenfalls aus § 5 Abs. 8 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) i.V.m. Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO. Denn nach § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW sind auf Verarbeitungen, die „nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts“ fallen, die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und die Vorschriften des Teils 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieser Teil oder andere spezielle Rechtsvorschriften abweichende Regelungen enthalten. Die Voraussetzungen der insoweit jedenfalls entsprechend anzuwendenden Art. 2 Abs. 1, 12 und 15 DS-GVO sind erfüllt (vgl. hierzu unten (1)). Andere spezielle Rechtsvorschriften mit abweichenden Regelungen i.S.d. § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW sind nicht vorhanden (vgl. hierzu unten (2)).

(1) Die vom Kläger unter der Kennziffer XXXX/XX im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten werden von Art. 2 Abs. 1 DS-GVO erfasst (vgl. hierzu unten (a)). Der daraus resultierende Anspruch gegen das Landesjustizprüfungsamt auf eine unentgeltliche Kopie (vgl. hierzu unten (b)) ist weder durch Art. 15 Abs. 4 DS-GVO (vgl. hierzu unten (c)) noch durch Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO ausgeschlossen (vgl. hierzu unten (d)). Der Anspruch ist auch nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, insbesondere nicht durch Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes, beschränkt i.S.v. Art. 23 DS-GVO (vgl. hierzu unten (e)).

(a) Die Betroffenenrechte aus der Datenschutz-Grundverordnung sind gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO vorliegend anwendbar. Danach gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Diese tatbestandlichen Anforderungen sind vorliegend gegeben. Bei den Klausuren einschließlich der Korrekturen handelt es sich um „personenbezogene Daten“ des Klägers (vgl. hierzu unten (aa)). Die korrigierten Examensklausuren werden vom Landesjustizprüfungsamt nichtautomatisiert „verarbeitet“ (vgl. unten (bb)) und in einem „Dateisystem“ gespeichert (vgl. unten (cc)).

(aa) Nach der grundlegenden Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Bereits in seinem Urteil im Fall C-434/16 (Nowak) hat der EuGH – noch mit Blick auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. a) der Richtlinie 95/46/EG – ausgeführt, dass die Antworten eines Kandidaten in einer schriftlichen Prüfung und die Kommentare des Prüfers zu diesen Antworten personenbezogene Daten des Prüflings darstellen können und damit u.a. der Auskunftspflicht unterliegen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, mit Anm. Schütze, EuGH: Definition personenbezogener Daten, ZD-Aktuell 2018, 05926; siehe auch Pauly, Rechtsentwicklungen im Datenschutzrecht 2019, DB Beilage 2019, Nr. 3, 53 (57), der davon ausgeht, dass der EuGH mit seiner Entscheidung dem Betroffenen folglich auch „einen Anspruch auf eine elektronische Kopie seiner Examensklausuren gewährt“ habe.

Die in Art. 2 lit. a) der Richtlinie 95/46/EG enthaltene Begriffsdefinition entspricht im Wesentlichen jener des sie unmittelbar ersetzenden Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Die vom EuGH vorgenommene rechtliche Einordnung ist deshalb und mit Blick auf die maßgeblichen zugrundeliegenden Erwägungen auf die Examensarbeiten des Klägers übertragbar. Demnach sind personenbezogene Daten nicht lediglich sensible oder private Informationen, sondern alle Arten von Informationen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, Rn. 34 f.; siehe zur Dreidimensionalität der Personenbezogenheit auch Klabunde, in: Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 11.

Prüfungsarbeiten einschließlich der Korrekturen des Prüfers erfüllen diese Voraussetzung nach Auffassung des EuGH u.a. insoweit, als sie einerseits den Kenntnisstand und das Kompetenzniveau des Prüflings in einem bestimmten Bereich sowie gegebenenfalls seine Gedankengänge, sein Urteilsvermögen und sein kritisches Denken widerspiegeln,

vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, Rn. 37,

und sich andererseits die Verwendung dieser Informationen, die insbesondere im Erfolg oder Scheitern des Prüflings der in Rede stehenden Prüfung zum Ausdruck kommt, auf dessen Rechte und Interessen auswirken, insbesondere seine Chancen, den gewünschten Beruf zu ergreifen oder die gewünschte Anstellung zu erhalten, bestimmen oder beeinflussen kann,

vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, Rn. 39.

All dies trifft auch auf die Examensarbeiten des Klägers zu.

Vgl. ebenso in Bezug auf Bachelor- und Masterarbeiten bereits VG Hamburg, Beweisbeschluss vom 20. März 2020 – 17 K 1312/19 –, juris Rn. 45 f.

Dass dem jeweiligen Korrektor eine Identifizierung während der Korrektur nicht möglich war, ist bei alledem unerheblich.

Vgl. Frank, in: Gola (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 23.

(bb) Unter „Verarbeitung“ ist nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten zu verstehen wie u.a. das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen oder die Speicherung.

Die Organisation und das Ordnen erfasst dabei den Aufbau einer wie auch immer gearteten Struktur innerhalb der Daten, wobei es keine Rolle spielt, ob diese simpel oder komplex ist.

Vgl. Schild, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition (Stand: 1. Februar 2020), Art. 4 DS-GVO Rn. 43.

Der Begriff der Speicherung bezeichnet die Überführung des Informationsgehalts personenbezogener Daten in eine verkörperte Form in einer Weise, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Daten aus dem Datenträger wiederzugewinnen.

Vgl. Herbst, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), Datenschutzgrundverordnung / BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 24.

Das Speichern erfasst somit quasi als Kehrseite der Löschung und Vernichtung deren Unterlassung – auch ohne aktives Tun – schlicht durch weitere Aufbewahrung.

Vgl. Reimer, in: Sydow (Hrsg.), Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 61.

Nach § 64 Satz 1 JAG NRW sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten des juristischen Staatsexamens einschließlich der Gutachten der Prüfer fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen fünfzig Jahre aufzubewahren. Zu diesem Zweck werden die Klausuren – nach Jahrgängen und Kennziffern geordnet – im Landesjustizprüfungsamt archiviert. Auch nach Abschluss der Prüfung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling werden die Daten mithin dort noch vorgehalten. Dieses Aufbewahren personenbezogener Daten in Papierakten unterfällt als Unterfall der Organisation, des Ordnens und auch des Speicherns in einer nicht digitalen Form dem Begriff der Verarbeitung. Diese endet erst mit der endgültigen Löschung der Daten durch Aussonderung und Vernichtung der Akten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Telefonat über Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung löst keine Terminsgebühr und keine Einigungsgebühr aus

OLG Frankfurt
Beschluss vom 18.06.2019
6 W 15/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telefonat über die Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Terminsgebühr und keine Einigungsgebühr auslöst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil der Rechtspfleger die Einigungs- und Terminsgebühr mit Recht abgesetzt hat.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Die Beklagte hatte der Klägerin unter dem 27.04.2017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung übermittelt. Daraufhin, am 18. Mai 2017, kam es zu einem Telefonat zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien. Am nächsten Tag übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine neue Fassung der strafbewehrten Unterlassungserklärung und schrieb dazu in einer E-Mail: „In der vorbezeichneten Angelegenheit bedanke ich mich für das gestrige Telefonat und übersende Ihnen anliegenden noch einmal unser Schreiben vom 27.04.2017, wobei ich die von Ihnen angemerkten Korrekturen in die Unterlassungsverpflichtung in Änderungsfunktion hervorgehoben habe.“ Diese liegt als Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Mai 2017 vor (Bl. 68 ff. d. A.). Danach wurden in der ursprünglichen Unterlassungserklärung zwei Tippfehler korrigiert.

Sollte das Telefonat allein den Inhalt gehabt haben, die Korrektur der Tippfehler zu veranlassen, wäre eine Einigungsgebühr nicht entstanden, da die korrigierte Fassung der Unterwerfungserklärung keinen anderen sachlichen Gehalt hat als die ursprünglich übermittelte.

Die Klägerin verweist darauf, die ursprünglich übermittelte Unterwerfungserklärung habe die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, weil die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an eine im Sinne von § 890 ZPO schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung geknüpft gewesen sei. Die Klägerin hätte sich in Folge des Telefonats entschlossen, eine Unterwerfungserklärung mit diesem eingeschränkten Inhalt zu akzeptieren. Die Klägerin trägt jedoch selbst nicht vor, dass dieser Punkt im Rahmen des Telefonats erörtert worden sei, erst recht legt sie keine Telefonnotiz vor, die auf einen entsprechenden Inhalt des Telefonats schließen ließe. Demgegenüber hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, das Gespräch habe sich ausschließlich auf die Korrektur der offensichtlichen Tippfehler bezogen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 06.02.2018, Bl. 203 d. A.).

Angesichts dieser Sachlage hat die Klägerin keinen Sachverhalt dargetan, der das Entstehen einer Einigungsgebühr begründen könnte. Da davon ausgegangen werden muss, dass es bei dem Telefonat nur um die beiden Tippfehler ging, konnte auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG nicht entstehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Wer eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss, hat sich die notwendigen Kenntnisse und Unterlagen ggf. auch von Dritten zu beschaffen

BGH
Beschluss vom 12.06.2014
I ZB 37/13
ZPO § 889 Abs. 2; BGB § 261 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen - soweit erforderlich - auch von Dritten zu beschaffen.

b) Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung - etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen - Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 261 Abs. 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert.

BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 - LG Gießen - AG Friedberg (Hessen)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: