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LG München: Bestellbutton mit "Jetzt Mitglied werden" genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB

LG München
Urteil vom 19.06.2023
4 HK O 9117/22


Das LG München hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit dem Text "Jetzt Mitglied werden" nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Gemäß § 312 j Abs. 3 BGB muss ein Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Dies war bei dem Button der Beklagten „Jetzt Mitglied werden“, mit dem eine Zahlungspflicht nach dem kostenlosen Probemonat ausgelöst wurde, unstreitig nicht der Fall.

Dies hat zur Folge, dass dem Kläger diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3 a UWG i.V. m. 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB, 5 a Abs. 2, Abs. 5 UWG zusteht.

Das Argument, „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“ bringe nicht die Dauerhaftigkeit der Vertragsbeziehung zum Ausdruck oder passe auf einen Abonnementvertrag nicht, ändert hieran nichts. Der Beklagten stünden zahlreiche Formulierungen zur Verfügung, die die Zahlungspflichtigkeit auch im Rahmen eines Abonnements unmissverständlich (nach Ablauf eines Testmonats) zum Ausdruck bringen, z. B. „kostenpflichtig abonnieren (1 Probemonat kostenlos)“.

2. Gemäß § 312 j Abs. 2 BGB muss ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr dann, wenn der Verbraucher durch den Vertrag zur Zahlung verpflichtet wird, der Unternehmer die Informationen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Nach der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 17/7 745 S. 10) sind die Voraussetzungen nach § 312 j Abs. 2 BGB nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss.

Auch dies war bei der Website der Beklagten unstreitig nicht der Fall mit der Folge, dass die Beklagte hierdurch gegen §§ 3, 3 a UWG i.V. m. § 312 j Abs. 2 BGB verstößt und der dem Kläger hieraus deswegen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3 a UWG zusteht.

3. Warum sich aus der Überschrift „zufriedene Privatanleger bilden das Herzstück unseres Tuns“ für den Verbraucher ergeben soll, „ob und wie“ die Beklagte sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von echten Kunden der Beklagten stammen, erschließt sich der Kammer nicht.

Vielmehr fehlte dieser nach § 5 b Abs. 3 UWG erforderliche Hinweis auf der Website der Beklagten mit der Folge, dass dem Kläger auch diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 b Abs. 3 UWG zusteht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hildesheim: Bestellbutton mit Beschriftung "Mit Kreditkarte bezahlen" bzw. "Bezahlen mit SOFORT-Überweisung" genügt nicht den Vorgaben der Button-Lösung nach § 312j Abs. 3 BGB

LG Hildesheim
Urteil vom 07.03.2023
6 O 156/22


Das LG Hildesheim hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit der Beschriftung "Mit Kredtikarte bezahlen" bzw. "Bezahlen mit SOFORT-Überweisung" nicht den Vorgaben der Button-Lösung nach § 312j Abs. 3 BGB genügt, was zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des entgeltlichen Angebots von Waren/Dienstleistungen im Internet zu, ohne dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen muss, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

Nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem — wie vorliegend - Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, § 512j Abs. 3 S. 2 BGB.

Bei der Regelung des § 312j Abs. 3 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, so dass Verstöße als unlauter nach §§ 3, 3a UWG anzusehen sind (BeckOGK/Busch, BGB, 01.06.2021, § 312j Rn. 54 f. m.w,N.).

Aus der Vorschrift des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB folgt keine Pflicht. in allen Fällen des elektronischen Geschäftsverkehrs die Bestellung über eine Schaltfläche vorzusehen. Entscheidet sich der Unternehmer aber — wie hier - dafür, eine Schaltfläche für die Abgabe der Bestellung einzusetzen, so ist eine Erfüllung der Pflicht aus Abs. 3 S. 1 auf eine andere als die in Abs. 3 S. 2 genannte Weise nicht möglich (vgl. BeckOGK/Busch, 01.06.2021, BGB § 312j Rn. 34 f). Nicht zulässig sind dabei missverständliche Formulierungen wie etwa „anmelden", „bestellen' oder „Bestellung abschicken" oder gar nur „Weiter", da hier die Zahlungspflicht nicht ausdrücklich genannt wird (BeckOGK/Busch, 01.06.2021, BGB § 312j Rn. 39). Die alternative Formulierung muss in ihrer Eindeutigkeit ihrer Aussage der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen" mindestens ebenbürtig sein (Begr. RegE, BT-Drs. 17/ 7745, 12; BeckOK/Maume, BGB, 63. Ed. 01.08.2022, § 312j Rn. 26).

In dem von der Beklagten vorgesehenen Bestellprozess findet sich keine Schaltfläche, die die Musterformulierung „zahlungspflichtig bestellen" verwendet.

Der Bestellvorgang wird unstreitig durch den Klick auf die Schaltfläche „Mit ... bezahlen" bzw. „Bezahlen ..." ausgelöst. Dies erfüllt dies nach dem konkreten Ablauf des Bestellvorgangs nicht die Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher ausdrücklich bestätigen soll, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Zwar spricht die Verwendung des Wortes „bezahlen" zunächst dafür, dass der Verbraucher durch den Klick seinen Rechtsbindungswillen und seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts bestätigt. Allerdings ist im konkreten Fall zu beachten, dass sich dieser Button unter der Überschrift „Schritt 3: Bezahloptionen" befindet, wo der Verbraucher zunächst die Auswahl zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden hatte (vgl. Anlage K 1). Der Unternehmer ist insoweit nach § 312j Abs. 1 2. Alt BGB u.a. verpflichtet anzugeben, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Der Schaltfläche mit der Beschriftung „Mit ... bezahle« bzw. „Bezahlen ..." kann daher vom Verbraucher vorliegend auch so verstanden werden, dass er mit diesem Klick zunächst lediglich das Zahlungsmittel bestätigt, mit dem er „bezahlen' möchte, aber noch keine Bestellung auslöst. Es fehlt daher bei der von der Beklagten verwendeten Beschriftung des Buttons an der erforderlichen Eindeutigkeit, die die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt (Warnfunktion), so dass sie unzulässig ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Bestellbutton "Buchung abschließen" genügt nicht den Anforderungen der Button-Lösung und ist nicht mit "zahlungspflichtig bestellen" gleichzusetzen

EuGH
Urteil vom 07.04.2022
C‑249/21
Fuhrmann‑2‑GmbH gegen B


Der EuGH hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit dem Text "Buchung abschließen" nicht den Anforderungen der Button-Lösung genügt, da er nicht mit "zahlungspflichtig bestellen" gleichzusetzen ist.

Tenor der Entscheidung:

Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ im Sinne dieser Bestimmung „entspricht“, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion ankommt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hagen: Bestellbutton mit Aufschrift "IHRESELBSTAUSKUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN" genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 S. 2 BGB

LG Hagen
Urteil vom 17.06.2019
6 O 150/18


Das LG Hagen hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit der Aufschrift "IHRESELBSTAUSKUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN" nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 S. 2 BGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:

cc) Der Bestellbutton der Klägerin hingegen genügt nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB.

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Verbraucher eindeutig und ohne missverständliche Zusätze auf die Entgeltlichkeit seiner Bestellung hingewiesen wird. Es dürfen insbesondere keine von dieser Tatsache ablenkenden Zusätze enthalten sein (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 312j, Rn. 9). Zwar kann auch eine andere als die in der Norm genannte Musterformulierung verwendet werden. Diese muss jedoch ebenso klar und eindeutig sein. Beispiele für Formulierungen, die noch den gesetzlichen Anforderungen genügen, sind etwa „kostenpflichtig bestellen“, „Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“ oder „kaufen“. Nicht ausreichend sind hingegen „Bestellung abschicken“, „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ (zum Ganzen Grüneberg, in: Palandt, in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 312j, Rn. 9).

In dem streitgegenständlichen Fall war der Bestellbutton im Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten mit: „IHRESELBSTAUSKUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN“ beschriftet. Grafisch ist dieser zwar in Großbuchstaben, aber relativ klein gedruckte Schriftzug nicht unter den übrigen Ausführungen auf der Seite hervorgehoben.

Der von der Klägerin gewählte Text unterscheidet sich deutlich von dem gesetzlich vorgesehenen bloßen „zahlungspflichtig bestellen“. Zum einen ist er deutlich länger, da er auch die Worte „IHRESELBSTAUSKUNFT“ enthält, was von dem Wort „kostenpflichtig“ wieder ablenkt. Zum anderen ist der Text weniger eindeutig, da „absenden“ nun einmal etwas anderes ist als „bestellen“.

In der Gesamtschau ist die Formulierung unklar und missverständlich. So ergibt der Satz „IhreSelbstauskunft kostenpflichtig absenden“ keinen Sinn vor dem Hintergrund, dass bei einem Klick auf die Schaltfläche gerade keine – an sich kostenlose - Selbstauskunft abgesendet oder bestellt wird, sondern lediglich ein Auftrag zur Erstellung und Absendung eines Antrags auf Selbstauskunft generiert werden und die Erstellung und Absendung dieses Antrags wiederum kostenpflichtig sein soll. Die Beschriftung der Schaltfläche wirft daher die Frage auf, ob die Selbstauskunft nun kostenlos oder kostenpflichtig sein soll, und lässt offen, auf was sich die Kostenpflicht konkret bezieht. Dies gilt umso mehr, als dass an dem Seitenrand der klägerischen Website ausdrücklich und durch Großschrift hervorgehoben auf § 34 BDSG (jetzt § 15 DSGVO) hingewiesen wird, nach dem die Einholung einer Schufa-Auskunft kostenlos ist. Der ebenfalls seitlich angeordnete Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Erstellung der Anfrage bei der Schufa durch die Klägerin ist hingegen nicht grafisch hervorgehoben. Es bleibt Verwirrung bei den Kunden. Zumindest liegt nahe, dass ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Gestaltung der Website, des Bestellvorgangs und der Schaltfläche verwirrt wird.

c) Selbst wenn man von einem zunächst wirksamen Vertrag ausginge, dürfte dieser gem. § 356 Abs. 1 BGB durch Widerruf nachträglich erloschen sein.

Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 4.5.2018 den Widerruf des Vertrages erklärt. Es handelt sich auch um einen Vertrag, der ein Fernabsatzgeschäft gem. § 312c BGB zum Gegenstand hatte, bei dem grundsätzlich ein Widerruf gem. §§ 312g, 355 BGB möglich ist.

Entgegen steht auch nicht § 356 Abs. 4 S. 1 BGB. Danach erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer diese vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Ein entsprechender Hinweis findet sich zwar auf der Homepage der Klägerin unter dem Stichwort „Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preise“: „Ja, ich habe die AGB, Datenschutz-Erklärung sowie die Widerrufsbelehrung(en) gelesen und erkläre mich damit einverstanden. Ich bin damit einverstanden und verlange ausdrücklich, dass mein Antrag sofort (sic) gestellt wird. Aus diesem Grund verzichte ich hiermit ausdrücklich auf mein mir gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht“.

Allerdings genügt dieser Hinweis nicht den Anforderungen der Informationspflicht gem. Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB. Denn so, wie der Bestellvorgang ausgestaltet war, hatte der Beklagte keine Wahl, ob er auf sein Widerrufsrecht verzichtet und dafür die Leistung sofort erhält oder er vielmehr sein Widerrufsrecht behält und dafür länger auf die Leistung wartet. Dem Beklagten war es – soweit ersichtlich – auch nicht möglich, den zweiten und dritten Satz des aufgeführten Hinweises gesondert anzuklicken bzw. offen zu lassen.

d) Darüber hinaus spricht viel für die Auffassung, dass auch eine Anfechtung der ursprünglich abgegebenen Willenserklärung des Beklagten gem. § 123 Abs. 1, 1. Var. BGB wegen arglistiger Täuschung begründet ist.

Eine entsprechende Anfechtungserklärung hat der Beklagte innerhalb der bezüglich dieses Anfechtungsgrundes geltenden Ein-Jahres-Frist gem. § 124 Abs. 1 BGB abgegeben.

Eine Täuschung liegt vor, wenn falsche oder irreführende Angaben gemacht werden. Es muss nicht zwingend eine objektiv falsche Angabe gegeben sein, vielmehr genügt die irreführende Information oder auch bewusst irreführend gewählte Gestaltung eines Anschreibens (vgl. Armbruster, in: MüKo BGB, § 123 Rn. 29 ff.). Dies ist auf die irreführende Gestaltung einer elektronischen Vorrichtung, die auf das Zustandekommen eines Vertrages ausgerichtet ist, übertragbar.

Die Website der Klägerin war so ausgestaltet, dass sie Kunden von der konkreten Beschaffenheit und der Kostenpflichtigkeit der angebotenen Dienstleistung ablenkte. Kunden wurde bereits gezielt bei ihrer Google-Suche nach einer kostenlosen Schufa-Auskunft suggeriert, dass die Klägerin kostenlos Leistungen anbieten würde. In dem bei Google erscheinenden Teaser zum streitgegenständlichen Bestellzeitpunkt hieß es: „Bonitätsauskunft für Vermieter – Kostenlos Online – Schneller geht es nicht“ (Anlage B1, Bl. 35 d. A.). Auf der Homepage selbst ist zu lesen: „Kostenlose Beratung“ (Anlage K1, Bl. 7 d.A.) und es wird auf § 34 BDSG (jetzt § 15 DSGVO) verwiesen, nach dem die Schufa-Auskunft kostenlos eingeholt werden kann. Zudem hat die Klägerin zu dem damaligen Zeitpunkt ausdrücklich das Wort „kostenlos“ in ihren Meta-Tags verwendet (Anlage B9 2., Bl. 233 d.A.).

Zwar hat sie zugleich unter dem Stichwort „Unsere Leistungen“ an dem rechten Seitenrand ihrer Homepage sowie unter „Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preise“ nach der Eingabemaske für die persönlichen Informationen auf die Art ihrer Dienstleistung und die Kostenpflicht in Höhe von 14,95 Euro hingewiesen.

Durch den bewussten Einsatz des Wortes „kostenlos“ in den Meta-Tags wurden Nutzer aber erst auf die Homepage der Klägerin geleitet. Sie müssen nun schon genau hinschauen, um auf die Kostenpflicht aufmerksam zu werden. Der Hinweis auf diese erfolgt zudem erst unmittelbar oberhalb des Bestellbuttons, nachdem bereits alle persönlichen Informationen in das Bestellformular eingegeben wurden. Der Nutzer liest dann regelmäßig nicht mehr so genau, vor allem dann nicht, wenn er zuvor den Eindruck gewinnen durfte, die Einholung der Auskunft sei kostenfrei. Das darunter angeordnete Feld mit dem Hinweis auf die Kostenpflicht schließt sich an, ohne eine besondere verstärkte Aufmerksamkeit des Benutzers zu fordern, ist wie dargelegt inhaltlich unklar und verleitet daher zum schnellen Anklicken mit der Folge eines versehentlichen Vertragsschlusses.

An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass ein sorgfältiger, kritischer und aufmerksam lesender Verbraucher womöglich die Rechtsnatur und Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung erkennen kann. Denn es ist vielmehr auf die Sicht auch leichtgläubigerer Verbraucher abzustellen, wenn die Unaufmerksamkeit oder Leichtgläubigkeit gerade dieser Verkehrskreise ausgenutzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2014 – 2 StR 616/12 Rn. 32). Das liegt hier bei einer Gesamtschau der unnötig verwirrenden Gestaltung der Website, des Bestellvorgangs und des Bestellbuttons zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Beklagten nach Auffassung der Kammer durchaus nahe, auch wenn die Frage angesichts der Ausführungen zu Ziffer 2) b) einer endgültigen Entscheidung vorliegend nicht bedarf.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Amazon Prime Bestellbutton "Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig" für Prime-Abo mit kostenlosem Probemonat wettbewerbswidrig

OLG Köln
Urteil vom 03.02.2016
6 U 39/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Amazon Prime Bestellbutton "Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig" für Prime-Abo mit kostenlosem Probemonat wettbewerbswidrig ist. Die Schaltfläche verstößt gegen die Anforderungen des Button-Lösung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Gestaltung der Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" verstößt gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach eine solche Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden darf. Zu rügen ist hier nicht, dass die Beklagte eine andere Beschriftung als „zahlungspflichtig bestellen" gewählt hat, sondern dass die gewählte Beschriftung keine entsprechend eindeutige Formulierung darstellt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Leipzig: Unzureichende und wettbewerbswidrige Umsetzung der Button-Lösung - "Jetzt anmelden" und kleingedruckter Hinweis auf Kostenfplicht - melango.de

LG Leipzig
Urteil vom 26.07.2013
08 O 3495/12


Die Button-Lösung wird nach wie vor nicht immer ordnungsgemäß umgesetzt. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die (kostenpflichtige) Anmeldung bei den Abofallen "melango.de" und "wir-lieben-grosshandelspreise.de". Der Button wurde gut sichtbar mit "Jetzt anmelden" beschriftet. Es befand sich lediglich ein kaum lesbarer Zusatz, dass mit Betätigung des Buttons ein zahlungspflichtiger Zugang bestellt wird. Dies reicht - so das Gericht zutreffend - nicht aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ebenso wenig ergibt sich aus dem Feld "Jetzt anmelden" angesichts dessen konkreter Gestaltung War und unmißverständlich, dass ein gewerblich zahlungspflichtiger Zugang bestellt wird. Während die Buchstaben 'Jetzt anmelden" deutlich und dick im Anmeldefeld erscheinen, ist die Information in diesem Feld, dass ein gewerblicher Zugang zahlungspflichtig bestellt wird, erheblich kleiner und dünner geschrieben und ist bei kleinen Bildschirmen fast nicht lesbar und kann auch ansonsten aufgrund des Größenverhältnisses leicht übersehen werden.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen den Ausschluss von Privatkunden deutlich geregelt hat. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird vom Verbraucher leicht übersehen, da der durchschnittliche Verbraucher die tigern einen Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss nicht zur Kenntnis nimmt, im übrigen dürfte eine solche Klausel auch überraschend und damit unwirksam nach § 305 c BGB sein."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: