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OLG Frankfurt: Telefonat über Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung löst keine Terminsgebühr und keine Einigungsgebühr aus

OLG Frankfurt
Beschluss vom 18.06.2019
6 W 15/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telefonat über die Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Terminsgebühr und keine Einigungsgebühr auslöst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil der Rechtspfleger die Einigungs- und Terminsgebühr mit Recht abgesetzt hat.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Die Beklagte hatte der Klägerin unter dem 27.04.2017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung übermittelt. Daraufhin, am 18. Mai 2017, kam es zu einem Telefonat zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien. Am nächsten Tag übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine neue Fassung der strafbewehrten Unterlassungserklärung und schrieb dazu in einer E-Mail: „In der vorbezeichneten Angelegenheit bedanke ich mich für das gestrige Telefonat und übersende Ihnen anliegenden noch einmal unser Schreiben vom 27.04.2017, wobei ich die von Ihnen angemerkten Korrekturen in die Unterlassungsverpflichtung in Änderungsfunktion hervorgehoben habe.“ Diese liegt als Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Mai 2017 vor (Bl. 68 ff. d. A.). Danach wurden in der ursprünglichen Unterlassungserklärung zwei Tippfehler korrigiert.

Sollte das Telefonat allein den Inhalt gehabt haben, die Korrektur der Tippfehler zu veranlassen, wäre eine Einigungsgebühr nicht entstanden, da die korrigierte Fassung der Unterwerfungserklärung keinen anderen sachlichen Gehalt hat als die ursprünglich übermittelte.

Die Klägerin verweist darauf, die ursprünglich übermittelte Unterwerfungserklärung habe die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, weil die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an eine im Sinne von § 890 ZPO schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung geknüpft gewesen sei. Die Klägerin hätte sich in Folge des Telefonats entschlossen, eine Unterwerfungserklärung mit diesem eingeschränkten Inhalt zu akzeptieren. Die Klägerin trägt jedoch selbst nicht vor, dass dieser Punkt im Rahmen des Telefonats erörtert worden sei, erst recht legt sie keine Telefonnotiz vor, die auf einen entsprechenden Inhalt des Telefonats schließen ließe. Demgegenüber hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, das Gespräch habe sich ausschließlich auf die Korrektur der offensichtlichen Tippfehler bezogen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 06.02.2018, Bl. 203 d. A.).

Angesichts dieser Sachlage hat die Klägerin keinen Sachverhalt dargetan, der das Entstehen einer Einigungsgebühr begründen könnte. Da davon ausgegangen werden muss, dass es bei dem Telefonat nur um die beiden Tippfehler ging, konnte auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG nicht entstehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Zur Auslegung der Begriffe Kosten des Rechtsstreits und Kosten des Vergleichs bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche

BGH
Beschluss vom 14.06.2017
I ZB 1/17
ZPO §§ 104, 278

Leitsatz des BGH:


Schließen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 = JurBüro 2007, 360).

BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - I ZB 1/17 - OLG Bamberg - LG Bamberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Änderungen oder Aufhebung der Kostenrgundentscheidung

BGH
Beschluss vom 22.09.2015
X ZB 2/15
Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Änderungen oder Aufhebung der Kostenrgundentscheidung befasst.

Leitsätze des BGH:

a) Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4 ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ergangen ist.

b) Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt, so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.

BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: