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BGH: E-Mail-Anbieter Tutanota muss Ermittlungsbehörden nach 100a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO Möglichkeit zur Überwachung von zwei verschlüsselten E-Mail-Postfächern einräumen

BGH
Beschluss vom 28.04.2021
2 BJs 366/19-9 VS-NfD


Der BGH hat entschieden, dass Bder E-Mail-Anbieter Tutanota den Ermittlungsbehörden nach 100a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO die Möglichkeit zur Überwachung von zwei verschlüsselten E-Mail-Postfächern einräumen muss.