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OLG Hamm: Zahlungsdienstleister für Kryptowährung OneCoin - Arrest über 3 Mio. EURO wegen möglichen Verstoßes gegen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz gerechtfertigt

OLG Hamm
Beschlüsse vom 04.01.2018
4 Ws 196/17 und 4 Ws 197/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Arrest über 3 Mio. EURO zu Lasten eines Zahlungsdienstleisters für die Kryptowährung OneCoin wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz gerechtfertigt ist.

Gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verstoßen? - Verdacht kann Arrest über 2.966.972 Euro rechtfertigen

Gegen eine Gesellschaft, die Zahlungsdienste ohne die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erforderliche Erlaubnis ausgeführt haben soll und gegen deren Geschäftsführerin deswegen ein begründeter Straftatverdacht besteht, kann ein Vermögensarrest in Höhe der Beträge verhängt werden, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit den unerlaubten Geschäften erlangt haben soll und die im Falle einer späteren strafrechtlichen Verurteilung der Einziehung unterliegen.

Ausgehend von dieser Rechtslage hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.01.2018 die weitere Beschwerde einer Gesellschaft aus Greven gegen die Entscheidung des Landgerichts Münster als zunächst zuständiges, erstes Beschwerdegericht (Beschluss des Landgerichts Münster vom 30.05.2017, Az. 7 Qs 12/17 LG Münster) verworfen. Damit hat auch der erstinstanzliche Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 06.01.2017 (Az. 23 Gs 6118/16 AG Münster) Bestand. Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft.
Ihr, der Beschuldigten, wird zur Last gelegt, mit der Gesellschaft nach dem ZAG erlaubnispflichtige Zahlungen ohne die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgeführt und sich damit gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2
ZAG strafbar gemacht zu haben. Als Geschäftsführerin der Gesellschaft soll sie im Auftrag eines Unternehmens, welches die Kryptowährung "OneCoin" vertreibt, Kaufpreiszahlungen von Kunden des Unternehmens auf Konten der Gesellschaft vereinnahmt und - aufgrund einer Absprache
mit dem Unternehmen - unverzüglich auf andere, zum Teil außereuropäische Unternehmenskonten weitergeleitet haben. Für diese Dienstleistung soll die Gesellschaft eine Provision in Höhe von 1 % der weitergeleiteten Zahlungen erhalten haben. In der Zeit von Dezember 2015 bis August 2016 sollen auf diese Weise über 350 Millionen Euro Kundengelder transferiert worden sein, aus denen der beschwerdeführenden Gesellschaft jedenfalls 2.966.972 Euro Provisionszahlungen zugeflossen
sein sollen.

Aufgrund der vorstehend beschriebenen Verdachtsmomente hat das Amtsgericht Münster - einen dringenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte zugrunde legend - einen dinglichen Arrest in Höhe von 2.966.972 Euro in das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft angeordnet. Die Gesellschaft habe, so das Amtsgericht, im Falle einer Verurteilung der Beschuldigten voraussichtlich Wertersatz in dieser Höhe für die erlangten Vermögensvorteile aus den - mangels Erlaubnis - verbotenen Geschäften zu leisten. Auf die Beschwerde der Gesellschafthat das Landgericht Münster die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Münster bestätigt.

Die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Münster hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm als unbegründet verworfen. Die Arrestanordnung sei gerechtfertigt, so der Senat. Sie sei nach demaktuell geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen. Nach diesem genüge bereits die begründete Annahme dafür, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorlägen, um den nunmehr als "Vermögensarrest" bezeichneten dinglichen Arrest anzuordnen.

Ungeachtet dessen gebe es im vorliegenden Fall auch dringende Gründe für die Annahme, dass die beschlagnahmten Gelder als Wertersatz der Einziehung unterliegen könnten. Die Voraussetzungen hierfür hätten die Vorinstanzen zutreffend bejaht. Die beschwerdeführende Gesellschaft, für welche die Beschuldigte als Geschäftsführerin gehandelt habe, sei als Zahlungsdienstleisterin im Sinne des ZAG tätig geworden. Insoweit genüge, dass sie Bar- und Buchgeld auf ihren Konten entgegengenommen und anschließend auf Konten des sie beauftragenden Unternehmens, der Verkäuferin der Kryptowährung, weitergeleitet habe.

Eine Erlaubnis der BaFin für diese Transaktionsgeschäfte habe zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen.
Unerheblich sei insoweit, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zwischenzeitlich einen Zulassungsantrag als Zahlungsdienstleister gestellt habe. Das Landgericht habe in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass (dringende) Anhaltspunkte dafür vorlägen,
dass dieser Antrag jedenfalls zur Tatzeit nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. In diesem Fall materiell rechtswidrig erbrachter Zahlungsdienstleistungen unterliege die beschlagnahmte Summe auch dann der Einziehung, wenn die beschwerdeführende Gesellschaft später als Zahlungsdienstleister zugelassen werde.

Rechtskräftiger Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 04.01.2018 (Az. 4 Ws 196/17 und 197/17 OLG Hamm)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

Hinweise der Pressestelle:

1. § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZAG - Strafvorschriften - in der zur Tatzeit gültigen Fassung lautete wie folgt:

"Wer … (Ziff.) 2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt, … wird … in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft."

2. Der Arrest bewirkt eine vorläufige Sicherung. Ob der Geldbetrag, auf den sich der Arrest erstreckt, tatsächlich (endgültig) eingezogen wird, wird ggf. im Rahmen des Hauptverfahrens zu klären und zu entscheiden sein.

3. Weitere Informationen zur Kryptowährung "OneCoin" können der Internetseite der BaFin www.bafin.de entnommen werden.